W151 2116474-1•BVwG W151 2116474-1
W151 2116474-1Tribunale amministrativo federale26 feb 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Geheimdienst, Schutzunfähigkeit,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht,<br/>Zumutbarkeit
W151 2116474-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.12.2015 verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL MCJ über die Beschwerde von Herrn XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2015, Zahl 1052535402-1502414437, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 26.02.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 26.02.2015 ergab eine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
In der Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, Afghanistan, wo er am XXXX geboren sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem, ledig und habe von 1998 bis 2010 die Grundschule in XXXX und von 2013 bis 2014 die Universität in XXXX besucht. Er habe Afghanistan vor zweieinhalb Monaten verlassen in Richtung Iran.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er für den afghanischen Geheimdienst tätig gewesen sei. Vor ca. drei Jahren sei er von vermummten Personen überfallen und angegriffen worden. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er zweimal schriftlich bedroht worden. Er wisse, dass es Gegner der Regierung gewesen seien, er vermute dass es Taliban waren. Die Drohbriefe seien an ihn persönlich gerichtet gewesen. Aus Angst um sein Leben habe er fliehen müssen.
1.2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 22.06.2015 gab der BF an, dass er Offizier bei der Polizei gewesen sei. Dazu legte der BF einige Urkunden vor (Abschluss Hauptkurs der Polizei, Kurs zur Bekämpfung der Drogenkriminalität, Urkunden von ISAF, Bestätigung Computerkurs,..). Er könne weiters seinen Dienstausweis der Polizei und seine Bankomatkarte vorlegen. Er habe auch einen Personalausweis (Tazkira), einen Führerschein, einen Studentenausweis und seine provisorische Karte der Sicherheitsdirektion. Zuletzt habe er mit seiner Familie in XXXX gelebt. Auch seine Verwandten hätten Probleme im Heimatland aufgrund einer Feindschaft und den Problemen des BF. Einer seiner Brüder sei schon vor längerer Zeit (ca. 9 Jahren) geflüchtet und lebe in Österreich. Dessen Feindschaft, sowohl die des Vaters als auch die des BF seien der Grund für die Bedrohung der gesamten Familie. Der Vater des BF habe für die Behörden gearbeitet. Der Bruder habe eine Familienfeindschaft gehabt, die Brüder seiner Ehefrau hätten ihn töten wollen. Sie hätten daraufhin den Zwillingsbruder des in Österreich lebenden Bruders getötet. Kurz vor der Heirat sei das Mädchen zum Bruder des BF geflohen, weil sie ihn geliebt habe. Sie habe dann mit dem Bruder die Ehe nach moslemischem Ritus geschlossen, weswegen die Brüder der Frau in Rage geraten seien und den Zwillingsbruder getötet hätten. Deshalb sei der Bruder in den Iran geflüchtet.
Die Familie habe nun noch immer Probleme in der Heimat und werde von den Taliban wegen der Tätigkeit des BF bedroht. Zuletzt habe der BF beim Sicherheitsdienst der Grenzpolizei gearbeitet. Er habe dort von ca. Juli/August 2013 bis Dezember/Jänner 2015 gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass er ca. im März/April 2014 einen Drohbrief von den Taliban, konkret vom Kommandanten XXXX, erhalten habe. Dies habe er dem Stellvertreter der Direktion mitgeteilt, der ihm aber gesagt habe, dass die Direktion dagegen nichts unternehmen könnte. Ab diesem Zeitpunkt habe der Terror begonnen und es seien Kollegen von der Sicherheitsdirektion der Polizei und der Grenzpolizei getötet worden. Der BF habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr alleine unterwegs sein dürfen und habe zusätzlich zu seiner Dienstwaffe eine Kalaschnikow bekommen. Etwa zwei Monate nach Erhalt dieses Drohbriefes sei der Kollege des BF, XXXX getötet worden. Im November/Dezember 2014 sei der BF alleine mit dem Auto unterwegs gewesen. Nachdem er wieder zu seinem Auto zurückgekehrt sei, habe er dort ein Kuvert gefunden. Mit diesem Schreiben sei der BF erneut von den Taliban bedroht worden, diesmal aber vom Rat der Grenzregion zum Iran der Taliban. Darin habe gestanden, dass der Rat beschlossen habe, den BF zu töten. Weiters sei die Familie des BF bedroht worden. Ebenso sei seine Zusammenarbeit mit ISAF und den Amerikanern angesprochen worden. Da der zweite Brief nun auch die Familie des BF bedroht habe, habe er sich zur Flucht entschlossen. Bis zu seiner Ausreise habe sich der BF eineinhalb Monate in Nimroz aufgehalten. Er habe die Briefe zerrissen und könne sie somit nicht mehr vorlegen. Seine Dokumente habe er sich von einem seiner Brüder zu einem Freund nach Deutschland schicken lassen. Außer diesem Kontakt habe es sonst keinen weiteren Kontakt mit seiner Familie gegeben. Ergänzend brachte der BF vor, dass er schon im März/April 2012 von vier unbekannten, vermummten Personen mit einem Messer angegriffen worden sei. Dieser Angriff stehe aber nicht im Zusammenhang mit seiner Flucht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF wohl getötet werden. Dem BF wurden die Länderinformationen übergeben und ihm eine Frist von einer Woche eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen.
