W153 1236320-2•BVwG W153 1236320-2
W153 1236320-2Tribunale amministrativo federale25 feb 2016
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage, Zwangsrekrutierung
W153 1236320-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde des XXXX , StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zl. 02 17.749-BAL, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Senegal, reiste als Minderjähriger illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 04.07.2002 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , gab der Beschwerdeführer an, dass er mittellos sei. Er habe in Österreich bzw. in der EU keine Verwandten. Bis zum 27.05.2002 habe er in einem Ort in der Casamance gelebt. An diesem Tag sei er zu Fuß nach XXXX gegangen. Dann sei er mit dem Zug nach XXXX gefahren und dort sei er ca. 6 Tage geblieben. Mit einem Schiff sei er dann nach Europa gelangt. Von einem unbekannten Land sei er mit einem LKW nach Österreich gebracht worden.
Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es in Casamance ein Problem mit den Rebellen gebe. Am 22. Mai 2002 habe er mit einem Esel Erdnüsse vom Acker nach Hause transportiert. Sein Vater sei auch dabei gewesen. Auf dem Weg vom Acker nach Hause seien sie von den Rebellen festgenommen worden. Sein Vater und er seien getrennt worden. Er sei dann von den Rebellen fotografiert und dann in ein Lager gebracht worden. Wohin sein Vater gebracht worden war, wisse er nicht. Die Rebellen kämpfen für die Freiheit der Casamance von Senegal und er sei gezwungen worden mit diesen mitzukämpfen. Er sei dann fünf Tage im Lager der Rebellen gewesen. Sie seien ca. 10 Gefangene im Lager gewesen. Am fünften Tag seien sie von den Rebellen in den Busch um Holz zu holen geschickt worden. Sie seien von 11 Rebellen bewacht worden. Im Busch habe sie in einem anderen Teil Schüsse gehört und sie seien alle weggelaufen. Zuerst habe er sich im Busch verstecken können und dann sei er nach XXXX und in der Folge nach DAKAR gelangt. Er fürchte von den Rebellen getötet zu werden. Sie hätten ihn fotografiert und würden die Photos in der Casamance verteilen.
Befragt gab er weiter an, dass er außer dem geschilderten Vorfall weder vorher mit den Rebellen noch sonst Probleme gehabt habe. Im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat fürchte er aber Verfolgung von Seiten des Staates als auch von den Rebellen. Wenn das Militär bei den Rebellen sein Foto finden sollte, würde er vom Staat zum Tode verurteilt werden, weil sie glauben er wäre ein Rebell. Die Rebellen würden ihn töten, weil er davon gelaufen sei. Für sein Fluchtvorbringen gebe es weder Beweismittel noch Zeugen, die die Angaben bestätigen könnten.
Der Beschwerdeführer konnte weder die Rebellengruppe benennen noch die Waffe, mit der er trainieren habe müssen, näher beschreiben. Er führte nochmals aus, dass er fünf Tage im Rebellenlager bleiben habe müssen, dort geschlagen worden sei und das Schießen mit einer Waffe habe trainieren müssen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX , vom 24.03.2003, wurde der Asylantrag vom 04.07.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal für zulässig erachtet.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX , vom 24.03.2003 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS).
Mit Ladung vom 21.09.2004 wurde der Beschwerdeführer zu einer öffentlich mündlichen Verhandlung des UBAS für den 29.11.2004 geladen.
Mit Aktenvermerk des UBAS vom 19.11.2004 wurde das Berufungsverfahren gem. § 30 Abs. 1 AsylG mit 19.11.2004 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt war und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen seiner Abwesenheit nicht möglich war.
Da der Beschwerdeführer ab dem 10.12.2004 wieder über eine aufrechte Meldeadresse verfügte, wurde das Verfahren vom UBAS fortgesetzt.
Mit Ladung vom 13.09.2007 wurde der Beschwerdeführer vom UBAS für den 10.10.2007 zu einer öffentlich mündlichen Verhandlung geladen.
