BVwG W159 2013709-1

W159 2013709-1Tribunale amministrativo federale26 feb 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W159 2013709-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2013709.1.00

Spruch

W159 2013709-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Kasachstan, Angehöriger der russischen Volksgruppe und christlich-orthodox, gelangte am 07.10.2013 unter Umgehung von Grenzkontrollen nach Österreich und stellte seine gesetzliche Vertretung noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz für ihn. Mit dem Beschwerdeführer reisten seine Eltern, XXXX, geb. XXXX, StA Kirgisistan und XXXX, geb. XXXX, StA Kasachstan, ein, die ebenso am 07.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

In Vorlage gebracht wurde die kasachische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.

Bei der am 09.10.2013 erfolgten Erstbefragung durch die XXXX EAST, gab seine Mutter zu ihren Fluchtgründen an, dass der Vater des Beschwerdeführers ihr erzählt habe, Probleme mit einem gewissen XXXX gehabt zu haben. Diese Person habe mit dem Großvater väterlicherseits zusammengearbeitet und diesen aufgrund von Problemen getötet.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit seiner Geburt bei der Mutter und es würden für ihn die gleichen Gründe wie für seine Eltern gelten.

Am 13.06.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, RD NÖ, Außenstelle St. Pölten mit den Eltern, in der die Fluchtgründe näher ausgeführt wurden. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde in diesem Rahmen nicht genannt.

Das BFA veranlasste eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die Staatendokumentation übermittelte mehrere Anfrageergebnisse. Darin konnte insbesondere der Mord am Schwiegervater nicht bestätigt werden. Weiters findet darin eine Auseinandersetzung mit der Situation von ethnischen Russen in Kirgisistan statt. Auch eine Anfragebeantwortung der ÖB in Kasachstan findet sich unter den Ergebnissen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Niederösterreich vom 01.10.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Kasachstan für zulässig erklärt, sowie festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen worden seien. Im Übrigen wurde auf die Entscheidung seiner gesetzlichen Vertretung verwiesen, wobei auf die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens sowie darauf verwiesen wurde, dass dieses unter keinen Konventionsgrund zu subsumieren sei.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt I. auf das Vorliegen eines Familienverfahrens hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat keinen Verfolgungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgesetzt gewesen. Da in seinem Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass für ihn weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger auf ihre Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt worden sei, der ein Abschiebungshindernis iSv. Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte. Seine individuelle Lage gestalte sich derart, dass nicht davon auszugehen sei, dass er im Fall einer Rückkehr im Familienverband in eine dauerhaft ausweglose Situation geraten würde.

In seinem Fall sei auch keinem anderen Familienangehörigen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weshalb auch für ihn eine Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht komme.

Zu Spruchteil III. wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kasachstan auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vater (in einem gemeinsamen Schriftsatz mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter) fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Mit der Vertretung im Verfahren wurde die Rechtsanwälte XXXX bevollmächtigt.

Der erkennende Richter veranlasste eine Recherche zur Frage der Lage von Mitgliedern der Russischen Minderheit in Kasachstan, wobei die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 29.07.2015 datiert.

Im Zuge des Parteiengehörs zum Rechercheergebnis erklärte der der Vater, kein kasachischer sondern kirgisischer Staatsbürger russischer Nationalität zu sein. Er habe seit seiner Geburt in Kirgisistan gelebt.

Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien zwar kasachische Staatsbürger, sei jedoch die Mutter mit 14 Jahren nach Kirgisistan übersiedelt, habe in Kirgisistan ihre Ausbildung absolviert und sei vor ihrer Flucht sechs Jahre durchgehend in Kirgisistan aufhältig gewesen. Lediglich zur Geburt des Beschwerdeführers sei sie für zwei Wochen nach Kasachstan zu ihren Eltern zurückgekehrt.

In der Folge wurde eine weitere Recherche zur Frage der Lage von Mitgliedern der Russischen Minderheit in Kirgisistan veranlasst, wobei die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 04.09.2014 datiert.

Mit den Eltern wurde am 20.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der außerdem der ausgewiesene Rechtsvertreter teilnahm. Von Seiten des BFA erschien niemand.

Zum Beschwerdeführer wurden dabei keine von seinen Eltern losgelösten Fluchtgründe geltend gemacht.

Am Ende der Befragungen wurde den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführervertreter beantragte im Übrigen die Übersetzung der mit der Beschwerde übermittelten kirgisischen Zeitungen.

Die Mutter übermittelte in der Folge ihren Mutter-Kind-Pass sowie ein Schreiben ihres XXXX.

