I403 1409126-3•BVwG I403 1409126-3
I403 1409126-3Tribunale amministrativo federale26 feb 2016
Einreiseverbot, familiäre Situation, Gefährdungsprognose,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
I403 1409126-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, Zl. 13-489856604/151473422 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, § 10 Absatz 2 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 sowie §§ 52 Abs. 9 und 46 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zum asylrechtlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer reiste am 31.05.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, die Stelle des Orakel-Priesters (Nngu) habe nach dessen Tod nachbesetzt werden sollen, wobei der Dorfhäuptling gewollt habe, dass der Nachfolger aus seiner Familie stamme. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich jedoch geweigert, da sie Christen seien. Seine Eltern seien deshalb umgebracht und er selbst in Gewahrsam genommen worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch flüchten können, wobei er dabei den Dorfhäuptling mit einer Machete verletzt habe. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 25.08.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Genannte zu Protokoll, seine Heimat aufgrund von Problemen mit dem König von XXXX verlassen zu haben. Am 20.12.2008 sei ein Mann namens XXXX gestorben, welcher das Orakel in XXXX überwacht, gepflegt sowie angebetet habe. Am 25.12.2008 habe der König bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer oder eine andere Person aus dessen Familie die Nachfolge des XXXX antreten müsse. Alle Familienmitglieder des Beschwerdeführers hätten dies aufgrund ihres christlichen Glaubens abgelehnt. Daraufhin sei es zu Ausschreitungen im Dorf gekommen, wobei vermutlich auch Menschen getötet worden seien, da der Beschwerdeführer Schreie vernommen und darunter glaublich auch die Stimmen seiner Eltern gehört habe. Er selbst sei von Kriegern in einem Haus eingesperrt worden, aus welchem er nach 2-tägiger Anhaltung geflüchtet sei. Auf der Flucht habe er den König mit einer Machete verletzt. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte der Beschwerdeführer, von den Angehörigen des Orakels bzw. den Kriegern des Königs gefunden zu werden. Vermutlich würde er auch getötet werden, da er es ablehne, der Hüter des Orakels zu werden.
Diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.09.2009, Zl. 09 06.399-BAE, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt sowie diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer eine in Nigeria bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe, womit ihm auch kein Asyl gewährt werden könne. Der Beschwerdeführer habe keinen unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbaren Sachverhalt vorgebracht und stehe diesem zudem bei Zutreffen der von ihm geschilderten Ereignisse jederzeit die reale Möglichkeit offen, der Bedrohung durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu entgehen.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2009, GZ. A14 409.126-1/2009/2E, wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt und dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Der Asylgerichthof begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nur sehr allgemein gehalten und nicht belegt worden seien sowie nicht durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht werden hätten können. Zudem hätten sich näher beschriebene Ungereimtheiten ergeben. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.
Am 05.01.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe gegen den letzten Asylbescheid nicht berufen können, da er kein Geld gehabt habe. Deshalb stelle er jetzt einen neuen Asylantrag. Seine alten Asylgründe seien noch aufrecht, neue Gründe habe er keine. Bei einer Rückkehr würde ihn der König töten, da er ihm befohlen habe, Sklave des Orakels zu sein. Am 11.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Bei der am 15.01.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme im PAZ Wien gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, er habe nach der negativen Entscheidung Ausschläge am Körper bekommen und es stimme etwas mit seinem Sperma nicht. Sein Vater habe ihm gesagt, dass jeder große Probleme bekomme, wenn man sich weigere, dem Orakel zu dienen. Man könne dann keine Nachkommen mehr zeugen. Zudem könne man nicht mehr schlafen, würde ständig aufwachen und schreien. Genau dies sei dem Beschwerdeführer seit der negativen Entscheidung auch passiert. Manchmal sehe er auch Kratzer von Fingernägeln auf seinem Rücken. Durch die Kraft des Orakels sei er außerstande, ein normales Leben zu führen. Solange er hier wäre, sei es nicht allzu stark. Jedoch wisse er, dass er nicht überleben werde.
Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2010, Zl. 10 00.067 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 02.02.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin monierte er, dass er durch die Kraft des Orakels verfolgt werde und sich physisch und psychisch krank fühle. Zudem sei er nicht mehr in der Lage, ein normales Leben zu führen. Aufgrund seines psychischen Zustandes sei es ihm auch nicht möglich gewesen, der Behörde von seinem Bruder zu erzählen. Der Beschwerdeführer habe einen nigerianischen Freund namens XXXX, welcher gute Kontakte nach Nigeria habe. Dieser XXXX habe herausgefunden, dass einer seiner Brüder im Krankenhaus in XXXX liege und dass der König Leute nach Europa schicken wolle, um den Beschwerdeführer zu finden. Deshalb sei er in Gefahr. Auch wegen seines schlechten Gesundheitszustandes könne er nicht nach Nigeria.
