BVwG W118 2112908-1

W118 2112908-1Tribunale amministrativo federale29 feb 2016

Regest

Antragsbegehren, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, falsche Angaben,<br/>Falscheintragung, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Verschulden, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W118 2112908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2112908.1.00

Spruch

W118 2112908-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Themmer, Toth Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121388720, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 25.04.2013 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sein Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .

2. Mit Datum vom 01.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Alm des BF statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurde eine um 1,35 ha kleinere beihilfefähige Fläche festgestellt als beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120710553, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.079,16 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 36,49 ha, davon 20,22 ha Almfläche, 39,12 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 36,49 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 35,14 ha zugrunde gelegt. Somit ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,35 ha.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX am 01.08.2013 bei einer beantragten Fläche von 20,22 ha eine Fläche im Ausmaß von 18,87 ha ermittelt worden sei. Da in Summe eine Flächenabweichung größer 3 % oder 2 ha festgestellt worden sei, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF Beschwerde erhoben.

5. Mit Schreiben vom 28.01.2014 bestätigte die zuständige Bezirksbauernkammer, dass sie die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens und nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.

6. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121397475, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.456,20 gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 377,04 zur Auszahlung gebracht. Der Bescheid entspricht inhaltlich weitgehend dem abgeänderten Bescheid, allerdings wurde dieses Mal keine Flächen-Sanktion verhängt.

7. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121827733, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 neuerlich eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.456,20 gewährt. Eine Änderung ergab sich lediglich im Hinblick auf die Nutzung der Zahlungsansprüche. Konkret wurden zusätzlich 0,12 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 12.11.2014 Beschwerde. In seiner Beschwerde referiert der BF umfänglich, weshalb ihn an einer allfälligen Fehlbeantragung kein Verschulden treffen könne, weshalb auch keine Sanktionen zu verhängen seien. Entscheidungswesentlich bringt der BF vor, im Antragsjahr 2013 sei eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden. Gegen das Ergebnis habe der BF Einspruch erhoben und mit gleichem Schreiben eine Nachkontrolle angefordert. Dies deshalb, da Teilflächen der Alm im Jahr 2012 von der Überschirmung freigestellt worden und damit ab 2013 zur Futterfläche zu zählen seien. Im Antragsjahr 2014 sei eine Nachkontrolle erfolgt und dabei seien die Schläge als Futterfläche anerkannt worden. Allerdings sei kein historischer Prüfbericht für 2013 erstellt worden, weshalb die im Bescheid vom 30.10.2014 angeführte ermittelte Futterfläche 2013 (18,87 ha) nicht den Umständen vor Ort entspreche.

Der Beschwerde ist ein Schreiben des BF vom 12.11.2013 beigefügt, in dem er darauf verweist, dass eine Fläche im Ausmaß von 1,50 ha im Herbst/Winter gerodet worden sei, was auf dem Luftbild nicht zu erkennen sei. Diese Fläche sei für 2013 mit 30 % Futterfläche zu bewerten, was eine zusätzliche Fläche von 0,45 ha bedeuten würde. Dasselbe treffe auf eine andere Fläche zu, die mit zusätzlichen 0,12 ha zu bewerten sei. Die betreffenden Flächen wurden auf einem Luftbild gekennzeichnet.

9. Seitens des BVwG zur Stellungnahme aufgefordert, teilte die AMA im Wesentlichen mit, der Betrieb XXXX sei am 01.08.2013 vor Ort kontrolliert worden. Der BF habe sich telefonisch nochmals bei der Prüferin gemeldet und erklärt, dass er mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei. Daher habe sie am 18.09.2015 (richtig: 18.09.2013) zumindest Teile der Fläche nochmals besichtigt. Das Erst-Ergebnis sei zum ganz überwiegenden Teil bestätigt worden. Lediglich eine unwesentliche Teilfläche von 1,4 ar wäre neu hinzugekommen.

Lt. Rücksprache mit der Prüferin am 13.11.2015 sei die Fläche zwar gerodet, aber noch recht schlecht zusammengeräumt und noch kein Grasbewuchs vorhanden gewesen, welcher hätte anerkannt werden können.