Mit Aktenvermerk des UBAS vom 11.10.2007 wurde das Berufungsverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 mit 11.10.2007 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers erneut nicht möglich war.
Am 16.01.2009 langte ein Ersuchen um Fortsetzung des Asylverfahrens samt aktuellem Meldezettel beim Bundesasylamt XXXX ein und mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 03.02.2009 wurde mitgeteilt, dass das am 11.10.2007 gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellte Beschwerdeverfahren nunmehr fortgesetzt werde.
Am 08.06.2012 langte ein Anlassbericht des SPK XXXX vom 22.07.2011 ein, wo mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts des Verbrechens nach §§ 28a ff SMG am 21.07.2011 festgenommen wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2013 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine eingehende Befragung zu den Unabhängigkeitsbestrebungen in "Casamance", zur Rolle der Rebellengruppen und zur diesbezüglichen Einstellung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 18.09.2013, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"...
F. Können Sie sich noch an Ihre Angaben in Ihrem Asylverfahren bzw. in Ihrer Einvernahme am 17.03.2003 erinnern?
A: Früher war ich in einem Minderjährigenheim, dann wurde ich in einem Erwachsenenheim untergebracht. Ich kann mich nicht mehr ganz erinnern, was ich damals gesagt habe.
...
F: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A: ich habe nichts.
F: Haben bzw. hatten Sie jemals einen Reisepass, eine Geburtsurkunde oder andere Dokumente?
A: Nein.
F: Bitte schildern Sie einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person?
A. Ich komme aus Senegal, aus Casamace, Dorf XXXX . Ich bin am 01.12.1987 geboren. Ich wohnte im Familienhaus genannt XXXX . Ich lebte mit meinem Vater namens XXXX , meiner Mutter XXXX und meiner jüngeren Schwester XXXX zusammen. Ich habe eine Koranschule besucht, so ca. 5 oder 6 Jahre lang. Ich habe in der Landwirtschaft, auf dem Feld gearbeitet.
F. Haben Sie damals lesen und schreiben gelernt?
A: Wir haben zu Beginn schreiben gelernt, danach haben wir nur auswendig gelernt. Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich nach der Schule nicht schreiben konnte, aber ich konnte lesen.
F. Mit wie vielen Jahren begannen Sie die Koranschule zu besuchen?
A. Mit 5 oder 6 Jahren.
F. Wie hat Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten?
A: Mein Vater arbeitete in der eigenen Landwirtschaft. Wir haben Erdnüsse angebaut, wir haben viele Schafe und Kühe gehabt. Wir haben zum Ackerbau auch Pferde benutzt. Wir haben zum Essen etwas angebaut und den Rest haben wir weiterverkauft.
F: Wohnte Ihre Familie in einem eigenen Haus, einer eigenen Wohnung oder wo wohnte diese?
A: Das war unser eigenes Haus.
F. Haben noch weitere Personen in Ihrem Elternhaus gewohnt?
A: Wir wohnten alleine im Haus. Ab und zu bekamen wir Gäste, die blieben ein paar Tage und dann reisten sie wieder ab.
F: Haben Sie Kontakt zu Verwandten in Ihrer Heimat?
A: Nein.
F. Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Verwandten in Ihrer Heimat?
A. Das war ca. 2002.
F: Welche Verwandten außer Ihrer Eltern und Ihrer Schwester lebten damals in Ihrer Heimat?
A: Ich kenne die Verwandtschaft meiner Eltern nicht. Als ich das Land verlassen habe, waren mein Vater, meine Mutter und meine jüngere Schwester dort.
F. Wie alt sind Ihre Eltern bzw. wie alt waren diese damals?
A. Bei uns ist es nicht üblich das eigene Alter zu kennen. Ich weiß nicht, wie alt meine Eltern sind oder waren.
F. War Ihre Schwester älter oder jünger als Sie?
A. Sie war jünger.
F. Warum kennen Sie die Verwandtschaft Ihrer Eltern nicht?
A: Ich habe die Frage so verstanden, ob diese im selben Haus wie wir wohnten. Ich kenne meine Verwandten, wir wohnten aber nicht im denselben Haus.
