BVwG W229 2003132-2

W229 2003132-2Tribunale amministrativo federale25 feb 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG W229 2003132-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2003132.2.00

Spruch

W229 2003132-1/9E

W229 2003132-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX vertreten durch, Rechtsanwalt Dr. Eric AGSTNER, Tuchlauben 11, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 13.01.2014, XXXX und den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 17.01.2014, XXXX beide in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2014, GZ 2014-0566-9-000059, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 38 iVm. § 10 Abs. 1 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht seit März 2011 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Nach einem Dienstverhältnis von Februar 2013 bis April 2013 steht der Beschwerdeführer mit 17.04.2013 wiederum im Bezug von Arbeitslosengeld.

2. In der vom AMS zuletzt am 01.10.2013 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde ua. festgehalten, dass das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als Orthopädieschuhmacher bzw. als Bekleidungsverkäufer sowie in jeglichem Hilfsbereich laut § 9 AlVG - etwa durch die Förderung von ECDL von 01.10.2013 bis 22.11.2013 unterstützt. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien, Bezirk XXXXsowie der XXXX genannt, die Erreichbarkeit des Arbeitsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln und das Arbeitsausmaß Vollzeit definiert.

3. In der Zeit von 07.11.2013 bis 15.11.2013 hat der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen.

4. Bei einer persönlichen Vorsprache am 25.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer ua. ein Vermittlungsvorschlag mit einer Einladung zur AMS Jobbörse "Verkauf Großbäckerei" übergeben. Die Jobbörse war mit Montag 09.12.2013 um 10.00 Uhr zeitlich festgelegt. Auf die Notwendigkeit des pünktlichen Erscheinens wurde hingewiesen. Als notwendige Unterlagen wurden ein Lebenslauf mit Foto, ein Bewerbungsschreiben und (falls vorhanden) Dienstzeugnisse genannt. Als Bruttomonatsgehalt für eine Vollzeitbeschäftigung wurden €

1. 333,98,- pro Monat angegeben.

5. Am 03.01.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit, Einwendungen habe. Es bestünden auch keine Betreuungspflichten seinerseits. Als sonstige Gründe gab er an, die Vermittlungsvorschläge vergessen und sich daher nicht beworben zu haben.

6. Mit Bescheid des AMS vom 13.01.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 0912.2013 bis 09.01.2014 verloren hat. Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.01.2014 bis 19.01.2014 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma

XXXX vereitelt habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

7. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In den Beschwerden vom 14.01.2014 bzw. 20.01.2014 bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleichlautend vor, dass sich der Beschwerdeführer auf alle von ihm persönlich initiierten und ihm vom AMS Wien übergebenen Stellenangebote ordnungsgemäß beworben habe. Nachdem sein Mandant am 03.01.2014 um 08.15 Uhr einen Kontrolltermin beim AMS Wien gehabt habe, habe er sich naturgemäß nicht gleichzeitig bei der Firma XXXX bewerben können.

Nichts desto trotz habe er sich zwischenzeitlich dennoch bei der Firma XXXXbeworben, allerdings sei die Stelle bereits anderweitig vergeben gewesen, wobei dem Beschwerdeführer eine entsprechende Bestätigung für das AMS nicht übergeben worden sei. Nachdem die Arbeitsstelle bei der Firma XXXX bereits nachweislich anderweitig vergeben worden sei, könne der Beschwerdeführer gar kein Verhalten gesetzt haben, welches eine zumutbare Beschäftigung vereitelt habe, sodass aufgrund des obigen Sachverhalts auch eine Nachsicht der Rechtsfolgen gerechtfertigt gewesen wäre. Im Übrigen wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Wiederaufnahme des Leistungsbezuges beantragt.

8. Mit Schreiben des AMS vom 20.01.2014 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der festgestellte Sachverhalt zum Parteiengehör übermittelt.

9. In seiner Äußerung vom 23.01.2014 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Aktenlage von seinem Mandanten insofern relativiert werde, als dieser im Herbst bzw. Winter 2013 einen schweren grippalen Infekt samt Lungenentzündung hatte und diesbezüglich im Zeitraum 07.11.2013 bis 15.11.2013 "offiziell" sogar im Krankenstand gewesen sei. Um dem Beschwerdeführer allerdings bereits zuvor vereinbarte Bewerbungsgespräche bei anderen Unternehmen zu ermöglichen, sei er zwar mit 16.11.2013 wieder gesundgeschrieben geworden, allerdings habe er die schwerwiegende Erkrankung tatsächlich erst kurz vor Weihnachten 2013 vollständig ausgestanden, sodass er bei der Vorsprache am 25.11.2013 sicher noch unter der Erkrankung litt sowie unter medikamentösen Einfluss gestanden habe. Er habe aufgrund seines massiv eingeschränkten Gesundheitszustandes die Übergabe des Vermittlungsvorschlages samt der Rechtsfolgenbelehrung auch gar nicht richtig wahrgenommen. Der Beschwerdeführer habe daher den Jobbörse- bzw. den Vorauswahltermin am 09.12.2013 weder vorsätzlich, noch fahrlässig, sondern tatsächlich krankheitsbedingt versäumt.