Bei der Kontrolle am 22.08.2014 sei das Ergebnis 2013 wieder Thema gewesen, die Flächen hätten sich verbessert, der BF hätte Maßnahmen gesetzt gehabt. Rückwirkend hätte allerdings keine Aufwertung vorgenommen werden können.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 25.11.2015 wurde dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Vorbringen der AMA eingeräumt.

11. Mit Datum vom 10.12.2015 wurde seitens des BF Einsicht in den Akt des BVwG genommen.

12. Nach erfolgter Fristerstreckung teilte der BF mit Schriftsatz vom 18.12.2015 im Wesentlichen mit, die Vor-Ort-Kontrolle am 01.08.2013 sei von einer Prüferin durchgeführt worden, die erst ca. eine Woche davor eingeschult worden sei. Bereits darin liege ein gravierender Verfahrensmangel. Die neuerliche Kontrolle der Flächen durch die Prüferin am 18.09.2015 hätte sich nur auf Teile der Flächen bezogen. Dass im Herbst das Gras natürlich nicht mehr in dem Umfang wie im Sommer den Kühen zur Verfügung stehe, wäre von einem erfahrenen Prüfer berücksichtigt worden. Für einen erfahrenen Prüfer liege auf der Hand, dass die Futterfläche im Zeitraum von Mai/Juni bis August/September am ertragreichsten sei, vor allem in den beiden ersten Juliwochen.

Bei der Teilfläche 1 handle es sich um eine Fläche von 1,5 Hektar, welche im Luftbild vom August 2012 noch als bewaldete Fläche aufgeschienen sei. Der BF habe für die Alm eine Rodungsbewilligung der BH Zell am See. Der Bewuchs sei im Herbst/Winter 2012 entfernt worden. Im Frühjahr 2013 sei die Fläche umgehend eingesät worden. Nach der Einsaat sei die Fläche den Tieren über den Sommer als Weidefläche zur Verfügung gestanden. Es sei unbestritten, dass eine Fläche, wenn sie im Frühjahr 2013 eingesät werde, im Sommer 2013 nicht zu 100 % als Futterfläche aufscheinen könne. Daher habe der BF im Antragsjahr 2013 eine Bewertung mit 30 % Futterfläche vorgenommen. Eine solche Bewertung erscheine durchaus vertretbar und lebensnah, zumal sich auf dem humusreichen Waldboden Gras sehr schnell entwickle.

In Bezug auf die Teilfläche 2 im Ausmaß von 0,12 ha bringt der BF vor, diese sei fast zur Gänze mit Futtergräsern bewachsen, weshalb eine Bewertung mit 90 bis 100 % den Verhältnissen in der Natur entspreche. Daraus ergebe sich eine weitere beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 0,12 ha. Die Angaben der Prüferin seien nicht nachvollziehbar. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass bei Einsaat im Frühjahr 2013 bei einem guten, humusreichen Waldboden bereits im Sommer 2013 Erträge erzielt werden konnten.

Die Überschirmungskategorien der Teilflächen 1 und 2 sollten darüber hinaus durch ein einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet "Landwirtschaftliche Betriebe, Alpwirtschaft, Weidewirtschaft und Förderwesen in der Landwirtschaft" festgestellt werden. Als weitere Beweismittel wurde die Einvernahme der zuständigen Prüferin, des BF sowie dessen Gattin angeboten.

Im Hinblick auf diese Teilflächen wurde auf ein Luftbild aus dem SAGIS verwiesen. Detaillierte Lagepläne der Almfutterflächen mit einer grafischen Darstellung der einzelnen Schlagflächen samt Angabe der Überschirmungsgrade befänden sich in den Händen der belangten Behörde. Das Gericht möge der belangten Behörde die Vorlage dieser Lagepläne auftragen, um dem BF in Anknüpfung daran substantiierte Angaben zu dieser Teilfläche zu ermöglichen. Der BF habe keinen Zugang zu den Plänen der belangten Behörde.

In Summe sei eine zusätzliche Fläche von 0,57 ha und nicht bloß 1,4 ar anzuerkennen. Der Umstand, dass die Fläche umgehend im Frühjahr 2013 eingesät worden sei, sei von der AMA nicht berücksichtigt worden.