Die vorgelegten Artikel aus dem Internet wurden einer zusammenfassenden Übersetzung unterzogen, in denen eine feindliche Stimmung gegen Russen in Kirgisistan dargelegt wird, wobei hier auch der in Kirgisistan vorherrschende islamische Glaube eine Rolle spielt. An Schulen in Kirgisistan herrsche auch ein enormes Gewaltpotential, das Lehrer und Behörden nicht in den Griff bekommen würden.

Weiters wurden zwei im Beschwerdeverfahren vorgelegte Internetberichte über die Auswanderungsbewegung der russischen Minderheit aus Kirgisistan in die Russische Föderation und den steigenden Nationalismus in Kirgisistan vorgelegt und einer Übersetzung zugeführt.

Neben der Mitteilung über die Warteliste auf einen Therapieplatz sind weitere Dokumente zur Integration der Eltern übermittelt worden.

Der erkennende Richter ersuchte schließlich ACCORD um eine Auskunft zur aktuellen Situation der russischen Minderheit in Kirgisistan, insbesondere ob ethnische Russen in Kirgisistan wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit staatlicherseits verfolgt werden würden, ob sie im alltäglichen Leben diskriminiert werden würden und ob staatliche Institutionen ausreichenden Schutz bei Übergriffen von Privatpersonen (aus ethnischen, aber auch aus kriminellen Motiven) bieten.

Eine entsprechende ACCORD Anfragebeantwortung XXXX datiert mit 25.11.2015. Diese wurde dem Parteiengehör unterzogen und erging gleichzeitig eine Aufforderung, den voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben.

Stellung wurde mit E-Mail Eingabe vom 16.12.2015 dahingehend bezogen, dass in der vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung im Sinne der Ausführungen der Eltern bestätigt werde, dass Angehörige nationaler Minderheiten in Kirgisistan - so auch Angehörige der russischen Volksgruppe - asylrelevanter Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Es komme laufend zu Diskriminierungen und ein Rechtsschutz sei derzeit nicht gegeben.

Der errechnete Geburtstermin sei der 26.01.2016. Einmal mehr wurde auf die Integration und hier insbesondere darauf hingewiesen, dass der Vater mittlerweile ordentliches Mitglied der XXXX sei.

Zuletzt wurden die Geburtsurkunde von XXXX, geb. am XXXX (Bruder des Beschwerdeführers), vom 09.02.2016 samt Auszug aus dem Geburtseintrag sowie aktuelle Meldebestätigungen übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Kasachstan, der russischen Ethnie zugehörig und christlich-orthodox und wurde am XXXX in Kasachstan geboren.

Im Bundesgebiet halten sich sein Vater XXXX, seine Mutter XXXX und sein im Bundesgebiet am XXXX geborener Bruder XXXX auf.

Seine Eltern haben für den Beschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht.

Dem Vater des Beschwerdeführers, XXXX, Staatsangehöriger von Kirgisistan, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Kasachstan wird Folgendes festgestellt:

Denis Dschiwaga, stellvertretender Leiter der kasachischen NGO Kazakhstan International Bureau for Human Rights and Rule of Law (KIBHR), deren Aufgaben die Überwachung von zivilen und politischen Rechten und Freiheiten und die Entwicklung der Zivilgesellschaft durch Bildungs- und Informationsangebote umfassen, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 24. Juli 2015, dass die russische Minderheit in Kasachstan 30 Prozent der Bevölkerung ausmache und er, Dschiwaga, keinerlei Diskriminierung sehe. Russisch werde überall gesprochen, damit gebe es keine Probleme. Für den Staatsdienst benötige man Kenntnisse der kasachischen Sprache, das sei jedoch keine diskriminierende Anforderung. Außerdem würden die Russen auch nicht unbedingt in den Staatsdienst wollen. In den nördlichen und östlichen Landesteilen stelle die russische Bevölkerung die Mehrheit. Vonseiten der Gesellschaft gebe es keine Diskriminierung, vonseiten den Staates bemerke er, Dschiwaga, auch keine (Dschiwaga, 24. Juli 2015).

Das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), ein gebührenfinanzierter Sender in der Deutschschweiz, berichtet im Juni 2015 Folgendes:

"In Sowjetzeiten wurden in Kasachstan gezielt Russen angesiedelt und russisch war die wichtigste Sprache. Seither hat sich das stark geändert. Die Russen fühlen sich fremd im zentralasiatischen Land und zunehmend benachteiligt. Eine Entwicklung mit großem Konflikt-Potential. [...]

Tatsächlich ist die Situation der russischen Minderheit, die vor allem im Norden Kasachstans lebt, nicht einfach. Früher gab es für die Russen kaum einen Grund Kasachisch zu lernen. Heute aber werden Kenntnisse der Sprache oftmals bei der Stellenbewerbung verlangt. Viele Russen sind nicht gewillt Kasachisch zu lernen und verlassen deswegen das Land. Wegen dieser Abwanderung und weil die Geburtenrate der Kasachen grösser ist, nimmt der russische Bevölkerungsanteil stetig ab. Zum Beispiel in der Stadt Semipalatinsk stellten die Russen vor der Unabhängigkeit mit 69% die Mehrheit. Heute ist ihr Bevölkerungsanteil auf 39% zurückgegangen.

