BVwG W200 2117709-1

W200 2117709-1Tribunale amministrativo federale25 feb 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W200 2117709-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2117709.1.00

Spruch

W200 2117709-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 22.09.2015 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Passnr. 8548218, betreffend die Streichung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer war am 11.08.2010 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert ausgestellt worden.

Am 28.10.2011 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Das Bundessozialamt holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.11.2011 ein. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert festgestellt, weiters wurde die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" bejaht.

Im Gutachten vom 15.11.2011 wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Coronare Herzerkrankung mit mittel-höhergradig reduzierter Herzfunktion Mittlerer Rahmensatz berücksichtigt die höhergradig reduzierte Herzfunktion mit Zustand nach Defibrillatorimplantation

321

60 vH

02

Periphere arterielle Verschlusskrankheit IIa beidseits Unterer Rahmensatz inkludiert die Beschwerden in der linken unteren Extremität und den reduzierten Doppler Index rechts

342

30 vH

03

Rheumatoide Arthritis Eine Stufe über unterem Rahmensatz berücksichtigt die radiologischen Veränderungen im rechten Handgelenk und die Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter

418

30 vH

04

Struma nodosa Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut therapierbar

380

10 vH

Festgestellt wurde

im Gutachten weiters, dass der Beschwerdeführer Träger eines Metallimplantats sei und an Magenkrankheiten bzw. anderen inneren Krankheiten ab 01.01.2010 leidet.

Mit Schreiben vom 23.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundessozialamt der amtlich korrigierte Behindertenpass übermittelt, der einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert feststellte und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" enthielt.

Am 26.03.2015 langte beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Zusammen mit dem Antrag wurde ein Kurz-Entlassungsbericht einer Abteilung für Orthopädie eines Universitätsklinikums vom 22.03.2015 übermittelt.

In dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.08.2015 nach erfolgter Untersuchung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert festgestellt und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar eingestuft. Es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Fortgeschrittene Herzmuskelerkrankung Wahl dieser Richtsatzposition bei Zustand nach Herzinfarkt, coronarer Intervention, oberer Rahmensatz bei mittelgradig eingeschränkter Pumpfunktion, Notwendigkeit eines ICD und einer entwässernden Therapie.

05.02. 02

60 vH

02

Periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei einer Gehstrecke von 300 bis 500 m und Ruheschmerz

050302

30 vH

03

Rheumatoide Arthritis, Schultergelenksverletzung rechts, Knietotalendoprothese links Wahl dieser Richtsatzposition bei maßgeblichen Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter und der Handgelenke und guter Beweglichkeit der KTEP links, unterer Rahmensatz bei seltenen Schmerzen und stabilem Befund

020202

30 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung betrage 70 vH.

Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die anderen funktionellen Einschränkungen um eine Stufe erhöht werde bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung. Die Funktionseinschränkungen 1 bis 3 seien unverändert, die neu angegebene Funktionseinschränkung KTEP links sei in Nr. 3 integriert worden. Funktionseinschränkung 4 sei bei Gesetzesänderung aufgelassen worden. Keine Therapie und keine Beschwerden wurden seitens der gering vergrößerten Schilddrüse festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe unverändert.

Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Prothesenträger ist. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" seien nicht gegeben, insbesondere da das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln trotz der Herz-, Gefäß- und Bewegungsapparaterkrankungen aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich sei.

Das Sozialministeriumservice ersuchte den Arzt für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 14.08.2015 erstellte hatte, um neuerliche Prüfung hinsichtlich des Umstandes, ob beim Beschwerdeführer trotz gleichbleibendem Gesundheitszustand bzw. gleichbleibendem Gesamtgrad der Behinderung die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr gegeben sei. Im Sachverständigengutachten vom 28.08.2015 wurde ausgeführt, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln trotz der Erkrankungen von Herz, Gefäßen und Bewegungsapparat aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich sei, die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" würden nicht mehr vorliegen nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes. Eine relevante Einschränkung des Immunsystems sei nicht erkennbar.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.09.2015 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Streichung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen (Spruchpunkt II.).

Nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen im Bundesbehindertengesetz wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 11.08.2010 der Behindertenpass ausgestellt worden sei. Der Grad der Behinderung sei zuletzt mit 70 % eingetragen worden. Mit dem Antrag vom 26.03.2015 habe der Beschwerdeführer eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung begehrt. Das aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung weiterhin 70 von Hundert betrage. Zudem wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht.

Am 29.09.2015 langte beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf die Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich (VO BGBl. 303/1996 - Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids) in den Behindertenpass ein. Zusammen mit dem Antrag wurde ein Befundbericht vom 17.09.2015 übermittelt.

Am 14.10.2015 wurde im Behindertenpass des Beschwerdeführers die am 29.09.2015 beantragte Zusatzeintragung (Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids) vermerkt.

Am 30.10.2015 langte beim Sozialministeriumservice eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. (Streichung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 22.09.2015 ein. Ausgeführt wurde, dass die Eintragung Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass 2011 bewilligt worden sei, weil der Beschwerdeführer ein aktives Implantat trage. Weil sich seine Gesundheit nicht gebessert habe, sei seiner Ansicht nach die Streichung dieser Zusatzeintragung nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen übermittelt:

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Ergänzungsgutachten des Arztes für Allgemeinmedizin ein, der die Gutachten erstellt hatte, welche dem Bescheid vom 22.09.2015 zugrunde gelegt wurden. Der Arzt wurde vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert hinsichtlich der Streichung der Zusatzeintragung bzw. betreffend die Objektivierung der Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Im Gutachten vom 15.12.2015 wurde erneut die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Ausgeführt wurde im Gutachten vom 15.12.2015 wie folgt:

"(...) 1. Fragestellung

Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.9.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie der Streichung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:

a) War die ursprüngliche Einschätzung im Gutachten vom 15.11.2011, AS 46, gerechtfertigt oder erfolgte eine Fehleinschätzung?

b) Worin besteht diese Verbesserung des Leidenszustandes (AS 69) im Hinblick auf die Auswirkung der Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?

c) Wodurch wird die angegebene Besserung (AS 69) dokumentiert bzw. wie äußert sich die Verbesserung?

2. Erörterung

Per Schreiben, datiert mit 28.10.2015, versehen mit dem Eingangsstempel des SMS Landesstelle NÖ vom 30.10.2015, gibt Herr XXXX an, dass er ein aktives Implantat trage, dass ihm deshalb die Eintragung Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmitte bewilligt worden sei. Da sich seine Gesundheit nicht gebessert habe, finde er die Streichung der Unzumutbarkeit nicht ganz gerechtfertigt.

Amtsgutachten von Dr. XXXX vom 15.11.2011, Abl. 43-46 (Aktengutachten): auszugsweise: Koronare Herzerkrankung mit mittelbis höhergradig reduzierter Herzfunktion, Rsp, 321, GdB 60 %, bei höhergradig reduzierter Herzfunktion mit Zustand nach Defibrillatorimplantation (Abl. 65). Gestützt hat sich die Einschätzung auf folgende Befunde:

ICD-Kontrolle der 3. Med. Abt. des KH St. Pölten vom 26.11.2015, Abl. 39-40: Sinusrhythmus, unauff. Kontrolle, Pat. wird darüber informiert, dass er 6 Monate nicht Auto fahren soll

Entlassungsbericht der 3. Med. Abteilung des KH St. Pölten vom 26.10.2011, Abl. 37-38: komplikationsfreie ICD-Implantation bei ischämischer CMP, koronare Eingefäßerkrankung mit anahaltend gutem Angioplastie-Ergebnis (Coronarangiographie am 13.10.2011, PCI mit Stent der RCA 2/2010), mittel- bis höhergradig reduzierte LVF

MRT-Befund des Herzens des Röntgeninstitutes des KH St. Pölten vom 21.10.2011, Abl. 34-35: Wandverdünnung und Dyskinesie der gesamten Hinterwand..., höhergradig eingeschränkte Pumpfunktion (LVEF 31 %)

Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde offenbar aufgrund der höhergradig eingeschränkten Linksventrikelfunktion und der rezenten Defibrillatorimplantation gewährt.