Außerdem seien die seitens der AMA verwendeten Luftbilder nicht aktuell und zeigten nicht die vom BF gerodeten Flächen. Selbst der Rodungsbewilligung der BH Zell am See liege die Absicht zugrunde, dass jene Flächen, die sich aufgrund ihrer optimalen Lage und der guten Bonität als Almflächen eigneten, einer dauernden Rodung zugeführt werden sollten. An eine Entfernung der Wurzelstöcke sei nicht gedacht gewesen. Das Vorhandensein von Wurzelstöcken sei für die Bewertung einer Almfläche nicht von Relevanz, da es für eine Almweidefläche nahezu typisch sei, dass Wurzelstöcke vorhanden seien. Die Tiere fräßen auch das Gras im Bereich der Wurzelstöcke. Die Ansicht der Prüferin, der Almboden sei "noch recht schlecht zusammengeräumt gewesen", sei also im vorliegenden Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Der Rodungsbewilligung sei die Absicht zugrunde gelegen, weitere Almflächen zu schaffen, damit die Milchleistungsfähigkeit der Milchkühe nicht geschmälert werde. Nicht nur der BF, auch seine Gattin, seien stets bemüht gewesen, die Weideflächen von unerwünschtem Bewuchs freizuhalten. Zu diesem Zweck habe die Gattin des BF die gegenständlichen Flächen mit der Motorsense gemäht. Dabei hätte sie beobachten können, dass die Kühe die Teilflächen 1 und 2 regelmäßig als Futterstelle zum Grasen bevorzugt hätten, weil das junge Gras auf dem humusreichen Waldboden besonders gut gewachsen sei. Schon im Sommer 2013 hätte auch eine merkliche Steigerung des Milchertrages aufgrund der zusätzlichen Flächen festgestellt werden können.

Der BF habe den Rodungsantrag damit begründet, dass es erforderlich sei, weitere Almflächen zu schaffen. Das XXXX werde im Vollerwerb mit einem Viehbestand von 23 Stück Milchkühen, drei Kalbinnen und vier Kälbern bewirtschaftet. Bereits 2005 sei im dortigen Almbereich eine Rodung bewilligt worden.

Auf der Alm des BF sei es üblich, dass die Tiere auch zwischen den Wurzelstöcken stehen und weiden, wenn sie insbesondere das Gras von den Böschungen abfressen. Zur Förderung des Wachstums seien die Teilflächen 1 und 2 mit Gülle gedüngt worden. Dies sei zeitgleich mit der Aussaat erfolgt.

Unter Berücksichtigung der zusätzlichen beihilfefähigen Fläche ergebe sich eine zusätzliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2,000,00.

13. Mit Datum vom 02.02.2016 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt. Bereits eingangs der Verhandlung wurde seitens des Richters darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Fehlbetrag in keinem Fall den Betrag von EUR 2.000,00 erreichen könne, auch wenn es auf die Bestimmung des Streitwerts nicht ankomme. In diesem Zusammenhang wurde der Antrag auf Kostenersatz seitens des BF zurückgezogen.

Ferner wurde darauf hingewiesen, dass für den Antragsteller - wie für das BVwG - jederzeit die Möglichkeit besteht, im Wege des INVEKOS-GIS in die Bezug habenden Luftbilder Einschau zu halten. Von dieser Möglichkeit wurde im Rahmen der Verhandlung Gebrauch gemacht.

Auf einem Ausdruck einer Hofkarte, Luftbild-Datum 20.07.2007, wurden einvernehmlich die Teilflächen 1 und 2 eingezeichnet, diese wiederum jeweils bestehend aus einer größeren und einer kleineren Fläche.

Festgehalten wurde, dass - entgegen den Angaben des BF - die größere Fläche der Teilfläche 1 mit 70 % Futterfläche beantragt wurde; die kleinere Fläche wurde mit 90 % Futterfläche beantragt. Der größere Teil der Teilfläche 2 wurde gar nicht beantragt, der kleinere Teil wurde mit 100 % Futterfläche beantragt.