F. Welche Verwandte haben Sie nun?
A. Väterlicherseits ist es so, mein Vater hatte einen jüngeren Bruder namens XXXX . Der lebte in meinem Heimatdorf XXXX . Er hatte eine Frau, die ist aber verstorben. Als ich das Land verlassen habe, hatte dieser Onkel keine Kinder. Mein Vater hatte keine Schwester und keine weiteren Brüder.
Mütterlicherseits ist es so, dass meine Mutter einen älteren Bruder hatte. Der hatte einen Doppelnamen, wir nannten ihn XXXX . Der lebte in XXXX . Ich habe gehört, dass er verheiratet war und Kinder hatte. Ich kannte aber seine Familie nicht. Ich kannte diese Familie nicht.
F: Womit haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Als ich das Land verlassen habe, war ich 14 oder 15 Jahre alt. Als ich zu Hause war, hat mich mein Vater unterstützt, wir lebten von der Landwirtschaft.
F: Wie würden Sie die damalige wirtschaftliche Situation Ihrer Familie einstufen?
A: Wir waren nicht reich, wir gehörten nicht zur Mittelklasse, wir gehörten zur Unterstufe.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A. Mandingo.
F: Sind Sie schlepperunterstützt nach Österreich gereist?
A: Ich bin mit dem Schiff gekommen. Das Schiff hat mich zu einem anderen Land gebracht. Ich bin alleine hier her gekommen.
F: Wo haben Sie seit Ihrer Geburt bis zur Ausreise in Ihrer Heimat gelebt?
A: Ich war immer in meinem Heimatdorf. Da ich als Hirtenjunge gearbeitet habe, haben wir das Vieh von Ortschaft zur Ortschaft geführt. Wir haben uns aber sonst nirgends woanders niedergelassen.
F: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie den damals angegebenen Namen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?
A: Ja.
F: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?
A: Nein.
F: Beantworten sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
F: Sind Sie vorbestraft?
A: Nur hier in Österreich.
F: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
A: Nein.
F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden (wie Polizei, Militär...) in Ihrer Heimat?
A: Nein.
F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. in Ihrer Heimat?
A: Nein, mit Regierungsleuten habe ich nichts zu tun. Die Rebellen hatten mich und meinen Vater festgenommen und die wollten mich zwingen, dass ich mich zu ihnen geselle.
F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei in Ihrer Heimat?
A: Ja.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
A: Nein.
F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (z.B.: Blutfehden, Racheakte etc.)?
A: Nein.
F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?
A: Nein. Ich habe an so etwas nie teilgenommen. Man wollte mich dazu zwingen.
...
F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A: Ich und mein Vater waren unterwegs zu unserem Land, zu unserem Acker. Dann wurden wir von den Rebellen gefangengenommen. Als uns die Rebellen gefangen genommen haben, da haben sie uns getrennt. Dann haben mich die Rebellen in den Wald gebracht. Seitdem habe ich meinen Vater nicht mehr gesehen. Die Rebellen haben mich fotografiert. Die wollten dass ich mit denen gemeinsam kämpfe. Ich kenne mich nicht so aus mit Waffenkunde. Meine Eltern sind Moslem, ich auch, ich wollte mit dem nichts zu tun haben. Sie haben mich geschlagen und gefoltert. Ich trage hier eine Narbe.
AW zeigt Narbe auf der Nase.
