BVwG W147 2116487-1

W147 2116487-1Tribunale amministrativo federale1 mar 2016

Regest

angemessene Frist, Einkommensnachweis, Nettoeinkommen,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung

Testo completo

BVwG W147 2116487-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W147.2116487.1.00

Spruch

W147 2116487-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 2. Oktober 2015, GZ 0001464508, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 20. August 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren, gab die Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz,

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" und fünf weiteren mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an.

Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

  • Mitteilung eines Arbeitsmarktservice (AMS) vom 6. August 2015 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld bis einschließlich 8. Juni 2016 in Höhe von € 29,08 täglich

  • Lohnzettel des XXXX geborenen Mitbewohners der Beschwerdeführerin für Juli 2015 in Höhe von netto € 1.664,75

  • Bestätigung der XXXX über GVS-Bezug des XXXX geborenen Mitbewohners der Beschwerdeführerin über Verpflegungsgeld für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Juli 2015 in Höhe von € 200,00

  • Schulbesuchsbestätigung der XXXX geborenen Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2015 für das Sommersemester 2015

  • Jahres- und Abschlusszeugnis der XXXX geborenen Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2014/2015

  • Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom Januar 2013 über einen aufrechten Hauptwohnsitz der Mitbewohner der Beschwerdeführerin an der antragsgegenständlichen Adresse

  • Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 17. Januar 2013 über einen aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin an der antragsgegenständlichen Adresse.

2. Mit Schreiben vom 21. August 2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass die Summe der Einkünfte der Beschwerdeführerin samt der Einkünfte der XXXX und XXXX geborenen Mitbewohner der Beschwerdeführerin in Höhe von € 2.749,26 ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von €

2. 749,26 und eine Überschreitung des Richtsatzes für sechs Haushaltsmitglieder (in Höhe von € 2.067,80) um € 681,46 ergebe. Die Beschwerdeführerin wurde zur Nachreichung der Mietzinsaufschlüsselung (Mietvertrag sowie um Nachweise der Einkommen der XXXX und XXXX geborenen Mitbewohnerinnen der Beschwerdeführerin) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.

3. Daraufhin wurden der belangen Behörde keine weiteren Unterlagen nachgereicht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze überschritten, die geforderten Nachweise seien nicht nachgereicht worden.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Berücksichtigung ihrer der Beschwerde beigeschlossenen Unterlagen (Mietzinsaufschlüsselung für die angegebene Adresse vom 4. Dezember 2014 über € 806,57 monatlich; Mitteilung eines AMS 2. Oktober 2015 über die Bezugsbestätigung der Ausbildungshilfe der XXXX geborenen Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin in Höhe von € 301,80 monatlich; Kontoauszug der Beschwerdeführerin vom 2. September 2009; Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des AMS XXXX vom 15. Oktober 2015 betreffend die XXXX geborene Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 20. August 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular der GIS eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und führte die Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" und fünf weiterer mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person an.

Diesem Antrag waren weitere Unterlagen, darunter eine Mitteilung eines AMS über den Arbeitslosengeldanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 10. September 2015 bis 8. Juni 2016 (Anspruch Arbeitslosengeld in Höhe von € 29,08 täglich), ein Lohnzettel des XXXX geborenen Mitbewohners der Beschwerdeführerin für Juli 2015 in Höhe von netto € 1.664,75, und eine Bestätigung der XXXX über GVS-Bezug und Verpflegungsgeld des XXXX geborenen Mitbewohners der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Juli 2015 in Höhe von € 200,00 beigefügt.

1.2. Mit Schreiben vom 21. August 2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass die Summe der Einkünfte ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.749,26 ergibt, das den für sechs Haushaltsmitglieder festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 2.067,80 um € 681,46 übersteigt.

1.3. Der angefochtene Bescheid stützte sich auf eine Berechnungsgrundlage, wonach sich mangels Abzug von Mietkosten oder außergewöhnlichen Belastungen von den Gesamteinkünften in Höhe von €

2. 749,26 ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.749,26 ergibt, welches den für sechs Haushaltsmitglieder vorgesehenen Richtsatz in Höhe von € 2.067,80 um € 681,46 überschreitet.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Höhe der Gesamteinkünfte wurden von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

1.4. Unter Zugrundelegung unbestrittener Gesamteinkünfte samt weiterer von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Mietzinsaufschlüsselung für die angegebene Adresse vom 4. Dezember 2014 über € 806,57 monatlich, Mitteilung eines AMS vom 2. Oktober 2015 über die Bezugsbestätigung der Ausbildungshilfe der XXXX geborenen Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin in Höhe von € 301,80 monatlich, ein Kontoauszug der Beschwerdeführerin vom 2. September 2009 sowie Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des AMS XXXX vom 15. Oktober 2015 betreffend die XXXX geborene Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin wurden nachgereicht) wird folgende Richtsatzüberschreitung errechnet: Die Summe der Einkünfte in Höhe von insgesamt € 1.480,89 (€ 884,51 + € 1.664,75 + € 200,00 + €

301,80) minus der nachgewiesenen Wohnungsmiete in Höhe von € 806,57 ergibt eine maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.244,49 welches den für sechs Haushaltsmitglieder festgesetzten Richtsatz im Sinne des § 48 Abs. 1 FGO um € 176,69 übersteigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung eines Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. für die Zuerkennung einer Zuschussleistung durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Eine von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6. 7. 1989, 87/06/0054; 29. 10. 1992, 92/10/0410).

3.4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:

Die Beschwerdeführerin hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage, nämlich den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 Fernmeldegebührenordnung, nachgewiesen, aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass ihr Haushaltseinkommen nach Berücksichtigung aller abzugsfähigen Ausgaben über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt:

Die belangte Behörde stellte mit angefochtenem Bescheid eine Richtsatzüberschreitung fest. Es wurde ein maßgebliche Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.749,26 berechnet und eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von € 106,50 festgestellt.

Selbst unter Berücksichtigung der der Beschwerde beigeschlossenen Mietzinsaufschlüsselung sowie Unterlagen betreffend die XXXX geborenen Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin in Höhe von € 301,80 monatlich (sodann insgesamt € 3.051,06) verbleibt es insgesamt bei einer Richtsatzüberschreitung im Sinne des § 48 Abs. 1 FGO. Die Summe der Einkünfte beträgt demnach € 3.051,06 (Summe aller Einkünfte). Abzüglich der nachgewiesenen Mietkosten in der Höhen von € 806,57 ergibt sich demnach ein maßgebliches Haushaltseinkommen von € 2.244,49 und damit eine Richtsatzüberschreitung von € 176,69 (Richtsatz für Sechspersonenhaushalt: € 2.067,80).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

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