Seitens der AMA wurde auf dem größeren Teil der Teilfläche 1, abgesehen von einem Einschluss, der zur Gänze anerkannt wurde, keine Futterfläche ermittelt, auf dem kleineren Teil 42 % (70 % Futterfläche nach Überschirmung, davon 60 % beihilfefähig). Der kleine Teil der 2. Teilfläche wurde mit 80 % Futterfläche ermittelt.

Überdies wurde geklärt, dass die Prüferin die Flächen am 18.09.2013, nicht am 18.09.2015 noch einmal besichtigt hat.

Ferner wurde von allen Beteiligten zur Kenntnis genommen, dass die als Beilagen zum Akt genommenen Luftbilder den Stand vor der Rodung der Flächen wiedergeben.

Der BF führte im Wesentlichen aus, am 10. Oktober 2012 sei der Beginn der Rodung gewesen, die bis 20.12. gedauert habe. Die Schlägerung und Verbringung des Holzes zur Forststraße habe eine Firma übernommen. Am 14.04. habe man nach der Schneeschmelze begonnen, den Schlag aufzuräumen. Mit Traktor und Seilwinde habe man das Material, Äste etc., entfernt. Mit der Aussaat von Grassaat habe man am 10.05. begonnen. Man habe Gülle versprüht und den Samen beigemengt. Die Baumstümpfe seien immer noch vor Ort. Der Boden sei vor der Aussaat nicht behandelt worden. Es seien auf dem Teilstück 1 ca. 50 kg Hafer und 20 kg Grassamen verwendet worden. Bezogen auf das Teilstück 1. Bis zu 80 m vom Weg entfernt könne man mit Gülle düngen.

Das Gras brauche eine Zeit, bis es keimt. Auf der Alm gebe es keine Koppelwirtschaft. Die Tiere seien mehr oder weniger gleichzeitig auf der ganzen Alm. Die Tiere fräßen eher das frisch gekeimte Grün, dass Nicht-Genießbare bleibe dann übrig. Wenn die Kühe ständig abweiden, könne schwer angegeben werden, wieviel Gras gewachsen sei. Auf der kleineren Fläche habe es keine Bestockung mehr gegeben. Dort sei keine Nachsaat erforderlich gewesen.

Die Kühe seien am 01.06. gealpt worden. Der Hafer habe schon gekeimt. Der Grassamen sei bereits leicht grün gewesen. Die Fläche, die nicht gedüngt wurde, sei ca. 2 Wochen später grün geworden.

Das Gras sei nicht höher als zwei bis drei cm gewachsen. Länger werde das Gras nicht. Die Kühe bissen das Gras ab. Die Teilfläche 1 liege auf 1.050 bis 1.120 m, der Sommer sei eher feucht gewesen. Auf Teilfläche 1 gebe es viel Humus. Die Fläche sei mit der Motorsense hauptsächlich durch die Gattin freigehalten worden. 2014 sei nachgesät worden.

Der Boden sei im mittleren Teil der Teilfläche 1 durch das Wegschleppen der Baumstämme von Ästen etc. befreit und aufgelockert bzw. "geackert" worden.

Die AMA wandte diesbezüglich ein, es habe also keine vollflächige Bodenbearbeitung stattgefunden, sondern nur in der sogenannten Schlägerungsschneise, wo das Holz mit Seilwinden weggezogen wurde. Das Saatbeet für den Gras- und Hafersamen sei kein optimales gewesen. Der Grassamen brauche einige Wochen zum Keimen. Der Hafer keime schneller, aber die bereits im Boden vorhandenen Unkrautsamen fänden genau dasselbe Saatbeet vor, hätten aber den Vorteil, dass sie bereits im Boden seien und somit schneller keimen können.

Aus tierernährerischer Sicht würden diese Fläche nicht bevorzugt von den Tieren abgeweidet. Das habe der BF auch bestätigt. Frau XXXX habe mit der Motorsense viele Stunden Heidelbeeren, Brombeeren und Farne entfernt. Diese nicht ausgleichsfähigen Futterpflanzen hätten die Oberhand gewonnen, weshalb es richtig gewesen sei, diese Flächen nicht als Futterflächen anzuerkennen. In diesem Zusammenhang wurden zwei Fotos der Flächen, die im Rahmen der Kontrolle aufgenommen wurden, vorgelegt.

