BVwG I404 2117924-1

I404 2117924-1Tribunale amministrativo federale29 feb 2016

Regest

Beitragsgrundlagen, Pensionsversicherung, selbstständig<br/>Erwerbstätiger, Versicherungspflicht

Testo completo

BVwG I404 2117924-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2117924.1.00

Spruch

I404 2117924-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dr. XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 06.10.2015, mit welchem über die Versicherungspflicht im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), über die monatliche Beitragsgrundlage samt Beiträgen in der Pensionsversicherung sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschlages abgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), vom 02.08.2012 wurde festgestellt, dass Herr Dr. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegt und er Beiträge in der Pensionsversicherung in näher angeführter Höhe zu zahlen hat. Weiters wurde angeführt, dass die Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung gemäß § 25 iVm § 35b GSVG € 0,00 betragt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Vortags- und Seminartätigkeit erzielt habe, welche die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe, weshalb für die Zeit 01.01.2010 bis 31.12.2010 im Nachhinein die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung festzustellen sei. Von der Krankenversicherung sei der Beschwerdeführer gemäß § 35b GSVG ausgenommen, da die Summe der Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten würde.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2013 € 416,61 beträgt (Spruchpunkt 2.) und für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag in der Pensionsversicherung € 77,07 beträgt sowie für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 ein monatlicher Beitragszuschlag in Höhe von € 7,17 anfällt (Spruchpunkt 3.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die für das Jahr 2013 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu bezahlen (Spruchpunkt 4.). Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, 6 Abs. 4 GSVG, 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG, 25 GSVG, 27 GSVG und 35 GSVG angeführt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Jahr 2010 erstmals Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit festgestellt werden konnten, woraufhin der Beschwerdeführer der belangten Behörde mittels Versicherungserklärung vom 01.02.2012 seine Vortrags- sowie Seminartätigkeiten bekannt gegeben habe. Die Einbeziehung in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 sei schließlich mit Bescheid vom 02.08.2012 rechtskräftig festgestellt worden.

Die für das Jahr 2011 angefallenen Beiträge zu Pensionsversicherung nach dem GSVG seien mittels Kontoauszug 2013 in der Höhe von €

1. 108,48 vorgeschrieben worden. Die Beiträge zur GSVG-Pensionsversicherung für das Jahr 2012 seien im 4. Quartal 2013 in Höhe von

€ 896,44 vorgeschrieben worden. Am 08.01.2015 habe die belangte Behörde vom Bundesrechenzentrum die Daten des Einkommensteuerbescheides 2013 erhalten, in welchem Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 3.071,37 sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 88.199,20 aufscheinen würden. Nachdem unter Berücksichtigung der Hinzurechnung von €

1. 927,92 eine Überschreitung der Versicherungsgrenze zustande gekommen sei, habe die belangte Behörde die Einbeziehung in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Z. 4 GSVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorzunehmen gehabt. Mittels Kontoauszugs vom 2. Quartal 2015 vom 25.04.2015 (Fälligkeit: 31.05.2014) sei dem Beschwerdeführer die Höhe der Vorschreibung mitgeteilt worden. Da die Pflichtversicherung aufgrund der im Einkommensteuerbescheid aufscheinenden versicherungspflichtigen Einkünfte im Nachhinein festgestellt worden sei, sei ein Beitragszuschlag von 9,3 % der vorzuschreibenden Beiträge, somit €

86,04 vorzuschreiben. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage 2013 gemäß § 25 GSVG die im Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte heranzuziehen seien. Da laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 3.071,37 vorliegen würden und dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 von der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge in Summe von €

1. 927,92 tatsächlich vorgeschrieben worden seien, ergebe dies einen Gesamtbetrag an Einkünften 2013 von

