I404 2118089-1•BVwG I404 2118089-1
I404 2118089-1Tribunale amministrativo federale29 feb 2016
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Geschäftsführer,<br/>Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Pflichtverletzung
I404 2118089-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Dr. MESSING WIRTSCHAFTSTREUHAND STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 23.10.2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 01.10.2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2011 und die daraus resultierenden monatlichen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2015 wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2013 € 3.823,08 beträgt (Spruchpunkt 1.), für die Dauer der Pflichtversicherung (01.01. - 31.03.2013) der monatliche Beitrag in der Pensionsversicherung € 707,27 und in der Krankenversicherung
€ 292,47 beträgt (Spruchpunkt 2.) und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die für das Jahr 2013 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu bezahlen (Spruchpunkt 3.)
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vom 11.03.2008 bis 31.03.2013 aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Agora Elektronik Handels GmbH (in der Folge: A GmbH) und der XFtrade gmbh (in der Folge X GmbH) gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG pflichtversichert gewesen sei. Im Jahr 2013 seien dem Beschwerdeführer vorläufige Beitrage zur Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von insgesamt € 813,93 vorgeschrieben worden. Der belangten Behörde seien am 18.05.2015 die Daten des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 übermittelt worden, aus welchen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von €
4. 590,16 hervorgingen. Nach Einlangen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2013 habe die endgültige Beitragsvorschreibung vorgenommen werden können, wodurch es zur Vorschreibung der Beitragsforderung von insgesamt € 2.185,29 gekommen sei. Hinsichtlich der Beiträge in der Unfallversicherung und zur Selbständigenvorsorge sei es zu keiner Nachverrechnung gekommen. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage 2013 gemäß § 25 GSVG die im Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte heranzuziehen seien. Beitragsgrundlage sei sodann dieser Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GVSG oder einem anderen Bundesgesetz. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass lediglich der bei der Bemessung der Einkommensteuer abgezogene Betrag in der Höhe von € 1.773,96 zu berücksichtigen wäre, sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG lediglich darauf abstelle, ob diese Beiträge vorgeschrieben worden seien. Weiters wurde ausgeführt, dass zu den Einkünften in Höhe von € 4.590,16 der Hinzurechnungsbetrag in der Höhe von € 6.879,09 zuzuzählen und diese Summe von € 11.469,25 durch die drei Monate der Pflichtversicherung aufzuteilen sei, was eine monatliche Beitragsgrundlage von € 3.823,08 ergebe. Zu Spruchpunkt 2. (in der Begründung als 3. bezeichnet) führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 27 GSVG von den nach § 2 Absatz 1 GSVG Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein Betrag von 18,5 % und in der Krankenversicherung von 7,65 % der Beitragsgrundlage zu entrichten seien. Insgesamt ergebe sich daher nach Abzug der vorläufigen Beitragsberechnung von € 813,93 eine Nachverrechnung von € 2.185,29. Zu Spruchpunkt 3. (in der Begründung als 4. bezeichnet) verwies die belangte Behörde auf § 35 GSVG wonach, wenn Beiträge aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, so seien diese mit dem letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolge. Dem Beschwerdeführer sei daher nach Übermittlung der Daten des Einkommensteuerbescheides am 18.03.2015 im Kontoauszug 3. Quartal 2015 eine Beitragsvorschreibung mit Fälligkeit 31.08.2015 ausgewiesen worden.
2. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass beschwerdegegenständlich die bei der Berechnung erfolgte Hinzurechnung von für das Jahr 2013 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen zum steuerpflichtigen Einkommen sei, welche nachweislich in diesem Jahr zwar entrichtet, aber in der steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht enthalten gewesen seien. Bei den von der belangten Behörde angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes würde es sich um anders gelagerte Sachverhalte handeln, zumal es bei diesen Fällen darum ginge, dass Zahlungszeitpunkt und steuerliche Behandlung auseinandergefallen seien. Im vorliegenden Fall seien diese Beiträge tatsächlich aber nie Gegenstand einer Reduktion einer Bemessungsgrundlage gewesen. Gesetze seien verfassungskonform zu interpretieren, eine angeordnete Erhöhung einer Bemessungsgrundlage wider besseres Wissen könne kaum Inhalt und Absicht eines verfassungsgemäßen Gesetzes sein. Es werde daher beantragt, bei der Entscheidung keine Hinzurechnung der nicht bemessungsgrundlagenvermindernd berücksichtigten Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Mit Schreiben vom 03.12.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Versicherungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 29.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem steuerlichen Vertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer war vom 11.03.2008 bis 18.09.2012 in der A GmbH und vom 25.10.2010 bis 22.03.2013 in der X GmbH als geschäftsführender Gesellschafter tätig. Beide Gesellschaften verfügten über Gewerbeberechtigungen.
