BVwG I401 2004503-1

I401 2004503-1Tribunale amministrativo federale1 mar 2016

Regest

Bindungswirkung, Bundesfinanzgericht, Dienstverhältnis,<br/>Lohnsteuerpflicht, Pflichtversicherung, Rechtsanschauung des VwGH

Testo completo

BVwG I401 2004503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2004503.1.00

Spruch

I401 2004503-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler, Mag. Nicolas Stieger, M.B.L-HSG, Dr. Thomas Kaufmann und Mag. Andreas Droop, Rechtsanwälte, Kirchstraße 4, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, vom 12.01.2012, Zl. C/085976-1, betreffend "Feststellung der Pflichtversicherung von XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG)" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 12.01.2012, Zl. C/085976-1, stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass Herr XXXX (in der Folge als P. oder mitbeteiligte Partei bezeichnet), aufgrund seiner bei der Dienstgeberin XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet), ausgeübten Tätigkeit als Lkw-Fahrer im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.05.2007 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-) versichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des AlVG arbeitslosenversichert war.

Das Überwiegen der Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit gegenüber jenen einer selbständigen Tätigkeit begründete die belangte Behörde mit der wirtschaftlichen und insbesondere der sich in der Bindung an die von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten und der persönlich von der mitbeteiligten Partei zu erbringenden Arbeitsleistung sowie der von ihr nicht beeinflussbaren (pauschalen) Entlohnung bestehenden persönlichen Abhängigkeit.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig einen ausführlich begründeten (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch.

3. Der Landeshauptmann von Vorarlberg setzte das bei ihm behängende Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (bzw. Bundesfinanzgerichts) über die Beurteilung der Beschäftigung des P. als Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988, ohne einen Bescheid im Sinne des § 38 AVG darüber zu erlassen, aus.

4. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14.01.2015 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 13.10.2011 betreffend Haftung für Lohnsteuer des Dienstnehmers P. und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2006 bis 2008 als unbegründet abgewiesen.

5. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 01.09.2015, Zl. Ra 2015/15/0014, die von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung erhobene, sich gegen die Beurteilung der Beschäftigung der mitbeteiligten Partei als Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 richtende außerordentliche Revision zurück.

Das Bundesfinanzgericht habe zur Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Revisionswerberin (bzw. Beschwerdeführerin) und zur Weisungsgebundenheit festgestellt, dass P. keine laufenden finanziellen Aufwendungen zu tragen gehabt habe und er je Fahrt von der Revisionswerberin (mit einem feststehenden Betrag) entlohnt worden sei. In der Folge sei das Vorliegen einer leistungsbezogenen Entlohnung zwar bejaht worden, jedoch sei darin kein entscheidungsrelevantes Unternehmensrisiko zu sehen. Mit dieser Beurteilung befinde sich das Bundesfinanzgericht auf dem Boden der Rechtsprechung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der geschilderte Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Versicherungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14.01.2005 und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2015.

Zu Spruchpunkt A):

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

1.3.1. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 132/2005) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt nach dem letzten Satz dieser Bestimmung (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

1.3.2. § 47 Abs. 1 und 2 EStG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2005) lautet auszugsweise:

"§ 47. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. (...)

(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen."

Der mit "Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)" überschriebene § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 lautet:

"§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor

b) (...)

1.4. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG bindend feststeht (arg.: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG). Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0242; vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066; vom 26.04.2006, Zl. 2003/08/0264; vom 24.11.2010, Zl. 200/08/0333; vom 19.01.2012, Zl. 2010/08/0240; u.a.).

1.5. Das Bundesfinanzgericht beurteilte das zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei abgeschlossene Vertragsverhältnis als Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 und bejahte die Frage der Lohnsteuerpflicht für die Beschäftigung des Dienstnehmers P. hinsichtlich des (verfahrensgegenständlichen) Zeitraumes vom 01.01.2006 bis 31.05.2007.

Damit kommt dieser (vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten) Entscheidung Bindungswirkung für die gegenständliche sozialversicherungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf § 4 Abs. 2 ASVG zu.

Da auf Grund der im konkreten Fall festgestellten Lohnsteuerpflicht die Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit 2 ASVG bindend feststeht, braucht auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

2.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchzuführen ist, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer (beantragten) mündlichen Verhandlung in seinen Erkenntnissen vom 16.09.2009, Zl. 2008/05/0068, vom 09.09.2013, Zl. 2012/17/0025 (mit Hinweisen auf die Entscheidungen des EGMR vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend "ziemlich technische" Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Bei der Frage der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages handelt es sich um eine rein rechtliche Frage. Art. 6 EMRK steht daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

2.2. Im gegenständlichen Fall kann von einen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der Sachverhalt feststeht und die (Rechts) Frage, wonach mit der Feststellung der Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 durch die (vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte) Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 14.01.2015 "jedenfalls" die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG verbunden ist, bindend feststeht.

Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der mit der rechtskräftigen Feststellung der Lohnsteuerpflicht bindend festgestellten Versicherungspflicht an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.