BVwG W209 2113401-1

W209 2113401-1Tribunale amministrativo federale25 feb 2016

Regest

Beitragszuschlag, Parteistellung, Rechtsirrtum, Wiedereinsetzung

Testo completo

BVwG W209 2113401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2113401.1.00

Spruch

W209 2113401-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch Dr. Edmund POINTINGER, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.06.2015, GZ: VA/ED-K-0456/2014, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 23.10.2014, VA/ED-K-0456/2014, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bevollmächtigter gemäß § 35 Abs. 3 ASVG der XXXX GmbH in XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 2.300,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.

2. Am 07.11.2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen "als Bevollmächtigter für: XXXX GmbH" Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit an den Beschwerdeführer persönlich adressierter Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2014 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen und sowohl im Spruch als auch in der Begründung unter Nennung der Gesetzesstelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beitragszuschlag dem Beschwerdeführer als Bevollmächtigtem gemäß § 35 Abs. 3 ASVG vorgeschrieben worden sei.

4. Mit Schreiben vom 10.12.2014 beantragte die XXXX GmbH durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Namens des Beschwerdeführers wurde kein Vorlageantrag gestellt.

5. Mit Bescheid vom 26.01.2015 wurde der Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass (nur) der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Partei des gegenständlichen Verfahrens sei, dem auch die Legitimation zur Erhebung des Vorlageantrages zukomme. Der von der XXXX GmbH eingebrachte Vorlageantrag sei mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX GmbH fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Erkenntnis vom 23.03.2015, GZ: W156 2016287-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Begründung, der XXXX GmbH komme keine Parteistellung zu, wodurch sie nicht beschwerdelegitimiert sei, als unbegründet zurück und erklärte die Revision dagegen für unzulässig. Dagegen erhob die XXXX GmbH beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision, über die bis dato noch nicht entschieden wurde.

8. Am 01.04.2015 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr ebenfalls vertreten durch den Rechtsvertreter der XXXX GmbH, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte gleichzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2015 Kenntnis erlangte, dass der Vorlageantrag vom Beschwerdeführer und nicht von der XXXX GmbH einzubringen gewesen wäre.

9. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 11.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer, der als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater mit den Belangen der Sozialversicherung vertraut sei, spätestens ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2014 erkennen habe müssen, dass der Beitragszuschlag ihm persönlich als Bevollmächtigtem vorgeschrieben worden sei. Da der Antrag vom 01.04.2015 nicht binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt habe, gestellt worden sei, sei er als verspätet zurückzuweisen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese - wie bereits zuvor - damit, dass ihm erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes bewusst geworden sei, dass nur er als Partei einen Vorlageantrag stellen habe dürfen. Sohin sei sein am 01.04.2015 eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er in einem Irrtum befangen gewesen, welcher ihm jedoch nicht schuldhaft anzurechnen sei, da er nur als steuerlicher Vertreter tätig geworden sei, die Beschwerde jedoch eine Bevollmächtigung nach dem ASVG angenommen habe. Erst durch die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei der Irrtum bzw. die - im Nachhinein - unrichtige Rechtsansicht offenkundig geworden, da er bis dahin mit einem Durchdringen seiner Rechtsmeinung rechnen habe können. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstehe unter einem für die Versäumung der Prozesshandlung kausalen Ereignis nicht nur ein tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes Geschehen, sondern prinzipiell jedes, auch innere psychische Geschehen (z.B. Vergessen, Irrtum). Da der Irrtum erst durch Zustellung des Erkenntnisses am 26.03.2015 offenkundig geworden sei, sei dem Beschwerdeführer vorher ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag nicht möglich gewesen, sodass dieser entgegen der Rechtsansicht der Behörde fristgerecht erfolgt sei.