Diese Umstände habe der Beschwerdeführer wahrheitsgetrau beim Kontrolltermin am 03.01.2014 vorgebracht, allerdings habe die AMS-Betreuung in der Niederschrift unrichtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag "vergessen" habe. Der Beschwerdeführer sei dabei ausdrücklich nicht darüber belehrt worden, dass er eine unrichtige bzw. unvollständige Niederschrift nicht unterfertigen müsse. Vielmehr habe ihm die AMS Betreuung beruhigend versichert, dass ihm dieser erstmalig - krankheitsbedingt - versäumte Termin sicherlich nachgesehen werden würde. Der Beschwerdeführer sei von der AMS-Betreuung getäuscht und dadurch in seinen Rechtsansprüchen verletzt worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer noch nie einen AMS-Termin versäumt, was ebenfalls dafür spreche, dass er den obigen Termin weder vorsätzlich, noch fahrlässig versäumt habe, weshalb auch § 10 Abs. 1 AlVG nicht anwendbar sei, sondern vielmehr eine einmalig Nachsicht geboten wäre.

10. In den Verfahren über die Beschwerden hat das AMS die Verfahren verbunden und erließ am 21.02.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerden vom 14.01.2014 und 20.02.2014 abgewiesen wurden. Nach Feststellung des Sachverhalts führt die Behörde in der rechtlichen Würdigung aus, der Beschwerdeführer habe eine Lehrabschlussprüfung als Orthopädieschuhmacher. Die angebotene Beschäftigung als Verkäufer beim Dienstgeber XXXX stelle eine für ihn zumutbare Beschäftigung dar, weil er sich nach der Aktenlage bereits mehr als 120 Tage im Bezug von Arbeitslosengeld befinde und das sozialversicherungspflichtige Entgelt für die zugewiesene Stelle mindestens 75% des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts betrage. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der vorliegenden Aktenlage durch sein Nichterscheinen beim der Vorauswahl durch das AMS Jobbörse "Verkauf Großbäckerei" am 09.12.2013 und somit durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt. Selbst im Falle einer Bewerbung bei der Firma XXXX am 03.01.2014 liege eine Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG vor, da er sich nicht wie von der angeführten Firma gewünscht, umgehend am 09.12.2103 beworben habe.

11. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, worin er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholt.

12. Mit persönlicher Verständigung vom 07.01.2014 wurden der Rechtsvertreter bzw. der Beschwerdeführer von der Anberaumung von mündlichen Verhandlungen am 10.02.2014 informiert. Die dem Beschwerdeführer zugestellten Ladungen zu den Verhandlungen enthielten den Hinweis, dass die Verhandlungen bei unentschuldigtem Fernbleiben in Abwesenheit durchgeführt werden. Sie wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers mittels ERV zugestellt.

13. Mit E-Mail vom 11.01.2016 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen verzichte, zumal er sich aufgrund des verstrichenen Zeitraumes nicht mehr an den Sachverhalt erinnern könne.

14. Am 10.02.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes öffentlich mündliche Verhandlungen in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist in 1160 Wien wohnhaft.

Der Beschwerdeführer bezog seit August 2011 mit Unterbrechungen regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 15.04.2013. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Lehrabschlussprüfung als Ortopädieschuhmacher.

Bei einer persönlichen Vorsprache am 25.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag bzw. eine Einladung zur AMS Jobbörse "Verkauf Großbäckerei" dem 09.11.2013 um 10:00 Uhr übergeben.

Das Bruttomonatsgehalt für eine Vollzeitbeschäftigung betrug €

1. 333,98,- pro Monat.

