BVwG W103 1432939-1

W103 1432939-1Tribunale amministrativo federale1 mar 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung

Testo completo

BVwG W103 1432939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.1432939.1.00

Spruch

W103 1432939-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl. 12 09.979-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und Herrn XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 70/2015 (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 02.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Ersteinvernahme am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, aus Mogadischu zu kommen und der Volksgruppe der Abgaal anzugehören. Sie habe Mogadischu im Dezember 2011 mit dem Flugzeug über die VAE nach Istanbul verlassen. Von der Türkei sei sie nach Griechenland gereist, wo sie sich in Athen bis zu ihrer Ausreise vor ca. zwei Tagen aufgehalten habe. Gemeinsam mit vier anderen Landsleuten sei sie schließlich auf der Ladefläche eines LKW versteckt nach Österreich gekommen. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, einen kleinen Laden gehabt zu haben. Sie hätte an die Islamisten Schutzgeld bezahlen sollen. Da sie sich das nicht habe leisten habe können, sei sie mit dem Tode bedroht worden oder hätte für die Islamisten kämpfen sollen. Das habe sie nicht gewollt und sei daher geflohen.

3. Bei der Einvernahme am 13.11.2012, diesmal vor der belangten Behörde, gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, die Dolmetscherin für Somali verstehen zu können und gesund zu sein. Sie sei in Mogadischu im Bezirk XXXX geboren und dort bei ihren Eltern aufgewachsen. Sie gehöre zum Clan der Abgaal und zum Hauptclan der Hawiye. Sie habe in ihrem Heimatsbezirk die Grundschule besucht und spreche die Sprache Somali. Im Jahr 2007 habe sie ihre erste Frau geheiratet. Aus dieser Ehe habe sie zwei Kinder. Diese Ehe sei im Jahr 2010 geschieden worden. Sie habe danach ihre zweite Frau geheiratet, mit der sie keine Kinder habe. Ihre zweite Frau wohne derzeit bei den Eltern der beschwerdeführenden Partei im Bezirk

XXXX.

Der Vater der beschwerdeführenden Partei arbeite als Zwischenhändler. Er handle mit Tieren. Die Geschwister der beschwerdeführenden Partei leben bei ihren Eltern und haben zuletzt die Schule besucht. Die beschwerdeführende Partei habe Halbgeschwister väterlicherseits in Schweden und Norwegen, aber zu diesen keinen Kontakt.

Im Jahr 2007 habe die beschwerdeführende Partei von ihrem Vater das Lebensmittelgeschäft übernommen. Dieses habe sie bis zu ihrem Umzug nach XXXX betrieben. Nach dem Umzug im Jahr 2009 habe sie das Geschäft in der Nähe von XXXX bis zum 01.08.2011 weiterbetrieben. Am 01.12.2011 habe sie Somalia verlassen. Befragt, ob die beschwerdeführende Partei Schwierigkeiten oder Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit gehabt habe, meinte diese, dass sie keine Frau aus dem Clan der Abgaal habe heiraten dürfen. Ansonsten habe sie keine Probleme gehabt.

Sie habe sich entschlossen, Somalia zu verlassen, weil sie Probleme mit Al Shabaab gehabt habe. Sie habe zu dieser Zeit in XXXX, XXXX, gewohnt und dort ihr Geschäft betrieben. Zu dieser Zeit habe es in Mogadischu heftige Kämpfe gegeben. Die Al Shabaab sei in ihr Geschäft gekommen und habe Geld verlangt. Nach einer Woche seien die Mitglieder der Al Shabaab wieder gekommen und haben gefragt, warum die beschwerdeführende Partei nicht bezahlt habe. Sie habe der Al Shabaab gesagt, dass sie kein Geld habe. Die Al Shabaab habe gemeint, dass, wenn die beschwerdeführende Partei kein Geld habe, sie für die Al Shabaab kämpfen müsse. Sie haben gesagt, dass sie in zwei Tagen wiederkommen würden. Die beschwerdeführende Partei habe ihre Mutter telefonisch kontaktiert und mit ihr über den Vorfall gesprochen. Ihre Mutter, die auf dem Weg nach Mogadischu gewesen sei, habe gesagt, dass die beschwerdeführende Partei zu ihr kommen solle. Daraufhin sei sie nach XXXX gegangen und habe ihr Geschäft ihrem Bruder überlassen. Als die beschwerdeführende Partei in XXXX angekommen sei, habe ihr Bruder sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Al Shabaab in ihrem Geschäft gewesen sei und ihr gedroht habe. Die Al Shabaab habe dann den Bruder mitgenommen und das Geschäft geplündert. Das restliche Geschäft sei verbrannt worden. Der Bruder sei mehrere Tage von der Al Shabaab angehalten worden. Einige Tage später haben sie und die Nachbarn mitbekommen, dass ihrem Bruder ein Arm und ein Bein abgetrennt worden sei. Danach sei die beschwerdeführende Partei von Mitgliedern der Al Shabaab angerufen worden, die berichtet haben, was dem Bruder passiert sei. Sie haben weiter gesagt, dass ihr dasselbe passieren werde, wenn sie erwischt würde. Weiters sagten sie, dass die beschwerdeführende Partei von ihnen verurteilt worden sei. Dann sei der Bruder irgendwo abgesetzt und von einem Verwandten ihrer Mutter entdeckt worden. Als die Familie davon erfahren habe, sei sie sehr traurig gewesen. Es sei für die ganze Familie ein Schock gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei öfter von der Al Shabaab telefonisch kontaktiert und bedroht worden. Sie habe Angst gehabt und sich ein ganzes Jahr irgendwo versteckt gehalten. Einmal sei sie auf eine Hochzeit im Regierungsviertel gegangen. Die Al Shabaab habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie genau wisse, wo sie sich befinde, und dass sie bei dieser Hochzeit sei. Als ihr Vater davon gehört habe, dass Al Shabaab gewusst habe, dass die beschwerdeführende Partei auf dieser Hochzeit gewesen sei, sei er schockiert gewesen. Er habe gewollt, dass sie das Land verlasse.

Mitglieder der Al Shabaab seien das erste Mal am 20.07.2011 in das Geschäft gekommen. Sie seien insgesamt zweimal dort hingekommen. Die beschwerdeführende Partei sei am 01.08.2011 zu ihrer Mutter nach XXXX gefahren. Am selben Tag sei ihr Bruder von Al Shabaab mitgenommen worden. Ihr Bruder sei immer noch angehalten gewesen, als die beschwerdeführende Partei Somalia verlassen habe. Sie habe erst nach ihrer Ausreise gehört, dass er freigelassen worden sei. Ihr Vater sei ebenfalls von Al Shabaab angehalten worden, und zwar am 01.11.2011. Die Hochzeit habe am 20.11.2011 stattgefunden. Das Geld für die Schleppung habe sie durch den Verkauf eines Grundstücks gehabt. Sie selbst sei nur telefonisch von der Al Shabaab bedroht worden. Nachgefragt, ob sie in ihrer Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie am 01.10.2011 von Regierungssoldaten ausgeraubt worden sei. Das habe sich im Bezirk XXXX ereignet. Sonst habe sie keine Probleme mit den Heimatbehörden gehabt.

