BVwG W214 2008715-1

W214 2008715-1Tribunale amministrativo federale29 feb 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, soziale Gruppe,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W214 2008715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2008715.1.00

Spruch

W214 2008715 -1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2014, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX , auch XXXX , ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sowie Zugehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 14.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, er stamme aus XXXX , Provinz Latakia, und habe Syrien acht Monate davor mit seinem Sohn

XXXX verlassen. Er sei zu seinem Bruder, der sich in XXXX aufgehalten habe, gereist. Vor etwa acht Tagen hätten sie Kontakt zu Schleppern aufgenommen, die sie auf dem Seeweg nach Europa gebracht hätten.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Während des Krieges in Syrien sei sein jüngerer Bruder XXXX Soldat bei der syrischen Armee gewesen. Als er angeschossen worden sei, habe der Beschwerdeführer einen Reisepass organisiert, damit sein Bruder das Land verlassen könne. Ein Bekannter, der beim syrischen Sicherheitsdienst gearbeitet habe, habe ihn darüber informiert, dass die Regierung davon erfahren habe und nach dem Beschwerdeführer fahnde. Er habe sich entschlossen, das Land zu verlassen, weil er Angst um sein Leben und das seines Sohnes gehabt habe. Seine Frau sei noch immer mit der Tochter in Syrien. Sein Sohn sei von Geburt an bei ihm gewesen und habe keine eigenen Fluchtgründe. Er ersuche für das Kind um internationalen Schutz.

2. Am 25.03.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen.

Dabei gab er zusammengefasst Folgendes an:

Er sei illegal von Syrien XXXX ausgereist, von dort sei er legal nach XXXX und dann illegal nach XXXX weitergereist. Der Beschwerdeführer legte ein Reisedokument vor, dass ihm und seinem Sohn vom Innenministerium in XXXX ausgestellt worden sei. Diese Dokumente seien ausgestellt worden, damit er XXXX oder XXXX zurückkehren könne. Er habe dort seine Frau und seine Tochter treffen wollen. Nach den Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder XXXX rekrutiert worden sei. Sie hätten einmal gehört, dass er getötet oder verletzt worden sei. Man hätte seinen Bruder aufgefordert, auf Demonstranten zu schießen. Das habe er verweigert und sei deshalb vom syrischen Sicherheitsdienst angeschossen worden. Das sei das Regime in Syrien. Dort sei sein Bruder dabei gewesen und von diesen [Leuten] sei er angeschossen worden, weil er nicht auf Demonstranten schießen habe wollen. Einige dieser Demonstranten hätten seinen Bruder gerettet und XXXX gebracht, wo er behandelt worden sei. Er habe von XXXX aus seinen Vater angerufen und gesagt, dass er in XXXX sein Knie operieren lassen müsse und dafür einen Reisepass brauche. Sein Vater habe vom Beschwerdeführer verlangt, seinen Reisepass seinem Bruder zu geben und habe gemeint, er solle seinen Reisepass als verloren melden und sich später einen neuen Reisepass besorgen. Sein Bruder sei mit dem Schiff nach Ägypten gefahren und nicht genau kontrolliert worden, deswegen habe er das geschafft. Einer der Mitarbeiter des Beschwerdeführers, der für das Regime spioniere, habe ihn angerufen und gesagt, dass sie einander dringend treffen müssten. Dieser habe den Beschwerdeführer nach seinem Reisepass gefragt, und daraufhin habe er Angst bekommen. Der Mitarbeiter habe ihn gefragt, ob er sich einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen und gefragt, wo sein alter Reisepass sei. Er habe ihn auch gefragt, ob er mit seinem alten Reisepass "geschleppt" habe. Er habe ihm gesagt, dass er zu ihm ehrlich sein solle, weil er ihn respektiere und gut zu ihm sei. Daraufhin habe ihm der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt. Der Mitarbeiter habe ihm geraten zu flüchten, weil man nach ihm suche. Er habe ihm auch geraten, seinen Sohn mitzunehmen, weil sie sonst seinen Sohn als Geisel nehmen würden, damit der Beschwerdeführer zurückkomme. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer mit seinen Sohn XXXX geflüchtet. Drei Tage danach habe der Luftsicherheitsdienst, dies sei der strengste Sicherheitsdienst in Syrien, mit seiner Frau gesprochen. Sie hätten dann später das Haus gesperrt. Seine Frau wohne seit zehn Monaten nicht mehr dort. Weil die Reise so teuer sei, hätten seine Frau und seine Tochter nicht mitkommen können. Er werde vom Regime gesucht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Sunniten an (gemeint wohl: sunnitischen Glaubens, Anm.). Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Er sei mit der Hoffnung auf Migration und auf Grund der allgemein unsicheren Situation im Heimatland nach Österreich gekommen.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte könnte nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden müsse, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen würden (Verweis auf VwGH 07.09.200/01/53). Dies sei hier nicht der Fall.

Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. Am XXXX 01.2016 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Asylverfahren des Beschwerdeführers mit dem seines Sohnes und dem seines Bruders XXXX zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde.

Dort führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Ehefrau und seine Tochter seit ca. sieben Monaten auch in Österreich befinden würden. Weiters legte er Bescheide der belangten Behörde vor, mit der seiner Frau und seiner Tochter Asyl gewährt wurde. Er sei mit seinem Sohn illegal XXXX gereist, habe sich in XXXX mit seinem Bruder XXXX getroffen und sei von dort nach XXXX weitergereist. Er habe sich mehrere Monate in XXXX aufgehalten, da es damals nicht einfach gewesen sei, einen Schlepper und ein Boot zu finden, dass sie nach Europa bringen würde. Sie hätten auf den richtigen Moment gewartet. Seine Brüder XXXX und XXXX hätten inzwischen Asyl bekommen.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Bruder XXXX , der von der Armee desertiert sei, seinen Reisepass XXXX geschickt habe. Dadurch habe er Probleme mit dem Regime bekommen. Er wisse nicht, wie sie das erfahren hätten. Aus Angst habe er sich entschlossen, Syrien zu verlassen. Ein Freund, der offiziell Zollbeamter gewesen sei und den er am Hafen kennengelernt habe, wo er selbst gearbeitet habe, habe für den Geheimdienst gearbeitet und ihm geraten, das Land zu verlassen, weil in ein paar Tagen seine Wohnung gestürmt werde. Als er XXXX erreicht habe, habe er von seiner Stiefmutter erfahren, dass seine Wohnung vom Geheimdienst gestürmt worden sei. Bis heute sei seine Wohnung vom Regime besetzt. Am selben Tag habe er Syrien verlassen. Der Freund habe ihm auch geraten, seinen Sohn mitzunehmen, damit dieser nicht als Druckmittel gegen ihn verwendet werden könne. Auf die Frage, ob er nicht Angst gehabt habe, dass seine Frau und seine Tochter als Druckmittel gegen ihn verwendet würden, antwortete der Beschwerdeführer dass es in Syrien einen Ehrenkodex gebe, wonach keine Frauen und Kinder mitgenommen würden, nur Männer. Seine Frau und seine Tochter hätten sich bei seiner Familie aufgehalten, als die Stürmung des Hauses stattgefunden habe, weil er sie vorgewarnt habe. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe alles für seine Frau und seine Tochter vorbereiten wollen, um sie nachzuholen. Er habe dies aber nicht geschafft. Bei einer Rückkehr nach Syrien werde er wahrscheinlich getötet werden, weil sein Name auf jeder Fahndungsliste stehe.

Die zuständige Richterin brachte die in der Anlage 6 zum Protokoll genannten Länderberichte in das Verfahren ein.

Diese sind:

  • Information, aktuelle Situation in Syrien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (20.08.2015)

  • UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, http://www.refworld.org/docid/5641ef894.html aufgerufen 21.01.2016)

  • Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (aufgerufen 21.01.2016)

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte unter Abgabe einer Stellungnahme dazu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des - strafgerichtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe.

Der Bruder des Beschwerdeführers XXXX ist von der syrischen Armee desertiert und in das Ausland geflohen. Um ihm eine Reise nach XXXX und eine dortige Operation zu ermöglichen, schickte der Beschwerdeführer seinem Bruder seinen eigenen Reisepass. Der Beschwerdeführer wurde von einem Freund, den er bei seiner Arbeit kennen gelernt hatte und der für den syrischen Geheimdienst arbeitete, gewarnt, dass in wenigen Tagen seine Wohnung gestürmt würde. Der Mitarbeiter des Geheimdienstes riet dem Beschwerdeführer auch, seinen Sohn mitzunehmen, damit dieser nicht als Druckmittel gegen ihn eingesetzt werden könne.

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger eines Deserteurs und hat einen weiteren Bruder ( XXXX ), der sich als Reservist einer neuerlichen Einberufung entzogen hat. Der Beschwerdeführer ist illegal aus Syrien ausgereist und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt.

Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers haben in Österreich bereits den Status von Asylberechtigten zugesprochen bekommen.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden und er hätte voraussichtlich eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar die Tötung zu erwarten.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

1.2. Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen sowie die von der zuständigen Richterin eingebrachten Länderberichte zu verweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen vorgelegten Dokumenten (syrischer Personalausweis), die auch von der belangten Behörde als glaubwürdig gewertet wurden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 29.02.2016 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers bereits von der belangten Behörde der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem Beschwerdeführer und seinem Sohn wäre daher jedenfalls aufgrund der Familienangehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Z 22) zu seiner Frau und seiner Tochter gemäß § 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer hat aber auch erfolgreich eigene Asylgründe geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung schlüssig sein Vorbringen, dass sein Bruder desertiert sei, er ihm seinen Reisepass nachgeschickt habe und deshalb vom Regime verfolgt wurde, dargestellt.

Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft. In den Länderfeststellungen der belangten Behörde (siehe Seiten 21. des angefochtenen Bescheides) wird u.a. ausgeführt:

"Syrien verfügt über 1 Myriade von Sicherheit-und Geheimdienste mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar-al-Assad und sein Regime. Dann gehen Sie gegen die Regimegegnerinnen vor (UK 11.9.2013). Der interne Staatssicherheitsapparat umfasst Polizeikräfte des Innenministeriums, den Militärischen Nachrichtendienst, die (richtig: den, Anm.) Luftwaffennachrichtendienst, das Büro für Nationale Sicherheit, dass Direktorat für politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat. Letzteres besteht aus 25.000 Personen und steht formal unter der Kontrolle des Innenministeriums, aber informiert direkt den Präsidenten und seinen innersten Kreis.[...] Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren. Traditionell arbeiten sie autonom ohne definierte Grenzen zwischen ihren Bereichen. [...] Der Staat Sicherheitsapparat jetzt verwendet, den Aufstand zu unterdrücken (UK 11.3.2013). Berichten zufolge ist der Staat Sicherheitsapparat Und effektiv. Die verschiedenen Dienste spielen eine große Rolle in der syrischen Gesellschaft durch die Überwachung und Unterdrückung der Opposition (UK 11.3.2013). [... Dazu kommt ein Netz von InformantInnen, deren Informationen - oder Falschinformationen - über regimekritische Aussagen den Betroffenen Monate der Folter unter Umständen mit Todesfolge einbringen kann (BBC News 28.5.2012)."

Die belangte Behörde führt in ihren Länderfeststellungen ausführt (S. 25 f. des angefochtenen Bescheides) zu den Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten Folgendes aus:

"Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an den Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. [...]

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. [...]

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. [...] Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben müssen in dem sie bestätigen, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie haben sich verpflichten müssen, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann haben sie zu ihren Einheiten zurückkehren dürfen. Andere Soldaten sind hingegen Opfer von "Verschwindenlassen."

In den UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV wird auf S. 11 ausgeführt:

"Aus den Berichten geht übereinstimmend hervor, dass Familienangehörige von Personen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen oder als regierungskritisch wahrgenommen werden, sowie sonstige mit den Betroffenen in Verbindung stehende Personen verfolgt werden. Die Familienangehörigen (die Beispiele nennen Ehegatten, Kinder einschließlich Minderjähriger, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte) von z.B. (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestierenden, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstverweigerern wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstigerWeise - einschließlich sexueller Gewalt -misshandelt sowie standesrechtlich hingerichtet. Darüber hinaus liegen Berichte über die Verfolgung von Nachbarn, Kollegen und Freunden vor. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die man für einen Regierungsgegner hält, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen einschließlich der Kinder der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder zur Vergeltung der Aktivitäten bzw. des Loyalitätsbruchs der gesuchten Person oder zwecks Einholung von Informationen über ihren Aufenthaltsort oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen anzuerkennen."

Wie sich ebenfalls aus den Länderfeststellungen ergibt, kommt es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze. Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbrüderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt (S. 41 des angefochtenen Bescheides). Es kann daher angenommen werden, dass aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinen Brüdern, die sich durch Desertion und Wehrdienstentziehung der syrischen Armee entzogen haben und damit als Regimegegner eingestuft werden, verbunden mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen desertierten Bruder durch Zusendung seines Passes unterstützte, sowie seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung des Beschwerdeführers erblickt wird.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

3.2.2. Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von den Sicherheitsbehörden aus. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer als Angehöriger und Unterstützer seiner Brüder, die vom Militärdienst desertierten bzw. sich einer neuerlichen Einberufung entzogen, sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland als regimekritisch eingestuft und entsprechenden Sanktionen unterworfen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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