1.3. Am 02.10.2015 wurde die Vollmacht von Dr. Lennart Binder LL.M. (inklusive Zustellvollmacht) bekannt gegeben.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 07.10.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 07.10.2016 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF hätte Afghanistan aufgrund der Drohungen durch die Taliban verlassen. Dies wurde von der Behörde als nicht glaubhaft nachvollziehbar eingestuft womit nicht als glaubhaft festgestellt werden konnte, dass er einer nachhaltigen Verfolgung wegen seiner Polizeitätigkeit im Herkunftsland ausgesetzt sei.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Da die belangte Behörde von der Echtheit der vorgelegten Dokumente ausging, war die Identitätsfeststellung möglich. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Aufgrund der in Vorlage gebrachten Dokumente sei festzustellen gewesen, dass der BF bei der Polizei gearbeitet habe. Sohin sei schon eine allgemeine Gefährdung seiner Person durch seine berufliche Tätigkeit glaubhaft, jedoch eine gezielte, gegen ihn gerichtete Verfolgung durch die Taliban sei aufgrund seiner widersprüchlichen und vagen Angaben nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen.
Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere die unzureichende Sicherheit bei Reisebewegungen innerhalb des Landes ging die belangte Behörde von einer solchen realen Gefahr einer Bedrohung aus.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen den Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 23.10.2015, per Fax am selben Tag fristgerecht eingebrachte, Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. vom BF, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, angefochten wurde. Der BF beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF Asyl zu gewähren und allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen.
In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass der BF sein Fluchtvorbringen nachvollziehbar dargestellt hätte und die Erklärung des BFA in keiner Weise nachvollziehbar sei und die Beweiswürdigung nur aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen bestehen würde. Es läge kein erkennbarer Begründungswert vor. Die Erstbehörde hätte die Beweise verfehlt gewürdigt und wäre damit zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt.
Zur Asylrelevanz des Vorbringens des BF sei festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Der BF sei jedoch durch seine Tätigkeit bei der Polizei im Fadenkreuz verschiedener Terrorgruppen in Afghanistan und somit befinde er sich in einer besonders gefährdeten Lage.
Die Behörde habe das Verfahren nur mangelhaft geführt und es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen, weswegen eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen sei.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 30.10.2015 beim BVwG ein.
1.7. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 04.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Ich befinde mich in ärztlicher Behandlung. Ich nehme derzeit keine Medikamente. Mir geht es gut und ich kann der Verhandlung folgen.
R: Können Sie etwas vorlegen aufgrund der ärztlichen Behandlung?
BF: Ich leide unter Kopfschmerzen und ich bin wegen meiner Nase in ärztlicher Behandlung.
R: Können Sie Befunde vorlegen?
BF: Ich habe die Unterlagen nicht mitgenommen.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja.
R: Haben Sie diese Protokolle gut verstanden?
BF: In meiner Einvernahme ist nicht alles richtig protokolliert worden. Als ich bei der Rückübersetzung darauf hingewiesen habe, wurden keine Korrekturen vorgenommen.
R: War das bei der Niederschrift am 26.02.2015 oder bei der zweiten Einvernahme am 22.06.2015 Einvernahme?
BF: Bei meiner ersten Einvernahme ist mir ein Fehler aufgefallen. Bei der zweiten Einvernahme wurden mir einige Sachen von meiner ersten Befragung vorgeworfen. Damals habe ich gesagt, dass diese Aussagen nicht richtig protokolliert wurden und ich habe dann zu der jeweiligen Frage die richtige Antwort gegeben. Bei meiner zweiten Einvernahme ist mir aufgefallen, dass an einer Stelle die Jahreszahl 1391 falsch umgerechnet wurde. 1391 würde 2012/2013 ergeben. Es ist mit 2014 umgerechnet worden.
R: Was war das für ein Fehler bei der Ersteinvernahme?
BF: Bei meiner zweiten Einvernahme wurde mir vorgehalten, ich hätte bei der Erstbefragung angegeben, dass ich jene Leute, die mich bedroht haben nicht kennen würde. Ich habe damals gesagt, dass diese Aussage nicht stimmt. Ich wusste, von wem ich bedroht wurde und ich habe sogar Namen jener Talibankommandanten genannt.
R: Die Namen der Talibankommandanten haben Sie bei der Ersteinvernahme vor der Polizei angegeben?
BF: Bei der Erstbefragung habe ich zu meinen Fluchtgründen angegeben, dass ich bedroht werde und ich wüsste wer diese Leute sind. Damals ist man auf meine Fluchtgründe nicht näher eingegangen. Bei der zweiten Befragung wurde mir vorgehalten, ich hätte angegeben, ich würde die Leute nicht kennen.
R: Sie haben das Protokoll der Erstbefragung unterschrieben. Wieso haben Sie das nicht korrigiert, wo beim Fluchtgrund steht, dass Sie nicht wüssten, sondern vermuten wer die Taliban waren?
BF: Bei der Rückübersetzung konnte ich mich gegen Ende nicht mehr konzentrieren. Ich hatte eine sehr lange Reise hinter mir. Nachdem mir bei der zweiten Einvernahme meine Aussage vorgehalten wurde, habe ich diesen Fehler korrigiert und angegeben, ich würde wissen, von wem ich bedroht werde und ich habe auch Namen genannt.
R: War das der einzige Fehler im Protokoll vom 26.02.2015?
BF: Ich bin nur auf diesen einen Fehler draufgekommen.
R: Was verstehen Sie unter dem Begriff Reisedokument? Könnte man darunter einen Pass oder eine Tazkira verstehen oder könnte beides damit gemeint sein?
BF: Ich nehme an, dass damit in den meisten Fällen eine Tazkira gemeint ist oder der Reisepass, etwas für die Identität.
R: Haben Sie jemals einen Reisepass?
BF: Nein ich habe mir keinen Reisepass ausstellen lassen.
R: Wenn man Sie fragt, ob Sie ein Reisedokument besitzen, verstehen Sie darunter eine Tazkira?
BF: Tazkira und ein Dokument aus dem die Identität hervorgeht.
