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W214 2008778-1•BVwG W214 2008778-1
W214 2008778-1Tribunale amministrativo federale29 feb 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>Militärdienst, unterstellte politische Gesinnung,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W214 2008778-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sowie Zugehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 16.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, er stamme aus XXXX, Provinz Latakia, und habe Syrien im Juni 2013 verlassen. Er sei als Reservist beim Militär eingeteilt gewesen und als er den Marschbefehl Anfang 2012 verweigert habe, sei er für zwei Monate eingesperrt worden. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Als sich die Möglichkeit zur Flucht ergeben habe, habe er diese ergriffen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer, von der Militärpolizei verhaftet bzw. wegen Fahnenflucht getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis und seinen Militärausweis vor.
2. Am 30.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen.
Dabei gab er zusammengefasst Folgendes an: Er habe Syrien wegen der Kriegsumstände verlassen. Er sei oft festgenommen, gefoltert und geschlagen worden; die Sicherheitspolizei habe ihn psychisch zerstört. Auch sei er Ende 2012 gezwungen worden, an einer Demonstration pro Assad teilzunehmen. Da er nicht daran teilnehmen habe wollen, sei er festgenommen worden. Nach seiner Einberufung als Reservesoldat im Februar 2013 habe es ihm gereicht und er sei geflüchtet. Er wolle nicht zum Bundesheer, weil er sich "nicht einmal traue eine Ameise zu töten", geschweige denn einen Menschen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer den Militärdienst antreten müssen.
Der Beschwerdeführer legte weiters eine Bestätigung des Verteidigungsministeriums, der Generalabteilung des Bundesheeres und bewaffneter Truppen aus Syrien, vor. Darin wird zusammengefasst bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach einem Jahr und neun Monaten den Wehrdienst mit XXXX.2009 beendet hat.
Auf die Widersprüche zur Erstbefragung angesprochen erwiderte der Beschwerdeführer, er habe angegeben, dass er einberufen worden sei. Hingegen habe er nicht angegeben, mitgenommen worden zu seien; er kenne sich mit Daten nicht aus und sei ganz durcheinander.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seien Identität feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Sunniten an (gemeint wohl: sunnitischen Glaubens, Anm.). Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Seine eklatant widersprüchlichen Angaben der Erstbefragung und der Einvernahme seien unglaubwürdig. Er sei mit der Hoffnung auf Migration und auf Grund der allgemein unsicheren Situation im Heimatland nach Österreich gekommen.
Zur Lage in Syrien, insbesondere zur Situation von Wehrpflichtigen, stellte die belangte Behörde unter anderem Folgendes fest: Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" habe im Jänner 2013 berichtet, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gebe es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden würden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) werde berichtet. Die Regierung habe Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigerten sich, sich zu melden. Diese Situation habe die Regierung gezwungen, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hingen von den Umständen ab und würden von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft reichen. Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes werde Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regle Desertionen in Kriegszeiten, und spreche über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stelle sich innerhalb einer Frist von drei Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion sei mit fünf bis zehn Jahren zu bestrafen, wenn der Deserteur das Land verlassen habe. Die Strafen für Desertion variierten nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattgefunden habe. Das Überlaufen zum Feind sei mit der Exekution strafbar. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Desertion könne - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt werde. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten drohe bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem werde berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben müssten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan worden sei, und sie hätten sich verpflichten müssen, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann hätten sie zu ihren Einheiten zurückkehren dürfen. Andere Soldaten seien hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." Desertierte syrische Soldaten hätten berichtet, dass sie gezwungen worden seien auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten sei tatsächlich bereits getötet worden, als sie versucht hätten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen worden seien. Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, würden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt werden.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bergründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Seine Angaben seien eklatant widersprüchlich, wenig lebensnah und nicht plausibel gewesen. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung, der Tatsachenfeststellung und der rechtlichen Beurteilung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Am XXXX.2016 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Asylverfahren des Beschwerdeführers mit den Asylverfahren seines Bruders XXXX und dessen Sohnes zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde.
