W200 2116740-1•BVwG W200 2116740-1
W200 2116740-1Tribunale amministrativo federale25 feb 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2116740-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.10.2015, PassNr. 7669185, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zuletzt hatte das Sozialministerium mit Bescheid vom 16.04.2015 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllte und ihr Antrag vom 08.07.2014 abzuweisen sei.
Am 22.07.2015 langte der nunmehr gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Die Beschwerdeführerin legte neben einem ZMR-Auszug folgende ärztliche Unterlagen vor:
Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten vom 24.09.2015 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Abhängigkeitssyndrom, anhaltende somatofome Schmerzstörung, PTBS, Panikstörung, Angst und depressive Störung gemischt Oberer Rahmensatz, da nach stationärer Akutbehandlung noch instabil, jedoch Rehabilitation vorgesehen
40 vH
02
Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da medikamentös ausgeglichen
10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 von Hundert bemessen und ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.10.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 40 v.H. ergeben habe.
In Zuge der dagegen erhobenen Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Sachverständigengutachten vom 08.01.2016 einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein. Im Zuge der Untersuchung legte die Beschwerdeführerin einen Kurzarztbrief über ihren vom 20.10.2015 bis 30.10.2015 dauernden Aufenthalt in einer Reha-Klinik, unterzeichnet von der ärztlichen Leiterin der Reha-Klinik und einem Psychotherapeuten, vor. Im Gutachten vom 08.01.2016 wurde festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festzustellen sei. Das Gutachten gestaltet sich wie folgt:
"(...) Anamnese:
37 Jahre alte Frau, die gemeinsam mit ihrem Ehemann zur Untersuchung kommt. Sie sei serbischer Abstammung und habe den serbischen Krieg voll miterlebt. Sie seien zu Fuß geflüchtet, ohne Wasser, ohne Essen, habe nur Schlimmes gesehen, sei über Leichen, Tote gestiegen und bekäme diese Bilder nicht mehr aus dem Kopf. Früher hätte das überhaupt keine Rolle gespielt, wer Serbe, Kroate oder Bosnier, oder was immer gewesen wäre und dann plötzlich dieser unbeschreibliche Krieg. Von 1991 bis 1995, da sei sie 13 bis zu ihrem 17. Lebensjahr gewesen. Sie habe eine kaufmännische Ausbildung gemacht. 1999 seien sie nach Österreich gekommen und als Flüchtlinge anerkannt worden. Ihr Mann, auch serbischer Abstammung, sei aber schon seit seiner Geburt hier in Österreich aufgewachsen. Sie hätten beide ein Caféhaus im 17. Bezirk, aber es sei sehr schwer, es zu führen, weil sie nicht fähig sei, zu arbeiten. Er müsse alles alleine machen. Sie haben 3 Kinder, 15 Jahre alte Zwillinge, Buben, und ein 9 Jahre altes Mädchen. Die Kinder seien sehr brav und lernen alle auch sehr brav.
Frühere Erkrankungen:
Sie leide an Schmerzen. Sie habe ein quasi therapieresistentes Schmerzsyndrom. Vom 20.10. bis 30.10.2015 sei sie in Klagenfurt im Rehazentrum gewesen, aber sie habe es nicht ausgehalten. Sie halte Menschen nicht aus, sie könne mit niemandem zusammen sein. Daher habe sie es abbrechen müssen. Auch Psychotherapie halte sie nicht aus. Die Therapeutin habe ihr vorgeschlagen, sie solle sich eine "Wiese" vorstellen, sie könne das nicht, es mache sie nur zornig. Sie fühle sich unverstanden und sei verzweifelt.
Außerdem Harnlassprobleme.
Magen- und Darmprobleme. Obstipation seit der Kindheit. Ohne Abführmittel kein Stuhlgang möglich. (Guttalax Tropfen)
Vegetativ: Größe: 169 cm. Gewicht: 64 kg Nikotin: 20/Tag Alkohol: 0
Medikamentöse Therapie:
Seroquel 25 mg 4x1, Seroquel XR 150 mg 1, 100 mg 1-1 -1-2, Novalgin 500 mg 3x1, Lyrica 150 mg 2x1,25 mg 2, Cymbalta 60 mg 1 '/2, Saroten 25 mg 2 abends, Pantoloc 40 mg 1, Zofran 4 mg zusätzlich bei Übelkeit, Nexium 40 mg zusätzlich bei Magenschmerzen, Psychopax Tropfen zusätzlich bei Angst und Anspannung 20 gtt bis zu 3 x täglich.
Neurologischer Status:
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik.
Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit herabgesetzt. Kreisen um Körpergefühle, Schmerzen. Gedankenductus formal regelrecht, inhaltlich kreisende Gedanken um Körperbefindlichkeit. Befindlichkeit schlecht, durchgängig depressiv, dysphor, resignativ, trotz der hochdosierten medikamentösen Therapie nie schmerzfrei, trotzdem im Explorationsgespräch kooperativ. Vermindert affizierbar und resonanzfähig. Der Kinder und der Familie wegen Distanzierung von Suizidalität. Aber oft Todessehnsucht.
