BVwG W136 2118267-1

W136 2118267-1Tribunale amministrativo federale29 feb 2016

Regest

bedeutender Nachteil, Fachhochschulstudium, Harmonisierungspflicht,<br/>Unterbrechung Zivildienst

Testo completo

BVwG W136 2118267-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2118267.1.00

Spruch

W 136 2118267-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.10.2015, Zl. 431328/17/ZD/1015, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 09.07.2015 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) mit 25.06.2015 fest.

2. Mit Schreiben vom 03.08.2015 (Postaufgabedatum), bei der ZD am 04.08.2015 eingelangt, beantragte der BF aufgrund eines Fachhochschulstudiums einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Juni 2019. Dem Antrag war ein Schreiben der Fachhochschule Wiener Neustadt über die Aufnahme in den Bachelorstudiengang "Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege" ab September 2015 beigelegt. Er hätte beim Aufnahmeverfahren in der genannten Bildungseinrichtung einen fixen Platz erhalten, weil er durch seine Leistungen habe "glänzen" können. Mangels Aufschubes würde er seinen Studienplatz (möglicherweise) verlieren und es könne ihm nicht garantiert werden, dass er nochmals eine Chance auf ein Studium an der genannten FH bekommen würde. Es sei ihm seitens der Hochschule mitgeteilt worden, dass er seinen Studienplatz sofort verlieren würde, wenn er den Zivildienst antreten sollte.

3. Mit Schreiben vom 05.08.2015 wurde der BF von der ZD aufgefordert, bis längstens 30.09.2015 den Beginn der für den BF maßgeblichen Ausbildung sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.

4. Mit Schreiben vom 28.09.2015 (Postaufgabedatum) an die belangte Behörde übersandte der BF ein Studienbuchblatt für den mit 07.09.2015 beginnenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege" sowie Inskriptionsbestätigungen der FH und führte aus, dass er vor Beginn seines Studiums um einen Aufschub angesucht habe und seine Inskriptionsbescheinigung innerhalb der ihm gewährten Frist nunmehr vorlegen würde. Er ersuche, ihm einen dreieinhalbjährigen Aufschub zu gewähren.

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 07.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.

Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise):

"Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.

Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Da Sie die maßgebliche Ausbildung mit September 2015 begonnen haben und ihre Tauglichkeit am 20.12.2011 erstmals festgestellt worden ist, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Da Sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sind, wäre Ihr Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde.

Da Sie außerdem ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ihr Zivildienst auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Die Ihnen gesetzte Frist zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG bei Unterbrechung des Studiums ist ergebnislos abgelaufen.

Zu ihrer Angabe, den Studienplatz zu verlieren, haben Sie keinen Nachweis vorgelegt. Da Sie somit trotz Aufforderung weder einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz noch einer außerordentlichen Härte gemäß zweitem Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht

haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen. ......"

6.1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 06.11.2015 (eingelangt bei der ZD am 09.11.2015) rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Durch den nicht gewährten Aufschub würde für ihn entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ein bedeutender Nachteil bzw. eine außergewöhnliche Härte vorliegen, zumal er für seinen Studienplatz einen schriftlichen und mündlichen Aufnahmetest ablegen habe müssen. Die Aufnahmekriterien seien äußerst kompliziert und schwer zu bewältigen gewesen, sodass nur die 60 besten Bewerber zum Zug gekommen wären. Schließlich sei ihm eine erneute Teilnahme am Aufnahmeverfahren nicht möglich, weil die Chance auf einen Platz in diesem Institut nur einmal bestehen würde. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis Juni 2019 vollinhaltlich stattgegeben werde.

6.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2015 (zugestellt am 23.11.2015) wies die ZD die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet ab. Nach einer Darstellung des Sachverhalts wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Unterbrechung seiner Ausbildung keinen bedeutenden Nachteil darstellen würde. Er habe in seiner Beschwerde einen solchen Nachteil nur behauptet, ohne konkret darzulegen, warum eine Unterbrechung einen solchen bedeuten würde. Dabei habe er lediglich ausgeführt, wie schwer es gewesen sei, das Studium beginnen zu können. Ferner werde auf § 14 FHStG hingewiesen. Nach dieser Bestimmung sei eine Unterbrechung des Studiums zum Zweck der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes möglich. Der namentlich genannte Leiter der Administration der FH Wiener Neustadt habe die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Präsenz- und Zivildienstpflichtige in einem Telefongespräch am 19.11.2015 bestätigt.

6.3. Mit Vorlageantrag vom 03.12.2015 (eingelangt am 04.12.2015) wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrt.

7. Mit Anschreiben der ZD vom 07.12.2015 wurden der Vorlageantrag, die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 09.12.2015) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.

Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 20.12.2011 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seines Fachhochschulstudiums betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

..."

2. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 20.12.2011 erstmals für tauglich befunden wurde, sein Fachhochschulstudium im September 2015 begonnen hat.

3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:

a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 09.10.2015 (der Bescheid wurde dem BF an diesem Tag durch Hinterlegung zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter

a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seines Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass dieser weder den Nachweis eines bedeutenden Nachteils noch einer außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung seines Studiums durch Antritt des Zivildienstes erbracht hat.

Der belangten Behörde ist zu folgen.

4.1. Der BF hat im Wesentlichen nur geltend gemacht, dass die Aufnahmekriterien an der genannten Fachhochschule äußerst kompliziert bzw. schwer zu bewältigen gewesen wären und er den Studienplatz nur bekommen habe, weil er durch seine Leistungen habe "glänzen" können und unter den 60 besten Bewerbern gewesen sei. Es würde sich dabei um eine einmalige Chance handeln, einen Studienplatz in diesem Fachbereich und an diesem Institut zu bekommen. Insoweit er weiters vorbringt, dass er seinen Studienplatz sofort verlieren würde, wenn er den Zivildienst antreten sollte, kann diese Befürchtung mit dem in der Beschwerdevorentscheidung zitierten § 14 FHStG (Fachhochschul-Studiengesetz) ausgeräumt werden. Wie sich aus dieser Bestimmung nämlich eindeutig ergibt, ist eine Unterbrechung des Studiums zum Zweck der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes möglich. Dies wird letztlich auch durch das am 19.11.2015 geführte Telefonat des entscheidenden Organs mit dem Leiter der Administration der Fachhochschule Wiener Neustadt bestätigt.

Unabhängig davon ist in diesem Zusammenhang ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).

Lediglich ergänzend ist darüber hinaus anzumerken, dass das Gesetz auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung bietet (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091; Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220). Außerdem ist jedenfalls davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben, insoweit sie bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

4.2. Was allfällige mit einer Studienunterbrechung möglicherweise zusammenhängende Nachteile aus sozialer und pädagogischer Sicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" iSd Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Schließlich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

4.3. Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

4.4. Abschließend wird bemerkt, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde nicht unterfertigt war. Diesen Mangel hätte die belangte Behörde vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit einem entsprechenden Verbesserungsauftrag sanieren müssen. Im Hinblick auf die ergangene Beschwerdevorentscheidung und den Umstand, dass der Vorlageantrag des Beschwerdeführers eigenhändig unterfertigt ist, war der Mangel der fehlenden Unterfertigung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr aufzugreifen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.