BVwG I401 2010937-1

I401 2010937-1Tribunale amministrativo federale29 feb 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG I401 2010937-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2010937.1.00

Spruch

I401 2010937-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, wh. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 16.07.2014, BP 9662135, betreffend "Ausstellung eines Behindertenpasses" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und Abs. 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und Abs. 2 und 45 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) i.d.g.F. stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 80 (achtzig) von Hundert (v.H.) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem an das Bundessozialamt, Landesstelle Tirol (nunmehr:

Sozialministeriumservice; in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), gerichteten formularmäßigen Vordruck vom 29.03.2014 stellte Frau XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet), den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Als Gesundheitsschädigungen gab sie "Morbus Sudeck (beide Vorfüße), Depression F 33, Panikstörung F 41.0 und Pollenallergie, leichtes Asthma" an. Ihrem Antrag legte sie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 20.06.2013 über die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension "unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit" und diverse ärztliche Befund- und Entlassungsberichte einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, eines Facharztes für Orthopädie, des Landeskrankenhauses Innsbruck, Universitätsklinik für Innere Medizin, und des Rehazentrums Kitzbühel bei.

2. Der von der belangten Behörde beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P. stellte nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 11.06.2014 einen Gesamtgrad der Behinderung (in der Folge: GdB) von 40 v.H. nach der Einschätzungsverordnung fest, wobei er als Funktionseinschränkung "Vorfußleiden beidseits (Morbus Sudeck) mit der Positionsnummer 02.05.36 (Leiden 1) und Depression und Angststörung mit der Positionsnummer 03.06.01 (Leiden 2)" anführte. Den "oberen Rahmensatz" des Leidens 1 begründete er mit "Schmerzen sind häufig vorhanden, regelmäßige Physiotherapie ist notwendig" und den GdB mit 30 % beim Leiden 2 mit "die Erkrankung ist mit einem Medikament stabil, stationäre Aufenthalte wurden absolviert". Das führende Leiden 1 werde durch das Leiden 2 wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.

3. Von dem ihr zu diesem Gutachten eingeräumten Parteiengehör machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, weil bei einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beiblatt zu entnehmen.

5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde vom 05.08.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 06.08.2014) und begründete sie damit, dass die psychiatrische Seite nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

Der Beschwerde waren ein Arztbrief der sie behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 24.07.2014 sowie zwei ärztliche Entlassungsberichte über den stationären Aufenthalt im "XXXX", Zentrum für psychosoziale Gesundheit, vom 24.08.2011 und 30.01.2013 angeschlossen.

4. Der vom Bundesverwaltungsgericht mit der Ergänzung seines (im erstinstanzlichen Verfahren erstellten) Gutachtens vom 11.06.2014 beauftragte ärztliche Sachverständige Dr. P. hielt - unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel - als Ergebnis in seinem erstellten aktenmäßigen Gutachten vom 01.06.2015 folgende Funktionseinschränkungen fest:

"Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB

1 Depression und Angststörung 03.06.02 70

Begründung: Es wurden zwei stationäre Behandlungen absolviert, eine Tagesstruktur wird durch einen Verein für psychische Erkrankte erreicht, allerdings ist eine soziale Integration nicht vollständig gegeben, die Arbeitsleistung ist massiv verringert

2 Vorfußleiden beidseits (Morbus Sudeck); 02.05.36 40

Begründung: Die Schmerzen sind häufig vorhanden, regelmäßige Physiotherapie ist notwendig

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung (verminderte Arbeitsfähigkeit beim Verein "XXXX" durch die Erkrankung an den Füßen und vermehrter Leidensdruck) um eine Stufe erhöht."

6. Die belangte Behörde legte dieses Sachverständigengutachten, ohne eine Stellungnahme dazu abzugeben, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2015 eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Sie hat mit dem am 15.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen vom 29.03.2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

1.3. Der Grad der Behinderung beträgt bei der Beschwerdeführerin achtzig Prozent (80 v.H.). Dabei handelt es sich um einen Dauerzustand.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person und der Antragstellung und zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2.2. Die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P. Das ergänzende Gutachten, in dem - in Abweichung zu dem erstellten Gutachten vom 11.06.2014 - das nunmehr führende Leiden (Depression und Angststörung mit der neuen Positionsnummer: 03.06.02) mit einem deutlich erhöhten GdB von 70 % und das (zuvor als führend angegebene) Leiden 2 (Vorfußleiden beidseits [Morbus Sudeck], Positionsnummer: 02.05.36) mit einem unveränderten GdB von 40 % bewertet wurden und eine wechselseitige, zu einer Erhöhung um eine Stufe führende Leidensbeeinflussung festgehalten wurde, ist als schlüssig, nachvollziehbar, vollständig und frei von Widersprüchen anzusehen. Es ist von den Parteien des Verfahrens unwidersprochen zur Kenntnis genommen worden. Das Sachverständigengutachten nimmt sowohl auf die Leiden der Beschwerdeführerin, als auch auf die von ihr vorgelegten ärztlichen Berichte und Befunde Bezug. Es ist daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

Zu Spruchpunkt A):

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 283/1990 i.d.g.F., zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat.

Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

3.1.3. Die hier relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten wie folgt:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) ..."

3.1.4. §§ 2 bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung - EVO), BGBl. II Nr. 261/2010 in der Fassung BGBl. II. Nr. 251/2012, lauten:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."

Anlage zur Einschätzungsverordnung

"[...]

02. 05 Untere Extremitäten

Fußdeformitäten nicht kompensiert

02.05. 36

Beidseitig mit Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades 30 - 40 %

...

03. 06 Affektive Störungen

Manische, depressive und bipolare Störungen

03.06. 01

Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades; Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades 10 - 40 %

...

03.06.02.

Depressive Störungen mittleren Grades; Manische Störungen mittleren Grades 50 - 70 %

...

70 %:

Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt

Keine vollständige Remission trotz adäquater Therapie

Im Arbeitsleben einfache gleichbleibende Tätigkeiten mit wiederholter regelmäßiger Anleitung und grober Aufsicht während des gesamtem Tagesprofils"

3.2.1. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Leidenszuständen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die Entscheidungen des VwGH vom 17.07.2009, Zl. 2007/11/0088; vom 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209; vom 30.04.2014, Zl. 2011/11/0098; vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; vom 20.05.2015, Zl. 2013/11/0200; u. v.a.).

3.2.2. Das (ärztliche) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich das vorliegende Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweist; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Gegenständlich nahmen die beteiligten Parteien das erstellte Ergänzungsgutachten zur Kenntnis und gaben dazu keine Stellungnahme ab. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen steht mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Den von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten nachgekommen, weshalb ein Grad der Behinderung von 80 v.H. - objektiviert - festgestellt werden konnte.

Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Inland hat und sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben hat, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - sowohl von ihr als auch von der belangten Behörde unbestritten - 80 v.H. erreicht, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 2 BBG vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2003, Zl. 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon im Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.12.2005, Zl. 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen).

In seiner Rechtsprechung vom 08.05.2008, Zl. 2004/06/0227, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. das Erk. des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf einem schlüssigen, nachvollziehbaren und frei von Widersprüchen erstellten ärztlichen Gutachten. Ihm ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, wie auch die belangte Behörde diese Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar erachtet hat. Eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung beigetragen.

Auch unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz war im konkreten Fall von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat.

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige (im BBG und der Einschätzungsverordnung normierte) Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.