€ 4.999,29. Die für den Beschwerdeführer relevante Versicherungsgrenze von € 4.641,60 gemäß § 4 Abs. 6 lit. b GSVG sei somit überschritten. Es seien nämlich im jeweiligen Beitragsjahr auch vorgeschriebene Beiträge hinzuzurechnen, die aus einer Nachvorschreibung für frühere Kalenderjahre resultiere. Mangels Bestehens einer anderen Pflichtversicherung aufgrund der Vortrags- und Seminartätigkeiten des Beschwerdeführers sei somit die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.201 nach § 2 Absatz 1 Z. 4 GSVG festzustellen gewesen. Zu Spruchpunkt 2. führt die belangte Behörde aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage € 416,61 (4.999,29: 12) betrage. Der Hinzurechnungsbetrag von € 1.927,92 ergebe sich aus den PV-Beiträgen 2011 in der Höhe von € 1.101,48 und den PV-Beiträge 2012 in der Höhe von

€ 896,44. Zu Spruchpunkt 3. wurde ausgeführt, dass gemäß § 27 GSVG von den nach § 2 Absatz 1 GSVG Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 ein Betrag von 18,5 % der Beitragsgrundlage zu entrichten sei. Zusätzlich sei gemäß § 35 Abs. 6 GSVG ein Beitragszuschlag i. H.v. 9,3 % der Beiträge zu leisten. Im Bereich der Krankenversicherung seien aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen der Mehrfachversicherung keine Beiträge vorzuschreiben, zumal der Beschwerdeführer durch seine unselbständige Tätigkeit bereits Sozialversicherungsbeiträge von der Höchstbeitragsgrundlage zu bezahlen habe. Zu Spruchpunkt 4. führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 35 Abs. 1 GSVG, wenn Beiträge aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden würden, so seien sie mit dem Letzten des 2. Monats des Kalendervierteljahres fällig, indem die Vorschreibung erfolge. Da die Feststellung der Pflichtversicherung für den Zeitraum 01.12.2013 (gemeint wohl: 01.01.2013) bis 31.12.2013 am 24.03.2015 erfolgt sei, seien die dabei anfallende Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 1.112,64 im 2. Quartal 2015 vorzuschreiben und vom Beschwerdeführer bis 31.05.2015 zu bezahlen.

3. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er neben seiner Tätigkeit als Richter seit Jahren auch als selbständig Erwerbstätiger Vortrags-und Seminartätigkeiten ausübe und dabei ein zusätzliches Einkommen in unterschiedlicher Höhe erziele, so dass er regelmäßig auch eine Einkommensteuererklärung mache und einen Einkommensteuerbescheid erhalte. Der Umfang der jährlichen Vortrags-und Seminartätigkeit variiere allerdings nicht unerheblich, sodass er keinesfalls regelmäßig die für eine Beitragspflicht maßgebliche Zuverdienstgrenze überschreite. Abgesehen davon falle ein Krankenversicherungsbeitrag jedenfalls nicht an, da er schon in der Höchstbeitragsgrundlage sei. Es gehe also grundsätzlich nur um zusätzliche Pensionsversicherungsbeiträge (von denen er aber letztlich gar nichts haben werde, weil er niemals die notwendigen Mindestversicherungsjahre für eine Zusatzpension zusammengekommen werde). Erstmals für das Jahr 2010, nachfolgend auch 2011 und 2012 habe sich ein die Zuverdienstgrenze übersteigendes Einkommen aus seinen Einkommensteuerbescheiden ergeben, was jeweils nachträglich zur Festsetzung und Vorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen geführt habe. Nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 2011 sei ihm mit Kontoauszug vom 20.04.2013 der UV-Beitrag ASVG und der PV-Beitrag GSVG für das Jahr 2011 über insgesamt € 1.199,88 (zuzüglich € 102,48 Beitragszuschlag) vorgeschrieben worden, welchen er am 24.05.2013 beglichen habe. Nach Rechtskraft seines Einkommensteuerbescheides für 2012 sei ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2013 mitgeteilt worden, dass er nach den vorliegenden Unterlagen vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei, dazu auch die Unfallversicherung nach dem ASVG bestehe und ihm deshalb die Beiträge vorgeschrieben werden müssten. In der Folge habe er einen Kontoauszug vom 26.10.2013 mit einer Vorschreibung von insgesamt € 1.359 (darin enthalten € 361,32 an KV-Beitrag sowie € 110,40 Beitragszuschlag) erhalten. Darauf habe er vorerst nicht reagierte, da er insbesondere auch auf die verfehlte Vorschreibung des KV-Beitrags eine entsprechende Eingabe hätte machen wollen, dies letztlich aber übersehen habe. In der Folge habe er einen Kontoauszug vom 25.01.2014 erhalten, indem ihm die zu Unrecht vorgeschriebenen KV-Beiträge samt darauf entfallende Zuschläge wieder gutgeschrieben worden seien, also die Vorschreibung insgesamt berichtigt worden sei, woraufhin er am 30. Januar 2014 den korrigierten Betrag von € 1.075,48 sofort beglichen habe. Entsprechend den Zahlungsdaten habe er die geleisteten SV-Beiträge bei den Einkommensteuererklärungen für 2013 (Beiträge für 2011) und 2014 (Beiträge für 2012) jeweils als Betriebsausgabe geltend gemacht und sei in dieser Form dem Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde festgestellt, dass er im Jahr 2013 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliege, da zu seinen im Einkommensteuerbescheid 2013 aufscheinenden Einkünften aus selbständiger Arbeit von