Auf den Vorhalt der belangten Behörde über die veränderte Sicherheitslage in Mogadischu und den Abzug der Al Shabaab im August 2011 meinte die beschwerdeführende Partei, dass jeden Tag jemand umgebracht werde, und die Al Shabaab nicht weg sei. Das Problem mit der Al Shabaab gebe es immer noch. Diese sei überall.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Partei zur Volksgruppe der Hawiye, Subclan Abgaal, gehöre. Sie leide an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes, und es haben keine Beeinträchtigungen ihre Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Fest stehe weiter, dass die beschwerdeführende Partei keine Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Somalia gehabt habe. Der zur Begründung des gegenständlichen Asylantrags vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Fest stehe, dass für die beschwerdeführende Partei eine inländische Fluchtalternative bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in dem Herkunftsland einer staatlichen bzw. asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre.

Es könne weiter nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass ihr im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre, oder dass sie bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde. Es bestünden auch familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat. Die beschwerdeführende Partei verfüge über Schulbildung und sei berufstätig gewesen. In Österreich verfüge sie über keine Verwandten oder Familienangehörige. Weiter traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass der beschwerdeführenden Partei geglaubt werde, dass sie Anfang Juni/Anfang August 2011 von Al Shabaab dazu aufgefordert worden sei, Schutzgeld zu bezahlen bzw. sich als Kämpfer anzuschließen. Es könne aber nicht erkannt werden, dass sie in ihrer Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, weshalb ihr keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK "zusinnbar" sei. Den Behauptungen, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia keine inländische Fluchtalternative offen stehe, werde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen, da diese mangels Konkretisierung den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Bestand einer inländischen Fluchtalternative widersprechen würden.

Im Zusammenhang mit einer Rückkehr stehe fest, dass die beschwerdeführende Partei jung, gesund und arbeitsfähig sei. Sie sei in einem erwerbsfähigen Alter und habe als selbständiger Händler gearbeitet. Sie habe durch ihre Arbeit für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen und zum Familieneinkommen beitragen können. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre, oder dass sie bei der Rückkehr nach Somalia, Mogadischu, in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Hervorzuheben sei schließlich, dass sich die Situation in ihrer Heimat, vor allem in Mogadischu und Umgebung, geändert habe. Es seien schließlich keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia, insbesondere in Mogadischu, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass das Asylrecht nur Personen schützen würde, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Derartiges habe die beschwerdeführende führende Partei jedoch nicht vorgebracht. Sie habe im gesamten Verlauf des Verfahrens eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft machen können, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz sei zusammenfassend festzustellen, dass bei der beschwerdeführenden Partei keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes. Im Verfahren sei kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend herausgekommen, warum die beschwerdeführende Partei nicht durch die Begründung eines Wohnsitzes in einem aktuell nicht durch die Al Shabaab kontrollierten Teil Somalias der behaupteten Verfolgung durch die Al Shabaab entkommen könnte. Das Vorliegen einer subjektiven Furcht - Angst vor der Al Shabaab - reiche unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage in Somalia und der konkreten Lebensumstände der beschwerdeführenden Partei nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative von vornherein gänzlich auszuschließen. Es seien auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es der beschwerdeführenden Partei unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar wäre, ihren Wohnsitz in einem anderen Teil Somalias zu begründen, zudem sie jung, gesund und arbeitsfähig sei. Jedenfalls könne sie sich in Mogadischu niederlassen, wo sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beweiswürdigung des Bescheides mit Mängeln behaftet sei, so insbesondere in Bezug auf die Gründe der beschwerdeführenden Partei für das Verlassen des Herkunftslandes sowie die Situation im Falle einer Rückkehr. Die Behörde gehe in ihrer Beweiswürdigung nur auf die Frage ein, ob der beschwerdeführenden Partei von staatlicher Seite eine Verfolgung drohe. Sie missachte dabei jedoch, dass die Furcht vor Verfolgung auch wohlbegründet sein könne, wenn die Verfolgung von Privatpersonen ausgehe, und der Staat nicht in der Lage oder willens sei, sie vor dieser Verfolgung zu schützen. Die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei seien als glaubwürdig erachtet worden. Dass gegen eine solche Bedrohung von staatlicher Seite keine Schutzmechanismen bestehen würden, ergebe sich aus den Länderfeststellungen. Dass die Al Shabaab weiterhin in Mogadischu operiere und dort aufhältig sei, würden die Länderfeststellungen ebenso zeigen. Es zähle weiter zu den notorischen Tatsachen, dass es noch immer täglich zu Anschlägen durch die Al Shabaab komme. Die beschwerdeführende Partei habe Mogadischu aufgrund der drohenden und aktuellen Verfolgung verlassen müssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative könne also nicht festgestellt werden.

Im Weiteren sei aber auch die Situation der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr falsch beurteilt worden. Es sei nicht entsprechend auf die tatsächliche Situation der beschwerdeführenden Partei eingegangen worden. Die Behörde gehe davon aus, dass diese aufgrund der genossenen Schulbildung und ihrer Tätigkeit als Händler ihren Lebensunterhalt bestreiten können würde. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch nur für zwei Jahre die Grundschule besucht; als Ausbildung könne dies wohl nicht angesehen werden. Das Geschäft, das sie betrieben habe, existiere nicht mehr, und könne sie es aufgrund der zu befürchteten Bedrohung auch nicht wieder öffnen. Ob sich die Familie der beschwerdeführenden Partei noch in Mogadischu befinde, sei ebenfalls nicht gesichert. Die beschwerdeführende Partei habe nur einmal mit ihr Kontakt gehabt, seitdem sie sich in Österreich befinde. Seitdem könne sie die Familie nicht mehr erreichen. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Somalia, der immer noch anhaltenden Anschläge, auch in Mogadischu, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Familie noch dort befinde. Die Beschwerde verwies weiter auf eine Verschlechterung der Versorgungslage in Somalia. Aufgrund der getätigten Ausführungen sowie der in den Länderfeststellungen befindlichen Informationen sei also eindeutig ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten und in ihren nach Art. 2, Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt werden würde.