In diesem Zusammenhang führte der BF aus, die Almfläche sei kein englischer Rasen. Es gäbe viele Pflanzen, die die Tiere nicht fressen. Der Samen dieser Pflanzen sei im Boden, sie keimten schneller. Es würde immer mit der Motorsense gearbeitet. Der BF könne nicht beurteilen, ob es sich um eine Futterpflanze handle. Für ihn sei grün ohne Verbuschung eine Futterpflanze. Zum "Grünen" zähle der BF alles außer Sträucher, Büsche, Bäume. Brombeeren würden auch von Kühen gefressen. Farne nicht.

Seitens der AMA wurde darauf hingewiesen, dass laut Alm-Leitfaden nur Gräser, Kräuter und Leguminosen, welche auch tatsächlich abgeweidet werden müssen, ausgleichsfähige Futterpflanzen darstellen.

Der BF gab an, "eigentlich" nichts anderes beantragt zu haben. Auf den Vorhalt der AMA, weshalb er bei 70 % beantragter Futterfläche vollflächig mit der Motorsense habe arbeiten müssen, gab der BF an, wenn man etwas pflege, wolle man, dass wieder Futterfläche dort sei.

Die AMA führte diesbezüglich ergänzend aus, eine Umwandlung von Wald- in Alm-Boden nehme drei bis vier Jahre in Anspruch.

Die Gattin des BF gab als Zeugin befragt im Wesentlichen an, die Aufräumarbeiten hätten sich über den Sommer gezogen. Sobald die Kühe auf der Alm gewesen seien, habe man mit Traktor und Seil aufgeräumt. Es seien Häufen zusammengezogen und dann wegtransportiert worden. Zu einem großen Teil sei ihr Mann alleine beschäftigt gewesen, teilweise die Ehegatten gemeinsam. Zwischenzeitlich sei sie am Hang mit der Motorsense unterwegs gewesen. Sie habe das gemacht, wenn sie Zeit gehabt habe. Es sei keine einheitliche Grasfläche entstanden. Die Kühe gingen dort relativ spät hin. Dort kämen die Kühe auch vom Gelände nicht so gut hin. Sie grasten zuerst die fruchtbaren Flecken, das bessere Gras. Sie habe das Unkraut entfernt. Den größeren Teil der Teilfläche 1 bewerte sie für das Jahr 2013 mit 60 % Futterfläche. Die Kühe lägen immer dort, wo Futter in der Nähe sei. Das sei zwischendrin der Fall. Befragt, wo sich die Kühe gerne aufhielten, zeigte die Zeugin auf die Ausnehmung auf der größeren Fläche, der Teilfläche 1, die von der Prüferin anerkannt wurde. Das Gelände sei steil, aber zugänglich. Welche Gräserarten es gebe, wisse sie nicht.

Die Flächen wirkten auf den Fotos der AMA ziemlich wüst, weil ständig auf und ab gefahren worden sei. Wenn man mit Astmaterial den Weg hinunterfahre, dann schaue der Weg ein wenig chaotisch aus. Die Pflanzen und Gräser, die sich dort befunden hätten, seien immer wieder unter die Fugen hineingekommen. Wenn alles aufgeräumt sei, dann wüchsen die Pflanzen irrsinnig schnell.

Die Haufen seien auf einmal wegtransportiert worden. Dann reiße es das Gras und den Boden auf. Vor nicht allzu langer Zeit sei aufgeräumt worden.

Wenn die Äste aus dem Untergrund herausgezogen werden, würde der Untergrund aufgerissen. Deshalb sehe die Fläche ungepflegt aus. Der aufgenommene Teil sei bei den Aufräumarbeiten stark beansprucht worden.

Die Abraumhaufen seien ab Juni entfernt worden. Die Arbeiten hätten sich über zwei Monate hingezogen.

Die zuständige Prüferin gab als Zeugin befragt im Wesentlichen an, sie sei 2013 bis 2015 in den Sommermonaten bei der AMA beschäftigt gewesen. Sie habe eine hauswirtschaftliche Fachschule besucht und eine landwirtschaftliche höhere Schule mit Matura. Danach habe sie Agrarpädagogik studiert.