R: Warum haben Sie vor der Polizei angegeben, dass Sie nie ein Reisedokument besessen haben bzw. die Frage nach einem Reisedokument oder einem sonstigen Identitätsnachweis mit "Nein" beantwortet haben. (AS7)
BF: Ich habe die Frage damals so verstanden, ob ich die Identitätsdokumente bei mir habe. Ich habe die Frage mit "Nein" beantwortet. Erst zu meiner zweiten Einvernahme habe ich mir die Identitätsdokumente zuschicken lassen.
R: Bei der Ersteinvernahme war die Frage dezidiert nicht so gestellt, ob Sie ein Identitätsdokument vorlegen können, sondern ob Sie je ein Identitätsdokument innehatten. Dies haben Sie mit "Nein" beantwortet. Im BFA Verfahren haben Sie eine Tazkira vorgelegt. Klären Sie mir diesen Wiederspruch auf.
BF: Ich habe bei der Ersteinvernahme angegeben, dass ich mich nicht ausweisen könnte, weil ich keine Dokumente bei mir hatte. Ich könnte mir vorstellen, dass sie aufgrund dieser Antwort ein "Nein" protokolliert haben. Ich kann mich auch sehr gut daran erinnern, dass ichgesagt habe, dass ich viele Dokumente habe, dich ich mir zuschicken lassen würde und vorlegen werde.
R: Diese letzte Angabe, dass Sie sich die Dokumente schicken lassen würden, ist nicht im Protokoll festgehalten.
BF: Ich weiß nicht, warum das nicht protokolliert ist. ich kann mich gut daran erinnern, dass ich gesagt habe, ich würde Dokumente besitzen. Ich konnte sie auf der Flucht nicht mitnehmen. Ich habe angegeben, ich würde sie mir zuschicken lassen.
R: Warum konnten Sie sie nicht auf der Flucht mitnehmen?
BF: Erst in Griechenland wurde mir von anderen Personen erklärt, dass die Dokumente in einem Asylverfahren wichtig wären und ich sie vorlegen sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt wusste ich nicht genau, wie die Verfahren funktionieren und dass es wichtig ist Dokumente vorzulegen.
R: Sie haben angegeben, dass Sie in Afghanistan ein Jahr an der Universität studiert haben. Sie haben auch angegeben, dass Sie im Polizeidienst und im afghanischen Geheimdienst tätig waren.
BF: Ja, das ist richtig.
R: Sie haben Recht studiert. Sie geben an, dass Sie nicht damit gerechnet haben, Ihre Identität in einem allfälligen Asylverfahren nachzuweisen zu müssen. Dies obwohl Sie in einem rechtsstaatlichen Umfeld gearbeitet haben und auch in Grundzügen sich mit rechtlichen Angelegenheiten im Studium beschäftigt haben. Für mich sind diese Angaben der Nichtmitnahme der Dokumente nicht glaubwürdig.
BF: Die Schlepperrouten sind sehr gefährlich. Man kann keine Dokumente mitnehmen, weil sie entwendet werden oder verloren gehen. Ich wusste nicht, in welches Land ich reisen werde. Mir waren Verfahren betreffend Asyl in keinem Land bekannt. Ich wusste nicht, welche Dokumente verlangt werden.
R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Wahrheit gesagt?
BF: Ja.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt gut verstanden?
BF: Ja.
R erläutert, dass im BFA-Verfahren die Identität des BF geklärt und festgestellt wurde, weiters wurden Dokumente vorgelegt (siehe die im bekämpften Bescheid angeführten Beweismittel, AS 155/156), wo das BFA von der Echtheit ausging. Das erkennende Gericht schließt sich derzeit diesen Feststellungen an.
R: Sie sind Tadschike und Moslem. Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?
BF: Ich hatte keine religiösen Probleme. In Afghanistan gibt es zwischen den verschiedenen Volksgruppen Meinungsverschiedenheiten und es kommt immer wieder zu Konflikten.
R: Waren Sie in Afghanistan, abgesehen von den Umständen, die Sie schon als Fluchtvorbringen vorgebracht haben, politisch tätig, wenn ja hatten Sie deswegen Probleme?
BF: Nein, ich durfte aufgrund meiner Arbeit keine andere politische Tätigkeit ausüben. Abgesehen von meinem Dienst für den Staat habe ich keiner anderen Partei gedient.
R: Sie bringen vor, dass Sie für die Polizei gearbeitet haben, zuletzt für den afghanischen Geheimdienst und auch für die ISAF tätig waren. Wo war Ihr Einsatzgebiet? Wo waren Sie zuletzt tätig?
BF: Ich habe für den Geheimdienst in der Zone XXXX Sarhadi (Grenzpolizei) gearbeitet.
R: Wo ist das geografisch in Afghanistan?
BF: In der Provinz XXXX.
R: Von wann bis wann haben Sie diesen Grenzpolizeidienst gemacht?
BF: Dieser Arbeit bin ich vom ersten Monat des Jahres 1392 nachgegangen. Das ist der 21. März 2013. Gearbeitet habe ich bis zum 10 Monat 1393, das ist Dezember 2014 oder Jänner 2015.
R legt BF AS 99 vor. Darin befindet sich die Kopie von zwei
Dienstausweisen (Dienstausweis der Sicherheitsbehörde = Nummer 1;
Dienstausweis = Nummer 2) des BF. BF erläutert, dass der
Dienstausweis Nummer 1 jener ist, den er zu Beginn seiner Tätigkeit als Mitarbeiter des Geheimdienstes erhalten Hat. Dienstausweis Nummer 2 bezieht sich auf seine polizeiliche Tätigkeit. Dieser hat sein Funktion verloren mit Dienstausweis Nummer 1. R ersucht D um Übersetzung des Dienstausweises Nummer 1. Die Übersetzung Beilage ./1 wird zum Akt genommen.