Der Beschwerdeführer hat den Termin für die Jobbörse nicht wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer hat keine Belege für eine Erkrankung über den 15.11.2013 hinausgehend vorgelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Termin für die Jobbörse krankheits- bzw. medikamentös bedingt versäumt hat.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Zuweisung der Stelle, zu den Bedingungen der Beschäftigung, zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs bei der Jobbörse und der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Termin der Jobbörse nicht erschienen ist, sind unstrittig.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, den Termin krankheitsbedingt nicht wahrgenommen zu haben bzw. bei der persönlichen Vorsprache unter medikamentösen Einfluss gestanden und die Übergabe des Stellenangebots nicht wahrgenommen zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dementgegen in der Beschwerde noch argumentiert, dass der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrnehmen habe können, weil er am selben Tag - am 03.01.2014 - einen Termin beim AMS gehabt habe. Die im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör letztlich vorgebrachte Argumentationslinie, der krankheits- und medikamentös bedingten Beeinträchtigungen weicht von dieser ursprünglichen Argumentation in der Beschwerde deutlich ab und wurde zudem erst in einem späten Stadium des Verfahrens vorgebracht. Die Argumentation ist vor dem Hintergrund der zeitlichen Komponente, so ist die Zuweisung zehn Tage nach dem Ende des Krankengeldbezuges erfolgt und fand die Jobbörse mehr als drei Wochen danach statt, nur eingeschränkt nachvollziehbar. Dazu kommt entscheidend hinzu, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine Belege vorgebracht hat, die eine über seinen Krankenstand vom 07.11.2013 bis 15.11.2013 hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung bestätigen können. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder eine Krankenbestätigung für den 09.12.2013 vorgelegt, noch Belege über die von ihm in der Zeit vom 16.11.2013 bis 09.12.2013 eingenommenen Medikamente eingebracht. Diesbezüglich nähere Ausführungen bzw. Angaben hat der Beschwerdeführer durch den Verzicht auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unterlassen. In diesem Zusammenhang ist auf darauf hinzuweisen, dass im Verfahren auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei Umständen, die der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzurechnen sind, eine spezifische Mitwirkungspflicht der Partei besteht, weil die genaue Kenntnis dieser Umstände der Behörde ohne Mitwirkung der Partei naturgemäß verschlossen bleibt (VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196, mHa VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236). Über die bloße Behauptung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 20.01.2014 hinausgehend, welche - wie ausgeführt - von der Argumentation der Beschwerde massiv abweichen, bestehen somit für eine krankheits- bzw. aufgrund des Einflusses von Medikamenten bedingte Versäumnis der Jobbörse keine Anhaltspunkte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von § 28 Abs. 2 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, näher genannte Zeugen zu befragen, wurde dies zu Ermittlung des Sachverhalts nicht als erforderlich angesehen, da es auf sie aufgrund des Akteninhalts zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht ankam (vgl. VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266) und von einer Zeugeneinvernahme Abstand genommen. Dem ist der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt hat.

3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde durch Zustellung der Ladung durch Hinterlegung am 11.01.2016 ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt werden kann, wenn er die Verhandlung unentschuldigt versäumt.

3.2.3. Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (§ 42 Abs. 4 AVG). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist". Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 19 Abs. 3 AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen (vgl. 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260).

3.2.4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch das Vorbringen, auf die Teilnahme auf die Verhandlung zu verzichten, keinen der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Hinderungsgründe erfüllt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es zu zur Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

"Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) bis (8) [...]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) - (8) [...]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. - 4.

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.4. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung

3.4.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.4.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.4.3. Im gegenständlichen Fall hat, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Verkäufer bei der Firma XXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 AlVG unstrittig entsprochen. Insbesondere war die Zuweisung zu einem anderen Beruf als dem zuletzt ausgeübten aufgrund der Dauer der Arbeitslosigkeit von mehr als 120 Tagen zumutbar und entsprach das vorgesehen Bruttoentgelt von € 1.333,98 den Anforderungen des § 9 Abs. 3 AlVG.

3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

3.5.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

3.5.2. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer nicht an der am 09.12.2013 stattgefunden Jobbörse teilgenommen und somit kein auf Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten entfaltet.

3.6. Zu Kausalität und Vorsatz

3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Der Beschwerdeführer hat unstrittig an der Jobbörse nicht teilgenommen. Es bestehen somit keine Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens verringert wurden. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe am 03.01.2014 um 08.15 einen Kontrolltermin beim Arbeitsmarktservice Wien gehabt und er habe sich naturgemäß nicht gleichzeitig bei der Firma XXXX bewerben können und den diesbezüglichen Ausführungen, dass die Stelle, als sich der Beschwerdeführer beworben hat, bereits vergeben hat, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht zielführend ist, da das Vorauswahlgespräch für die zugewiesene Stelle mit 09.12.2013, 10:00 Uhr terminlich festgelegt war. Eine Bewerbung erst am 03.01.2014 kann somit nicht entsprechen.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der Zuweisung unter Medikamenteneinfluss gestanden zu haben und diese gar nicht wahrgenommen zu haben bzw. den Termin tatsächlich krankheitsbedingt versäumt zu haben, ist wie festgestellt und bereits beweiswürdigend ausgeführt darauf hinzuweisen, dass dies mangels Beibringung von Belegen nicht nachvollzogen bzw. festgestellt werden kann. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass er - sofern er nicht im Bezug von Krankengeld steht - dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, und dementsprechend zugewiesene Stellenangebote wahrnehmen muss. Da der keine weitere Krankmeldung erfolgt ist und auch sonst keine diesbezüglichen Aufzeichnungen im Verwaltungsakt enthalten sind, hat es der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen, dass ein ihm zugewiesenes Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte und insoweit das Zustandekommen einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt.

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.

3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

3.8.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

3.8.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

3.8.3. Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen. Ebensowenig haben sich - wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert - im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte.

3.9. Ergebnis

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Bescheide in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG und § 10 Abs. 3 AlVG.

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