A: Eines Tages schickten uns die Rebellen Brennholz holen. Auf einmal als wir Brennholz gesammelt haben, haben wir Schüsse gehört. Dann kam es zu einem Durcheinander. Ich habe dies genutzt um zu fliehen. Als ich geflohen bin, bin ich beim Dorf XXXX vorbeigelaufen. Es waren vielen kleine Dörfer, ich kann mich an die Namen nicht mehr genau erinnern. Ich bin zu Fuß gegangen. Ich habe bei einigen Dörfern draußen übernachtet, ich bin weitergegangen bis ich die Stadt XXXX erreicht habe. Dort habe ich Leute gesehen, die den Zug nahmen. Ich habe den Zug genommen bis nach XXXX . Ich war unterwegs mit mehreren Leuten, ich bin diesen Leuten nachgegangen, als wir am Hafen waren, haben wir ein großes Schiff vorgefunden. Gemeinsam mit diesen Menschen bin ich in das Schiff eingestiegen. So haben ich Senegal verlassen.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
A: Es ist auch so, da die Rebellen mich fotografiert hatten und das senegalesische Militär gegen die Rebellen kämpft, habe ich Angst, falls sie mein Bild bei den Rebellen vorfinden, dass die glauben, dass ich ein Rebell bin.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
A. Nein.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Ich fürchte um mein Leben. Wenn ich nach Senegal kehre, da werden mir die Rebellen verhaften wollen, ich bin aber kein Rebell. Auch das senegalesische Militär würde meinen, dass ich ein Rebell bin, ich bin aber keiner.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A: Nein.
F. Was haben Sie seit 2002 in Österreich gemacht?
A. Ich habe Deutschkurse besucht. Ich habe ein Jahr lang Theaterkunst gelernt. Es gibt eine Organisation namens Zebra, die haben uns zu dieser Ausbildung geschickt und wir haben bei den Vorführungen etwas Geld erhalten. Ich bin in Österreich integriert.
F. Inwiefern sind Sie integriert?
A. Ich habe Deutschkurse besucht, ich habe die Theaterausbildung besucht, es gibt jedes Jahr eine Straßenfußballmeisterschaft. 2003 hat unser Team die Meisterschaft gewonnen. An dieser Meisterschaft nahmen andere Länder teil. Wir haben Österreich vertreten.
F. Sind Sie jemals einer Arbeit nachgegangen?
A. Ich habe nicht arbeiten könne, da ich keine Papiere hatte. ORF hat mich angesprochen eine Reportage über mich zu machen, wie ich hier her gekommen bin. Die Reportage wurde auch gemacht. Viele Leute haben das auch gesehen. Ich war nie arbeiten, ich habe nur ab und zu bei afrikanischen Unternehmen geholfen, ich habe geholfen Autoersatzteile zu verpacken. Ich durfte aber nicht offiziell arbeiten.
V. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 19.06.2012 (Verbrechen nach dem SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Früher hat mir die Caritas 180 Euro gegeben, als ich das nicht bekommen konnte, habe ich keine Arbeit gemacht. Ich konnte keiner Arbeit nachgehen. Was Integration betrifft man kann sich bei Zebra erkundigen, die haben uns dabei viel unterstützt.
F: Gibt es noch andere Anknüpfungspunkte zu Österreich? (Wird vom Referenten erklärt)
A: Ich habe Freunde hier, die ich hier kennengelernt habe.
F. Wer ist das?
A. Es sind viele.
F. Was machen Ihre Freunde?
A. Ich treffe mit diesen Freunden, wir spielen Fußball und unterhalten uns.
F. Woher stammen diese Freunde?
A. Vielem von denen kommen aus Nigeria, die sind aus Ghana, Sierra Leone. Wir haben alle in der Fußballmannschaft gespielt.
...
Ich möchte aber noch sagen, dass ich bevor ich verhaftet wurde, integriert war, ich hatte aber kein Papier um Arbeit zu finden.
F. Von welchen Rebellen wurden Sie festgenommen?
A. Das sind viele Rebellengruppen.
V. Von welchen wurden Sie festgenommen?
A. Das war die Rebellengruppe von XXXX .
F. Wie lange befanden Sie sich nach der Festnahme bei den Rebellen?
A. Ich weiß nicht genau wie viele Tage ich dort war, aber beinahe ein Monat. Als ich die Möglichkeit bekam, floh ich,
F. In Ihrer Einvernahme am 17.03.2003 haben Sie angegeben, dass Sie 5 Tage bei den Rebellen angehalten wurden heute sprechen Sie von nahezu einem Monat. Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Ich habe nicht ein Monat gesagt, ich sagte ein paar Tage.