Am 15.02.2010 wurde er wegen Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2010, GZ. A5 409.126-2/2010/2E, wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt; die Ausweisung wurde am 19.02.2010 rechtskräftig.
Zum fremdenrechtlichen Verfahren:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte mehrfach Kokain und Heroin verkauft.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.07.2010 aus der Haft entlassen. Am 06.09.2010 wurde er festgenommen, als er versuchte ca. 100g Kokain zu verkaufen. Er versuchte sich seiner Festnahme zu widersetzen und verletzte einen Beamten. In der Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am 30.11.2010 wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall Abs. 3 SMG; 269 Abs. 1, erster Fall, 15 StGB; 83 Abs. 1 StGB, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht der ersten Verurteilung wurde widerrufen. Am 06.12.2011 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz in der damals geltenden Fassung erlassen. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX wurde der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben.
In einer niederschriftlichen Einvernahme während der Verbüßung einer Haftstrafe erklärte der Beschwerdeführer gegenüber Organwaltern der Bundespolizeidirektion XXXX, nachdem ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht worden war, dass er Staatsbürger von Simbabwe sei. In der Folge weigerte sich die nigerianische Botschaft nach Vorführung des Beschwerdeführers am XXXX, ihm ein Heimreisezertifikat auszustellen, da er auch im Rahmen dieses Termins erklärte, aus Simbabwe zu sein.
Die Botschaft von Simbabwe teilte am XXXX mit, dass weder der Name noch die Ortsangaben, welche der Beschwerdeführer angegeben hatte, einen Zusammenhang zu Simbabwe aufweisen würden. Es wurde ein Termin für ein Interview mit der Botschaft von Simbabwe vereinbart, doch der Beschwerdeführer entzog sich zunächst dem Verfahren und gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt. Am 13.07.2012 konnte ihm allerdings eine Ladung für ein Telefoninterview zugestellt werden und wurde er aufgefordert bis 26.07.2012 bei der XXXX vorstellig zu werden. Nach einem Telefongespräch am 18.07.2012 erklärten die Vertreter der Botschaft der Republik Simbabwe, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Staatsbürger von Simbabwe handeln würde.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.12.2012 festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Er hatte Kokain und Cannabis verkauft.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2014 aus der Strafhaft entlassen. In der Folge war der Beschwerdeführer wieder unbekannten Aufenthaltes.
Am 24.11.2014 legte er dem - inzwischen für Angelegenheiten des Fremdenrechts zuständig gewordenen - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vollmacht für die Vertretung durch Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ vor und erklärte, dass er nunmehr in XXXX gemeldet sei. Er gab zudem bekannt, dass er Vater des Minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, sei. Das Kind lebe bei der Wohlfahrt, doch bemühe sich der Beschwerdeführer um einen Kontakt.
Am 08.01.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er beteuerte, dass er nie mehr etwas Ungesetzliches tun werde. Er habe mit der Mutter des gemeinsamen Kindes Kontakt, mit dem Sohn allerdings nicht. Vom 09.01.2015 bis 08.01.2016 war der Beschwerdeführer in Besitz einer Duldungskarte. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 09.01.2015 beruhte dies darauf, dass die Abschiebung nicht möglich sei, da kein Heimreisezertifikat habe erstellt werden können.
Am 24.04.2015 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall, Abs. 3 SMG; §§ 127, 129 Z. 3 StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte mehrfach Kokain verkauft und im März 2015 ein Mountainbike gestohlen.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.10.2015, wurde er informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet wurde.
Mit Stellungnahme vom 12.10.2015 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit einer Österreicherin einen Sohn habe, der vom Jugendamt fremduntergebracht sei. Dessen Mutter könne sich nicht um ihn kümmern. Es sei ihm daher wichtig in Österreich zu bleiben.
