W205 2001426-1•BVwG W205 2001426-1
W205 2001426-1Tribunale amministrativo federale25 feb 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Fristablauf,<br/>Kassation, Überstellungsfrist, Untertauchen, Zuständigkeit
W205 2001426-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geb. festgestellte Volljährigkeit alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2014, Zahl: 13
12. 129 EAST Ost, IFA Zahl: 831212903, Verfahrenszahl: 1708451, (bereinigte Verfahrenszahl: IFA - 654242309), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.8.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person schien zum Zeitpunkt dieser Antragstellung eine EURODAC-Treffermeldung aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien vom 12.8.2013 auf.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.8.2013 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin vor, afghanischer Staatsangehöriger, ledig sowie am XXXX geboren worden zu sein. Im Jahr 2011 ("vor 2 Jahren") habe er sein Heimatland illegal verlassen, um in den Iran zu reisen, wo er zwei Jahre gelebt habe. Im Juni 2013 ("vor ca. 2 Monaten") habe er sich wiederum illegal in die Türkei und weiter auf dem Seeweg nach Italien begeben. Nach Abnahme der Fingerabdrücke sei er in ein Flüchtlingslager verbracht worden, welches er jedoch kurz darauf wieder verlassen habe, um schlepperunterstützt nach Österreich zu gelangen. In Italien habe er nicht um Asyl angesucht. Über den dortigen Aufenthalt gab er wörtlich an: "Wir haben alles bekommen. (...) Ich bekam zu Essen und zu Trinken." Nach Italien wolle er nicht zurückkehren, begründete dies jedoch nicht näher. Sein primäres Reiseziel sei Österreich gewesen, da sein Neffe hier lebe.
Am 27.8.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem (damals zuständigen) Bundesasylamt im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, zum gegenständlichen Zeitpunkt 17 Jahre und vier Monate alt zu sein und sich in Italien insgesamt drei Tage aufgehalten zu haben. Im österreichischen Bundesgebiet sei seit etwa drei bzw. vier Jahren sein 25-jähriger Neffe aufhältig, welcher anerkannter Flüchtling sei. Dessen genauen Wohnort kenne er jedoch nicht, weiters bestehe auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesem. Identitätsbezeugende Dokumente habe er keine bei sich, könne sich solche jedoch zukommen lassen. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine Frist zur Vorlage jener Dokumente eingeräumt.
In einer weiteren Einvernahme vom 25.9.2013 vor dem Bundesasylamt, welche ebenfalls in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter stattfand, legte der Beschwerdeführer ua ein Schulzeugnis vor, in welchem das Geburtsdatum "XXXX" aufscheint.
Mit E-Mail vom 8.10.2013 ersuchte das Bundesasylamt gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") die zuständigen italienischen Behörden um Bekanntgabe von allfällig vorhandenen Informationen hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers.
Mit Antwortschreiben vom 25.10.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, benachrichtigte das italienische Dublin-Büro das Bundesasylamt dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Italien unter anderen Daten, ua mit dem Geburtsdatum "XXXX", in Erscheinung getreten sei.
Aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung des Ludwig Boltzmann Instituts der Medizinischen Universität Graz, Klinisch-Forensische Untersuchungsstelle, vom 22.10.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 11.10.2013 einer Befragung sowie einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden sei. Weiters seien ein Röntgenbild der linken Hand, eine Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion sowie eine Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses (Orthopantomogramm) angefertigt worden. In Zusammenschau der Ergebnisse der multifaktoriellen Untersuchung ergebe sich zum Untersuchungszeitpunkt (11.10.2013) ein wahrscheinlichstes Lebensalter von über 21 Jahren. Unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse sei zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (20.8.2013) sei der Beschwerdeführer sohin mindestens 18 Jahre alt gewesen. Das angegebene Geburtsdatum "XXXX" entspreche zum Untersuchungszeitpunkt einem chronologischen Alter von 17 Jahren und drei Monaten. Dieses behauptete Lebensalter könne jedoch aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der forensischen Altersdiagnostik für volljährig erklärt und ihm mitgeteilt, dass ihm der gesetzliche Vertreter im weiteren Verfahren nicht mehr als solcher zur Seite stehe, da er nicht mehr als unbegleiteter minderjähriger Asylwerber gelte. Nach Vorhalt des gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 22.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, von derartigen Untersuchungen nichts zu halten, da diese nicht zuverlässig seien. In seinen von ihm vorgelegten Unterlagen würde sein richtiges Alter aufscheinen.
Das Bundesasylamt richtete am 15.11.2013 unter Hinweis auf den aufscheinenden EURODAC-Treffer ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien unter gleichzeitiger Fristsetzung zur Beantwortung dieses Ersuchens bis einschließlich 16.12.2013, welches in der Folge nicht beantwortet wurde.
Am 22.1.2014 fand erneut eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") im Beisein eines Rechtsberaters statt, in welcher der BF nach Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens mit Italien vorbrachte, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er sei drei Tage in Italien aufhältig gewesen, habe jedoch keine menschenwürdige Unterkunft und kein gutes Essen erhalten. Es gebe dort keine Ordnung und auch die Gesetze würden nicht eingehalten werden. Zu seinem in Österreich lebenden Neffen habe er keinen Kontakt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 10.2.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer unter näherer Begründung geltend machte, die Entscheidung wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze anzufechten.