F. Wo haben sich die Rebellen aufgehalten?
A. Die haben mich in den Wald gebracht. Ich weiß nicht, ob der Wald einen Namen hat.
F. Was machten Sie bei den Rebellen, was ist dort konkret mit Ihnen passiert?
A: Als ich bei den Rebellen war, habe ich geweigert ausgebildet zu werden. Ich bin nur da gewesen und die haben mich regelmäßig geschlagen. Ich war nicht der einzige dort, es waren auch viele andere dir gefangen waren dort.
F. Wie viele waren gefangen?
A. Das kann ich nicht sagen.
F. In Ihrer Einvernahme am 17.03.2003 haben Sie angegeben, dass Sie trainiert wurden mit einer Waffe zu schießen und nicht wie heute, dass Sie nichts gemacht haben. Zudem sprachen Sie damals davon, dass ca. 10 Gefangene in dem Lager der Rebellen waren. Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Es war die Art wie man mich befragt hat, ich habe nicht gesagt, dass ich trainiert wurde, ich sagte nur, dass ich nicht trainiert werden wollte. Über die Zahl, es ist die Art wie man mich gefragt hat, man fragte mich, waren es 10 oder 20. Ich sagte nicht es waren 10 Gefangene.
F. Was ist konkret vorgefallen, als Sie beim Brennholzsammeln waren. Bitte schildern Sie diesen Vorfall von sich aus und
A. Es war wegen den Schüssen. Als wir das hörten, rannten wir auseinander. Ich habe das ausgenutzt um wegzulaufen.
F: Sie erwähnten heute, dass Sie mit Ihrem Vater auf dem Weg zu Ihrem Acker waren, als Sie von den Rebellen festgenommen wurden. In Ihrer Einvernahme am 17.03.2003 gaben Sie an, dass Sie mit einem Esel Erdnüsse vom Acker nach Hause brachten. Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Es ist gegangen, wie man mir früher die Frage gestellt wurde. Ich sagte, mein Vater und ich arbeiten an Feld. Ich sagte, wir arbeiten auf die Felder, ich bringe die Erdnüsse nach Hause und komme dann wieder zurück auf die Felder. Ich fürchte nur, dass man alles geschrieben hat, was man gesagt habe.
F: In Ihrer Einvernahme am 17.03.2003 haben Sie nicht erwähnt, dass Sie an der Nase verletzt wurden. Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Es ist so, damals sind wir nicht so weit gegangen, diese Frage wurde mir nicht gestellt. Je nachdem, man stellt mir Fragen, manches Mal redet man mehr und man hat dann nicht die Gelegenheit alles zu erzählen. Die Art der Befragung ist unterschiedlich. Damals wurde ich anders befragt. Die Sache liegt sehr lange zurück.
F: Warum haben Sie während Ihres Asylverfahrens Ihre Adresse bzw. Ihren Wohnort dem Bundesasylamt/ Berufungsinstanz nicht bekannt gegeben bzw. warum haben Sie keinen Zustellbevollmächtigen bekannt gegeben? Ihr Asylverfahren wurde mehrmals eingestellt, z.B. wurde Ihr Asylverfahren vom Asylgerichtshof am 11.10.2007 eingestellt. Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: im Jahr 2007 hatte ich Schwierigkeiten mit meiner Freundin, ich musste XXXX verlassen und reiste nach Salzburg. Als ich nach XXXX zurückkehrte, wurde ich kontrolliert. Ich sagte ich wäre nicht mehr in XXXX wohnhaft. Ich war dann bei der Caritas, beim Rechtsanwalt, dieser hat dann meine Adresse weitergegeben. Seitdem hatte ich immer wieder eine Adresse.