Das Land XXXX teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 11.12.2015 mit, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers seit XXXX auf Dauer bei Pflegeeltern fremduntergebracht sei. Die Kindesmutter habe sich um keinerlei Besuchskontakte bemüht, der Vater ebenso wenig; er habe seinen Sohn auch noch nie gesehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.02.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer Österreicherin und mit ihr ein gemeinsames Kind habe, nicht ausreichend gewürdigt habe. Eine Fremdunterbringung durch die Jugendwohlfahrt sei sowohl rechtlich als auch in der Praxis nur eine Maßnahme mit beschränkter Dauer, so dass anzunehmen sei, dass die Kindesmutter und der Beschwerdeführer die Obsorge wieder übernehmen könnten. Der Beschwerdeführer sehe sein Fehlverhalten ein und werde in Zukunft Bewährungshilfe in Anspruch nehmen. Eine Abschiebung nach Nigeria würde den persönlichen Kontakt zum Kind unmöglich machen. Es sei kein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers erstellt worden. Es wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 8 EMRK verwiesen, insbesondere VwGH 28.06.2011, 2011/01/0106 und VwGH, 29.02.2012, 2010/21/0420. Man könne dem Beschwerdeführer seine fehlende Erwerbstätigkeit nicht zum Vorwurf machen, da es ihm als Geduldeter nicht erlaubt sei, eine unselbständige Arbeit anzunehmen. Er sei seit 6 Jahren in Österreich aufhältig. Es könne auch nicht von vornherein die reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 und 8 EMRK im Falle einer Abschiebung ausgeschlossen werden. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig. Bereits die Verbüßung der 20monatigen Freiheitsstrafe sei geeignet, bei ihm einen positiven Gesinnungswandel herbeizuführen. Es solle daher von der Verhängung eines Einreiseverbotes abgesehen bzw. jedenfalls die Dauer gesenkt werden.
Es wurde daher beantragt,
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am 22.02.2016 vorgelegt. Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde auf Nachfrage von Rechtsanwalt Mag. TSCHERNITZ mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zur Auflösung gebracht worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer versuchte die Behörden über seine Herkunft zu täuschen, indem er zeitweise erklärte, aus Simbabwe zu stammen.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche beide in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden waren.
1.1.4. Der Beschwerdeführer war vom 09.01.2015 bis 08.01.2016 im Bundesgebiet geduldet.
1.1.5. Der Beschwerdeführer hat aus einer Beziehung mit einer Österreicherin ein Kind, das er noch nie gesehen hat und das auf Dauer bei Pflegeeltern fremduntergebracht ist.
1.1.6. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den letzten 10 Monaten seiner Inhaftierung keinen Besuch (außer von Sozialbetreuern bzw. Anwälten) erhielt, bestärkt den Eindruck, dass keine intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet vorhanden sind.
1.1.7. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals rechtskräftig verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte mehrfach Kokain und Heroin verkauft.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.07.2010 aus der Haft entlassen. Am 06.09.2010 wurde er festgenommen, als er versuchte ca. 100g Kokain zu verkaufen. Er versuchte sich seiner Festnahme zu widersetzen und verletzte einen Beamten. In der Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am 30.11.2010 wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall Abs. 3 SMG; 269 Abs. 1, erster Fall, 15 StGB; 83 Abs. 1 StGB, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht der ersten Verurteilung wurde widerrufen. Am 06.12.2011 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.12.2012 festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Er hatte Kokain und Cannabis verkauft. Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2014 aus der Strafhaft entlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2015 festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall, Abs. 3 SMG; §§ 127, 129 Z. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte mehrfach Kokain verkauft und im März 2015 ein Mountainbike gestohlen.
1.1.8. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher erwerbsfähig.
1.2. Zur Rückkehr nach Nigeria:
1.2.1. Es spricht nichts dafür, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.2.2. Im angefochtenen Bescheid wurde zur Behandlung nach Rückkehr nach Nigeria festgehalten:
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.11.2014).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.11.2014). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.11.2014). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.11.2014).
Quellen:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde eine Besucherliste der Justizanstalt angefordert; aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit April 2015 keinerlei Besuche von Privatpersonen hatte, sondern nur von Rechtsanwälten bzw. Sozialbetreuern.
2.2.3. Die Feststellungen zum Sohn des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen schriftlichen Eingaben und mündlichen Erklärungen vor dem Bundesamt sowie auf der im Akt befindlichen Geburtsurkunde bzw. Vaterschaftsanerkennung. Hinsichtlich der Unterbringung bei Pflegeeltern liegt im Akt ein Schreiben des Landes Kärnten ein.
2.2.4. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.
2.2.5. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.3.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels und er kann keinen gültigen Sichtvermerk vorlegen. Keiner der Tatbestände eines rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 31 FPG ist erfüllt, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 FPG erfüllt.