1.2. Am 18.05.2015 wurden der belangten Behörde die Daten des Einkommensteuerbescheides übermittelt, aus welchem Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 4.590,16 hervorgehen. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 Beiträge für die Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG in der Höhe von
€ 6.879,09 vorgeschrieben.
Vorauszuschicken ist, dass die Feststellungen der belangten Behörde vom Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nicht beanstandet wurden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Einkünfte des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Daten des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Innsbruck. Die Feststellungen zu den vorgeschriebenen Beiträgen wurden dem Versicherungsakt entnommen und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG i.V.m. § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
Spruchpunkt A)
3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides
3.2.1. Die relevanten Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes GSVG in der jeweils anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
...
Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
..
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung
§ 27d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
3.2.2. Wie im Sachverhaltsteil ausgeführt, war der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bis März 2013 als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig und hat aus dieser Tätigkeit Einkünfte in der Höhe von € 4.590,16 erzielt. Im Jahr 2013 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG in Höhe von
€ 6.879,09 vorgeschrieben. Nach Hinzurechnung der im Jahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit, ergibt sich für die drei Monate der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers daher eine monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in der Höhe von €
3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Abstellen lediglich auf die Vorschreibung der Beiträge, obwohl diese nie Gegenstand einer Reduktion einer Bemessungsgrundlage gewesen seien, kaum Inhalt und Absicht eines verfassungsgemäßen Gesetzes sein könne.
Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0006, hinzuweisen, in welchem wörtlich angeführt wird:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, ausgesprochen, dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, dargelegt hat, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle (BGBl. Nr. 336/1993) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. Die vom Mitbeteiligten für eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung vorgebrachten Argumente bieten keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen (vgl. ebenso das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0086, mwN)."
Im zitierten Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand, dass die in einem Jahr vorgeschriebenen und daher zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechneten Beiträge - aus welchen Gründen immer - von Versicherten trotz gesetzlicher Verpflichtung in der Folge überhaupt nicht entrichtet werden oder infolge einer Insolvenz nicht entrichtet werden können, die Norm nicht verfassungswidrig macht.
Wie aus diesen angeführten Erkenntnissen hervorgeht, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmung und auch das Verwaltungsgericht schließt sich dieser Ansicht an und kann die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers an der Bestimmung des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG nicht teilen.
3.2.4. Dass die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für die Pflichtversicherung aus der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers in der Höhe von € 6.879,09 im Jahr 2013 vorgeschrieben wurden, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeschriebenen Beiträge (gänzlich) als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht hat oder gegebenenfalls aus welchen Gründen nicht, in der Beschwerde wird dazu kein Vorbringen erstattet, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermutet der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers - in Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Beschwerde - , dass es mangels Zahlung der (gesamten) Beiträge im Jahr 2013 zu keiner steuerlichen Geltendmachung gekommen ist, kommt es demnach nicht an (vgl. erneut das Erk. des VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0006 mwN).
Insofern ist daher unabhängig vom Grund für die unterlassene steuerliche Geltendmachung der vorgeschriebenen Beiträge in der Einkommensteuererklärung betreffend das Jahr 2013 jedenfalls eine Hinzurechnung der im Jahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge zu den Einkünften des Beschwerdeführers für die Berechnung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2013 vorzunehmen. Die monatliche Beitragsgrundlage wurde daher zu Recht von der belangten Behörde mit € 3.823,08 festgestellt.
3.2.5. Hinsichtlich der Berechnung der monatlichen Beiträge hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet. Die Berechnung basiert auf den oben angeführten §§ 27, 27a und 27d GSVG und konnte daher auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides festgestellt werden.
Insgesamt erwies sich daher die Beschwerde als unbegründet.
Spruchpunkt B)
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Hinzurechnung von vorgeschrieben Beiträgen gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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