Bei der großen Fläche der Teilfläche 1 sei zum Teil frisch gerodet und neu eingesät worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe sich laut AMA-Almleitfaden dort nur nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche befunden. Es hätten sich die Stöcke der Bäume noch auf der Fläche befunden, wie es im Wald halt aussehe, brauner Boden und teilweise noch Grünes (eher mehr Farn als Gräser). An die Teilfläche 2 könne sie sich nur mehr dunkel erinnern kann. Bei der großen Fläche der Teilfläche 1 sei sie auch ein zweites Mal gewesen. Es sei vereinbart worden, dass noch zusammengeräumt wird und sie es sich dann nochmals anschaut. Nach ca. drei Wochen sei die Prüferin noch einmal vor Ort gewesen. Es habe sich jedoch nichts geändert. Beim Grünen auf der großen Fläche der Teilfläche 1 habe es sich nicht um Gräser, Kräuter oder Leguminosen gehandelt.

Der BF gab zu den vorgelegten Fotografien im Wesentlichen an, auf dem ersten Foto seien die Gräser und Kräuter am 01.08. schon weggefressen gewesen, auf dem zweiten Foto finde sich aus seiner Warte kein Farn.

14. Mit Schriftsatz vom 09.02.2016 legte der BF ein Dokument betreffend Nichtwaldfeststellung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 25.04.2013 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sein Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX

.

In Summe beantragte der BF eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 36,49 ha, davon 20,22 ha Almfläche. Dem BF standen 39,12 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Mit Datum vom 01.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Alm des BF statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurde eine um 1,35 ha kleinere beihilfefähige Fläche festgestellt als beantragt.

Die größere Fläche der strittigen Teilfläche 1 wurde vom BF mit 70 % Futterfläche beantragt, die kleinere Fläche wurde mit 90 % Futterfläche beantragt. Der größere Teil der strittigen Teilfläche 2 wurde gar nicht beantragt, der kleinere Teil wurde mit 100 % Futterfläche beantragt.

Seitens der AMA wurde auf dem größeren Teil der Teilfläche 1, abgesehen von einem Einschluss, der zur Gänze anerkannt wurde, keine Futterfläche ermittelt, auf dem kleineren Teil 42 % (70 % Futterfläche nach Überschirmung, davon 60 % beihilfefähig). Der kleine Teil der 2. Teilfläche wurde mit 80 % Futterfläche ermittelt.

Tatsächlich wies der größere Teil der Teilfläche 1 (noch) keinen hinreichenden Bewuchs mit Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (Gräser, Kräuter, Leguminosen), die zur Entfaltung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit hätten dienen können, auf. Die kleinere Fläche der Teilfläche 1 war nach Berücksichtigung der Überschirmung sowie nicht beihilfefähiger Elemente zu 42 % beihilfefähig, der kleinere Teil der 2. Teilfläche zu 80 %.

Daraus ergab sich eine Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von 1,35 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten, deren Inhalt im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG bestätigt wurde. Im Ergebnis wird aus den folgenden Gründen den Ausführungen der AMA gefolgt:

Insgesamt entstand im Rahmen der mündlichen Verhandlung an erster Stelle der Eindruck, dass der BF im Hinblick auf die eigene Antragstellung nicht hinreichend orientiert war. Die Beantragung der beihilfefähigen Flächen erfolgt auf Basis der Digitalisierung dieser Flächen in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS. Diese Digitalisierung erfolgte in der Vergangenheit durch die zuständigen Bezirks-Landwirtschaftskammern unter verpflichtender Mitwirkung der Antragsteller. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle sind ebenfalls im INVEKOS-GIS ersichtlich. Jeder Antragsteller hat - wie auch das BVwG - die Möglichkeit, über das Internet-Portal der AMA "eAMA", allenfalls unter Zuhilfenahme der zuständigen Bezirks-Landwirtschaftskammer, Einsicht in das INVEKOS-GIS zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der BF offensichtlich nicht Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Verhandlung konnten im Rahmen einer Einschau in das INVEKOS-GIS sowohl die Antragstellung als auch die festgestellten Beanstandungen in ihrem Umfang eindeutig nachvollzogen und die diesbezüglichen Angaben der AMA bestätigt werden. Schon vor diesem Hintergrund ging ein Teil des Vorbringens des BF, insbesondere jenes zur zweiten Teilfläche, ins Leere.