Diese Entwicklung führt dazu, dass sich immer mehr Russen in ihrer kasachischen Heimat fremd fühlen. Falls sich das Verhältnis zur kasachischen Bevölkerungsmehrheit weiter verschlechtern sollte, besteht die Gefahr, dass die russische Minderheit nach dem Schutz Russlands rufen könnte.

Im Moment bemüht sich der kasachische Machthaber Nursultan Nasarbajew immer noch darum, dass es zu keinen Spannungen kommt. Aber Nasarbajew ist schon 75 Jahre alt er stand schon zu sowjetischen Zeiten an der Spitze Kasachstans. Wenn er einmal stirbt, könnten in seinem Umfeld Machkämpfe ausbrechen. Die Kontrahenten könnten dann nationalistische Emotionen schüren und damit einen offenen Konflikt zwischen Russen und Kasachen auslösen."

(SRF, 20. Juni 2015)

Die International Crisis Group (ICG), eine unabhängige, nicht profitorientierte Nicht-Regierungsorganisation, die mittels Informationen und Analysen gewaltsame Konflikte verhindern und lösen will, schreibt in einem Beitrag vom Mai 2015 zu Kasachstan, dass eine kleiner werdende aber nach wie vor beträchtliche russische Minderheit in Kasachstan, die ein beschwerliches Leben habe ("with many grievances"), mit einer Zuwanderung in ihre Gebiete konfrontiert sei, die von der offiziellen Politik angeregt werde, um die Region auszubalancieren. In Kasachstan habe eine große Gruppe RussInnen gelebt, von denen jedoch viele nach der Unabhängigkeit nach Russland gegangen seien. Die russische Regierung ermuntere weiterhin die Rückkehr und werbe aktiv um die Loyalität von RussInnen in der Diaspora. Kasachstan habe in ähnlicher Weise KasachInnen aus dem Ausland zurück ins Land gelockt und sie ermuntert, sich vor allem in den nördlichen Provinzen anzusiedeln, in denen es bis vor Kurzem russische Mehrheiten gegeben habe. Die von Russland angegebene Grundlage für das Vorgehen in der Ukraine - die Notwendigkeit, RussInnen vor Diskriminierung zu schützen, sei in Nordkasachstan nur schwer plausibel zu machen, aber nicht unmöglich.

Kasachstan müsse erkennen, dass die nationale und ethnische Einheit seit der Unabhängigkeit 1991 nur eine dünne Konstruktion sei, die viel zu sehr von der Treue zu Präsident Nasarbajew abhänge

(ICG, 13. Mai 2015, S. 1).

Die deutsche Tageszeitung Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet im April 2015 Folgendes:

"Weit im Osten Kasachstans, in Ust-Kamenogorsk, liegt Russland ziemlich nah und auch China und die Mongolei sind nicht sehr weit weg - jedenfalls nach kasachischen Maßstäben. [...] Ust-Kamenogorsk entstand aus einer 1720 auf Anweisung des Zaren gegründeten Festung. Beschlüsse, von denen einst kaum jemand Notiz nahm, führten dazu, dass die Stadt nach dem Ende der Sowjetunion auf dem Gebiet der neuen Republik lag. Auch das interessierte lange niemanden - bis zur Krim-Annexion. Im vergangenen Jahr, als Russland unter Berufung auf ‚Bedrohungen' seiner Landsleute die ukrainische Halbinsel annektierte, wurden die ethnischen Russen in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion auf einmal beachtet. Präsident Wladimir Putin hatte sich schließlich zu ihrem Schutzherrn aufgeschwungen. In Kasachstan sind mehr als ein Fünftel der gut 17

Millionen Einwohner ethnische Russen. Sie leben vor allem in den nördlichen und östlichen Gebieten. Wie eben in Ust-Kamenogorsk. Weiterhin besitzt die Stadt den spröden Charme der russischen Provinz. Wohnblocks des Sozialismus prägen das Straßenbild. Straßen sind nach Bolschewiken benannt. In den Kinos laufen Filme in russischer Sprache, in den Parks erklingen russische Schlager aus Lautsprechern. Auch jetzt, nach einem Vierteljahrhundert kasachischer Unabhängigkeit und trotz Abwanderung nach Russland, ist mehr als jeder zweite Einwohner der Stadt ethnischer Russe. Auch viele Eltern, die zu den ethnischen Kasachen zählen, reden mit ihren Kindern Russisch. Die Lenin-Statuen, die einst Straßen und Plätze zierten, sind mittlerweile in einen ‚Ethno-Park' verbannt, stehen dort neben Panzern. Ein ‚ethnographischer Komplex', der traditionelle Bauten der Volksgruppen von Wehrturm bis Holzhütte nachstellt, feiert die Vielfalt des Landes mit offiziell rund 130 Ethnien.