3.3.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.3.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]; VfGH, 12.03.2014, U 1904/2013-16). Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, den er allerdings noch nie gesehen hat. Dieser ist österreichischer Staatsbürger, wurde im Jänner 2013 geboren und ist auf Dauer bei Pflegeeltern untergebracht. Er wurde nach Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbots im Jahr 2010 geboren. Der Beschwerdeführer war sich daher seines unsicheren Aufenthaltes bewusst (EGMR, Jakupovic 2003). In seiner Beschwerde behauptet er den Wunsch eines Kontaktes zu seinem Sohn, doch hat er auch in der Vergangenheit keinen Kontakt gesucht. Als der Sohn geboren wurde, befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, doch hätte er zwischen dem 03.09.2014, als er aus der Strafhaft entlassen wurde, und dem 24.04.2015, als er wieder festgenommen wurde, um Besuchsmöglichkeiten ansuchen können, was laut Land Kärnten allerdings nicht geschah. Zu dieser Zeit war der Sohn ja bereits bei Pflegeeltern untergebracht. Es lag daher bisher keinerlei Familienleben vor. Auch während der Zeit, als sich der Beschwerdeführer außerhalb des Gefängnisses befand, bemühte er sich weder um die Obsorge noch um Besuchsrechte.
Allerdings ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).
Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als
16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war." Der gegenständliche Fall hat allerdings völlig andere Voraussetzungen; der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, seit 2010 hielt er sich unrechtmäßig - trotz eines Aufenthaltsverbotes - in Österreich auf (abgesehen von der Duldung ab Jänner 2015), er versuchte die Behörden durch die Angabe einer falschen Staatsbürgerschaft zu täuschen und hat er insbesondere bislang kein Interesse für seinen Sohn gezeigt und keinerlei Rolle in dessen Leben geschweige denn in der Versorgung eingenommen.
Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht praktisch gezwungen wären, als Unionsbürger die Union zu verlassen, weil sein Sohn ohnehin bereits in der Obsorge der Jugendwohlfahrt ist; auch bisher gab es keine finanzielle Leistung des Beschwerdeführers für seinen Sohn. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vgl. dazu auch EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68; es bleibt jedoch Art 8 EMRK zu prüfen (entspricht Art 7 Grundrechtecharta).
Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 2.4.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall war von Seiten des Jugendamtes Wien erklärt worden, dass die Trennung der Mutter von ihrem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde. Daher kam der EGMR zum Ergebnis, dass es dem Wohl des Sohnes entsprochen hätte, sein Leben mit seiner Mutter in Österreich fortzusetzen. Dennoch wurde in dem auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbot (wobei die Ausweisung erst nach vier Jahren erfolgte, so dass weitere vier Jahre Geltung vorlagen) kein Verstoß gegen die in Art 8 EMRK geschützten Rechte gesehen, da die Nähe zwischen Österreich und der Slowakei, dem Herkunftsstaat der damaligen Beschwerdeführerin, häufige Besuche des Sohnes bei seiner Mutter zulassen würde.
Es wird nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist, dass es dem Sohn des Beschwerdeführers möglich sein wird, seinen Vater häufig in Nigeria zu besuchen. Allerdings kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Trennung vom Beschwerdeführer eine Traumatisierung mit sich bringt, hat der Sohn des Beschwerdeführers seinen Vater doch noch nie gesehen und kann daher auch keine Bindung abgebrochen und kein Familienband zerrissen werden. Wenn daher selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), muss in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar eine biologische Elternschaft besteht, aber keinerlei tatsächliches Familienleben, ein Eingriff im Sinne einer Rückkehrentscheidung jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden.
Das hier relevante Familienleben (im oben erörterten Umfang, dh in Bezug auf die Zeugung des Sohnes) wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls sehr unsicher war. Die Geburt des Kindes erfolgte nach der Ablehnung von zwei Asylanträgen und nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2010. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK aber nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es dem Sohn nicht zumutbar ist, nach Nigeria zu übersiedeln. Dennoch erscheint insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Sohn des Beschwerdeführers auf Dauer bei Pflegeltern untergebracht ist und dass bisher kein gemeinsames Familienleben bestand, eine Abschiebung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt.
Eine Rückkehrentscheidung stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt und angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auch notwendig.
Der Beschwerdeführer brachte durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732).) Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Der Beschwerdeführer war wiederholt wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer war im Mai 2009 nach Österreich eingereist und seither viermal rechtskräftig verurteilt worden (8 Monate, 12 Monate, 18 Monate und 20 Monate). Damit verbrachte er beinahe die Hälfte seines Aufenthaltes in Österreich im Gefängnis. Der EuGH hat diesbezüglich im Rahmen der Auslegung des Art. 16 Abs der Richtlinie 2004/38 (Unionsbürger-RL) bereits festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts im Sinne von Art. 16 Abs. der Richtlinie 2004/38 durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, dem von der Richtlinie mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwiderlaufen würde (Urteil vom 16.01.2014, Onuekwere, C-378/12). Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. A der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung unterbrechen (Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Vorabentscheidungsersuchen, C-400/12). Berücksichtigt man die zahlreichen unbedingten Haftstrafen des Beschwerdeführers, so ergibt sich daraus jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren im Bundesgebiet.
