BVwG W188 2106246-1

W188 2106246-1Tribunale amministrativo federale29 feb 2016

Regest

Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Gerichtsbarkeit,<br/>Gewaltentrennung, Pauschalkostenbeitrag, Zahlungsauftrag

Testo completo

BVwG W188 2106246-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2106246.1.00

Spruch

W188 2106246-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXXvom 10.03.2015, Zahl: XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 6 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 22.04.2014, eingelangt am 07.04.2014, brachte der Beschwerdeführer (folgend: BF) bei der Staatsanwaltschaft XXXX(folgend: StA) einen Fortführungsantrag gemäß § 195 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idgF (StPO), zu Zahl:

XXXX ein, in welchem ua. Folgendes wörtlich ausgeführt wurde:

"FORTFÜHRUNGSANTRAG gemäß § 195 (1) StPO bezüglich Ihrer Einstellung des Verfahrens - AZ:XXXX- vom XXXX. Da XXXX wieder einmal seine Amtsgewalt nach § 302 (1) StGB missbraucht (siehe auch AZ: XXXX), stelle ich hiermit Antrag auf Fortführung der Strafverfolgung des XXXX, geb. XXXX in XXXX, wohnhaft in XXXX, sowie Fr. XXXX, geboren am XXXX in XXXX, wohnhaft in XXXX, da eindeutig erwiesen ist, dass ich durch die falschen Aussagen des Hr. XXXX und der Fr. XXXX der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wurde. Aufgrund des Freispruchs (AZ: XXXX durch Richter XXXX) ist es erwiesen, dass ich die mir vorgeworfene Sachbeschädigung nicht begangen habe. Somit ist es erwiesen, dass Hr. XXXX und Fr. XXXX vor der Polizei XXXX, der BH XXXX und vor dem LG XXXX insgesamt 6mal falsch aussagten und mich fälschlich der Sachbeschädigung beschuldigten. [...]."

2. Mit Beschluss vom 22.09.2014, Zahl: XXXX, (dem BF am 02.10.2014 durch Hinterlegung zugestellt) wies das Landesgericht XXXX (folgend: LG) den Antrag des BF auf Fortführung des Verfahrens, Zahl: XXXX, ab und trug ihm gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00 auf.

3. Mit Zahlungsauftrag vom 16.02.2015, Zahl: XXXX (dem BF am 26.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt), schrieb ihm die Kostenbeamtin des LG die Zahlung des Pauschalkostenbeitrages iHv €

90,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt € 98,00, vor.

4. Mit Schreiben vom 26.02.2015 erhob der BF beim LG rechtzeitig Vorstellung (eingelangt am 06.03.2015) folgenden (wörtlich wiedergegeben) Inhalts:

"Ich kann keine Rechtmäßigkeit an Ihrem Zahlungsauftrag finden. Nachdem div. Richter und Staatsanwälte, die mit dem Fall beauftragt waren, aufgrund der Missachtung des Gesetzes disziplinarrechtlich angezeigt wurden, ist somit der Zurückweisung meiner Anzeige und dem daraus resultierenden Fortführungsantrag gegen XXXX und XXXXwg. 2x § 288 StGB, 3x § 289 StGB und § 297 StGB kein rechtmäßiges Sachverhaltssubstrat zu entnehmen."

5. Mit Bescheid vom 10.03.2015, Zahl: XXXX (dem BF am 17.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt), wies der Präsident des LG die Vorstellung des BF zurück und legte fest, dass im Zusammenhang mit der näher bezeichneten Strafsache der Pauschalkostenbeitrag iHv €

90,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00- aufgelaufen seien, für die der BF zahlungspflichtig sei. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne und die Vorschreibungsbehörde an die Entscheidung des Gerichts gebunden sei. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dürfe die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtbeschluss dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden. Der von der Vorschreibungsbehörde erlassene Zahlungsauftrag entspreche insofern der gerichtlichen Entscheidung. Folglich sei die Vorstellung unzulässig.

6. Mit beim LG am 13.04.2015 eingelangtem Schreiben vom 06.04.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin ua. wörtlich Folgendes aus:

"Der Präsident des Landesgerichts XXXX behauptete mit Bescheid unter obiger AZ: vom XXXX mein am 23.5.2014 gestellter Fortführungsantrag gegen XXXX und XXXX wegen § 297 (1) StGB und § 288 (1,4) StGB wäre "rechtskräftig" zurückgewiesen worden. Meine Strafanzeige gegen XXXX und XXXX wurde unter Missachtung des Gesetzes vom XXXXrechtswidrig (unter Missachtung der Akten- und Beweislage unter Missachtung des Gesetzes) mit Stellungnahme vom XXXX unter fadenscheinigen Ausreden zurückgewiesen. Mein daraus resultierender Fortführungsantrag wg. Missachtung des Gesetzes und der Missachtung der BEWEISLAGE gemäß § 195 (1 Z 1,2) StPO, wurde erneut unter Missachtung des Gesetzes vom Richtersenat des XXXX unter nicht nachvollziehbaren Begründungen

zurückgewiesen, da ... anhand der Aktenlage" Straftäter nicht

zwingend zu verurteilen sind und es habe bei der Einstellung zu bleiben und basta.... Es ist somit KEINE RECHTMÄSSIGKEIT eines Zahlungsauftrags erkennbar, solange die Justiz bestehende Gesetze missachtet und deshalb strafrechtlich zu verfolgen ist, da offenbar jeder Richter und Staatsanwalt am XXXX, er könne machen was er will.

[...]."

7. Mit am 17.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz legte der Präsident des LG die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.

Der BF ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des LG 22.09.2014 verpflichtet, den Pauschalkostenbeitrag iHv € 90,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 zu zahlen.

Die belangte Behörde hat nach Einlangen der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag am 06.03.2015 binnen der im § 57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG), normierten Frist von zwei Wochen über die Vorstellung entschieden, zumal der angefochtene Bescheid dem BF bereits am 17.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Mandatsbescheid trat sohin nicht außer Kraft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des LG, insbesondere aus dem Fortführungsantrag des BF, dem Beschluss des LG vom 22.09.2014, dem Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des LG vom 16.02.2015, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 196 Abs. 2 StPO hat das Gericht Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraus-setzungen des § 195 nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 leg.cit. gilt sinngemäß.

Gemäß § 1 Z 1 GEG hat das Gericht von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist - im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages - dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0131). Die Justizverwaltungsbehörden sind an den rechtskräftigen Pauschalkostenbestimmungsbeschluss gebunden (VwGH 29.04.1992, Zahl:

90/17/0231; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 21). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, Zahl:

86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 11 mwN). Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl:

2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127).

Aus § 6b GEG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idgF (GOG), mit Ausnahme des § 91 leg. cit., und subsidiär jene des AVG anzuwenden sind.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht in Betracht (VwGH 21.01.1997, Zahl: 95/11/0396, 12.04.1999, Zahl: 98/11/0071).

In casu langte die gegen den Zahlungsauftrag vom 16.02.2015 erhobene Vorstellung vom 26.02.2015 am 06.03.2015 beim LG ein, der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 17.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die belangte Behörde erließ damit vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, sodass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht außer Kraft trat.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF den durch rechtskräftigen Beschluss des LG vorgeschrieben Pauschalkostenbeitrag iHv € 90,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt €

98,00, zu zahlen hat.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten, sodass die Beschwerde abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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