Aufgrund des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 26.3.2015 erfolgte am 14.8.2015 eine Begutachtung mit persönlicher Untersuchung, Abl. 59-63:

Dabei wurde folgende Anamnese erhoben:

2010 Herzinfarkt, PCI mit 1 Stent, 2011, ventr. Tachycardie, ICD 2011. Hat bisher nie ausgelöst, manchmal spürt er einen unregelmäßigen Puls. Manchmal Knöchelödeme.

Wadenschmerz links bei weiterem Gehen- vom Rathausplatz zum Domplatz (300 - 400 m) und ein Stückchen weiter kann er gehen, aber nicht in einem ganz zurück, dann braucht er eine Pause, Ruheschmerz links vom Fuß bis übers Knie.

Oberarmfraktur rechts vor fast 30 Jahren, seitlich kann er den Arm kaum heben, nichts tragen, das macht er jetzt alles links, Schmerzen des rechten Handgelenkes besonders in Ruhe.

Neu: KTEP links bei Arthrose am 16.3.2015, danach Rehab-Aufenthalt in Perchtoldsdorf, von den Schmerzen her anfangs starke Besserung, dann wieder Schmerzen bekommen, in Oberschenkel/Gesäß ausstrahlen

Folgende Medikation wurde angegeben:

Tritace, Inegy, Concor, Aquaphoril, Pantoprazol, Ulcusan, Pram, Trittico, Thrombo Ass, Metformin

Folgender Befund wurde vorgelegt: Entlassungsbericht der Orthopädie des KH St. Pölten vom 22.3.2015, Abl. 55-56: schmerzhafte Varusgonarthrose links, KTEP links am 16.3.2015, komplikationsfrei

Folgender Untersuchungsbefund wurde erhoben:

Allgemein- und Ernährungszustand normal

Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet

Kopf: Capilitium unauffällig

Augen: unauffällig

Gehör: unauffällig

Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpa-bel

Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhythmisch

Lunge: sonorer Kopfschall, Vesikuläratmen

Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen,

Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig

Nierenlager: nicht klopfdolent

Wirbelsäule:

Becken- und Schulterstand gerade

Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40°

Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis zu den Kniegelenken

Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent

Vorbeugen: FBA 15 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten

Rückbeugen: 20°

Obere Extremitäten:

Schultergelenke: Arme Vorhalten und seitlich links 160°, rechts vor 110°, seitlich 40°, rückwärts bds. unauff., Rotation unauff.,

Nacken- und Schürzengriff bds. möglich Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig

Handgelenke: bds. deutliche Einschränkung der Flexionen und auch der seitl. Bewegungen, Verdickung, aber keine Druckschmerzhaftigkeit

Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar

Faustschluss bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds.

Untere Extremitäten: Keine Beinödeme!. Fußpulse gut palpabel, Beinlänge seitengleich

Hüftgelenke: bds. S 0-0-120, R 40-0-20, Kniegelenke: bds. S 0-0-120, blande Narbe links

Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich

Kraftgrad 5 bds.

Die Einschätzung erfolgte gemäß EVO in korrekter Weise:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Fortgeschrittene Herzmuskelerkrankung Wahl dieser Richtsatzposition bei Zustand nach Herzinfarkt, coronarer Intervention, oberer Rahmensatz bei mittelgradig eingeschränkter Pumpfunktion, Notwendigkeit eines ICD und einer entwässernden Therapie.

05.02. 02

60 vH

02

Periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei einer Gehstrecke von 300 bis 500 m und Ruheschmerz

050302

30 vH

03

Rheumatoide Arthritis, Schultergelenksverletzung rechts, Knietotalendoprothese links Wahl dieser Richtsatzposition bei maßgeblichen Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter und der Handgelenke und guter Beweglichkeit der KTEP links, unterer Rahmensatz bei seltenen Schmerzen und stabilem Befund

020202

30 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung betrage 70 vH.

