W107 2114389-1•BVwG W107 2114389-1
W107 2114389-1Tribunale amministrativo federale26 feb 2016
Bescheidabänderung, Beschwerdefrist, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Postlauf,<br/>Rechtsmittelfrist, Rückforderung, verspätete Beschwerde, Verspätung,<br/>Vorhalt, Zurückweisung, Zustellung
W107 2114389-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.12.2014, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.321,92 ausgesprochen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert 07.01.2015, bei der AMA eingelangt am 11.05.2015, Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 12.08.2015, Zl.XXXX, erfolgte ein Verspätungsvorhalt durch die belangte Behörde. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er selbst habe in seinem Beschwerdeschriftsatz angegeben, den angefochtenen Abänderungsbescheid am 23.12.2014 erhalten zu haben. Eine Beschwerde wäre innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringen gewesen, gegenständlich somit spätestens am 20.01.2015. Der eingebrachte Beschwerdeschriftsatz zwar sei am 07.01.2015 unterschrieben worden, aber erst am 11.05.2015 bei der AMA eingelangt. Es sei daher von einer verspäteten Beschwerdeerhebung auszugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am 23.12.2014 zugestellt.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers datiert mit 07.01.2015 langte am 11.05.2015 bei der AMA ein.
Die AMA hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2015, laut RSb-Rückschein zugestellt am 15.08.2015, einen Verspätungsvorhalt gemacht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Verspätung eingeräumt.
Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers in der gesetzten Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens unterblieb. Der Beschwerdeführer ist somit dem Vorhalt nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensakten.
Insbesondere ergibt sich die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 23.12.2014 zugegangen ist, aus den unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeschriftsatz.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Absatz 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Absatz 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide der AMA ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid ist dem Beschwerdeführer am Dienstag, dem 23.12.2014, zugegangen und gilt somit mit diesem Tag als zugestellt.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Unter Beachtung der vierwöchigen Beschwerdefrist - auf die auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde - wäre gegenständlich der letztmögliche Tag zur Einbringung eines Rechtsmittels Dienstag, der 20.01.2015, gewesen. Die gegenständliche Beschwerde ist aber erst am 11.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung - hier Beschwerde - als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten hat (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua).
Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde daher dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.
Gegenständlich hat die AMA - unter Beachtung der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt übermittelt und mitgeteilt, dass - aufgrund des Einlangens der Beschwerde am 11.05.2015 - davon ausgegangen werde, dass die Beschwerde frühestens am 06.05.2015 einem Zustellorgan übergeben worden sei, womit die Beschwerde als verspätet eingereicht zu bewerten sei. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde nicht vor dem 06.05.2015 zur Post gegeben wurde. Ein anderslautendes Vorbringen wurde - trotz Aufforderung der AMA im Rahmen eines Parteiengehörs vom 12.08.2015 - vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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