Der BF selbst hat darüber hinaus im Rahmen seines Vorbringens eingestanden, dass die Angaben zur großen Fläche der Teilfläche 1, somit zur eigentlich strittigen Fläche, unzutreffend waren. Während die Beantragung im Ausmaß von 70 % erfolgte, gestand der BF zu, dass tatsächlich lediglich eine Beantragung im Ausmaß von 30 % angemessen gewesen wäre.

Doch auch das Vorhandensein von Futterfläche im Ausmaß von 30 % konnte vom BF sowie der von ihm geführten Zeugin nicht überzeugend dargestellt werden. Der BF konnte - abgesehen von der angeführten Zeugin - keinerlei verwertbare Beweismittel zur Vorlage bringen, während sich die AMA ergänzend immerhin auf Fotografien stützen konnte, die unbestritten (Teil)Flächen der strittigen Teilfläche 1 zeigen.

Während die Angaben der AMA in Verbindung mit den vorgelegten Fotos sowie den Aussagen der befragten Prüferin, die einen aufrichtigen und durchaus kompetenten Eindruck hinterließ, schlüssig und nachvollziehbar erscheinen, zeigten sich in den Aussagen des BF sowie seiner Gattin Unstimmigkeiten.

Es erscheint lebensnah, dass - entsprechend den Angaben der AMA - Waldboden nicht innerhalb weniger Wochen revitalisiert werden kann. Insbesondere, wenn - wie vom BF angegeben - keinerlei Maßnahmen zur Saatbettbereitung getroffen wurden.

Es ergibt sich ferner insbesondere aus den Angaben der Gattin des BF, dass sich die Aufräumarbeiten über die Sommermonate hingezogen haben und die Flächen noch laufend von unerwünschtem Bewuchs freigehalten werden mussten. Zwar sind die diesbezüglichen Bemühungen anzuerkennen, sie liefern jedoch keinen Beweis, dass tatsächlich ein entsprechendes Ausmaß beihilfefähiger Fläche vorhanden war. Eher- auch hier ist der AMA zuzustimmen - im Gegenteil.

Entscheidend erscheint in diesem Zusammenhang die Frage, welchen Pflanzenbewuchs eine Fläche aufweisen muss, um als beihilfefähig im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie anerkannt werden zu können. Wie unten noch zu zeigen sein wird, können als beihilfefähig nur Flächen anerkannt werden, die - in der Terminologie der AMA - mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsen sind. Moose, Farne, Zwergsträucher und ähnliche Pflanzen sind nicht beihilfefähig. Sowohl der BF als auch seine Zeugin erweckten im Rahmen der Verhandlung jedoch den Eindruck, als hätten sie auch nicht beihilfefähige Pflanzen für beihilfefähig gehalten, solange es "grün" sei (vgl. die diesbezügliche Aussage der Gattin des BF sowie jene des BF, wonach er "eigentlich" nur beihilfefähige Pflanzen beantragt habe).

Dokumentiert wird der Bewuchs durch die beiden Fotografien, die seitens der AMA vorgelegt und als Beilage ./4 zum Akt genommen wurden. Grasbewuchs ist auf der ersten Fotografie lediglich auf Teilflächen zu erahnen, die nach den glaubwürdigen Angaben der Prüferin auch anerkannt wurden.

Hält man sich insbesondere die zweite der beiden Fotografien vor Augen, so erscheint deutlich zu erkennen, dass diese Fläche keinen Grasbewuchs aufweist. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich bei dieser Fläche um eine nach den Angaben der Gattin des BF im Rahmen der Aufräumarbeiten stark in Anspruch genommene Fläche gehandelt haben sollte, illustriert die Abbildung sehr anschaulich die Angaben der Prüferin. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass diese Fläche stark befahren oder von weggeschleppten Ästen aufgerissen worden wäre, welcher Umstand den Eindruck allenfalls verzerren könnte, wie von der Gattin des BF eingewandt.