€ 3.071,37 insgesamt € 1.997,92 an im Jahr 2013 vorgeschriebenen SV-Beiträgen für 2011 und 2012 hinzuzurechnen seien, sodass die Versicherungsgrenze überschritten werde. Diese Darstellung sei nicht vollständig, da dem Beschwerdeführer im Oktober 2013 nicht nur

€ 826,44 an SV-Beiträgen vorgeschrieben worden seien, sondern €

1. 359, darin enthalten

€ 99 UV-Beitrag, € 826,44 PV-Beitrag, € 361,32 KV-Beitrag und €

72,24 SeVO - Beitrag. Davon sei jedenfalls die Vorschreibung des gesamten KV-Beitrages falsch gewesen, worauf im Bescheid nicht eingegangen worden sei. Weiters werde im Bescheid verschwiegen, dass die Zahlung der Beiträge für 2012 erst im Jänner 2014 erfolgt sei, weil die Beitragsvorschreibung betreffend den KV-Beitrag mit Kontoauszug vom 25.01.2014 korrigiert worden sei. Aufgrund der erst im Jänner 2014 erfolgten Zahlung der Beiträge für das Jahr 2012 habe er diese Beiträge erst für das Jahr 2014 in seiner Einkommensteuererklärung als Betriebsausgabe geltend machen können, sodass seine Einkünfte tatsächlich nur € 3.071,37 zuzüglich

€ 1.101,48 Beitragsvorschreibung für 2011 betragen hätten. Es könne nicht sein, dass seine Zusatzeinkünfte um fiktive, vorerst falsch vorgeschriebene Beiträge auf einen Betrag erhöht würden, welchen er gar nicht eingenommen habe. Die angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es auf den Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung und nicht auf den Zahlungszeitpunkt ankomme, könnten sich wohl nur auf die laufenden Beitragsvorschreibungen bei Bestehen einer Versicherungspflicht aber nicht bei einer nachträglichen Feststellung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, wo dann in einem Jahr für 2 Jahre nachträglich Beiträge vorgeschrieben werden würden, beziehen. Dazu komme, dass von einer "verbindlichen Beitragsvorschreibung" nicht gesprochen werden könne, da falsche Beiträge vorgeschrieben und nachträglich korrigiert worden seien. Es sei daher von einer Vorschreibung der SV-Beiträge für 2012 am 25.01.2014 auszugehen, sodass den Einkünften für 2013 die Vorschreibung von € 826,44 an PV-Beitrag für 2012 nicht hinzuzurechnen sei.

4. Mit Schreiben vom 01.12.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Versicherungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Kontoauszug 4. Quartal 2013 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG vorgeschrieben worden seien. Da keine Beiträge zur Krankenversicherung vorzuschreiben gewesen seien, sei eine Berichtigung noch im Jahr 2013 erfolgt und sei der Beschwerdeführer noch im Jahr 2013 und zwar am 23.12.2013 im Zuge eines Mahnverfahrens, schriftlich über den korrigierten Vorschreibebetrag informiert worden. Dabei sei festzuhalten, dass die Beiträge zur Pensions-und Unfallversicherung bereits im Kontoauszug vom 26.10.2013 (Vorschreibung 4. Quartal 2013) richtig vorgeschrieben worden seien. Diese Positionen könne der Beschwerdeführer aus der Vorschreibung entnehmen und hätte er diesen Teilbetrag ohne Verzögerung zur Einzahlung bringen können, zumal der Bestand der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG bzw. ASVG bei gleichem Sachverhalt (Vortrags-und Seminartätigkeit) bereits mittels Bescheid vom 02.08.2012 rechtsgültig festgestellt worden sei.