Bezüglich des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurden die angegebene Gehstrecke von 300 bis etwa 500 m und auch die fortgeschrittene aber gut therapierte Herzmuskelerkrankung berücksichtigt, die nun nicht mehr vorliegen.

Im Zuge der Beschwerde wurden folgende Befunde vorgelegt:

Befund des Internisten Dr. XXXX vom 28.9.2015, Abl. 88-90: ...eine cardiale Durchuntersuchung soll gemacht werden, keine akuten Beschwerden; ....kardiopulmonal kompensiert, Echocardiographie:

mittelgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion, Dyskinesie inferobasal...; Ergometrie: gute Leistungsfähigkeit, ....klinisch und formal unauffällige Ergometrie, kein Ischämienachweis; Leistung 101 Watt, entsprechend 66 % der altersentsprechenden Zielleistung

ICD-Kontrolle der 3. Med. Abteilung des KH St. Pölten vom 8.10.2015, Abl. 86-87:

unauffällige Kontrolle

3. Gutachten/Beantwortung der Fragestellungen des Gerichtes

a) Die ursprüngliche Einschätzung des Amtsgutachtens von Dr. XXXX vom 15.11.2011, Abl. 43-46, war gerechtfertigt, da eine relativ frische fortgeschrittene Herzmuskelerkrankung mit schlechter Prognose vorlag, die die Belastbarkeit stark einschränkt, die Gewährung der begehrten Zusatzeintragung war deshalb gerechtfertigt.

b) Die Besserung ist offensichtlich: Es liegen unter adäquater Therapie keine Dekompensationszeichen vor, die Leistungsfähigkeit (Ergometrie) ist lediglich gering reduziert trotz Herzerkrankung und Erkrankung der Beingefäße. Die Angaben bezüglich der angegebenen maximalen Gehstrecke von 300 bis etwa 500 m erscheinen mäßig glaubhaft angesichts des Ergebnisses der Ergometrie mit einer Leistung von 101 Watt bzw. 66 % des altersentsprechenden Sollwertes. Die Herzerkrankung hat sich offensichtlich soweit gebessert, dass nur noch geringe Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen.

c) Die Besserung wird dokumentiert einerseits durch die in der von mir erstellten Begutachtung im Rahmen des Behördenverfahrens (keine Dekompensationszeichen, keine Dyspnoe), andererseits durch die im Zuge des Gerichtsverfahrens vorgelegten Befunde.

4. Ergänzung zum von mir erstellten Amtsgutachten vom August 2015:

Als Funktionseinschränkung lfd. Nr. 4 ist aufzunehmen:

Diabetes mellitus Typ 2 Rsp. 09.02.01 GdB 20 %

Wahl dieser Richtsatzposition bei nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus, mittlerer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer oralen Medikation.

Keine Erhöhung des Gesamt GdBs durch diese neue Funktionseinschränkung mangels funktioneller Relevanz,

Dauerzustand

D1 GdB 20 % ab 2015"

In einer Stellungnahme zum eingeholten Ergänzungsgutachten wiederholte der Beschwerdeführer, dass es zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, da die eingeschränkte Linksventrikelfunktion weiterhin mittel bis höhergradig die Herzfunktion reduziere und auch zusätzlich Diabetes mellitus II hinzugekommen sei. Die Angaben des Sachverständigen zur Gehstrecke seien offensichtlich falsch verstanden worden - er könne lediglich in sehr gutem Zustand maximal 300m zurücklegen, die überwiegende Zeit sei er jedoch nicht in der Lage.

Aufgrund der internistischen Problematik und der zusätzlichen orthopädischen Einschränkungen würden weiterhin die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 von Hundert.

Seit 23.12.2011 verfügt der Beschwerdeführer über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Die Entscheidung gründete sich auf ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.11.2011.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht mehr vor.

Es ist im Vergleich zum Gutachten vom 15.11.2011 eine maßgebende Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Dem Beschwerdeführer war am 11.08.2010 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert ausgestellt worden.