11. Mit Bescheid vom 31.07.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 11.06.2015 als unbegründet ab.

12. Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in dem er ergänzend ausführte, dass ein berufsmäßiger Parteienvertreter nicht damit rechnen müsse, dass ihn die Behörde zur Partei macht. Eine Gesetzesanführung (§ 35 ASVG) sei dazu nicht ausreichend, wenn die Behörde den Vertreter selbst noch immer als "Bevollmächtigten für" bezeichnet. Eine Parteien- oder Haftungsänderung sei nie gewünscht gewesen. Die Wiedereinsetzung sei damit erst nach Ausschöpfung des Rechtszuges über die Parteistellung möglich gewesen, weil bis dahin immer noch von einer rechtskonformen Erledigung auszugehen gewesen sei.

13. Am 31.08.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde § 71 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden, der wie folgt lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG immer dann vor, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn es die Partei oder deren rechtsfreundlicher Vertreter tatsächlich nicht mitberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.

Der Beschwerdeführer bringt vor, erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Kenntnis davon erlangt zu haben, dass (nur) er zur Stellung eines Vorlageantrages berechtigt gewesen sei. Mit diesem Vorbringen macht er einen Rechtsirrtum geltend.

Als "Ereignis" im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 45. ff zu § 71 AVG wiedergegebene VwGH-Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt, ausgehend von der Auslegung des Begriffes Ereignis, die Auffassung, auch ein Rechtsirrtum könne als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen und es sei, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (vgl. u.a. den Beschluss des VwGH vom 16. September 1999, 99/20/0364, und das VwGH-Erkenntnis vom 30. April 2003, 2001/03/0183, jeweils m.w.N.).

Die Prüfung der Frage, ob die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum auf einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden beruht, hat bei rechtskundigen Parteien wie dem Beschwerdeführer, der als berufsmäßiger Parteienvertreter namens der XXXX GmbH die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2014 eingebracht hat, oder wenn ein rechtskundiger Parteienvertreter einschreitet, nach einem strengeren Maßstab zu erfolgen als bei Rechtsunkundigen. Eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermag, wird nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden können (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Im vorliegenden Fall kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden. Dem (rechtkundigen) Beschwerdeführer wurde die Beschwerdevorentscheidung am 26.11.2014 zugestellt. Dieser war unzweifelhaft zu entnehmen, wer und in welcher Funktion alleiniger Bescheidadressat und zur Stellung eines Vorlageantrages Legitimierter war. Sie war an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung ging unter Nennung der Gesetzstelle ausdrücklich hervor, dass der Beitragszuschlag dem Beschwerdeführer als Bevollmächtigtem gemäß § 35 Abs. 3 ASVG vorgeschrieben wurde. Somit konnte allein bereits aus dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung nicht zweifelhaft sein, wer zur Stellung des Vorlageantrages legitimiert war. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe dies erst nach der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erkennen können, mit welchem die Beschwerde der XXXX GmbH mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, kann daher nicht nachvollzogen werden (vgl. dazu das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2007, 2006/05/0089).

Schließlich müsste der Beschwerdeführer sich auch das Verhalten des Rechtsvertreters, der den Vorlageantrag für die XXXX GmbH eingebracht hat, zurechnen lassen, sollte er diesen bereits zum damaligen Zeitpunkt mit seiner Vertretung beauftragt haben und ihm dementsprechend keine Schuld an der Unterlassung der Stellung eines Vorlageantrages treffen. Ein Verschulden des Vertreters ist nämlich einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (vgl. unter vielen das VwGH-Erkenntnis vom 19. September 1991, 91/06/0067).

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages ist daher als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer stellte den Antrag, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Bei vertretenen Parteien ist dies als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 24 VwGVG Anm. 10).

Wie Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2, S. 195, mit Bezugnahme auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausführen, zählt ein Verfahren über die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu den Angelegenheiten, auf die Art. 6 MRK nicht anwendbar ist (vgl. das Urteil vom 8. Mai 1978, Nr. 7761/77, u. a.). Diese Rechtsprechung gilt auch für Verfahren über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. das in Frowein - Peukert zitierte Urteil vom 9. Jänner 1991, E 27453/90).

Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.

Gegenständlich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.