5. Nachdem dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt wurde, nahm er dazu zusammengefasst wie folgt Stellung:

Aktenwidrig sei, dass die unrichtige Vorschreibung laut Kontoauszug vom 26.10.2013 noch im Jahr 2013 korrigiert worden sei, da er die angebliche Zahlungserinnerung vom 23.12.2013 nie erhalten habe. Außerdem sei darin keine Berichtigung erfolgt, sondern ein nicht näher aufgeschlüsselter Rückstand am Konto mitgeteilt worden. Dass es sich dabei um die offenen Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge für 2012 handle, lasse sich dem nicht zugegangenen Schreiben nicht entnehmen. Eine korrekte Vorschreibung sei frühestens am 25.01.2014 erfolgt. Soweit die belangte Behörde damit argumentiere, dass die Pflichtversicherung bereits mit Bescheid vom 02.08.2012 festgestellt worden sei, so werde darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid nur die Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2011 betreffe und die Unfallversicherung davon nicht umfasst sei. Zusammengefasst könne von einer verbindlichen Vorschreibung frühestens am 25.01.2014 ausgegangen werden, sodass die auch erst Ende Jänner/Anfang Februar 2014 erfolgte Zahlung nicht dem Einkommen für 2013 hinzugerechnet werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2013 aus einer Vortragstätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 3.071,37. Darüber hinaus hatte er aufgrund seiner Tätigkeit als Richter Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von €

88. 199,20.

1.2. Mit Kontoauszug vom 20.04.2013 wurden dem Beschwerdeführer neben Beiträgen für die Unfallversicherung und einem Beitragszuschlag Beiträge für die Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der Höhe von €

1.101. 48 vorgeschrieben.

1.3. Am 03.10.2013 wurden der belangten Behörde die Daten des Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers für das 2012 übermittelt, in welchen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit über der relevanten Versicherungsgrenze aufschienen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Kontoauszug vom 26.10.2013 für das 4. Quartal 2013 ein Pensionsversicherungsbeitrag nach dem GVSG für das Jahr 2012 in der Höhe von € 826,44 vorgeschrieben. Weiters wurden dem Beschwerdeführer im selben Kontoauszug für das Jahr 2012 neben Unfallversicherungsbeiträgen und Beiträgen in der Selbständigenvorsorge (SeVo) sowie einem Beitragszuschlag auch Krankenversicherungsbeiträge für den 01.01.2012 bis 31.12.2012 in der Höhe von € 361,32 vorgeschrieben.

1.4. Mit Kontoauszug vom 25.01.2014 wurde die Vorschreibung um €

361,32 - somit um die Vorschreibung des Krankenversicherungsbeitrages für das Jahr 2012 - berichtigt.

1.5. Der Beschwerdeführer überwies die Beiträge zur Pensionsversicherung für das Jahr 2011 am 24.05.2013, die Beiträge für das Jahr 2012 überwies er am 30.01.2014 an die belangte Behörde.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass die Feststellungen der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass die Darstellung der belangten Behörde nicht vollständig sei, weshalb diese ergänzt wurde.

2.1. Die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Daten des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Innsbruck.

2.2. Die Feststellungen zu den vorgeschriebenen Beiträgen wurden dem Versicherungsakt entnommen und werden vom Beschwerdeführer bestätigt.

2.3. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen basieren auf den Ausführungen des Beschwerdeführers und wird durch die Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z. 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

Spruchpunkt A)

3.2.1. Die relevanten Bestimmungen des GSVG in der jeweils anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

...

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

...

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

...

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

..

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

...

