W173 2118284-1•BVwG W173 2118284-1
W173 2118284-1Tribunale amministrativo federale29 feb 2016
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
W173 2118284-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 27.11.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 27.11.2015 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge BF) beantragte mit Schreiben vom 21.09.2015 die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" unter Vorlage eines Konvolutes an Beilagen (Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 samt Informationen der PVA; Befund vom 13.4.2015 von XXXX FÄ für Innere Medizin und Hämato-Onkologie; pulmologischer Ambulanzbericht des Landesklinikums
XXXX vom 19.6.2015; Befund von XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.9.2015; ärztliches Gutachten der PVA vom 17.8.2015).
2. Am 30.10.2015 erfolgte die Erstbegutachtung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der BF durch die Sachverständige XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin.
Im Gutachten war auszugsweise Folgendes festgehalten:
"(.....)
Anamnese:
COPD, KHK, Athralgien, Pflegegeld seit 08/2015.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen im Bereich verschiedener Gelenke und besonders im Bereich der Knie.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
Medikamente: Foster, Pantoloc, Spiriva, Thrombo Ass, Crestor.
Sozialanamnese:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX 09/2015, Diagnosen: KHK, incip. M. Parkinson, chronisches Schmerzsyndrom, Zustand nach MCI 10/09, COPD II.
Ambulanzbericht Landesklinikum XXXX 06/2015, Diagnose: Infekt der oberen Atemwege
Pflegegeld-Gutachten 07/2015
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: reduziert
Ernährungszustand: adipös
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Fachstatus - Fachstatus:
Cor: rein, rhythmisch.
Pulmo: abgeschwächtes AG, bronchitische RGs beidseits.
Abdomen: weich, indolent, adipös.
WS: kein KS, Bücken eingeschränkt
OE: keine Bewegungseinschränkung.
UE: deutliche Bewegungseinschränkung im Bereich beider Kniegelenke, Knöchel-Ödeme beidseits.
Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, sicher, ohne Hilfsmittel.
Status Psychicus: Unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht dargestellt werden Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um 2 Stufen erhöht, da eine wesentliche negative Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Beginnender Morbus Parkinson, da keine relevanten Befunde vorliegen.
(....)
X Dauerzustand (.....)
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: (.....)
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Trotz Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, der Lunge und des Herzens, kann eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden und ist das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport gewährleistet. Eine wesentliche kognitive Einschränkung oder psychiatrische Erkrankung liegt nicht vor.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor:
Keine schwere Erkrankung des Immunsystems.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: (.....)"
3. Mit Schreiben vom 27.11.2015 wurde der BF der Behindertenpass unter Hinweis auf dessen Bescheidcharakter mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt.
4. Mit Bescheid vom 27.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.10.2015, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen nicht vor.
5. Am 04.12.2015 erhob die BF fristgerecht persönlich bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2015, worüber eine Niederschrift verfasst wurde. Die BF sprach sich gegen die Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung aus. Sie benötige für kurze Wegstrecken oftmals einen Rollstuhl. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln könne sie überhaupt nicht fahren, da sie aufgrund des rechten Knies keine Höhenunterschiede zurücklegen könne. Darüber hinaus werde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Probleme mit den Bandscheiben und der Luft noch weiter eingeschränkt, wodurch es ihr unmöglich sei, diese zu benützen.
6. Am 10.12.2015 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990 idgF (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Bereits mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurden von der BF umfangreiche medizinische Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie neben Leiden, die der Inneren Medizin zuzuordnen sind, von schweren orthopädischen und neurologischen Leiden betroffen ist, die auch bei der Bewertung des Grades der Behinderung entsprechend eingestuft wurden. Dies war der belangten Behörde bekannt.
Von der belangten Behörde wurde zwar zur Überprüfung ein Gutachten einer Allgemeinmedizinerin am 30.10.2015 eingeholt. Dieses kann jedoch in keiner Weise zur Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung ("Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"), die der Gegenstand der Beschwerde ist, als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. So wurde im der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten vom 30.10.2015 auf das zum Leiden 3 festgestellte chronische Schmerzsyndrom der BF in Zusammenhang mit der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule und beider Kniegelenke und der mittelgradigen Funktionseinschränkung mehrerer Gelenke, das bei der Feststellung des Grades des Behinderung aufgelistet wurde, bei der Beurteilung der genannten Zusatzeintragung in keiner Weise eingegangen. Im vorliegenden Gutachten der Allgemeinmedizinerin vom 30.10.2015 wurden die Vorgaben der Judikatur des VwGH (vgl 27.1.2015, 2012/11/0186), wonach jene Schmerzen (und sonstige nachteilige Auswirkungen), die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, zu berücksichtigen und zu beurteilen sind, vielmehr gänzlich außer Acht gelassen. Mit dem genannten festgestellten chronischen Schmerzsyndrom der BF hätte sich die Sachverständige nach der Judikatur des VwGH im Hinblick auf die Bewältigung einer Gehstrecke (300-400 Meter), bei der Fahrt im öffentlichen Verkehrsmittel und beim Ein- und Aussteigen auseinander setzen müssen. Was unter dem Begriff "kurze Wegstrecke" im vorliegenden Gutachten der beigezogenen Sachverständigen zu verstehen ist, ist diesem im Übrigen nicht zu entnehmen, zumal die Länge der Wegstrecke, auf die sich die Gutachterin bezieht, nicht in Meter definiert ist. Eine Erklärung dafür, dass die BF einerseits deutliche Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Kniegelenke und Knöchel-Ödeme beidseits bei den unteren Extremitäten aufweist - wie unter dem Punkt "klinischer Status - Fachstatus" angeführt wird, andererseits aber das Gangbild der BF als unauffällig, sicher und ohne Hilfsmittel beschrieben wird (Punkt "Gesamtmobilität-Gangbild"), ist im gegenständlichen Gutachten vom 30.10.2015 nicht festgehalten.
Inwiefern es der BF möglich ist, auf Grund ihrer Leiden in öffentlichen Verkehrsmittel sicher ein- und auszusteigen bzw. ihr sicherer Transport gewährleistet ist, geht aus dem Gutachten vom 30.10.2015 ebenfalls nicht hervor. Die Sachverständige hat zwar unter dem Punkt "Klinischer Status -Fachstatus" zu den unteren Extremitäten der BF festgestellt, dass deutliche Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Kniegelenke und beidseitige Knöchel-Ödeme bestehen, beispielsweise den möglichen Abbiegeradius der Knie der BF in Zusammenhalt mit der Bewältigung von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel aber nicht nachvollziehbar beurteilt. Inwieweit das Wirbelsäulenleiden bzw. die Leiden der BF, die der Inneren Medizin zuzuordnen sind, im Hinblick darauf eine Rolle spielen, lässt sich dem Gutachten ebenfalls nicht entnehmen.
Vielmehr findet sich im Gutachten vom 30.10.2015 nur eine sehr allgemein gehaltene Begründung für die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Form eines Satzes. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen die Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens erforderlich, dies auch im Hinblick auf die von der BF bereits der belangten Behörde vorgelegten Beweismittel. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur beantragten Zusatzeintragung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.