Mit Schreiben vom 23.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundessozialamt der amtlich korrigierte Behindertenpass übermittelt, der einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert feststellte und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" enthielt. Die Entscheidung gründete sich auf ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.11.2011.

Am 26.03.2015 langte beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Zusammen mit dem Antrag wurde ein Kurz-Entlassungsbericht einer Abteilung für Orthopädie eines Universitätsklinikums vom 22.03.2015 übermittelt.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Bereits in dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.08.2015 wurde nach erfolgter Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert festgestellt und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar eingestuft. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Prothesenträger sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" seien nicht gegeben, insbesondere da das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln trotz der Herz-, Gefäß- und Bewegungsapparaterkrankungen aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich sei.

Das Sozialministeriumservice ersuchte in der Folge den Arzt für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 14.08.2015 erstellte hatte, um neuerliche Prüfung hinsichtlich des Umstandes, ob beim Beschwerdeführer trotz gleichbleibendem Gesundheitszustand bzw. gleichbleibendem Gesamtgrad der Behinderung die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr gegeben sei. Auch im Sachverständigengutachten vom 28.08.2015 wurde ausgeführt, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln trotz der Erkrankungen von Herz, Gefäßen und Bewegungsapparat aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich sei. Ausgeführt wurde, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes. Eine relevante Einschränkung des Immunsystems sei nicht erkennbar.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige und ausführliche Ergänzungsgutachten vom 15.12.2015 des Arztes für Allgemeinmedizin, der die Gutachten erstellt hatte, welche dem Bescheid vom 22.09.2015 zugrunde gelegt wurden, ergab ebenfalls, dass eine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers objektivierbar ist und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr gegeben ist. Im Gutachten wurde nachvollziehbar und schlüssig auf die vom BVwG gestellten Fragen eingegangen. Ausgeführt wurde insbesondere, dass die ursprüngliche Einschätzung des Amtsgutachtens vom 15.11.2011, mit welchem die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" festgestellt wurde, gerechtfertigt gewesen sei, da eine relativ frische fortgeschrittene Herzmuskelerkrankung mit schlechter Prognose vorgelegen sei, die die Belastbarkeit stark einschränkt habe. Die Verbesserung des Leidenszustandes sei nunmehr jedoch offensichtlich. Dies wurde damit dargelegt, dass unter adäquater Therapie keine Dekompensationszeichen vorliegen würden und sei die Leistungsfähigkeit (Ergometrie) des Beschwerdeführers lediglich gering reduziert trotz Herzerkrankung und Erkrankung der Beingefäße. Die Angaben bezüglich der angegebenen maximalen Gehstrecke von 300 bis etwa 500 Meter würden mäßig glaubhaft erscheinen angesichts des Ergebnisses der Ergometrie mit einer Leistung von 101 Watt bzw. 66 % des altersentsprechenden Sollwertes. Im Gutachten wurde weiters festgehalten, dass sich die Herzerkrankung offensichtlich soweit gebessert habe, dass nur noch geringe Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen würden. Die Besserung werde einerseits durch die Gutachten vom 14.08.2015 und vom 28.08.2015 dokumentiert, wonach keine Dekompensationszeichen und keine Dyspnoe vorliegen würden. Andererseits werde die Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers durch die von ihm selbst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde dargelegt. Ergänzend zum Gutachten vom 28.08.2015 wurde lediglich die Funktionseinschränkung "Diabetes mellitus Typ 2" neu festgestellt, aus der sich jedoch mangels funktioneller Relevanz keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt.

Wenn der Beschwerdeführer im gewährten Parteiengehör ausführt, dass der Sachverständige die Wegstrecke von 300 - 500m wohl falsch verstanden hätte, 300m - Gehstrecke für ihn nur in Ausnahmefällen möglich wären, so widersprechen diese Angaben umso mehr den Ausführungen des Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme, konkret, dass bereits Angaben bezüglich der angegebenen maximalen Gehstrecke von 300 bis etwa 500 Meter mäßig glaubhaft erscheinen würden angesichts des Ergebnisses der Ergometrie mit einer Leistung von 101 Watt bzw. 66 % des altersentsprechenden Sollwertes. Der Sachverständige begründet seine Schlussfolgerungen mit den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten - der Beschwerde angeschlossenen - Ergonometriebefund des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Innere Medizin, dessen Ergebnis schlussendlich auch lautet: "Normaler Belastungstest".