(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden

3.2.2. Wie im Sachverhaltsteil ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2013 neben seiner Tätigkeit als Richter auch Vortrags- und Seminartätigkeiten ausgeübt und daraus Einkünfte in der Höhe von €

3. 071,37 erzielt. Im Jahr 2013 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Beiträge in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für seine selbständige Tätigkeit im Jahr 2011 in Höhe von € 1.101,48 und für das Jahr 2012 in der Höhe von € 826,44, somit gesamt €

1. 927,92 vorgeschrieben. Nach Hinzurechnung der im Jahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit, ergibt sich eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in der Höhe von gesamt € 4.999,29. Diese Beitragsrundlage überschreitet die für das Jahr 2013 geltende Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG von € 4.641,60.

3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass von einer endgültigen Vorschreibung der Beiträge für das Jahr 2012 frühestens am 25.01.2014 auszugehen sei, da in der Beitragsvorschreibung vom Oktober 2013 fälschlicherweise auch Beiträge zur Krankenversicherung vorgeschrieben worden seien.

Vorauszuschicken ist, dass es nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle (BGBl. Nr. 336/1993) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen (vgl. VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0006).

Dass die Pensionsversicherungsbeiträge für die Pflichtversicherung aus seiner Vortrags- und Seminartätigkeit im Jahr 2012 in der Höhe von € 826,44 im Oktober 2013 vorgeschrieben wurden, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit sind aber schon die Voraussetzungen für die Hinzurechnung der Beiträge erfüllt.

Es macht daher keinen Unterschied, dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2013 (fälschlicherweise) auch Beiträge in der Krankenversicherung nach dem GSVG vorgeschrieben wurden. Einerseits hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass er aufgrund der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage aus seiner Tätigkeit als Richter in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen ist, da es bereits einen Bescheid betreffend die Pflichtversicherung für das Jahr 2010 gibt, aus welchem dies hervorgeht. Andererseits hat er noch nicht einmal bei der belangten Behörde nachgefragt, nachdem ihm die Vorschreibung der belangten Behörde im Oktober 2013 übermittelt wurde, und er offensichtlich Bedenken an der Richtigkeit der Vorschreibung gehabt hat. Dass der Beschwerdeführer dann erst nach Übermittlung einer korrigierten Beitragsvorschreibung im Jänner 2014 die Beiträge einbezahlt und in der Folge diese Beiträge auch erst im Jahr 2014 steuerlich geltend gemacht hat, ist ebenso unbeachtlich, da es nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG nicht entscheidend ist, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder - wegen unterbliebener Zahlung - geltend gemacht werden konnten (vgl. Erk. des VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0032).

3.2.4. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass die angeführten Judikate, wonach es auf den Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung und nicht auf den Zahlungszeitpunkt der Beitragsvorschreibung ankomme, wohl nur auf die laufenden Beitragsvorschreibungen bei Bestehen einer Versicherungspflicht aber nicht bei einer nachträglichen Feststellung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG anzuwenden seien, so ist dazu auszuführen, dass eine solche Interpretation der Bestimmung des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG nicht zu entnehmen ist, welche ausdrücklich auf die "vorgeschriebenen" Beiträge abzielt, ohne dies weiter einzuschränken. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden (VwGH vom 30.06.2010, Zl. 2010/08/0086).

3.2.5. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die nach dem GSVG im Jahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge zu den Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit hinzugerechnet, weshalb die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers im Jahr 2013 die maßgebliche Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG überschreiten. Dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2013 Seminar- und Vortragstätigkeiten ausgeübt hat, bestreitet er nicht. Weiters liegt aufgrund dieser selbständigen Tätigkeit auch keine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder einem anderen Bundesgesetz vor.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. (monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Jahr 2013) und

3. (monatlicher Beitrag in der Pensionsversicherung und Beitragszuschlag) hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet. Die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage basiert auf § 25 GSVG, die monatlichen Beiträge wurden korrekt gemäß § 27 GSVG berechnet und festgestellt. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte aufgrund § 35 Abs. 6 GSVG.

Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte 2. und 3. als unbegründet.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Richter und daher rechtskundig ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

Spruchpunkt B)

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Hinzurechnung von vorgeschrieben Beiträgen gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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