6. Mit Schreiben vom 18.12.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.

8. Mit Schreiben vom 23.01.2015 wurde eine Bevollmächtigung eines gewillkürten Vertreters bekannt gegeben und eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass die Verfolgungsgefährdung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia weiterhin aktuell sei. Weiter gehöre diese dem Minderheitenclan der Danye, einem Unterclan der Abgaal, an. Daher könne die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr auch nicht auf ein Clannetzwerk zurückgreifen. Auch wurden eine Reihe Länderinformationen angeführt, aus denen zusammenfassend hervor gehen würde, dass sich die Sicherheitssituation in Mogadischu im Jahr 2013 verschlechtert habe und als prekär einzustufen sei. Eine besondere Sicherheitsgefährdung bestehe für Personen, die in der Stadt über keinen Familienanschluss verfügen würden und deren Clan nicht dominant sei. Es sei der Einzelfall zu prüfen. Es werde schließlich auf das Vorbringen im Fristsetzungsantrag vom 19.12.2014 verwiesen, nach welchem Danye unterdrückt und diskriminiert würden. Der Kontakt zu den Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei sei abgerissen.

9. Am 27.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

"[...]

R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: In der letzten Zeit vor meiner Ausreise habe ich in einem Dorf in der Umgebung von Mogadischu namens XXXX gelebt. Ich bin in Mogadischu geboren und aufgewachsen, und seit 2009 lebte ich in XXXX. Vor meiner Ausreise war ich in Mogadischu für einen Zwischenstopp.

R: Liegt XXXX in der Nähe eines bekannten Dorfes?

P: In der Nähe von XXXX. XXXX liegt näher zu Mogadischu als XXXX.

R: Wo genau haben Sie in Mogadischu gelebt?

P: In XXXX.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?

P: Ja, meinen Vater, meine Mutter und meine Geschwister.

R: Wie viele Geschwister?

P (antwortet zögerlich): 3.

R: Glauben Sie das oder wissen Sie das?

P: Ich weiß es.

R: Haben Sie auch Geschwister außerhalb von Somalia?

P: Ja, es sind Halbgeschwister von anderen Müttern.

R: Wie viele sind es und wo leben diese?

P: Es sind 3, sie leben in Norwegen und Schweden.

R: Ihre Familienangehörigen in Somalia leben alle in XXXX?

P: Jetzt weiß ich es nicht, aber meine letzte Information war, dass sie in Mogadischu leben.

R: In XXXX oder XXXX?

P: In XXXX.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

P: Nein.

R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr?

P: Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, habe ich einmal nur mit ihnen Kontakt gehabt, seither nicht mehr.

R: Warum nicht?

P: Ich habe sie später noch einmal angerufen, aber die Telefonnummer hat nicht mehr "funktioniert". Es ist eine Handynummer.

R: Wann war ungefähr das letzte Mal, als Sie mit Ihrer Familie gesprochen haben?

P: Es war 2012.

R: Haben Sie Verwandte in Somaliland oder Puntland?

P: Nein.

R: Sie haben eine Ex-Frau und Kinder und eine Frau; haben Sie Kontakt mit diesen?

P: Nein. Auch mit diesen habe ich seit ca. 2012 keinen Kontakt mehr.

R: Wo haben diese damals gelebt?

P: In Mogadischu.

R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?

P: Ich habe ca. 2 Jahre die Schule besucht. Dann habe ich später gearbeitet. Ich habe im Geschäft als Verkäufer gearbeitet.

R: In welchem Geschäft war das?

P: Für Lebensmittel.

R: Wem hat das Geschäft gehört?

P: Früher hat es meinem Vater gehört, später habe ich das Geschäft übernommen, das war ca. 2007.

R: Das Geschäft war aber in Mogadischu?

P: Zuerst war es in Mogadischu, später habe ich es in XXXX betrieben.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Wir sind Abgaal, aber wir werden nicht als Abgaal anerkannt in Somalia. Wir sind Danye.

R: Was sind die Danye, ist das ein Sub-Clan der Abgaal?

P: Ja. Wir sagen, dass wir Abgaal sind, aber sie erkennen uns nicht an; sie sagen, wir sind keine Abgaal.

R: Erklären Sie das bitte näher. Sind Sie nun Abgaal oder nicht?

P: Wir sind eigentlich keine Abgaal, aber das sagen wir nur so. Der Stamm Abgaal akzeptiert uns auch nicht.

[...]

R: Hatten Sie Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit?

P: Ja, ich hatte Probleme. Wir haben gesagt, dass wir dieser Gruppe angehören. Aber man hat das nicht anerkannt.

R: Wie hat sich das auf Sie ausgewirkt? Haben Sie konkret individuelle Probleme gehabt?

P: Ja, hatte ich. Z.b:. ich war jung und habe mit den anderen Burschen gespielt. Ich durfte manchmal nicht Fußball mitspielen. Wenn ich das nicht akzeptieren wollte, hat man mich deshalb geschlagen. Man hat mir immer Probleme gemacht, wenn ich mit den anderen Burschen spielen wollte.

[...]

R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.

P: Man verlässt seine Heimat, wenn man Probleme hat. Ich hatte Probleme. Ich habe in XXXX ein Geschäft gehabt. Die Gruppe der Al Shabaab hatte damals die Macht in XXXX. Dort haben so viele junge Männer gelebt, jeder hat auf irgendeine Art und Weise Probleme bekommen. Manche hat man gezwungen, am Kampf teilzunehmen. Diejenigen, die Geschäfte hatten, mussten ihnen etwas bezahlen. Eines Tages, als ich im Geschäft war, ist ein Mann zu mir gekommen, der Al Shabaab-Mitglied war. Dieser hat mir gesagt, ich bin ein junger Mann, ich sollte am Kampf teilnehmen. Ich habe gesagt, ich möchte nicht kämpfen, ich möchte nicht an so etwas teilnehmen. Dann hat dieser gesagt, wenn das so ist, ich hätte ein Geschäft, ich müsste Geld bezahlen. Er sagte, es gibt 2 Möglichkeiten, entweder müsste ich kämpfen oder Geld bezahlen. Er sagte, ich muss mich für eine Möglichkeit entscheiden. Er würde jetzt gehen, aber er kommt zurück und möchte dann eine Antwort haben. Er ging. Nach ca. einer Woche kam er wieder. Dann fragte er nach meiner Antwort. Ich sagte ihm, ich hätte kein Geld, ich möchte auch nicht kämpfen und ich betreibe dieses Geschäft. Ich liebe mich selbst und möchte nicht kämpfen. Dieser fragte dann, ob das meine Entscheidung sei, ich sagte "Ja". Er sagte dann, wenn ich den Befehlen der Gruppe, die die Macht hier hat, nicht folge, dann würde ich Probleme bekommen. Es kann sein, dass sie mich umbringen oder mein Geschäft enteignen. Ich habe ihm gesagt, ich bin ein armer Mensch und nicht bereit, jemandem zu töten und will auch nicht, dass mich jemand tötet. Dann hat er mir gesagt, er würde mir nochmals eine Chance geben. Er würde gehen, aber beim nächsten Mal wäre ich selbst verantwortlich, was mit mir passiert. Er ging.

