BVwG W215 1421238-2

W215 1421238-2Tribunale amministrativo federale25 feb 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W215 1421238-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.1421238.2.00

Spruch

  1. W215 1421236-2/20E

  2. W215 1421237-2/16E

  3. W215 1421238-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) XXXX, geb. XXXX 2) XXXX, geb. XXXX und 3) XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 17.04.2012, Zahlen

  1. 11 06.929-BAI 2) 11 06.930-BAI und 3) 11 06.931-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und 1) XXXX 2) XXXX und 3) XXXX gemäß

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass 1) XXXX 2) XXXX und 3) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer gelangten mit ihrer Mutter in das Bundesgebiet und stellte diese für die Beschwerdeführer am 08.07.2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Der Vater der Beschwerdeführer beantragte am 02.12.2011 die Gewährung von Asyl.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zahlen 1) 11 06.929-BAI

  1. 11 06.930-BAI und 3) 11 06.931-BAI, wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2013 erteilt.

Gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zahlen

  1. 11 06.929-BAI 2) 11 06.930-BAI und 3) 11 06.931-BAI, jeweils zugestellt am 20.04.2012, richten sich gegenständliche fristgerecht am 04.05.2012 eingebrachte Beschwerden.

Die Beschwerdevorlagen vom 09.05.2012 langten am 16.05.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurden gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung A/8 zur Erledigung zugewiesen.

I.3. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und die Beschwerdeverfahren wurden auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W153 zur Erledigung zugewiesen.

Nach Unzuständigkeitseinreden wurden die Beschwerdeverfahren am 29.04.2014 der Gerichtsabteilung W161 zugeteilt.

Am 25.08.2014 wurden die Rechtssachen der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

I.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, Zahl

13-811455807-1434475, wurde dem Vater der Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Für den 29.09.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Kurz vor Beginn der Verhandlung ließ die Mutter der Beschwerdeführer telefonisch ausrichten, dass sie den Zug von Niederösterreich nach Wien verpasst habe und erst mit eineinhalb Stunden Verspätung zur Verhandlung erscheinen werde. Während die Richterin mit der Dolmetscherin Rücksprache hielt, ob diese so lange warten könne bzw. trotz der eineinhalbstündigen Verspätung Zeit bzw. keinen anderen Termin habe, erfolgte ein weiterer Anruf, wonach sich die Mutter der Beschwerdeführer nunmehr nicht wohl fühle und noch später kommen werde, weshalb die Verhandlung vertagt werden musste.

Für den 12.11.2015 wurde ein neuer Verhandlungstermin anberaumt, zu dem die Mutter der Beschwerdeführer erschien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war bei der Verhandlung nach Entschuldigungsschreiben nicht vertreten. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die Beschwerdeführer sind die Kinder von XXXX, geb. XXXX.

Dem Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, Zahl

13-811455807-1434475, gemäß § 3 AsylG idgF, stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer konnte nach übereinstimmenden Angaben der Eltern der Beschwerdeführer festgestellt werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des

31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab

01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Familienverfahren erfüllt. Wie bereits ausgeführt, wurde dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, Zahl 13-811455807-1434475, gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den minderjährigen Beschwerdeführern und ihren Angehörigen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre, war den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diese Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.