Besondere Aspekte einer Integration kamen nicht hervor und wurden nicht behauptet. Der Beschwerdeführer kann auch auf keine besonderen sozialen Bindungen verweisen, wurde er doch in den letzten 10 Monaten seiner Haft von niemandem - außer Rechtsanwalt und Sozialbetreuern - besucht.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und dass daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen war.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. § 50 FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.
3.5. Zur Aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.):
Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nachdem gegenständliches Erkenntnis binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, erübrigt sich ein Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während des Beschwerdeverfahrens.
3.6. Zur Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG), vielmehr befindet sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Der Beschwerdeführer hat sich weder durch mehrere gerichtliche Verurteilungen noch durch die Verbüßung einer Strafhaft noch durch die Androhung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (zur Bedeutung dieses Umstandes VwGH 30.04.2010, 2010/18/0027) davon abhalten lassen, erneut einschlägig rückfällig zu werden und wiederum schwere Straftaten im Bereich des Suchtmittelgesetzes zu begehen. Ebenso durfte die belangte Behörde den Umstand heranziehen, dass der Beschwerdeführer sich auch durch seine familiären Bindungen nicht von Straftaten abhalten ließ. Der Beschwerdeführer hatte zwar in einer niederschriftlichen Einvernahme vom 08.01.2015 behauptet, dass er nie mehr etwas Ungesetzliches tun werde, sondern sich um sein Kind kümmern wolle. Dennoch wurde er bereits im April 2015 wieder in Untersuchungshaft genommen und in der Folge verurteilt. Die belangte Behörde hat sowohl die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Inland als auch die familiären Bindungen bei der Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt. Im Hinblick auf die sich über mehrere Jahre erstreckende angesiedelte Straffälligkeit des Beschwerdeführers, kam die belangte Behörde unter Abwägung der wechselseitigen Interessen zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Erlassung des Einreisverbotes dringend geboten ist (vgl. dazu VwGH 20.08.2013, 2013/22/0100).
Der Beschwerdeführer wurde vier Mal rechtskräftig verurteilt, er wurde jedes Mal innerhalb von kürzester Zeit wieder straffällig. Er hatte wiederholt Suchtgift verkauft und war unter anderem auch wegen Körperverletzung und Diebstahl verurteilt worden.
Bei den im Verfahrensgang beschriebenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Verurteilungen nie von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ. Es ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer nach seiner bevorstehenden Entlassung aus der Strafhaft nunmehr ein anderes Verhalten an den Tag legen sollte. Von einer Phase des Wohlverhaltens, welche eine günstige Zukunftsprognose ermöglichen würde, kann keine Rede sein, befindet sich der Beschwerdeführer doch in Haft. Dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde erklärt, keine Straftaten mehr begehen zu wollen, reicht nicht aus, um einen Gesinnungswandel glaubhaft zu machen, zumal er diesen Gesinnungswandel vor seiner letzten Verurteilung auch schon behauptet hatte.
In der Beschwerde wurde nichts Konkretes gegen die Erlassung des Einreiseverbotes vorgebracht. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann nichts erkennen, was dagegen sprechen würde bzw. wird ein Einreiseverbot aus Sicht der erkennenden Richterin als notwendig erachtet.
Auch unter Berücksichtigung des im Bundesgebiet geführten Familienlebens erweist sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Dauer von zehn Jahren als angemessen und verhältnismäßig. Bei der Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Aus den bereits angeführten Verurteilungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet und in der Folge immer wieder innerhalb kurzer Zeit wieder straffällig wurde, ergibt sich das Bild einer Persönlichkeit, die zu keinem echten Gesinnungswandel und keinem an die Rechtsordnung angepassten Verhalten fähig ist. Der Beschwerdeführer ließ sich auch durch die Geburt seines Sohnes nicht von weiteren Straftaten abhalten und zeigte keinerlei Interesse an seinem Sohn. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher Gesinnungswandel in den nächsten Jahren eintreten wird, daher ist auch die Maximaldauer von zehn Jahren gegenständlich angebracht.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde und auch der Dauer nach als zulässig.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird daher gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG abgewiesen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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