Eines Tages ist meine Mutter zu einem traditionellen Frauenfest gegangen. Ich habe meine Mutter angerufen und ihr meine Probleme erzählt. Sie hat mir gesagt, dass ich zu ihr kommen sollte. Sie war in XXXX in Mogadischu. Ich bin hingegangen, ein Bruder von mir hat auf das Geschäft aufgepasst. Mein Bruder hat mich dann angerufen, als ich in XXXX angekommen war. Er hat mir gesagt, dass die Al Shabaab-Leute da seien, sie suchten nach mir. Sie fragten ihn, wo ich sei. Mein Bruder sagte, ich wäre nicht da. Mein Bruder hat mich gefragt, was er nun tun solle. Sie waren da, sie haben gespürt, dass mein Bruder mit mir spricht. Sie haben ihm das Handy weggenommen. Sie haben mir gesagt, sie wüssten, dass ich geflüchtet sei und sie könnten mich überall erreichen und mir überall etwas antun. Sie haben gesagt, ich wäre nicht da, aber mein Bruder wäre da. Ihm könnte etwas passieren. Dann fragten sie, ob ich nicht wisse, dass sie mein Geschäft enteignen können. Sie haben gesagt, ich habe ihre Befehle nicht befolgt. Ihr Gericht hätte entschieden, dass man mich tötet. Sie haben meinen Bruder mitgenommen. Sie haben das Geschäft ausgeraubt und alles mitgenommen, die Waren, das Geld, alles. Sie haben gesagt, sie würden mich finden und egal wo sie mich finden, würden sie mich töten. Sie sagten, dass ich gegen den Islam sei. Bei dem Umstand wurde mir schlecht. Ich wusste nicht, was ich tun sollte.

Ich bin deshalb in XXXX geblieben und ging nicht mehr zurück. Dann habe ich jedes Mal irgendwo anders geschlafen. Ich konnte nicht weg, ich konnte meine Ausreise nicht finanzieren. Ich habe immer telefonische Drohungen bekommen. Sie haben mich immer angerufen und bedroht. Sie sagten, dass sie mich töten würden. Man möchte ja leben. Eines Tages, als ich in XXXX war, hat mich ein Mann aus unserem Dorf XXXX angerufen. Er sagte mir, dass viele Leute aus unserem Bezirk rekrutiert wurden, diese sind in den Kampfhandlungen gestorben. Er sagte mir, wenn ich damals XXXX nicht verlassen hätte, wäre mir das Gleiche passiert. Vielleicht noch Schlimmeres, denn ich habe ihre Befehle nicht befolgt. Ich habe mich weiterhin immer irgendwo versteckt gehalten. Eines Tages hat mich ein Mann angerufen, ein Freund. Er hat seine Hochzeit gefeiert und hat mich dazu eingeladen. An diesem Tag habe ich mich entschieden, das Land zu verlassen. Ich habe mit diesem seine Hochzeit gefeiert. In diesem Bezirk befanden sich die Soldaten der Regierung. Nach der Hochzeit bin ich nach XXXX zurückgegangen. Meine Familie, ich meine, mein Vater und meine Schwester, sind vor der Hochzeit nach XXXX gezogen. Mein Handy habe ich bei meinem Vater gelassen. Ich ging zu meinem Vater, und man hat mich angerufen, als ich bei ihm war. Mein Vater hat am Handy geantwortet. Sie dachten, dass ich dran bin und sagten, sie wüssten, dass ich heute dort war, sie wollten mich umbringen, konnten aber nicht, weil dort so viele Regierungssoldaten waren. Das nächste Mal würden sie mich aber umbringen. Deshalb habe ich mich entschieden, das Land zu verlassen. Als mein Vater das gehört hat, hat er sich erschreckt und wollte auch, dass ich das Land verlasse. Die Drohungen wurden immer mehr, und mein Vater hat gesehen, dass mein Leben, überall wo ich bin, in Gefahr ist. Deshalb habe ich dann das Land verlassen.

R: Wann ungefähr ist die Al Shabaab zum 1. Mal in Ihr Geschäft gekommen?

P: Ca. am 20.07.2011.

R: Wann sind Sie nach XXXX gefahren?

P: Am 01.08.2011.

R: Wann war die Hochzeit?

P: Am 20.11.2011.

R: Was ist mit Ihrem Bruder passiert, erzählen Sie mir davon.

P: Sie haben ihn mitgenommen, sie haben das Geschäft enteignet. Sie haben ihn dorthin gebracht, wo sie sind. Sie haben ihm eine Hand und einen Fuß abgeschnitten. Aus Rache haben sie das gemacht, meinetwegen. Mit mir wollten sie noch Schlimmeres machen. Mich erwartet noch Schlimmeres.

R: Wann ist Ihr Bruder zurückgekommen?

P: Nach einigen Tagen haben sie ihn freigelassen.

R: Und er lebt jetzt in Somalia?

P: Ja.

R: Zumindest 2012 war das noch so?

P: Ja.

R: Das, was Sie heute erzählt haben, ist sehr detailreich und auch sehr nahe an dem, was Sie vor der 1. Instanz gesagt haben. Sie haben allerdings einmal gesagt, Ihr Bruder wäre nach einigen Tagen schon zurückgekommen und ein anderes Mal gaben Sie an, Ihr Bruder wäre erst nach Ihrer Ausreise zurückgekommen. Können Sie das aufklären?

P: Wenn man einvernommen wird, bekommt man nicht viel Zeit, detailliert zu erzählen. Sie haben meinen Bruder mitgenommen und nach einigen Tagen haben sie ihn irgendwo zurückgelassen.

R: Deshalb ist es so wichtig, bei der Rückübersetzung aufzupassen. Bitte machen Sie das heute.

Ihre Mutter war ja in XXXX, bei einem Frauenfest. Kann man daraus schließen, dass es Familie oder Verwandtschaft in weiterem Sinne von Ihnen in XXXX gibt oder gab?

P: Ihre Familie war in XXXX, ihr Bruder und ihre Schwestern.

R: Sind das Clan-Kontakte?

P: Ja.

R: D.h. Ihre Eltern gehören welchem Clan an? Beide auch den Danye?

P: Ja, alle sind Danye.

R: Ich bitte Sie mir zu erklären, warum Al Shabaab-Mitglieder, denen Sie entwischt sind, so lange und so intensiv nach Ihnen suchen? Al Shabaab zeigte einen großen Aufwand bei der Suche nach Ihnen, über mehrere Monate hinweg.

P: Ich habe dort gelebt. Sie haben die Verwaltung dort. Sie meinten, dass sie nach den islamischen Rechten und Vorschriften regieren. Sie können nicht akzeptieren, dass ich ihren Befehlen nicht gefolgt bin.

R: Das war der Grund?

P: Ich habe ihre Befehle nicht befolgt. Ich habe nicht gemacht, was sie von mir verlangt haben. Ich gelte für sie als Gegner. Ich bin ihr Feind.

R: Nach den Länderinformationen hat sich die Situation betreffend Al Shabaab in Mogadischu geändert; warum glauben Sie, dass Sie immer noch von Al Shabaab verfolgt würden?