Zu Nummer 2 erklärt D, dass der Ausweis ein Datum enthält, 10.12.89 (es ist davon auszugehen, dass dies 1389 heißt). Dies entspricht dem 1. März 2011.
BF: Im Zuge meiner Ausbildung habe ich bei verschiedenen Polizeisprengeln gearbeitet. Als ich zu dem Sicherheitskommando im Distrikt XXXX verlegt wurde, wurde mir dieser Dienstausweis ausgestellt. Dieser Ausweis vom Sicherheitskommando war nur auf dem Militärstützpunkt, wo ich stationiert war, gültig.
R hält fest, dass damit der Dienstausweis Nummer 2 gemeint ist.
R liest die Übersetzung von D hinsichtlich Dienstausweis Nummer 2 vor.
BFV: Keine Erklärung.
BF: Zum Dienstausweis der Sicherheitsbehörde möchte ich angeben, dass es dafür bestimmte Lesegeräte in Afghanistan gab und unter dieser Karte meine gesamten Daten im Computer aufzurufen waren.
R: Das heißt Sie waren vor der Flucht 1 1/2 Jahre beim Geheimdienst tätig?
BF: Ich habe auf dem Militärstützpunkt in XXXX ebenfalls im Bereich des Geheimdienstes gearbeitet. Wenn man meine gesamte Dienstzeit für den Geheimdienst berücksichtigt, war ich ca. drei Jahre in diesem Bereich tätig.
R: Können Sie chronologisch angeben Ihren beruflichen Werdegang bei der Polizei bzw. beim Innenministerium/Geheimdienst. Was waren Ihre Aufgabenbereiche?
BF: Ich habe im Jahr 1388 (=2009) mit dem Kurs begonnen. Ich wurde als Polizist ausgebildet. Nach ca. sieben Monaten habe ich meine Ausbildung im Jahr 1389 (=2010) abgeschlossen. Ich wurde damals in den Distrikt XXXX angestellt. Nach dieser Tätigkeit war ich im 3. Polizeisprengel der Stadt XXXX tätig. Dieser Arbeit bin ich ca. sechs bis sieben Monate nachgegangen. Danach wurde ich in den Distrikt XXXX verlegt. Dort war ich der Kommandant einer kleinen Militäreinheit, wo ich ca. sechs bis sieben Monate tätig war. Nach diesem Dienst wurde ich in die Stadt XXXX beim Sicherheitskommando eingestellt. Ich habe ca. vier bis fünf Monate auf dem Militärstützpunkt gearbeitet. Danach wurde ich ebenfalls in den XXXX Polizeisprengel in der Stadt XXXX versetzt, wo ich ca. fünf bis sechs Monate gearbeitet habe. Danach kam ich in den 10. Polizeisprengel, wo ich als Leiter der Logistikabteilung ca. sechs bis sieben Monate tätig war. Nach dieser Arbeit habe ich mit meiner Tätigkeit für den Geheimdienst im Sicherheitskommando der Stadt XXXX begonnen. Nach ca. sechs bis sieben Monaten wurde ich vom Präsidium im Bereich der geheimen Grenzpolizei versetzt, wo ich ca. eineinhalb bis knapp zwei Jahre gearbeitet habe.
R: Bei Ihrer letzten Tätigkeit bei der Grenzpolizei, was war Ihre Aufgabe? Wie hat diese Tätigkeit inhaltlich ausgesehen? Gab es bestimmte Aufträge, wo Sie mit regierungsfeindlichen Personen oder Taliban zu tun hatten. Kam es zu Einsätzen, wo Sie persönlich beteiligt waren?
BF: Ich habe als Leiter der Logistikabteilung des Geheimdienstes gearbeitet. Ich war gleichzeitig auch Leiter der Logistikdirektion des Geheimdienstes des Grenzkommandos. Unter meiner Leitung haben Personen gearbeitet, die ebenfalls logistischen Tätigkeiten nachgegangen sind. Meine Aufgabe war es dafür zu sorgen, dass unser Kommando über ausreichend Material wie zum Beispiel Papier, Kommunikationsgeräte, Waffen und viele andere Sachen verfügte.
Unterbrechung der Verhandlung um 11:15.
Fortsetzung der Verhandlung um 11:23.
R: Wie viele Mitarbeiter hatten Sie bei Ihrer Tätigkeit beim Geheimdienst als Leiter der Logistik?
BF: Im Zuge meiner Tätigkeit musste ich mit diversen Abteilungen des Militärs in Kontakt sein. Wir haben als Delegation mit verschiedenen Personen, die die Einkäufe erledigt haben, gesprochen. Es musste genau festgehalten werden, wie viel Benzin zum Beispiel gekauft wurden, wie viele Waffen und Munition, wie viel Büromaterial gekauft wurde usw.
R: Wer war Ihr vorgesetzter bei Ihrer letzten Tätigkeit?
BF: Mein direkter Vorgesetzter waren der Direktor und sein Stellvertreter der Logistikabteilung.
R: Können Sie Namen nennen?
BF: Der Name des Direktors war XXXX. Der Name des Stellvertreters war XXXX. Die Stelle des Direktors wurde immer wieder neu besetzt. Sein Stellvertreter hat, während ich dort gearbeitet habe durchgehend dort gearbeitet.
R: Haben Sie noch Kontakt zu diesen Personen? Wissen Sie, wie man Kontakt zu diesen Leuten herstellen könnte, um Ihre Angaben zu bestätigen?
BF: Man könnte an den Ort meiner ehemaligen Dienststelle gehen und nach den Personen fragen. Man kann auch die Mobiltelefonnummern des Stellvertreters XXXX anrufen. Dazu habe ich ein Dokument vorgelegt.