Haftstrafen für Aufrührer Die Harmonie ist Programm. Nasarbajew präsentiert sich als loyaler Verbündeter Putins im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion, die zudem Weißrussland umfasst. Auch die Idee des Integrationsprozesses wird dem Kasachen zugeschrieben. Doch mit Blick auf die Ukraine-Politik hat Nasarbajew mehrfach vorsichtig den Nachbarn kritisiert und im eigenen Land reagiert. Seit April vorigen Jahres können separatistische Aufrufe mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden. Im Dezember wurde ein kasachischer Staatsbürger, der im Donbass für die Separatisten gekämpft hatte, zu fünf Jahren Haft verurteilt. Anfang Februar wurden zwei weitere Donbass-Veteranen festgenommen. Erst am Donnerstag sagte Nasarbajew, man werde ‚alle Formen von nationalem Radikalismus' unterbinden. Er äußerte sich auf einer Sitzung der ‚Versammlung des Volkes Kasachstans' in der Hauptstadt Astana. Die Einzahl ist wichtig: Aus den vielen Ethnien soll ein Volk geworden sein.

Entsprechend wollen sich auch die Vertreter russischer Organisationen in Ust-Kamenogorsk zitiert wissen. Sie sind vorsichtig, haben schlechte Erfahrungen gemacht. Vor einem halben Jahr zitierte das im lettischen Exil beheimatete russische Nachrichtenportal ‚Meduza.io' sie mit deutlicher Kritik an der Nationalitätenpolitik und sprach von einer ‚Ust-Kamenogorsker Volksrepublik'. Umgehend wurde das Portal in Kasachstan blockiert:

Der Artikel rufe zu ‚ethnischer Zwietracht' auf und bedrohe die ‚territoriale Integrität' des Landes, hieß es. In einem Schreiben wiesen die Vertreter des Russentums in Ust-Kamenogorsk den Artikel als ‚politische Provokation' zurück. Sie diene dem Ziel, einen ‚Keil in die Bündnisbeziehungen' zu treiben. Die Gespräche mit ihnen seien ‚auf unwürdige Weise' benutzt worden. Man sei für eine proportionale Vertretung der Russen in den staatlichen Strukturen, für eine Aufwertung des Russischen, das bislang einen Sonderstatus hat, zur zweiten Staatssprache. Doch alle Spannungen seien über Dialog und die eurasische Integration zu lösen.

Oleg Nawosow von ‚Lad' und Oleg Maslennikow von der ‚Russischen Gemeinschaft Kasachstans' haben als Ort für ein Treffen das erste ‚Haus der Freundschaft' Kasachstans ausgesucht. [...] Natürlich gebe es Probleme, zum Beispiel zu wenig Ärzte, und dass nur acht bis zehn Prozent der Staatsbediensteten der russischen oder einer anderen Ethnie angehörten. Aber ‚jede Macht ist von Gott gegeben', und man müsse seine Probleme im Dialog mit ihr lösen. [...] Man kann - im Schutze der Anonymität - auch andere Stimmen hören. In einem Park sitzt eine alte Frau auf einer Bank in der Sonne. Sieben Jahrzehnte hat sie hier verbracht, fast ihr ganzes Leben, auch wenn sie in Russland geboren wurde, beziehungsweise der entsprechenden Sowjetrepublik. Die Kasachen seien nach dem Ende der Sowjetunion ‚zu allem bereit' gewesen für ihren Staat, hätten sich ins gemachte Nest

gesetzt, klagt sie. Die Russen hätten nun Nachteile, die Jugend ziehe fort. Wie ihre Enkelin, die in Russland studiere. ‚Sie werden keinen Polizisten finden, der Russe ist', sagt die alte Frau. Putin finde sie ‚super', von Nasarbajew erwarte sie nichts, gehe aber am Sonntag zur Wahl, sonst könne es noch bemerkt werden. Die alte Frau sieht sich immer wieder um, ob niemand mithört. Ihr Widerstand beschränkt sich freilich darauf, die Straße zum Flughafen der Stadt weiter als ‚Lenin-Prospekt' zu bezeichnen, obwohl sie längst nach der Unabhängigkeit benannt ist. Auch bei der Jugend verfangen die von ‚Nur Otan' plakatierten Appelle wie ‚Mein Land - Mein Präsident' nicht uneingeschränkt. Ein russischer Schüler, dem eine Statue des kasachischen Nationaldichters Abaj Schatten spendet, sagt, er habe keine Heimat, nicht Russland, nicht Kasachstan. Im Pflichtfach Kasachisch - in der großen Mehrzahl der 52 Schulen der Stadt wird auf Russisch unterrichtet - gebe er sich ‚nicht sehr viel Mühe'."