Aktuell vorgelegter Befund:
Kurzarztbrief der Reha-Klinik Klagenfurt vom 30.10.2015
Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:
1. + Posttraumatische Belastungsstörung 03.05.02 50%
Unterer Rahmensatz, da Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche. Inkludiert die sozialen Phobien, depressiven Befindlichkeiten und das diesbezügliche Vermeidungsverhalten.
2. + Benzodiazepinabhängigkeit 03.08.01 20%
1 Stufe über unteren Rahmensatz, da zwar Probleme sowohl im sozialen Umfeld und auch in der Arbeitsleistung, aber Schwere der Einstufung unter der Posttraumatischen Belastungsstörung enthalten.
3. +Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20%
Oberer Rahmensatz, da Polypharmacie, aber Schmerzen auch als Symptomenkomplex der posttraumatischen Belastungsstörung zu verstehen.
4. +Schilddrüsenunterfunktion 09.01.01 10%
Unterer Rahmensatz, da medikamentös ausgeglichen
2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von Hundert (50%), da Leiden 1 durch Leiden 2-4 nicht weiter erhöht wird, da keine wesentliche Leidensbeeinflussung vorliegend.
3. Ja. Zum aktenmäßigen nervenfachärztlichen Gutachten vom 24.9.2015 ist insofern eine Änderung objektivierbar, dass die einzelnen Leiden nicht zusammengefasst wurden, sondern jedes für sich eine eigene Position erhalten hat und dass die posttraumatische Belastungsstörung eine höhere Einstufung erhalten hat. Antragstellerin hat nachvollziehbar geschildert, wie sie als Jugendliche und noch nicht ausgereifter Mensch Zeuge der Kriegsgeschehnisse in ihrem Heimatland geworden war, wie sie als Flüchtling nach Österreich gekommen war und hier auch Anerkennung als Flüchtling bekommen hat. Dass sich daraus neben der posttraumatischen Belastungsstörung auch eine soziale Phobie entwickelt hat, die es ihr zusätzlich schwer bis nahezu unmöglich macht, therapeutische Angebote anzunehmen, da diese immer oder meistens in Gruppen stattfinden. So hat sie zum Beispiel ein durchaus gutes Angebot im AKH abbrechen müssen, weil sie die Unterbringung in einem 4-Bettzimmer nicht aushalten konnte. Dass es dadurch besonders schwierig ist, einerseits die posttraumatische Belastungsstörung, andererseits die soziale Phobie und die dadurch entstandene Benzodiazepin- (Beruhigungsmittel-)abhängigkeit zu behandeln, ist auch nachvollziehbar.
4. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Am 10.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
In ihrer Stellungnahme vom 18.02.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die meisten ihrer Krankheiten nicht berücksichtigt worden wären und die Behinderung vom 50% falsch errechnet worden sei, und ersucht um nochmalige Überprüfung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.01.2016 einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie wurde festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festzustellen ist. Begründend wurde im vorzitierten Gutachten insbesondere ausgeführt, dass zum aktenmäßigen nervenfachärztlichen Gutachten vom 24.9.2015 insofern eine Änderung objektivierbar sei, dass die einzelnen Leiden nicht zusammengefasst worden seien, sondern jedes für sich eine eigene Position erhalten habe und dass die posttraumatische Belastungsstörung eine höhere Einstufung erhalten habe. Verwiesen wurde darauf, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehbar geschildert habe, wie sie als Jugendliche und noch nicht ausgereifter Mensch Zeuge der Kriegsgeschehnisse in ihrem Heimatland geworden sei. Außerdem hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, wie sie als Flüchtling nach Österreich gekommen sei und hier auch Anerkennung als Flüchtling bekommen habe. Dass sich daraus neben der posttraumatischen Belastungsstörung auch eine soziale Phobie entwickelt habe, die es ihr zusätzlich schwer bis nahezu unmöglich mache, therapeutische Angebote anzunehmen, da diese immer oder meistens in Gruppen stattfinden würden, wurde weiters nachvollziehbar dargelegt. So habe die Beschwerdeführerin zum Beispiel ein durchaus gutes Angebot im AKH abbrechen müssen, weil sie die Unterbringung in einem Vierbettzimmer nicht ausgehalten habe. Dass es dadurch besonders schwierig sei, einerseits die posttraumatische Belastungsstörung, andererseits die soziale Phobie und die dadurch entstandene Benzodiazepin- (Beruhigungsmittel-)abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu behandeln, sei auch nachvollziehbar.
Dieses vorzitierte vom BVwG eingeholte nunmehr auf einer Untersuchung basierende nervenfachärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der Stellungnahme vom 18.2.2016, in der die Beschwerdeführerin unbegründet und unsubstantiiert vorbringt, dass der Grad der Behinderung falsch berechnet worden sei, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin dadurch dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten ist. Eine sinnvolle Begründung ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.01.2016 ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert. Festgehalten wurde im vorzitierten Gutachten, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der Beschwerdeführerin im Vergleich zum nunmehr angefochtenen Bescheid ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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