R hält fest, dass sich dies im Akt auf AS 91 findet. R ersucht D um Übersetzung des Inhaltes mit dem Titel Ministery of Interia of Islamic Republic of Afghanistan.
D: Im Briefkopf steht Innenministerium, Hauptpräsidium der Geheimdienstpolizei, Hauptdirektion der Grenzpolizei des Geheimdienstes, Direktion des Geheimdienstes der Zone XXXX der Grenzpolizei; Im Text steht: An die Sicherheitsposten, die in der Stadt und in der Militärbasis Personen anhalten und sie durchsuchen dürfen. Diese Schreiben ist an solche Posten gerichtet. Der verehrte Polizeioffizier XXXX Mitarbeiter der Geheimdienstdirektion der Zone XXXX der Grenzpolizei ist zuständig für die Bewahrung der Sicherheit, sowie der verschiedenen Tätigkeiten diesbezüglich im stationierten Gebiet. Für diese Tätigkeit benötigt er eine Handfeuerwaffe "Brita", einer amerikanischen Waffe mit der Nummer 1522584, sowie eine Kalaschnikow eines Typen Zerqat mit der Nummer 2332. Bei allfälligen Durchsuchungen wird ersucht, ihn diesbezüglich nicht zu belästigen und im Falle von Problemen mit den Telefonnummern XXXX Kontakt aufzunehmen. Hochachtungsvoll Oberstleutnant XXXX; Darunter steht die Position Direktor des Geheimdienstes der Zone XXXX der Grenzpolizei; Unterschrift vorhanden unleserlich; die Unterschrift ist mit einem Stempel versehen; Stempel: Islamische Republik Afghanistan, Innenministerium, Verwaltungsstelle der Sicherheitsbeamten, Grenzkommandatur der XXXX - Büroleitung; der Stempel trägt die Jahreszahl 1390 (=2011) und eine Stempelnummer, die unleserlich ist.
R: Waren Sie im Zuge dieser Tätigkeit an Einsätzen persönlich beteiligt, wo Sie mit Taliban oder anderen regierungsfeindlichen Personen zu tun hatten?
BF: Ja. Ich habe an zahlreichen Militäroperationen teilgenommen. Ich schätze, dass es ca. 10 waren, ich kann aber keine genaue Anzahl nennen. Wir haben bei Minenentschärfungen gearbeitet. Ich habe auch bei Operationen, wo entweder Drogen, Waffen oder Benzin sichergestellt wurden, teilgenommen. Es gab durch unsere Militäreinheit auch zahlreiche Festnahmen. Wir sind auch mehrmals unter Beschuss gekommen.
R: Sind die vorher angeführten Telefonnummer Festnetznummern?
BF: Das sind Mobiltelefonnummern.
R: Wie wäre die gesamte Vorwahl dieser Nummern?
BF: Zuerst muss man die Vorwahl für Afghanistan 0093 wählen, dann fällt die erste Null weg und dann wählt man diese Nummer.
R: Erzählen Sie bitte genau Ihre Fluchtgründe aus Afghanistan. Schildern Sie mir bitte beide Gegebenheiten der beiden Drohbriefe wann Sie diese bekommen haben und ob es darüber hinaus, bezogen auf Ihre geheimpolizeiliche Tätigkeit, weitere Bedrohungsszenarien gab.
BF: Bevor ich die Drohbriefe erhalten hatte, wurde ich einmal angegriffen. Ich befand mich zum Zeitpunkt des Angriffes auf dem Weg zu einem Hamam. Ich war an jenem Tag nicht bewaffnet. In der Nähe des Angriffsortes befand sich die Polizei und diese konnte mir zu Hilfe kommen. Nach diesem Angriff habe ich im Jahr 1393 (=2014) einen Drohbrief erhalten. Ich hatte an jenem Tag meinen Freund, der ein Militäroffizier war, namens XXXX, besucht. Sein Büro befand sich in der Nähe der Kreuzung XXXX. Dieser Ort ist auch unter dem Namen XXXX bekannt. Als ich gemeinsam mit meinem Freund zum Auto gekommen bin, habe ich den ersten Drohbrief eingeklemmt in meine Fahrertür vorgefunden. Ich habe mich gemeinsam mit meinem Freund ins Auto gesetzt und wir haben diesen Brief gelesen. Der Brief stammte von einem Kommandanten der Taliban namens XXXX. Darin war angeführt, dass sie wüssten, dass ich für die Nichtmuslime und Amerikaner arbeiten würde. Diese Leute hätten unser Land angegriffen und ich sollte nicht mehr für sie arbeiten, sonst würden mich die Taliban töten. Vom Erhalt des Briefes habe ich meinen Vorgesetzten in Kenntnis gesetzt. Ich wurde dann mit einer Kalaschnikow ausgestattet, um mich selbst verteidigen zu können. Der stellvertretende Direktor hat damals zu mir gesagt, dass wir sonst nichts gegen die Feinde tun könnten. Ca. eineinhalb bis zwei Monate nach Erhalt des ersten Briefes wurde mein Freund XXXX in der Stadt getötet. Einige Monate danach, nämlich im 10. Monat des Jahres 1393 (=Dezember 2014/Jänner 2015), habe ich den zweiten Brief erhalten. Ich war an einem Ort bekannt unter dem Namen XXXX ("Die 30-Meter-Straße") in der Stadt XXXX unterwegs. Ich wollte für meine Neffen Spielzeug kaufen. Als ich zum Auto zurückgekommen bin, habe ich bei der Windschutzscheibe ein Kuvert vorgefunden. Ich habe diesen Brief im Auto gelesen. Darin war angeführt, dass mein Leben in Gefahr sei und ich nicht vergessen sollte, dass ich auch eine Familie hätte. In diesem Schreiben wurde nicht nur ich, sondern auch meine Familie bedroht. Dieser Brief war von XXXX Iran ("Grenzrat der Taliban aus dem Iran"). Nach dem Erhalt dieser zweiten Drohung, ging es mir nicht sehr gut. Ich habe mir sehr große Sorgen um meine Familie gemacht. Von diesem Schreiben habe ich ebenfalls meinen Vorgesetzen berichtet und ich habe den Entschluss gefasst zu fliehen, weil ich wusste, dass diese Leute alles daran setzen würden, mich zu finden und mich zu töten.