(FAZ, 24. April 2015)

Im April 2015 veröffentlicht ICG den Bericht von Warwara Pachomenko, einer ehemaligen Forscherin von ICG, über eine Reise Ende 2014 nach Nordkasachstan. Dort gebe es 3,7 Millionen RussInnen, was die zweitgrößte ethnische Gruppe des Landes sei. Kasachstan betone, dass es ein multiethnischer und multikonfessioneller Staat sei, aber manche Minderheiten würden spüren, dass ethnische KasachInnen Vorteile hätten, die für andere nicht verfügbar seien. Nach der Unabhängigkeit des Landes seien viele Orte und Straßen umbenannt worden und hätten kasachische Namen erhalten. In manchen Fällen hätten die sowjetischen Namen den lokalen, russischsprachigen AnwohnerInnen nicht viel bedeutet, in anderen Fällen sei damit ein sensibler Nerv getroffen und die örtliche Gemeinschaft gespalten worden. Im Vergleich zu anderen Staaten in Zentralasien habe Kasachstan ein modellhaftes Bildungssystem entwickelt. Stipendien würden unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit vergeben und es gebe ein volles Unterrichtsangebot in Russisch und Kasachisch. Ethnisch russische Kinder könnten häufiger Kasachisch sprechen als ältere Personen, die die Sprache

oft weder sprechen noch verstehen würden. Ihre Weigerung, die Sprache zu lernen, gehe manchmal mit einem Gefühl von Überlegenheit einher. Seit 1991 sei Kasachisch die einzige Staatssprache, während Russisch die Sprache der "interkulturellen Kommunikation" sei. Das bedeute, dass Behörden auf staatlicher Ebene und Gemeindeebene Russisch und Kasachisch gleichberechtigt verwenden sollten. Vor kurzem habe die Regierung damit begonnen, Förderungen an StudentInnen aus dem mehrheitlich kasachisch bevölkerten Süden für ein Studium im Norden zu vergeben, um die Anzahl der russischsprachigen StudentInnen auszubalancieren. In den Universitäten gebe es Fakultäten mit Unterricht in beiden Sprachen und einem Lehrplan, der ethnische und konfessionelle Probleme entschärfen solle. Viele Personen, die Russisch sprechen würden, würden es jedoch bevorzugen, in Russland zu studieren, weil sie der Ansicht seien, dass das Studium dort qualitativ besser und günstiger sei. Trotz des neuen Ölreichtums in Kasachstan gebe es eine zunehmende Welle der Immigration nach Russland. Vor der russischen Botschaft stünden die Leute an, um die russische

Staatsbürgerschaft zu beantragen. Als Grund würden sie angeben, sie seien der Ansicht, es sei in Russland für sie einfacher. RussInnen, die gewillt seien, Kasachisch zu lernen, hätten keine Probleme bei der Integration, so Pachomenko, aber die Mehrheit spreche die Sprache nicht. Sie würden spüren, dass Kasachstan ein Land für ethnische KasachInnen geworden sei und dass sie nicht die gleichen Möglichkeiten hätten. Russische UnternehmerInnen hätten ihr mitgeteilt, dass sie fast keine Diskriminierung im Alltagsleben spüren würden, dass sie jedoch aus kasachischen Netzwerken geekelt würden, wenn es um Regierungsaufträge gehe. Ein Mann, der für ein Bauunternehmen in Petropawlowsk arbeite, habe angegeben, dass man auf staatliche Aufträge angewiesen sei, wenn man ein relativ großes Unternehmen habe. Sein Direktor habe jedoch Probleme, derartige Aufträge zu erhalten, weil er ethnischer Russe sei. Während viele RussInnen das Land verlassen würden, würden KasachInnen aus dem Ausland ermutigt, sich wieder in Kasachstan anzusiedeln. Die Regierung ermuntere sie durch das Angebot von Sozialwohnungen dazu, sich in Nordkasachstan anzusiedeln. Das habe jedoch zu Spannungen geführt. Der Lebensstandard der lokalen EinwohnerInnen sei oftmals gering und der Zuzug erzeuge zusätzlichen Druck auf die sozialen Dienste. Einige lokale EinwohnerInnen würden angeben, dass die Neuankömmlinge oft kein Russisch sprechen und sich nicht gut anpassen würden. Bei einer Liste von BeamtInnen in einem Regierungsgebäude in Petropawlowsk würden nach Angaben von Pachomenko 80 Prozent der Namen kasachisch klingen, was bei einer Stadt mit 65 Prozent russischsprachiger Bevölkerung viel sei. Jeder könne sich für eine offizielle Position bewerben, man müsse jedoch Kasachisch sprechen. Viele RussInnen hätten Pachomenko gegenüber angegeben, dass der Zugang zu Regierungsposten ein großes Problem sei. Seit dem Beginn der Ukraine-Krise habe Präsident Nasarbajew jedoch wiederholt die Notwendigkeit einer kasachischen Einheit und der interethnischen Harmonie betont. Er habe zu einem erneuerten Respekt der russischen Sprache gegenüber aufgerufen. So hätten die Behörden begonnen, Anfragen, wie vom Gesetz vorgeschrieben, auf Russisch und Kasachisch zu beantworten und eine Reihe von Projekten gestartet, um die multikulturelle Toleranz des Landes zu betonen. Gleichzeitig werde versucht, alle ethnischen und religiösen Bewegungen unter Kontrolle zu halten. Das resultiere in einer Unterstützung der beiden Hauptreligionen - des orthodoxen Christentums und des sunnitischen Islam -, jedoch unter relativ genauer Überwachung (ICG, 7. April 2015).