Dort führte der Beschwerdeführer aus, dass er verheiratet sei und sich seine Ehefrau in Syrien befinde. Nach seiner Ausreise befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er illegal XXXX gereist sei, indem sein Bruder einen Taxifahrer bestochen habe. Nur von XXXX nach XXXX sei er legal gereist. Sein ältester Bruder sei zuerst XXXX eingereist und habe für ihn alles organisiert. Sein Bruder sei deshalb ausgereist, weil er, die anderen Geschwister und der Beschwerdeführer während einer Demonstration gegen das Regime festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer selbst sei ca. einen Monat in Haft gewesen. Sein Bruder sei unmittelbar nach seiner eigenen Entlassung XXXX geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei länger in Haft gewesen, weil er beschuldigt worden sei eine XXXX zerstört zu haben. Er habe aber nur friedlich demonstriert wie andere auch. Auf die Frage, warum sie erst nach ca. fünf Monaten nach Europa gereist seien, gab der Beschwerdeführer an, dass sie auf den richtigen Moment gewartet hätten. Viele Leute seien im offenen Meer gestorben, und sie hätten Angst gehabt. Sie hätten auch auf die Schlepper gewartet und etwas Geld verdient, um die Ausreise zu finanzieren. Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, als Reservist in Syrien gedient zu haben. Er habe seinen Militärdienst abgeleistet, sei aber nur ein Jahr und neun Monate beim Militär gewesen. Er habe eine neuerliche Einberufung bekommen. Er glaube, dies habe sich 2013 zugetragen, er bringe aber aufgrund der Erlebnisse alle Daten durcheinander. Eine Person in Zivil habe dem Beschwerdeführer bei ihm zu Hause den Einberufungsbefehl persönlich übergeben wollen. Er habe aber gesagt, dass er nicht XXXX sei und dass dieser ausgereist sei. Er habe den Einberufungsbefehl nicht entgegengenommen. Er habe ständig bei jeder Checkpoint-Kontrolle Angst gehabt, wieder rekrutiert zu werden. Auf die Frage, ob nochmals Leute betreffend den Einberufungsbefehl zu ihm gekommen seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass es nur das eine Mal der Fall gewesen sei. Aber laut Auskunft eines Nachbarn seien die Leute wieder bei ihnen zu Hause gewesen, als sie schon in Österreich gewesen seien, und hätten nach seinem Bruder XXXX und ihm gefragt. Auf Befragen führte der Beschwerdeführer aus, dass er noch vier bis fünf Monate in Syrien geblieben sei, aber immer versucht habe, die Kontrollen zu vermeiden. In der Zwischenzeit sei sein Vater gestorben, und danach sei der Beschwerdeführer ausgereist. Sein Vater habe ihm vor seinem Tod geraten, zu seinem Bruder zu reisen.
Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, an verschiedenen friedlichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen zu haben. Manchmal übe die Polizei Repressalien gegen die Leute aus seinem Heimatdorf aus. Manchmal seien sie ohne Grund festgehalten worden. Abgesehen vom ersten Mal sei er immer nur für ein paar Stunden festgehalten worden. Dies sei drei- oder viermal im Zuge einer Kontrolle vorgekommen.
Die zuständige Richterin brachte die in der Anlage 6 zum Protokoll genannten Länderberichte in das Verfahren ein. Diese sind:
Information, aktuelle Situation in Syrien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (20.08.2015)
UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, http://www.refworld.org/docid/5641ef894.html aufgerufen 21.01.2016)
Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation,
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (aufgerufen 21.01.2016)
Advance Edited Version, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 13.08.2015, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session30/Documents/A.HRC.30.48_AEV.pdf (aufgerufen 21.01.2016)
Human Rights Watch World Report 2015, Country Chapter Syria, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/syria (aufgerufen 21.01.2016)
USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014- Syria, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (aufgerufen am 21.01.2016)
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, 28.03.2015, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150328-syr-mobilisierung.pdf (aufgerufen am 21.01.2016)
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte unter Abgabe einer Stellungnahme dazu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des - strafgerichtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst, welcher ein Jahr und neun Monate gedauert hat, am XXXX.2009 beendet. Er wurde erneut als Reservist einberufen und hat deshalb Syrien verlassen.
Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrfähigen Alter, sodass er bei einer Rückkehr nach Syrien jederzeit von der Regierung als Reservist zum Militärdienst einberufen werden kann. In diesem Fall würde er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden. Es ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund der Weigerung zum Militärdienst eine regimekritische Haltung unterstellt wird.
Aus diesen Gründen hätte er bei einer Rückkehr voraussichtlich eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten. Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner früheren Teilnahme an Demonstrationen, bei denen er einmal länger inhaftiert bzw. einige Male für einige Stunden festgehalten wurde, seiner illegalen Ausreise und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und ihm von den syrischen Staatsorganen auch deshalb eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde.
Es kann aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
1.2. Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen sowie die von der zuständigen Richterin eingebrachten Länderberichte zu verweisen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen vorgelegten Dokumenten (syrischer Personalausweis), die auch von der belangten Behörde als glaubwürdig gewertet wurden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 29.02.2016 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.
Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig sein Vorbringen, dass er nochmals einberufen werden hätte sollen, dargestellt. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde herangezogenen und der von der Richterin eingebrachten Länderberichte ist das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft. Wie in den Länderfeststellungen der belangten Behörde (siehe Seiten 23 f. des angefochtenen Bescheides) ausgeführt wird, hat die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" im Jänner 2013 berichtet, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen hat, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder werden Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen. Auch Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) werden eingezogen. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation hat die Regierung gezwungen, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben müssen in dem sie bestätigen, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie haben sich verpflichten müssen, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann haben sie zu ihren Einheiten zurückkehren dürfen. Andere Soldaten sind hingegen Opfer von "Verschwindenlassen."
Die belangte Behörde hat sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Wehrdienstbuch und der Bestätigung des Verteidigungsministeriums auseinandergesetzt und die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mit den Widersprüchen der Erstbefragung und der Einvernahme begründet. Es ist notorisch, dass in Syrien sogar Reservisten nochmals zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (siehe dazu - illustrierend - den UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).
Wie bereits von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beschrieben, werden Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, inhaftiert und verurteilt. In Haft kommt es zu Folter und Menschenrechtsorganisationen berichten über Exekutionen von Deserteuren. Auch Familienangehörige werden verhaftet oder von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt. Männer, die von den Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffen-Sicherheitsdienst verhaftet. Einige werden vor das Militärgericht al-Qaboun in Damaskus gestellt. Das Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) hat bei beiden Sicherheitsdiensten Fälle von Folter dokumentiert. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen werden, erhalten eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung und werden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015)
Überdies ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister am Anfang der Unruhen in Syrien an Demonstrationen teilgenommen haben und deshalb festgenommen und inhaftiert wurden.
Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014). Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).
Daher würde der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen und unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, kommt es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze. Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbrüderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt (S. 39 des angefochtenen Bescheides). Es kann angenommen werden, dass aufgrund der Wehrdienstentziehung verbunden mit seiner früheren Inhaftierung und der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung des Beschwerdeführers erblickt wird und er bei seiner Rückkehr entsprechende Sanktionen zu erwarten hätte.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm wegen der durch seine Ausreise erfolgten Entziehung von einer Einberufung zum Militärdienst, aber auch aufgrund seiner früheren Demonstrationsteilnahmen und seiner Inhaftierung Verfolgung in seinem Heimatstaat droht und aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).
Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
3.2.2. Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von Anhängern der staatlichen Stellen aus. Bei einer Zwangsrekrutierung würde der Beschwerdeführer gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und damit ein völkerrechtswidriges Verhalten zu setzen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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