R: Können Sie sich erinnern, wann Sie den ersten Drohbrief erhalten haben?
BF: Den ersten Brief habe ich im ersten Monat des Jahres 1393 (= März/April 2014) erhalten. Nach dem Erhalt des ersten Drohbriefes wurden sehr viele Personen, nämlich Mitarbeiter der Polizei und des Militärs, in der Stadt getötet. Ich habe viele Freunde verloren. Sogar ein Mitschüler von mir, dessen Foto ich vorgelegt habe, wurde von den Feinden getötet. Die Sicherheitslage zu diesem Zeitpunkt war sehr schlecht.
R: Sie haben angegeben, dass Sie den zweiten Drohbrief im 10. Monat angegeben haben, bei der Behörde haben Sie den 9. Monat angegeben. Kann es sein, dass Sie sich vertan haben?
BF: Ich kann mich an den genauen Monat nicht erinnern. Ich hatte den Brief kurze Zeit vor meiner Flucht erhalten. Es kann sein dass es Ende des 9. Monats oder Anfang des 10. Monats 1393 war.
R: Wie lange haben Sie sich noch in Afghanistan aufgehalten, nach dem zweiten Drohbrief bis Sie das Land verlassen haben?
BF: Nach dem Erhalt des zweiten Drohbriefes habe ich den Stellvertreter des Direktors davon berichtet. Ich habe ca. vier bis fünf Tage auf dem Militärstützpunkt verbracht. In dieser Zeit habe ich meine Waffen, meine Kommunikationsgeräte und weitere Sachen, die ich vom Militär erhalten habe, abgegeben. Danach bin ich in die Provinz Nimroz an der Grenze zum Iran geflüchtet. Dort habe ich ca. einen Monat in einem Schlepperquartier verbracht.
R: Sie haben gesagt, Sie haben in beiden Fällen den Stellvertreter informiert. War das dieselbe Person?
BF: Es war dieselbe Person. Als ich den Militärstützpunkt verlassen habe und geflüchtet bin, hatte ich große Angst davor, von den Taliban gefasst zu werden. Bei einer Festnahme hätten sie mich zum Tode verurteilt, weil sie mir Spionage unterstellt haben. Ich hatte auch große Angst, während der Zeit im Iran. Wenn mich die Behörden dort gefasst hätten, hätten sie mich als einen Spion der Amerikaner ebenfalls zum Tode verurteilt.
R: Wie ist der Name des Stellvertreters?
BF: Das war der vorhin erwähnte XXXX. Als ich mich zur Flucht entschieden habe, konnte ich niemanden davon erzählen, weil ich große Angst davor hatte, die Taliban könnten davon erfahren. Die Taliban haben sowohl beim Militär als auch in der Regierung ihre eigenen Leute, die sie mit aktuellen Informationen beliefern. In Afghanistan gibt es auch zahlreiche iranische Spione, die auf der Suche nach Personen wie mir sind. Wenn diese herausgefunden hätten, wer ich bin und dass ich die Grenze zum Iran passiere, hätten sie sofort ihren Behörden im Iran Bericht erstattet, die mich festgenommen und zum Tode verurteilt hätten.
R: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie nach dem zweiten Drohbrief Ihre Waffen zurückgegeben haben. Wie lässt sich das damit vereinbaren, dass Sie niemandem von Ihrer Flucht berichtet haben oder durften?
BF: Ich hatte sehr viele Freunde, ich konnte ihnen aber nicht den genauen Grund dafür nenne, weshalb ich meine Waffen abgegeben habe. Ich konnte auch nicht offiziell meinen Dienst kündigen. Die einzige Person, die über meine Probleme Bescheid wusste, war der stellvertretende Direktor. Nach einem Gespräch mit ihm hat er mir ebenfalls empfohlen, mit niemand über die Bedrohung sowie der Flucht zu sprechen. Er war nämlich auch der Meinung, dass sich unter den Mitarbeitern des Geheimdienstes Spione der Taliban befinden würden.
R: Dieses Zertifikat, das wir vorhin übersetzt haben, auf dem auch die Telefonnummern stehen (AS 91), wann wurde ihnen dieses ausgehändigt und bei welcher Gelegenheit?
BF: Nachdem ich den ersten Drohbrief erhalten habe und ich meinen Vorgesetzten davon in Kenntnis gesetzt habe, wurde ich mit einer Kalaschnikow bewaffnet. Er hat mir auch gesagt, dass ich nicht mehr selbstständig nach Hause fahren dürfte, sondern in Begleitung von Soldaten die Basis verlassen könnte und nach Hause fahren könnte. Das Schreiben wurde mir ausgehändigt, um bei Sicherheitskontrollen wegen der Kalaschnikow nicht angehalten und belästigt zu werden.
R: Sie haben angeführt, dass Sie beide Drohbriefe zerrissen haben. Haben Sie nicht damit gerechnet, dass Sie diese Drohbriefe als Beweismittel vorlegen müssen?