P: Diese Gruppe existiert noch. Die jungen Männer, die zurückgekehrt sind, hat man getötet und man weiß nicht, wer sie getötet hat. Die Regierungstruppen und die AMISOM sind da, aber man hat immer wieder Leute getötet.

R: Wen genau hat man getötet?

P: Genaue Namen kenne ich nicht, aber man tötet immer Leute. Bewaffnete Leute, die ihre Gesichter verdecken, töten die Menschen. Die Probleme existieren noch immer.

R: Wenn ich Sie bitte mir zusammenzufassen, wovor Sie sich heute konkret fürchten würden; wenn Sie jetzt nach Mogadischu zurückgehen würden, was wäre Ihre größte Sorge?

P: Ich habe Angst, dass die Al Shabaab mich töten würde. Sie haben ihre Leute, die für sie spionieren.

R: Haben Sie sonst noch wegen etwas anderem Sorge?

P: Es gibt immer Probleme, mir kann alles passieren. Es gibt Explosionen und Anschläge.

R: Ich wollte darauf hinaus, ob Sie wegen Ihrer Clan-Zugehörigkeit Befürchtungen bei einer Rückkehr hätten.

P: Wir werden immer diskriminiert, uns werden immer Probleme gemacht.

R: Aber eine konkrete Furcht haben Sie deswegen nicht?

P: Es kann sein, dass die anderen Stämme uns Probleme machen. Als ich im Land war, hat man mir Probleme gemacht. Ich bin jetzt hier, wenn ich zurückkehre, kann mir wieder das gleiche passieren. [...]"

10. Da aus der Beschwerdeergänzung vom 23.01.2015 indirekt und in der Verhandlung direkt hervor kam, dass dem gewillkürten Vertreter der beschwerdeführenden Partei die vom Bundesverwaltungsgericht mit der Ladung mitgeschickten Länderinformationen zur relevanten Lage in Somalia nicht zugekommen waren, wurden ihm diese zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 27.01.2015 mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zugeschickt.

Am 20.02.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme des Vertreters der beschwerdeführenden Partei ein, nach der es zu Überschneidungen bei den Länderinformationen, auf die sich die erste Stellungnahme des Vertreters bezogen hatte, und den nunmehr zugesandten käme. Es liege aber im Wesen derartiger Berichte, dass die Schlussfolgerungen, die aus den Berichten gezogen würden, unterschiedlich ausfallen können. Es werde auf die Stellungnahme vom 23.01.2015 verwiesen und ergänzend insbesondere betont, dass Mitglieder der Al Shabaab auch Taxifahrer oder Geschäftsleute sein können. Mitglieder der Al Shabaab seien daher nicht von der Zivilbevölkerung unterscheidbar.

Die Quelle UK Upper Tribunal würde die Sicherheitslage in Mogadischu besonders positiv bewerten, während der EASO Bericht als Überbericht eine gewisse Ausgewogenheit erkennen ließe. Im Ergebnis sei die Sicherheitslage in Mogadischu nach wie vor prekär, und die Lage von IDPs besonders schwierig.

Mit EK des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015 zur Z W211 1432939-1/18E wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Sp. I. abgewiesen, sowie hinsichtlich Sp. II. stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

Dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2015 zur Zl. Ra 2015/01/0089-7 aufgehoben. Zur Begründung wurde auszugsweise angeführt

(...)

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zukommt, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der al-Shabaab-Miliz der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/18/0090, mwN).

Das BVwG begründet seine Auffassung, wonach der Revisionswerber keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr unterliege, im Wesentlichen damit, dass er kein Risikoprofil verwirkliche, weil er nicht als Deserteur angesehen werden könne, kein Mitarbeiter der somalischen Regierung gewesen sei und auch keine weiteren Merkmale habe, die ihn ins Visier der al-Shabaab-Miliz bringen würden. Der Revisionswerber sei gerade nicht von al-Shabaab rekrutiert worden.

Ausgehend davon, dass das BVwG im vorliegenden Fall das gesamte Fluchtvorbringen des Revisionswerbers seiner Entscheidung als glaubwürdig zu Grunde gelegt hat, greift diese Auffassung jedoch zu kurz.

Das BVwG hat dabei nämlich das Vorbringen des Revisionswerbers, al-Shabaab werfe ihm - infolge seiner Weigerung, sich der versuchten Rekrutierung zu beugen - vor, gegen den Islam zu sein und das Gericht habe seine Tötung beschlossen, unberücksichtigt gelassen, und die Möglichkeit einer daraus resultierenden konkreten Verfolgungsgefahr wegen unterstellter politischer oder religiöser Gesinnung des Revisionswerbers nicht geprüft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Zl. Ra 2014/18/0168).

Vor dem Hintergrund der zitierten hg. Rechtsprechung liegt die für die Asylrelevanz wesentliche Verfolgungshandlung nämlich gerade in den Folgen, die dem Revisionswerber aufgrund der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, drohen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015).

Das angefochtene Erkenntnis war sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Am 14.01.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei, sowie dessen Rechtsberaters eine mündliche Verhandlung durch. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise folgendes an:

"VR: Sie wurden am 27.01.2015 schon einmal bei einer mündlichen Verhandlung zu Ihren Fluchtgründen befragt. Bleiben Sie bei diesen Angaben?

BF: Ja, ich erhebe meine in er mündlichen Verhandlung vom 27.01.2015 gemachten Angaben zu meinem Fluchtvorbringen, auch zu meinen heutigen Angaben.

Ich bin auch damit einverstanden, dass die Länderfeststellungen welche mir am 27.01.2015 vorgelegt wurden, weiter verwendet werden.

Der Rechtsberater legt dazu eine Anfragebeantwortung vom 13. Mai 2015 bezüglich der Sicherheitslage in XXXX/Afgoye Korridor vor sowie einen Bericht vom 07.10.2015 bezüglich eines Anschlages auf den Neffen des Präsidenten welcher in Mogadischu, Bezirk XXXX stattfand.

Beide Berichte werden zum Akt genommen.

VR: Sie haben mit Erkenntnis vom 10.03.2015 zur Zahl W211 1432939-1/18E kein Asyl erhalten. Mit der Begründung, Sie würden nicht einer Risikogruppe angehören.

Dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2015 zur Zl. Ra 2015/01/0089-7 aufgehoben. Zur Begründung wurde auszugsweise angeführt."

(....)

"VR: Können Sie mir näher erläutern warum Sie jetzt noch glaube, in Somalia gefährdet zu sein? (Die Vorkommnisse mit Al Shabaab haben sich im Jahr 2011 abgespielt)

BF: Es gibt dort zwei politische Gruppierungen, die Al Shabaab und die Regierung. Die Al Shabaab ist der Meinung, wer nicht gegen die Regierung ist, ist automatisch ein Gegner von Al Shabaab und wird von diesen verfolgt und die Regierung ist der Meinung, wenn jemand nicht gegen Al Shabaab kämpfen will, ist er ein Gegner der Regierung.