Die behauptete Gehstrecke von unter 300m ist mit dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten objektiven Befund nicht in Einklang zu bringen.

Die orthopädischen Funktionseinschränkungen waren im Jahr 2011 nicht kausal für die Gewährung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Ursächlich dafür war die "relativ frische fortgeschrittene Herzmuskelerkrankung mit schlechter Prognose, die die Belastbarkeit stark eingeschränkt hatte".

Zu den nunmehr aufgrund der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" aktuell nicht mehr vorliegen, geltend gemachten orthopädischen Leiden ist auszuführen, dass der Untersuchungsbefund vom 28.08.2015 ua Folgendes beinhaltet:

"Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.

Gangbild: gering hinkender aber sicherer Gang, Schrittlänge und Geschwindigkeit normal."

Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ergab unter der Funktionseinschränkung Nr. 3:

"(...), Knietotalendoprothese links

Wahl dieser Richtsatzposition bei (...) guter Beweglichkeit der KTEP links, unterer Rahmensatz bei seltenen Schmerzen und stabilem Befund"

Aus dem Befund und dem Gutachten ist für den Senat erkennbar, dass der Beschwerdeführer über eine ausreichende Mobilität der unteren Extremitäten verfügt.

Es ist wohl durchaus nachvollziehbar, dass der Verlust einer zuerkannten Berechtigung grundsätzlich nie im Sinne des (ehemals) Berechtigten ist und von diesem der Behörde auch kein Verständnis entgegengebracht wird - diese Komponente hat jedoch für eine Entscheidung außer Acht gelassen zu werden.

Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bilden nunmehr sowohl die von der belangten Behörde eingeholten zwei Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.08.2015 und vom 28.08.2015 samt dem nachträglich vom BVwG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.12.2015.

In den vorzitierten Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander und konnte nachvollziehbar die Verbesserung des Zustandes darlegen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist dem vom BVwG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Seine Behauptungen zur Gehstrecke widersprechen dem von ihm selbst vorgelegten objektiven Ergonometriebefund und dem Untersuchungsbefund samt Ergebnis der Begutachtung.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sowohl die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.08.2015 und vom 28.08.2015 als auch das vom BVwG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.12.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 45 Abs. 2 1. Satz BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird.

Zu Spruchpunkt A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Der Vollständigkeit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.09.2015 amtswegig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der (früher rechtlich noch vorgesehenen) Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gemäß §§ 43 Abs. 1 BBG nicht mehr vorliegen. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist nicht die unter Spruchpunkt I. im Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, sondern ausschließlich die unter Spruchpunkt II. im Bescheid vom 29.09.2015 erfolgte Streichung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung (welche nunmehr als Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" anzusehen ist).

Der Beschwerdeführer begehrt das Verbleiben der Zusatzeintragung in seinem Behindertenpass, da ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht zumutbar sei.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat sich die Herzerkrankung des Beschwerdeführers offensichtlich soweit gebessert, dass nur noch geringe Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr vorliegen. Grundlage für die Entscheidung bilden - wie zuvor aufgeführt - die zwei von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin sowie das vom BVwG eingeholte schlüssige und ausführliche ärztliche Sachverständigengutachten des vorzitierten Arztes, welche übereinstimmend eine relevante Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall feststellen. Das übereinstimmende Ergebnis der drei Sachverständigengutachten führt zur rechtlichen Beurteilung durch den erkennenden Senat.

Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr vor. Grundlage für die Entscheidung bildet das vom BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten. In diesem Gutachten wird auf die Auswirkungen der Leidenszustände des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend ist der faktische Zustand des Beschwerdeführers.

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