BF: Ich habe in beiden Fällen nicht daran gedacht, dass mir diese Drohbriefe eines Tages von Nutzen sein könnten. Ich habe damals auch nicht an eine Flucht aus Afghanistan gedacht. Ich wusste nicht, dass ich eines Tages in einem europäischen Land um Asyl ansuchen werde und ich diese Briefe als Beweismittel vorlegen könnte. Ich habe für den Staat gearbeitet. Ich wollte die Menschen dort beschützen. Als ich diese Drohbriefe gelesen habe, hatte es eine sehr negative Auswirkung auf mich. Ich habe mich so sehr geärgert, dass ich sie zerrissen habe und weggeworfen habe.
R befragt BF zu einem Foto (Beilage ./2), ob das der BF sei und wo das gewesen ist. Wann wurde es aufgenommen?
BF: Ja, das bin ich. Das Gebäude ist das Handelspräsidium der Stadt XXXX. Ich habe damals bereits eine Waffe getragen. Das Bild ist aus dem Jahr 1389 (=2010).
R: Warum steht auf dem Foto 01.01.2005?
BF: Vielleicht ist das auf der Kamera so eingestellt. Der Leiter des Handelspräsidiums war damals ein Mann namens XXXX. Er hat gekündigt und hat als Parlamentsvertreter kandidiert. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Foto aufgenommen.
BF legt ein Konvolut an weiteren Fotografien vor. Diese werden als Kopie zum Akt genommen. Die Originale werden dem BF ausgefolgt. (Beilage ./2 bis ./22)
R: Wollen Sie noch irgendetwas zu Ihrem Fluchtvorbringen ergänzen?
BF: Seit ich Afghanistan verlassen habe, habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich mache mir sehr große Sorgen um sie. Vor allem, weil ich nicht weiß, ob sie an einem sicheren Ort sind. Aus diesem Grund leide ich unter sehr starken Kopfschmerzen. Abgesehen davon fühle ich mich in Österreich sicher. Ich habe hier ein gutes Leben und ich werde mich weiterhin bemühen, mir hier ein Leben aufzubauen. Ich bin sehr glücklich darüber, dass mir die Flucht bis nach Österreich gelungen ist. Was mir besonders gefällt ist, dass hier Gesetze herrschen und auch eingehalten werden. Es gibt hier Sicherheit. Ich wollt in Afghanistan ebenfalls meinen Beitrag dazu leisten, für Sicherheit im Land zu sorgen. Mir ist es leider nicht gelungen. Weil sich dort bestimmte Personen nicht an Gesetze halten, war ich gezwungen zu fliehen. Ich möchte auch angeben, dass ich in Österreich immer gut behandelt wurde und dass ich das Gefühl habe, dass ich auch fair behandelt wurde. Ich habe Afghanistan für immer verlassen und ich möchte mein restliches Leben in Österreich verbringen. Ich möchte auch nie wieder nach Afghanistan zurückkehren.
R: Wie sieht Ihr Leben derzeit in Österreich aus? Was machen Sie? Wie sieht Ihre Vorstellung von der Zukunft aus?
BF: Ich habe bereits einen Deutschkurs absolviert. Ich besuche derzeit zwei Sprachkurse. Ich lerne derzeit hauptsächlich nur die deutsche Sprache. Ich habe mich noch nicht für einen bestimmten Beruf entschieden. Nachdem ich meine Sprachkenntnisse gebessert habe, möchte ich meine Möglichkeiten betreffend eine Arbeit ansehen.
R: In welche Richtung interessieren Sie sich? Was haben Sie für Visionen? Haben Sie Visionen vor allem in Anbetracht Ihres Studienjahres in Afghanistan?
BF: Mich hat der Beruf eines Juristen oder Richters immer schon interessiert. Ich weiß nicht, ob ich es schaffen werde dieses Studium hier zu absolvieren. Wenn ich die Möglichkeit habe, möchte ich gerne in einem Krankenhaus arbeiten. Vielleicht erhalte ich die Chance als Krankenpfleger oder sogar als Arzt zu arbeiten.
Es werden zwei Beilagen angefügt. Das erste ist die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Staatsbürger vom 06.08.2013, worin sich auf Seite 35 Angaben finden, dass Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete, sowie auf Seite 37 folgende Mitglieder der afghanischer nationalen Polizei ein besonderes Risikoprofil darstellen. Weiters stützt sich das Gericht auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistans vom 19.11.2014. Insbesondere zur Sicherheitslage in Gazni auf Seite 61, woraus zu entnehmen ist, dass XXXX zu den volatilen Provinzen gehören, wo regierungsfeindliche aufständische Truppen in den verschiedensten Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen, die regierungsfeindlichen Aufständischen normalerweise auf Regierungsbeamte und Regierungsmitarbeiter abzielen, sowie die weiteren darin vorgenommenen zur Sicherheitslage in XXXX.
BFV: Keine Stellungnahme
BF: Dazu keine weitere Stellungnahme.
R fragt BF und BFV, ob weitere Anträge gestellt werden.
BF und BFV: Nein.
BFV führt aus: Zur polizeilichen Erstbefragung möchte ich erwähnen, dass die Polizisten, die diese Befragung durchführen, oft unter sehr großem Zeitdruck stehen. Zu der Zeit, als der BF nach Österreich gekommen ist, war Traiskirchen der Hauptanlaufpunkt für Flüchtlinge und es haben regelmäßig dutzende Flüchtlinge gleichzeitig auf die Durchführung der Erstbefragung gewartet. Oft stundenlang und auch Familien mit Kindern usw. Daher war auch oft eine sehr emotionale Atmosphäre dort. Geringfügige Abweichungen in der Protokollierung der Aussagen wie vom BF geschildert sind daher normal. Zweitens möchte ich feststellen, dass die Problematik der gezielten Angriffe auf Sicherheitspersonal in Afghanistan durch regierungsfeindliche Terroristen bekannt ist und auch aus den vorliegenden Berichten hervorgeht. Der BF hat heute ausführlich und detailliert von seinen Erlebnissen berichtet und ich ersuche daher das Gericht ihm Glauben zu schenken und der Beschwerde stattzugeben.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 26.02.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2015 sowie die Beschwerde vom 23.10.2015
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.12.2015 sowie Einsichtnahme in die vom BF in der Verhandlung vorgelegten Belege.