Die Jamestown Foundation, eine unabhängige, unparteiische und gemeinnützige Organisation, die Informationen zu Terrorismus, den ehemaligen Sowjetrepubliken, Tschetschenien, China und Nordkorea zur Verfügung stellt, veröffentlicht auf ihrem Blog zu Russland und Eurasien im März 2015 einen Eintrag, in dem erläutert wird, dass gemäß einer größeren Studie zwei von drei RussInnen, die derzeit in Kasachstan leben würden, angeben würden, das Land verlassen zu wollen. In der Praxis täten dies nur wenige, die Anzahl derer, die das Land verlassen würden, liege relativ stabil bei 20.000 pro Jahr. Diese Aussagen würden einerseits zeigen, wo die Personen leben wollten, andererseits seien sie ein Hinweis darauf, dass ethnische RussInnen weniger gut in die Gemeinschaft Kasachstans integriert seien, als die Regierungen in Russland und Kasachstan denken würden. Ein Forscher, der an

mehreren Umfragen in Schymkent beteiligt gewesen sei, habe angegeben, dass von denen, die das Land verlassen wollten, 52 Prozent als Grund die kasachische Politik im sprachlichen und ethnischen Bereich angegeben hätten. Weitere 24 Prozent hätten angegeben, den sich aus ihrer Sicht verschlechternden interethnischen Beziehungen entkommen zu wollen. Die russische Gemeinschaft sei isoliert. Nur zwei Prozent der Mitglieder spreche fließend Kasachisch. 51 Prozent hätten eine gewisse Vertrautheit mit dem Kasachischen angegeben, 33 Prozent könnten laut eigenen Angaben kein einziges Wort. Daher würden 82 Prozent bei Interaktionen mit anderen Unbehagen empfinden. Was die interethnischen Beziehungen angehe, hätten 71 Prozent der befragten RussInnen angegeben, sie würden oft oder manchmal wegen ihrer Nationalität diskriminiert, meistens in Regierungsstellen, etwas weniger häufig im Alltagsleben und relativ selten am Arbeitsplatz und in der Schule. (Jamestown Foundation, 17. März 2015)

EurasiaNet, eine vom Central Eurasia Project des Open Society Institute betriebene Website, die Informationen und Analysen zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Themen zur Verfügung stellt, erwähnt in einem Artikel vom Februar 2015, dass für Präsident Nursultan Nasarbajew die Harmonie zwischen den 140 ethnischen Gruppen im Land der "lebensspendende Sauerstoff" sei, ein Eckpfeiler seiner Strategie zur Staatsbildung. Diese Politik sei bei Minderheiten beliebt, kasachische NationalistInnen würden sich allerdings beschweren, dass die Politik auf Kosten der Mehrheit gehe, eine Beschwerde, die bei ethnischen KasachInnen vor Ort eine gewisse Akzeptanz finde. Kasachstan sei ein Verbündeter des Kremls, aber die aggressive Rhetorik aus Moskau mache das Land mit einer russischen Minderheit von 21 Prozent nervös. Ethnische RussInnen seien in einigen Städten im Norden entlang der Grenze zu Russland die Mehrheit und die Regierung habe ein Auge darauf, dass die ethnische Balance nicht gestört werde. Soziale Unruhen in Kasachstan seien selten. (EurasiaNet, 11. Februar 2015)

Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein in London ansässiges internationals Netzwerk zur Förderung freier Medien, berichtet im Februar 2015, dass der Prozess gegen eine Frau, die beschuldigt worden sei, via Facebook ethnischen Hass geschürt zu haben, die öffentliche Meinung in Kasachstan gespalten und die Diskussion über das Verhältnis zu Russland wieder entfacht habe. Am 23. Jänner 2015 habe ein Gericht befunden, dass die Frau ethnischen Hass gegenüber KasachInnen geschürt habe. Die Postings auf Facebook hätten auch angedeutet, dass Nordkasachstan mit seinem großen slawischen Bevölkerungsanteil wie die Krim enden könne, wenn die Erhöhung ("exaltation") der KasachInnen und die Förderung ihrer Sprache weiter andauere. Die Behörden hätten gegen die Frau strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, nachdem sie von der Allianz kasachischer Blogger, einer als regierungsfreundlich angesehenen Gruppe, über die Postings informiert worden sei. Andrej Grischin vom Kazakhstan International Bureau for Human Rights and Rule of Law (KIBHR) sehe die Verurteilung der Frau als eine Nachricht an die ethnischen RussInnen im Land, in einer besonders schwierigen Zeit für das Land keine Unruhen zu provozieren. Es sei wahrscheinlich, dass die Frau als am Geeignetsten für einen Schauprozess gehalten worden sei. Seit der Annexion der Krim und dem anschließenden Konflikt in der Ostukraine hätten ein paar nationalistische PolitikerInnen in Russland vorgeschlagen, Nordkasachstan zurückzufordern, so IWPR. Die russische Regierung habe das mit Hinweis auf die langen guten Beziehungen der beiden Länder abgelehnt, dennoch fühle sich die kasachische Regierung nicht wohl, was das Vorgehen Russland gegen die Ukraine angehe. Gleichzeitig seien die Beziehungen von Russland und Kasachstan durch die Bildung der Eurasischen

Wirtschaftsunion enger geworden. In dieser Situation werde die kasachische Regierung genau auf Anzeichen von russischem Separatismus achten, egal ob dieser in Kasachstan entstanden sei oder aus dem Ausland ins Land getragen worden sei. (IWPR, 4. Februar 2015)

Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, erwähnt in ihrem im Jänner 2015 veröffentlichten Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2014, dass politische Parteien auf Grundlage von ethnischem Ursprung, Religion oder Geschlecht verboten seien. Russisch und Kasachisch seien als Sprachen offiziell gleichberechtigt, 2011 hätten neue, strenge Sprachtests für Kasachisch als Anforderung für PräsidentschaftskandidatInnen jedoch viele KandidatInnen der Opposition aussortiert. Mitglieder der beträchtlichen russischsprachigen Minderheit hätten sich über Diskriminierung in den Bereichen Beschäftigung und Bildung beschwert. (Freedom House, 28. Jänner 2015)

Russia Beyond The Headlines (RBTH), ein Medium, das vom Verlag der Rossijskaja Gasjeta, dem offiziellen Amtsblatt der russischen Regierung, unterstützt wird und auch in verschiedenen Sprachen als Supplement erscheint, berichtet im August 2014, dass sich die ehemaligen sowjetischen Staaten immer mehr zu monoethnischen Ländern verwandeln würden, da viele RussInnen diese Länder verlassen würden. Kasachstan sei auf Platz eins in Bezug auf die Anzahl der RussInnen, die das Land verlassen wollten. Die Hauptgründe dafür seien fehlende Möglichkeiten für die Kinder, die Sprachenpolitik, die fehlende Aussicht auf einen angemessenen Lohn und fehlendes Vertrauen in eine erfolgreiche Zukunft. Fjodor Miroglow vom Informations- und Forschungszentrum "Russischer Beobachter" habe angegeben, dass RussInnen in Zentralasien vor allem wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert würden. In Kasachstan komme das vor allem bei der Personalpolitik zum

Ausdruck - mehr als 90 Prozent der Führungskräfte in Kasachstan seien KasachInnen - und in dem Versuch, den Gebrauch des Russischen im Alltagsleben zu beschränken und zu minimieren. Präsident Nasarbajew habe auf die Verfassung des Landes verwiesen, in der festgehalten sei, dass Diskriminierung auf Grundlage des religiösen, ethnischen oder sprachlichen Erbes verboten sei. Gleichzeitig habe Nasarbajew gesagt, dass Kasachisch die Amtssprache sei, die in der Zukunft alle EinwohnerInnen des Landes beherrschen sollten. Fjodor Miroglow habe angegeben, dass RussInnen in Kasachstan insgesamt gut leben könnten ("find it easy to live"), wenn sie keine größeren Ambitionen in Bezug auf ihre Karriere hätten. (RBTH, 25. August 2014)

