BVwG W200 2120556-1

W200 2120556-1Tribunale amministrativo federale1 mar 2016

Regest

Beschwerdegegenstand, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel,<br/>Mängelbehebung, Rechtsberater, Revision zulässig, Unterschrift,<br/>Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W200 2120556-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2120556.1.00

Spruch

W200 2120556-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zl. 1030185200/14917605/BMI-BFA-RD-STM, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.01.2016,

Zl. 1030185200/14917605/BMI-BFA-RD-STM, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Schließlich wurde gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2016 hat das BFA den "Verein Menschenrechte Österreich" dem Beschwerdeführer als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid vom 13.01.2016 brachte der unvertretene Beschwerdeführer eine mit 26.01.2016 datierte Beschwerde ein, welche jedoch nicht unterschrieben war.

Bei dieser Beschwerde, welche per Telefax übermittelt wurde (Telefaxanschluss des Vereins Menschenrechte Österreich), handelt es sich um ein formularartiges Schreiben, dem kein individuelles Vorbringen zu entnehmen ist. Ein inhaltlicher Bezug zum Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.08.2014 des Beschwerdeführers besteht nicht.

Die Beschwerde reduziert sich auf die Anträge den Bescheid der Erstbehörde dahingehen abzuändern, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. die Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei, bzw. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen bzw. eine mündliche Verhandlung beim BVwG anzuberaumen.

In der Folge wurde dem BVwG eine Beschwerdeergänzung, datiert mit 03.02.2016, übermittelt, welche ebenfalls nicht unterfertigt war.

Der Beschwerdeergänzung ist ebenfalls kein individuelles Vorbringen zu entnehmen. Es wurde darauf verwiesen, dass das BFA es unterlassen hätte, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und es verabsäumt hätte, die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BVwG durchzuführen.

Es wurde auf die der Beschwerdeergänzung angeschlossenen Länderinformationen (CSS ETH Zürich, Analysen zur Sicherheitspolitik, September 2015, Afghanistan: Zurück zum Abgrund) verwiesen und ausgeführt, dass die Versorgungslage nach wie vor besonders in Kunar schwierig sei. Abschließend wurde ausgeführt, dass - falls dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung des Vorbringens nicht gelingen sollte - in einer Zusammenschau aller Faktoren jedenfalls davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art.3 EMRK ausgesetzt wäre.

Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 08.02.2016, zugestellt am 10.02.2016, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung dem BVwG die eingebrachte Beschwerde unterschrieben zu übermitteln. Der Beschwerdeführer wurde unter Verweis auf § 13 Abs. 4 AVG darüber belehrt, dass nach fruchtlosem Ablauf der im Mängelbehebungsauftrag eingeräumten Frist die Beschwerde als zurückgezogen gelte.

Binnen der im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages eingeräumten Frist langte beim BVwG keinerlei Eingabe des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es bestehen Zweifel über die Identität des Einschreiters bzw. die Authentizität der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, datiert mit 26.01.2016, samt Beschwerdeergänzung, datiert mit 03.02.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016.

Die dem Beschwerdeführer eingeräumte zweiwöchige Frist zur Mängelbehebung (Verfahrensanordnung) ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Weder die Beschwerde noch die Beschwerdeergänzung wurden unterfertigt. Der Inhalt der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung besteht jeweils aus Textbausteinen ohne jegliches individuelle Vorbringen, welches einen Schluss auf eine bestimmte Person als Beschwerdeführer zulässt.

Die ordnungsgemäße Zustellung des zuletzt erteilten Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens gem. § 13 Abs. 4 AVG:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt Abs. 3 bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Gemäß § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.

Wie zuvor ausgeführt, mangelt es der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung an einer Unterschrift.

Schriftliche Anbringen bedürfen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs 4 AVG, der nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens einen Nachweis vorsieht. (VwGH vom 26.04.2013, 2012/07/0236)

Im konkreten Fall bestehen darüber hinaus sowohl der Inhalt der Beschwerde als auch der Inhalt der Beschwerdeergänzung aus floskelhaften Textbausteinen ohne jeglichen Hinweis auf eine individuelle Person bzw. deren Vorbringen.

Hinweise auf die Authentizität des Anbringens gibt es keine.

Da dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG im verfahrensgegenständlichen Fall nicht entsprochen wurde und die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, gilt die Beschwerde als zurückgezogen, weshalb das Verfahren einzustellen war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Es erscheint die Frage, ob von Rechtsberatern verfasste Beschwerden in Form von allgemein gehaltenen Textbausteinen ohne jeglichen konkreten inhaltlichen Bezug zu einer individuellen Person oder einen inhaltlichen Hinweis auf eine individuelle Person sowie ohne Unterschrift des ursprünglichen Bescheidadressaten ausreichend determiniert im Hinblick auf die Voraussetzung einer Beschwerde iSd § 13 Abs. 4 AVG sind.

Da hiezu eine Rechtsprechung nicht aufzufinden war, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig.

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