4. Der BF wurde - nachdem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war - am 05.06.2014 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
5. Unmittelbar nach dieser Überstellung reiste der Beschwerdeführer neuerlich illegal in Österreich ein und stellte am 10.06.2014 einen Folgeantrag, welcher dem Bundesverwaltungsgericht - da eine Entscheidung über die Beschwerde zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangen ist - als Beschwerdeergänzung vorgelegt wurde. In der am 10.06.2014 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, nach dreitägigem Aufenthalt in XXXX mit dem Zug selbstständig wieder nach Österreich gefahren zu sein.
Das BFA richtete am 20.06.2014 - unter Hinweis auf den nunmehr für Italien aufscheinenden EURODAC-Treffer vom 05.06.2014, der sich auf die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Italien unmittelbar nach seiner Rücküberstellung bezieht - ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Da dieses unbeantwortet blieb, wies das BFA die italienischen Behörden mit Schreiben vom 08.07.2014 auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO hin.
6. Mit Schreiben vom 08.07.2014 teilte das BFA der italienischen Dublinbehörde mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist daher gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.
7. Über hg. Anfrage vom 24.02.2015 teilte das BFA am selben Tag per E-mail mit, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unbekannten Aufenthaltes und nach da. Auffassung die Überstellungsfrist am 06.01.2016 abgelaufen sei, eine Überstellung nach Italien sei daher - auch wenn der Beschwerdeführer wieder auftauchen sollte - nicht mehr möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013 über Italien, wo er am 12.08.2013 erstmals aufgrund seiner illegalen Einreise erkennungsdienstlich behandelt wurde, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Anschließend begab er sich nach Österreich, stellte am 20.08.2013 in Österreich den ersten Antrag auf internationalen Schutz, wurde nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens am 5.6.2014 auf dem Luftweg von Österreich nach Italien überstellt, reiste unmittelbar danach wieder illegal in Österreich ein und stellte am hier am 10.06.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner gerichtsmedizinischen Untersuchung vom 11.10.2013 mindestens 19 Jahre alt und somit bereits im Zeitpunkt seiner ersten Antragstellung in Österreich am 20.08.2013 volljährig.
Das BFA richtete am 20.06.2014 unter Hinweis auf den nunmehr für Italien aufscheinenden EURODAC-Treffer aufgrund der in Italien erfolgten Asylantragstellung vom 05.06.2014 - ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 08.07.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO hin.
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers teilte das BFA der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 08.07.2014 mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist daher gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Wiedereinreise in Österreich (bis dato) unbekannten Aufenthaltes.
Die festgestellten Tatsachen zum Reiseweg ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhalt mit den ihn betreffenden EURODAC-Treffermeldungen.
Die Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei geht aus dem schlüssigen gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung vom 22.10.2013 hervor, demzufolge mit dem erforderlichen Beweismaß eine Minderjährigkeit auch bereits im Zeitpunkt seiner ersten Antragstellung in Österreich ausgeschlossen werden konnte. Im Übrigen unterstreicht auch das vom Beschwerdeführer selbst in Italien angeführte Geburtsdatum die Ergebnisse der gerichtsmedizinischen multifaktoriellen Untersuchung.
Die Feststellungen zu den Ergebnissen der Konsultationsverfahren mit Italien einschließlich der Verfahrensaussetzung aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.
Der - bis dato - unbekannte Aufenthalt des Antragstellers ergibt sich aus einer aktuellen ZMR-Abfrage im Zusammenhalt mit der Auskunft des BFA vom 24.02.2016.
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge, die nach dem 1.1.2014 (- nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten) gestellt worden sind. Ein solcher liegt hier jedenfalls mit dem Folgeantrag vom 10.06.2014 vor. Selbst für den Fall, dass die erste Asylantragstellung in Österreich (20.08.2013) ausschlaggebend sein sollte, gelten für die hier maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften (Zustimmungsfiktion im Wiederaufnahmeverfahren, Überstellungsfrist) die Regelungen der Dublin III-VO (Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 49 K3).
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
[...]
Art. 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
[...]
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
3.2. Ausgehend davon, dass Italien das auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 20.06.2014 nicht innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist beantwortet hat, kommt die in Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Zustimmungsfiktion zum Tragen, es ist daher von der Zustimmung Italiens mit Ablauf des 04.07.2014 auszugehen.
Da der Beschwerdeführer jedenfalls seit 08.07.2014 unbekannten Aufenthaltes und damit "flüchtig" war, (weswegen die Überstellung des Beschwerdeführers gegenüber Italien auch ausgesetzt wurde), endete die gemäß Art. 29 Abs. 2 letzter Satz Dublin III-VO auf achtzehn Monate verlängerte Überstellungsfrist - zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - mit Ablauf des 04.01.2016.
Es ist daher mit Ablauf des 04.01.2016 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens ex lege auf den ersuchenden Mitgliedstaat, somit auf Österreich, übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben war.
3.3. Gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.