VR: Warum sind Sie der Meinung, dass Sie in Mogadischu nicht in Sicherheit leben können?

BF: Wenn jemand über 60 Jahre alt ist, kann er dort vielleicht in Sicherheit leben, aber ein junger Mann wie ich, kann dort nicht leben, da er von beiden Seiten bedrängt wird für diese zu kämpfen.

VR: Wo hat sich das Geschäft genau befunden?

BF: Das Geschäft befand sich in XXXX, dies ist ungefähr XXXX außerhalb von Mogadischu, in Richtung Afghoye.

Der Rechtsberater legt dazu zwei Ausdrucke aus Google Maps vor. Diese werden zum Akt genommen.

VR: Sie haben in der ersten Verhandlung angegeben, Sie seien von Al Shabaab Mitgliedern aufgefordert worden, Schutzgeld zu bezahlen oder für diese zu kämpfen. Haben Sie Schutzgeld bezahlt?

BF: Nein. Ich habe das Geschäft am 01.08.2011 verlassen und an meinen Bruder XXXX übergeben. Die Al Shabaab sind dann drei oder vier Stunden später ins Lebensmittelgeschäft gekommen und haben nach mir gefragt. Da ich nicht mehr da war, haben Sie meinen Bruder mitgenommen und das Geschäft geplündert und das Gebäude angezündet.

VR: Woher wissen Sie dass alles, Sie waren ja nicht dabei?

BF: Ich wurde noch am gleichen Tag vom Handy meines Bruders aus angerufen. Dieser sagte, ich solle zu ihm hinkommen da die Al Shabaab Mitglieder sagen würden, ich sei vom rechten Weg abgewichen und als Ungläubiger zu bezeichnen. Er hat dann das Handy an ein Al Shabaab Mitglied weitergegeben und dieser drohte mir, wenn ich nicht sofort hinkommen würde, dann würde meinem Bruder etwas angetan werden.

Ca. elf oder zwölf Tage später, wurde mein Bruder in der Nähe des abgebrannten Geschäftes aufgefunden. Im fehlte die rechte Hand ab dem Handgelenk und der linke Fuß ab dem Knöchel. Er hatte provisorische Verbände. Er gab mir gegenüber an, dass die Al Shabaab Mitglieder ihm gesagt hätten, dass er auch als Ungläubiger wie sein Bruder anzusehen sei und ich ebenso wie mein Bruder gefoltert werde, wenn sie mich erwischen.

Ich war total schockiert, ebenso wie meine Familie wegen des Schicksals meines Bruders und hatte große Angst, sodass ich Somalia sogleich verlassen habe. Ich bin mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Dubai geflogen und in weiterer Folge über die Türkei nach Europa gekommen. Ich konnte nicht in Mogadischu bleiben, da ich dort sicherlich von Mitgliedern der Al Shabaab gefunden worden wäre.

VR: Was glauben Sie würde Ihnen passieren wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten?

BF: Ich befürchte, wenn ich nach Somalia zurückkehren müsste, dass mir das gleiche Schicksal droht wie meinem Bruder, da die Al Shabaab in Somalia immer noch sehr stark ist und sie mich jedenfalls finden würden."

(....)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 02.08.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 13.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, der Beschwerdeergänzung vom 23.01.2015 und der relevanten Teile des Fristsetzungsantrags vom 19.12.2014, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 27.01.2015 sowie am 14.01.2016, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 02.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Betreffend das Vorbringen einer Gefährdung durch die Al Shabaab im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu glaubt das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits die belangte Behörde, das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei. Insbesondere fiel ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf, dass dieser seine Geschichte detailreich und konsistent mit seinem früheren Vorbringen erzählte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass Al Shabaab die beschwerdeführende Partei zum Zahlen von Schutzgeld oder zur Mitwirkung an der "Sache" der Al Shabaab aufforderte. Ebenso nimmt das Bundesverwaltungsgericht als wahr an, dass der Bruder der beschwerdeführenden Partei von Al Shabaab entführt, bestraft und schwer verletzt wurde, sowie das gedroht wurde dem BF ebenso zu bestrafen für seine Weigerung.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine (zumindest) unterstellte politische Gesinnung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

"Politische Lage

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).

Somalia ist offiziell in 18 Regionen (gobol) unterteilt. In Süd-/Zentralsomalia liegen Bakool, Benadir, Bay, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Middle Jubba (Jubba Dhexe), Lower Jubba (Jubba Hoose), Mudug, Middle Shabelle (Shabelle Dhexe) und Lower Shabelle (Shabelle Hoose). Somaliland und Puntland teilen sich die Regionen Awdal, Bari, Nugaal, Togdheer, Woqooyi Galbeed, Sanaag und Sool. Die Regionen wiederum sind administrativ in Bezirke unterteilt. Mogadischu besteht aus 16 Bezirken, die wiederum in die Teileinheiten waax, laan und tabella (ca. 50-250 Haushalte) unterteilt sind. Jeder Bezirk hat einen Bezirkskommissar (District Commissioner/DC). Nur wenige Straßen in der Stadt haben einen Namen, einige davon änderten sich im Zuge des Bürgerkrieges (EASO 8.2014).

Nominell verfügt Somalia heute über ein Zweikammern-Parlament: Das vom Volk gewählte House of the People und das von den Gliedstaaten beschickte Upper House. Bisher gibt es aber lediglich ersteres, und die Abgeordneten wurden nicht gewählt sondern von Ältesten nominiert. Das Upper House soll bis Ende 2015 eingerichtet werden. Danach sollen 2016 eine neue Verfassung in Kraft treten und womöglich Wahlen stattfinden (EASO 8.2014). EU, UN und IGAD bemängeln, dass Somalia im Zeitplan hinterher hinkt (UNNC 27.5.2014). Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten (BS 2014).

Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).

Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).

Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).

Quellen:

Süd-/Zentralsomalia

Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).

Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).

Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).

Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:

Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).

Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).

In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).

Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).

In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).

Quellen:

Jubbaland (Gedo, Lower und Middle Jubba)

Die Interim Jubba Administration (IJA) wurde nach einem Abkommen mit der somalischen Regierung im August 2013 gebildet. Sheikh Ahmed Mohamed Islam ‚Madobe' wurde als Präsident der IJA eingesetzt. Die Machtbasis bilden Darod-Milizen der vormaligen Raskamboni-Bewegung und der Isiolo-Milizen. Die Größe der Sicherheitskräfte in Jubbaland wird mit 3.000-5.000 Mann angegeben, die Truppe ist strukturiert und funktioniert einigermaßen. Aktiv ist die IJA derzeit im Raum Lower Jubba und im südwestlichen Gedo (EASO 8.2014).