Der BF legte schon vor dem BFA Beweismittel zum Beweis seiner angegebenen Identität vor.
3. Sachverhaltsfeststellungen:
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
Der BF führt den Namen XXXX ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er besitzt eine zwölfjährige Schulbildung, hat die Universität besucht und eine Berufsausbildung bei der Polizei absolviert. Zuletzt hat er als Geheimdienstmitarbeiter gearbeitet und mit internationalen Truppen zusammengearbeitet. Er ist in XXXX geboren, vor der Flucht hat er mit seiner Familie in XXXX gelebt. Der BF befindet sich seit spätestens 26.02.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Die Kernfamilie des BF (Mutter, Vater und Geschwister) haben Afghanistan nicht verlassen, seit seiner Flucht hat der BF keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ein Bruder des BF lebt in Österreich.
Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben und vorgelegten Beweismitteln des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,
b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.
Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:
b) Zum den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu seinen Herkunftsangaben samt der Ethnie, zum Wohnort des BF, zum Bildungsstand des BF:
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und durch die vorgelegten Beweismittel.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.2. Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan, in Kabul und der Heimatregion des BF:
Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.
4.3. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.4. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren (mündliche Verhandlung vor dem BVwG) getroffenen Aussagen sowie aus den zahlreich vorgelegten Belegen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bei der Polizei und beim Geheimdienst sowie durch die Zusammenarbeit mit internationalen Truppen von den Taliban bedroht und verfolgt worden wäre. Nicht nur er, sondern auch seine ganze Familie sei von den Taliban in Form von Drohbriefen bedroht worden.
Der BF hat dieses Vorbringen mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt, die in ihrer Gesamtheit den Eindruck der Richtigkeit seines Vorbringens ergeben. Es wurde auch kein Beweismittel vorgelegt, das im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln oder mit dem Vorbringen des BF im Widerspruch gestanden wäre oder zu einem unstimmigen oder unplausiblen Ergebnis geführt hätte.
Die vom BFA in seiner Beweiswürdigung aufgezählten Unstimmigkeiten konnte der BF mit seinen Angaben dazu im Wesentlichen ausräumen. Bei der Beurteilung des Vorbringens des BF als glaubhaft wurden auch die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen berücksichtigt, das dieser spontan, kontinuierlich, nachvollziehbar und detailliert erstattet hat. Zur Glaubwürdigkeit des BF tragen auch sein Verhalten im Verfahren, wie etwa die Ernsthaftigkeit des Betreibens seines Verfahrens, sowie seine Integrationsbemühungen bei (etwa betreffend das Erlernen der Sprache Deutsch).
Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates war auch der Umstand, dass das umfangreiche und detaillierte Fluchtvorbringen des BF in sich stimmig war und - nach Aufklärung einiger Unplausibilitäten - keine beachtlichen Widersprüche aufwies.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 23.10.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 30.10.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
5.2.3. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
5.2.3.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
5.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Taliban unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Status-Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Der BF wurde vom erkennenden Gericht als gänzlich glaubwürdig erachtet. Seine Schilderungen über seine beruflichen Werdegang und seine Tätigkeit als strategisch wichtiger Mitarbeiter der afghanischen Geheimpolizei, der auch an Kampfeinsätzen gegen die Taliban teilnahm, konnten durch umfassende Beweismittel glaubhaft dargelegt werden. Seine individuelle Bedrohung und somit der vorgebrachte Fluchtgrund konnte der BF glaubhaft und nachvollziehbar darlegen. Die Ausführungen des BF zum Fluchtgrund waren nicht nur detailreich, spontan und durch einen kontinuierlichen und widerspruchsfreien Erzählungsstrang gekennzeichnet, sondern es konnte auch das seitens der belangten Behörde als widersprüchlich erachtete Vorbringen aus Sicht des erkennenden Gerichts geklärt werden.
Aus den beigezogenen Unterlagen folgt ein besonderes Gefährdungspotential von regierungstreuen Mitarbeitern, dem der BF aufgrund seiner glaubhaft gemachten Tätigkeit zu subsumieren war. Die individuelle Bedrohung und Verfolgungsgefahr konnte der BF ebenfalls glaubhaft darlegen, die mangelnde Schutzfähigkeit des afghanischen Staates konnte der BF mit dem Hinweis, dass selbst sein damaliger Vorgesetzter, der stellvertretende Direktor, zugestanden hat, dass ihm von Regierungsseite kein Schutz zugesichert werden könne, darlegen.
Die Umstände, dass der aus Afghanistan stammende BF aufgrund seiner Tätigkeit als Geheimdienstoffizier mehrmals bedroht wurde, lassen ihn in Afghanistan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung vor.
Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es dem Asylwerber möglich ist, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Asylwerber unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder gar sein Leben zu gefährden.
Daher muss er in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass die Behörden ihrer (positiven) Schutzpflicht auch bezüglich der Bedrohung des BF nicht nachgekommen wären bzw. gar nicht in der Lage sind, dieser Pflicht nachzukommen und er somit keinen ausreichenden Schutz in seinem Herkunftsstaat finden kann.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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