Ferner zeigte sich ein Widerspruch in den Angaben des BF: Während seine Gattin angab, dass die strittigen Flächen steil und unzugänglich seien, weshalb sie von den Rindern spät beweidet würden, gab der BF an, die Flächen seien zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle bereits abgeweidet gewesen (sofern bei einer Wuchshöhe von wenigen Zentimetern überhaupt von einem nennenswerten Bewuchs gesprochen werden könnte).

Durch den allgemein gehaltenen Hinweis, die Milchleistung sei mutmaßlich bedingt durch die Rodungen gestiegen, kann darüber hinaus in keinster Weise nachvollziehbar dargestellt werden, dass tatsächlich mehr Futterfläche zur Verfügung stand, zumal keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt wurden und darüber hinaus die Milchleistung von unterschiedlichsten Umständen beeinflusst werden kann.

Das Argument, dass die Prüferin nicht über hinreichende Praxis-Kenntnisse verfügt hätte, verfängt vor dem Hintergrund ihrer einschlägigen Ausbildung nicht. Insbesondere der Umstand, dass die Prüferin sogar ein zweites Mal vor Ort war (obwohl diesbezüglich keine Verpflichtung bestanden hätte) deutet darauf hin, dass sie eher darum bemüht war, dem BF entgegenzukommen.

Somit war insgesamt den Angaben der AMA zu folgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...],

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;

[...],

h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden: VO (EG) 1120/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

c) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind;

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),

BGBl. II Nr. 492/2009:

"Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,

4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011),BGBl. II Nr. 330/2011:

"Referenzparzelle

§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

[...].

Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.

[...]."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

[...].

Weitere Verwendung der Hofkarte

§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.

(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.

(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.

[...].

(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."

b) Rechtliche Würdigung:

Schon aufgrund des Vorbringens des BF ist unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall eine Falschbeantragung vorlag. Strittig ist lediglich das Ausmaß der Falschbeantragung. Wie sich aus den o.a. Feststellungen ergibt, wiesen die strittigen Flächen lediglich in untergeordnetem Ausmaß einen Bewuchs mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen auf, der der Entfaltung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. Art. 2 lit. c) VO (EG) 73/2009 dienen konnte. Beihilfefähig im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie sind gemäß Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 nur landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Beschränkung der beihilfenfähigen Fläche seitens der AMA auf Flächen, die mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bestanden sind, lässt sich für Grünland aus den Definitionen in Art. 2 lit. h) VO (EG) 73/2009 i.V.m. Art. 2 lit. c) VO (EG) 1120/2009 ableiten und ist nicht zu beanstanden. Somit ist die Nicht- bzw. nur teilweise Anerkennung dieser Flächen (§ 4 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011) zu Recht erfolgt.

Dementsprechend war die beantragte Fläche gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 zu kürzen.

Ungeachtet des Umstandes, dass die festgestellte Abweichung größer als 3 % oder 2 ha war, wurde seitens der AMA - offensichtlich auf Basis einer Bestätigung der zuständigen Bezirks-Landwirtschaftskammer - von der Verhängung einer Sanktion ohne weitere Begründung Abstand genommen. Wiewohl diese Abstandnahme auf Basis der vorgelegten Unterlagen in keiner Weise zwingend erscheint, braucht vor diesem Hintergrund auf die Frage eines allfälligen Verschuldens i.S.d. Art. 73 VO (EG) 1122/2009 nicht näher eingegangen zu werden.

Hinweise auf einen Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen nicht vor.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Bestellung eines Sachverständigen wurde letztlich Abstand genommen, da seit dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle mittlerweile mehrere Jahre vergangen sind und auch seitens der AMA bereits im Folgejahr eine andere Beurteilung der strittigen Flächen vorgenommen wurde. Im Rahmen der Verhandlung konnte die zuständige Prüferin zu ihren konkreten Wahrnehmungen befragt und es konnten seitens der AMA Fotografien vorgelegt werden. Demgegenüber könnte ein Sachverständiger aufgrund des Zeitablaufs allenfalls abstrakte Angaben zur Wuchsentwicklung unter bestimmten Voraussetzungen treffen, deren Beweiswert im vorliegenden Fall hinter die Parteien-Befragung und die Zeugen-Einvernahme zurücktreten würde.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich ausschließlich auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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