Die AMISOM-Garnisonsstädte Kismayo, Afmadow und Dhobley (Lower Jubba) sind frei von Kampfeinheiten der al Shabaab. Einige tausend AMISOM-Truppen aus Kenia, Burundi und Sierra Leone sichern diese Städte. Die Polizeiaufgaben werden von der IJA wahrgenommen. In den ländlichen Gebieten betätigt sich al Shabaab weiterhin im Guerillakampf, dies betrifft insbesondere auch die großen Verbindungsstraßen. In Kismayo gibt es anhaltende Spannungen zwischen den Clans der Marehan und Ogadeni (EASO 8.2014).

Quellen:

Al Shabaab (AS)

Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).

Die meisten Konflikte und Verbrechen werden im Rahmen des Xeer abgehandelt, in welchem der Zahlung von Kompensation (diya/mag) zentrale Bedeutung zukommt. Im Xeer werden nicht Individuen sondern ganze Clans oder Sub-Clans für Verbrechen eines Einzelnen zur Verantwortung gezogen (EASO 8.2014).

In einigen Städten unter Kontrolle der somalischen Regierung gibt es Militärgerichte, die nicht nur Fälle von Armeeangehörigen, sondern auch solche von vorgeblichen Mitgliedern der al Shabaab, von Polizisten und Zivilisten verhandeln. Solche Militärgerichte arbeiten nicht nach internationalen Standards (HRW 22.5.2014). Gleichzeitig sprechen sie aber Todesurteile aus (EASO 8.2014).

In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).

Die Zahl somalischer Polizisten in Süd-/Zentralsomalia wird mit

5. 700 angegeben (UNSG 3.3.2014). Weitere 1.000 befinden sich bei AMISOM in Ausbildung (EASO 8.2014). Die Polizei untersteht teils regionalen Verwaltungen, teils dem Innenministerium. In mehreren Teilen Süd-/Zentralsomalias üben Armee und alliierte Milizen Polizeidienst aus (USDOS 27.2.2014).

In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die somalische Polizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u.a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014).

Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).

Ende des Jahres 2013 umfasste die somalische Armee rund 20.000 Mann. Die Kontrolle der Armee durch das Verteidigungsministerium bleibt schwach, hat sich aber mit Unterstützung durch internationale Partner etwas verbessert. Dabei ist die Kontrolle über jene Kräfte, die im Großraum Mogadischu, im Raum bis Merka, Baidoa und Jowhar eingesetzt werden, stärker als jene über Kräfte in anderen Landesteilen. Dort wo sich AMISOM-Truppen befinden, operieren die Kräfte der Armee in Tandem mit diesen (USDOS 27.2.2014). Nicht alle Teile der somalischen Armee sind gleich loyal, Claninteressen, Interessen lokaler Milizen und ausbleibender Sold sind dafür verantwortlich. Andererseits ist es der Regierung gelungen, Angehörige von Milizen (z.B. Ahlu Sunna Wal Jamaa/ASWJ) zu integrieren. Insgesamt zählen aber nur 10.000-12.000 Soldaten zum Kern der somalischen Armee. Die restlichen Truppen stellen Milizen, die formell nicht integriert worden sind (z.B. in Hiiraan und Baidoa; auch Teile der ASWJ). Insgesamt gilt die Loyalität vieler Teile der Armee eher einem Clan, nur wenige Einheiten sind von der Clanstruktur entkoppelt (EASO 8.2014).

AU, EU, USA, Türkei und andere Staaten unterstützen die Armee finanziell, mit Waffenlieferungen und Ausbildung (EASO 8.2014). Alleine die EU hat mehr als 3.000 Soldaten ausgebildet (ÖB 10.2014). Das Ausbildungsprogramm der EU (EUTM/ European Union Training Mission) wird in Mogadischu fortgesetzt. Trotz aller Anstrengungen fehlt es der Armee immer noch an Erfahrung und Ausrüstung. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können (EASO 8.2014). AMISOM und UNSOM haben für mehr als 5.500 Soldaten der somalischen Armee eine Ausbildung im Bereich Menschenrechte gewährleistet (UNSG 25.9.2014).

Die rechtzeitige Auszahlung des Soldes stellt nach wie vor ein Problem dar. Trotzdem konnte die Zahl der Desertionen drastisch reduziert werden (EASO 8.2014).

Die National Intelligence and Security Agency (NISA) ist auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet und operiert bei Terroranschlägen in Mogadischu auch als schnelle Eingreiftruppe (USDOS 30.4.2014). Die NISA verfügt auch über eine ca. 600 Mann starke Spezialeinheit (Alpha Group/ Gaashaan), die vor allem bei größeren Sicherheitsoperationen in Mogadischu zum Einsatz kommt (EASO 8.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Konfliktbedingt kommt es zu Verbrechen an Zivilisten, darunter Tötungen und Vertreibungen. Täter sind Sicherheitsbehörden, alliierte Milizen, Personen in Uniform, al Shabaab, Piraten und andere (USDOS 27.2.2014).

Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommen solche Fälle vor. Auch al Shabaab misshandelt Menschen und wendet harten Strafen - z.B. Amputationen - an (USDOS 27.2.2014).

Sowohl im Gebiet der somalischen Regierung als auch in jenem der al Shabaab kommt es zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014).

Im Fall von Vergehen durch Sicherheitsbehörden ergreifen die Behörden nur minimale Maßnahmen, um Strafhandlungen zu verfolgen und Täter zu verurteilen. Dies gilt im Speziellen für Polizei- und Armeepersonal, das der Verbrechen der Vergewaltigung, des Mordes oder der Erpressung beschuldigt wird (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Korruption

Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175) (TI 2014). Regierungsbedienstete beteiligen sich häufig an Korruption und bleiben straffrei, auch wenn es ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung gibt. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 27.2.2014). Korruption bei öffentlichen Geldern bleibt weiterhin ein Problem (UNSC 30.9.2014).

Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet verwendet oder gestohlen (USDOS 27.2.2014).

In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2013 keine Verfahren wegen Korruption (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014).

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).

Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).

Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).

Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).

Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).

Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).

Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).

Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Für das Jahr 2013 wurde berichtet, dass auf dem Gebiet der somalischen Regierung über 15 Todesurteile exekutiert wurden, auf dem Gebiet von Puntland mehr als 19. Insgesamt wurden mehr als 117 Todesurteile verhängt, davon 8 durch die somalische Regierung, 81 durch Puntland und 28 in Somaliland. In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland wurde die Todesstrafe außer für schwerste Straftaten auch für Vergewaltigung verhängt. In Somaliland ausschließlich für Mord. Die Todesstrafe wurde in Süd-/Zentralsomalia und Puntland auch durch Militärgerichte ausgesprochen. Unter den Hingerichteten befanden sich insgesamt neun Soldaten; auch zwei Angehörige der al Shabaab wurden exekutiert (AI 27.3.2014). Im Jahr 2014 sind im Bereich der somalischen Regierung mindestens 14 Todesurteile vollstreckt worden (UNSG 25.9.2014). Zuletzt verhängte das Militärgericht am 26.10.2014 zwei Todesurteile über Angeklagte, die der Ermordung eines TV-Journalisten für schuldig befunden worden waren (A 31.10.2014).