The Equal Rights Trust (ERT), eine unabhängige internationale Organisation, deren Ziel die Bekämpfung von Diskriminierung und die Förderung von Gleichheit ist, schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, der Informationen von einem Besuch in Kasachstan im Dezember 2013 anführt, dass man besorgt sei, weil ethnische Gruppen, die nicht kasachisch seien, im politischen Leben weiterhin unterrepräsentiert seien, obwohl sie einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung ausmachen würden. In Nordkasachstan seien KasachInnen die Minderheit mit ungefähr 33,3 Prozent der Bevölkerung. RussInnen würden mit 50,43 Prozent die Mehrheit der Bevölkerung stellen, insgesamt seien aber 86,2 Prozent aller politischen Ämter mit KasachInnen besetzt. Darüber hinaus gebe es eine große Unzufriedenheit bei ethnischen Minderheiten, was ihre politische Vertretung angehe, und viele der GesprächspartnerInnen hätten den Eindruck gehabt, dass sich die Vertretung in den fünf vorangegangenen Jahren verschlechtert habe. Die Anforderung für einen Job im öffentlichen Dienst, Kasachisch fließend sprechen zu können, komme ERT zufolge einer indirekten ethnischen Diskriminierung gleich.

Einer der Gesprächspartner habe die Umstände beschrieben, unter denen sein Neffe aus der Polizei gedrängt worden sei, weil er ethnischer Russe gewesen sei. Was den Gebrauch von Minderheitensprachen, insbesondere in Gebieten mit kompakten Minderheitengemeinden, sowie zweisprachige geografische Bezeichnungen und öffentliche Hinweisschilder angehe, hätten die GesprächspartnerInnen angegeben, dass in Pawlodar, wo 40 Prozent der EinwohnerInnen russisch seien, die gesamte Beschilderung auf Kasachisch sei. Dies treffe auch auf Petropawlowsk zu, wo die Mehrheit russisch sei. (ERT, Jänner 2014, S. 4-6)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 29. Juli 2015)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1391603522_int-cerd-ngo-kaz-16283-e.docx

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Kazakstan, 4. Februar 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

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to Leave-But Few Do So, 17. März 2015

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Kasachstans?, 20. Juni 2015

http://www.srf.ch/sendungen/international/schnappt-sich-russland-nach-der-krim-auchteile-kasachstans

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Eltern durch die XXXX EAST am 09.10.2013 und durch das BFA, RD NÖ, Außenstelle St. Pölten, am 13.06.2014, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2015, durch Vorlage der kasachischen Geburtsurkunde sowie durch Vorhalt der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Kasachstan: Lage von Mitgliedern der russischen Minderheit, [a-9288] 29.07.2015, durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Lage von Mitgliedern der russischen Minderheit in Kasachstan ergeben sich aus einer Zusammenstellung von ACCORD, die aktuell ist und in der die zugrundeliegenden Primärquellen angeführt sind. Es wurden zwar Berichte zu Kirgisistan, jedoch keine Berichte zu Kasachstan seitens der Eltern vorgelegt.

Soweit die Mutter meint, in Kasachstan wie in Kirgisistan seien der Nationalismus und der Islamismus am Vormarsch, wird dem grundsätzlich nicht entgegengetreten, gestaltet sich die Situation in Kasachstan laut den zitierten Quellen jedoch derzeit für ethnische Russen dergestalt, dass allein aufgrund der russischen Volksgruppenzugehörigkeit von keiner Verfolgung in einem Ausmaß auszugehen ist, dass einer der in der GFK genannten Gründe tangiert ist.

Die Mutter hat Derartiges für Kasachstan überhaupt nicht vorgetragen, sondern meinte, dass dort unverändert ihre Familie und insbesondere auch ihre schulpflichtigen Schwestern, die wie die Mutter und auch der Beschwerdeführer ethnische Russen sind, leben würden. Die Mutter ist im Jahr 2013 zur Geburt des Beschwerdeführers nach Kasachstan gereist, wo dieser zur Welt gekommen ist und die beiden sind bis unmittelbar vor der Ausreise problemlos mehrmals im Jahr zu Verwandtenbesuchen nach Kasachstan gereist.

Die Mutter bezieht sich für den Beschwerdeführer auf die Verfolgungsgründe seines Vaters, die im Erkenntnis betreffend den Vater vom heutigen Tag als glaubwürdig befunden worden sind. Individuelle Verfolgungsgründe für den Beschwerdeführer wurden nicht vorgetragen und haben sich auch nicht von Amts wegen ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Zunächst ist festzuhalten, dass Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trotz seines überwiegenden Aufenthaltes in Kirgisistan unverändert Kasachstan ist und sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf diesen Staat zu prüfen war.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Im Fall des Beschwerdeführers - für den keine eigenen Verfolgungsgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat dargelegt wurden - liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor, da sein Vater asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat - Kirgisistan - glaubhaft dargelegt hat.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.

Eltern und Kinder führen ipso iure ein Familienleben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Familienleben mit seinen Eltern in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind.

Dem Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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