Aus den Gebieten der bewaffneten Opposition wurden auch Exekutionen durch Steinigung berichtet (AI 27.3.2014). In den von islamistischen Radikalen beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für "Delikte" wie Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" verhängt und öffentlich vollzogen (E 6.2013). Im Zeitraum April-August 2014 wurden von al Shabaab mindestens 21 Menschen öffentlich hingerichtet (UNSG 25.9.2014).

Quellen:

Religionsfreiheit

Religiöse Gruppen

Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens (USDOS 28.7.2014; vgl. EASO 8.2014). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).

Von prominenten politischen Führern geleitete, konservative salafistische Gruppen sind verbreitet. Berichten zufolge gibt es in Somalia eine kleine, sich bedeckt haltende christliche Gemeinde und eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Gebiete der al Shabaab

Al Shabaab wendet sich nicht nur gegen Andersgläubige, sondern auch gegen muslimische Sufis (USDOS 28.7.2014; EASO 8.2014). Behördenmitarbeiter der somalischen Regierung oder mit ihr Alliierte werden aufgrund des Vorwurfs der Apostasie ermordet. Al Shabaab tötet Menschen aufgrund des Verdachts, sie seien konvertiert. Al Shabaab verfolgt somalische Christen. Der Konversion verdächtigte werden exekutiert, z.B. Hassan Hurshe im Juni 2013 in Jamaame (USDOS 28.7.2014).

In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 28.7.2014). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern ist untersagt (EASO 8.2014). Gebote, wie etwa die Verschleierung bei Frauen, werden aktiv kontrolliert (USDOS 28.7.2014) - selbst in Privathäusern (BS 2014). Al Shabaab tötet Menschen aufgrund der Tatsache, dass sie die Edikte von al Shabaab nicht befolgen (USDOS 28.7.2014).

Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch die Arbeit von humanitären Organisationen wird behindert, indem das Personal unter dem Vorwand bedroht wird, dass es zu missionieren versuche (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

• Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

• Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

• Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

• Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

• Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014).

Quellen:

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen

Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).

Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

• Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

• Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

• Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Quellen:

Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Minderheitenangehörige in Mogadischu sind keiner Verfolgung allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe ausgesetzt. Außerhalb Mogadischus hängt das Risiko einer Verfolgung für Minderheitenclans davon ab, zu welcher Gruppe sie gehören, wohin sie zurückkehren und ob sie Zugang zu Schutz durch einen Mehrheitsclan haben (UK Home Office März 2015).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).

Quellen:

Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).

Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).

Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014).

Quellen:

Einzelquellen:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 legte der BF eine Anfragebeantwortung vom 13.05.2015 "Information zur Sicherheitslage in Elasha Biyaha" vor, daraus ergibt sich, dass dieses Gebiet insbesondere der "Afgooye-Korridor" umkämpft ist und ernsthafte Sicherheitsbedenken bestehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Religion gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auch anlässlich der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2015 und am 14.01.2016, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ.

Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem mündlichen Vorbringen hauptsächlich auf einen Vorfall im Jahr im Jahre 2011 dass er von Al Shabaab Mitgliedern aufgefordert worden sei Schutzgeld zu bezahlen oder für diese zu kämpfen, in weitere Folge habe das Geschäft am 01.08.2011 verlassen und an seinen Bruder XXXX übergeben. Die Al Shabaab seien dann drei oder vier Stunden später ins Lebensmittelgeschäft gekommen und hätten nach mir gefragt. Da er nicht mehr da war, hätten sie seinen Bruder mitgenommen und das Geschäft geplündert und das Gebäude angezündet.

Er sei noch am gleichen Tag vom Handy seines Bruders aus angerufen worden. Dieser sagte, er solle zu ihm hinkommen da die Al Shabaab Mitglieder sagen würden, der BF sei vom rechten Weg abgewichen und als Ungläubiger zu bezeichnen. Er habe dann das Handy an ein Al Shabaab Mitglied weitergegeben und dieser drohte dem BF, wenn er nicht sofort hinkommen würde, dann würde seinem Bruder etwas angetan werden.

Ca. elf oder zwölf Tage später sei sein Bruder in der Nähe des abgebrannten Geschäftes aufgefunden worden. Im fehlte die rechte Hand ab dem Handgelenk und der linke Fuß ab dem Knöchel. Er hätte provisorische Verbände gehapt. Er habe dem BF gegenüber angegeben, dass die Al Shabaab Mitglieder ihm gesagt hätten, dass er auch als Ungläubiger wie sein Bruder anzusehen sei und der BF ebenso wie sein Bruder gefoltert werde, wenn sie ihn erwischen würden.

Der BF sei total schockiert gewesen, wegen des Schicksals seines Bruders und hatte große Angst, sodass er Somalia sogleich verlassen habe.

Betreffend das Vorbringen einer Gefährdung durch die Al Shabaab im Falle einer Rückkehr nach Somalia glaubt das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits die belangte Behörde, das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei. Insbesondere fiel ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf, dass dieser seine Geschichte detailreich und konsistent mit seinem früheren Vorbringen erzählte.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass Al Shabaab die beschwerdeführende Partei zum Zahlen von Schutzgeld oder zur Mitwirkung an der "Sache" der Al Shabaab aufforderte. Ebenso nimmt das Bundesverwaltungsgericht als wahr an, dass der Bruder der beschwerdeführenden Partei von Al Shabaab entführt, bestraft und schwer verletzt wurde.

Die Rückkehrbefürchtungen scheinen auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach Al Shabaab über ein Netz an Informanten verfügt, weshalb ein permanentes Risiko besteht, von Al Shabaab der Spionage verdächtigt zu werden, begründet zu sein. Insbesondere sind Personen, die der Gruppe unbekannt sind, verdächtig, ebenso wie Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al Shabaab aufgehalten haben (vgl. LB Seite 13). Die drohenden Strafen sind drastisch (zB Exekutionen).

Da Al Shabaab bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen könnte, dass diese für die Regierung spionieren, vermeiden Rückkehrer es üblicherweise, in von der Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren (vgl. LB Seite 30). Eine Niederlassung an einem anderen Ort (im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative) kann jedoch hinsichtlich des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, weil die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war somit substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Somalia enthaltenen Ausführungen zur Verfolgung durch Al Shabaab in Somalia auch plausibel.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2012 zugestellt. Die Beschwerde ging am 27.06.2012, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Sie ist auch begründet:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH 21.04.2011, 2011/01/0100 mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 13.11.2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/181/0112).

Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort einem beachtlichen Risiko einer Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Bei der Verfolgung durch Al Shabaab handelt es sich um eine Verfolgung durch eine private Gruppierung, die auf einem Konventionsgrund, nämlich der (zumindest) unterstellten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers (Spionageverdacht) beruht. Einer solchen Verfolgung kommt lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Wie sich aus der Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergibt, ist die somalische Regierung in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht vertreten.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Somalia in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner (zumindest) unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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