V: Die politische Stabilität der Republik Senegal wird seit 1982 in der Casamance durch einen immer wieder aufflammenden Konflikt mit der Rebellenorganisation MFDC (Mouvement des forces democratiques de la Casamance) beeinträchtigt. Zwischen der Regierung und der Unabhängigkeitsbewegung kam es 2004 zu einem von beiden Seiten unterzeichneten Waffenstillstand.
(Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Dakar, 16.02.2011)
Die ÖB XXXX berichtet in einer Stellungnahme vom 19.04.2013, wonach keine Fälle von Zwangsrekrutierungen durch Rebellengruppen im Senegal bekannt sind.
Seit dem Regierungswechsel im April 2012 hat sich die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.
Die Wehrpflicht besteht für alle männlichen Senegalesen. Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden aber seit Jahren keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen.
Lokalen Beobachtern zufolge sind Fälle von Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppen nicht bekannt.
Eine Diskriminierung von aus der Casamance stammenden Personen in anderen Landesteilen gibt es nicht, weder durch die Regierung noch durch die Bevölkerung (freier Personenverkehr im gesamten Territorium). Ferner praktisch offene Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia.
(ÖB-Dakar (19.4.2013): Stellungnahme zu Casamance Konflikt und Zwangsrekrutierung die die MFDC siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA, Sebegal, MFDC Rebellen Rekrutierung vom 06.05.2013)
F. Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Was ich weiß, wird in Casamance immer gekämpft. Die Kämpfe dort werden nicht aufhören.
Dem AW wird zur Kenntnis gebracht, dass ihm aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine kurze Länderfeststellung zu seinem Heimatland vorgehalten werden muss. Der Zweck und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wird dem AW erklärt.
A. Ich möchte diese Länderfeststellungen nicht haben. Ich möchte nur betonen, dass es immer Krieg in Senegal geben wird. Ich hatte Angst um mein Leben.
V: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: An sich habe ich alles gesagt, was ich sagen wollte. Vielleicht habe ich etwas vergessen zu sagen, dass fällt mich aber nicht ein. Ich habe alles gesagt.
F: Sind Sie damit einverstanden, falls notwendig, dass seitens des BAA Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A: Ja. Ich will aber nicht zurück nach Senegal, ich möchte nicht dass man mich umbringt.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
..."
Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2012 von einem Landesgericht wegen eines Verbrechens zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2013 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
"...
-betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ins Zentrum Ihres Asylbegehrens stellten Sie den Umstand, dass Sie zusammen mit Ihrem Vater von Rebellen mitgenommen wurden. Sie hätten mit den Rebellen mitkämpfen sollen. Sie hätten damit nichts zu tun haben wollen und haben eine Gelegenheit genutzt um zu flüchten.
...
Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Beispielsweise schilderten Sie, nachdem Sie darauf hingewiesen wurden, dass Sie von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß jene Gründe schildern sollen, warum Sie Ihr Heimatland verließen bzw. bei Erwähnung von Ereignissen, den Ort, die Zeit und die Personen, die daran beteiligt waren anzugeben, äußerst vage, dass Sie und Ihr Vater unterwegs zu ihrem Land, zum Acker waren. Dabei wären sie beide von den Rebellen gefangen genommen worden. Dabei wären Sie von Ihrem Vater getrennt worden. Die Rebellen hätten Sie fotografiert und Sie zwingen wollen, mit denen zu kämpfen. Sie wären geschlagen und gefoltert worden. Eines Tages wäre Ihnen die Flucht gelungen.
Nach menschlichem Ermessen wäre in Ihrem Fall davon auszugehen, dass, hätte sich der von Ihnen behauptete Vorfall tatsächlich ereignet, Sie von sich aus nähere Umstände, z.B.: wie es zu Ihrer Mitnahme kam, wie es dazu kam, dass Sie von Ihrem Vater getrennt wurden, was die Rebellen konkret zu Ihnen sagten, was bei Ihrer Anhaltung konkret passierte und vor allem was nach Ihrer Mitnahme konkret vorfiel, geschildert hätten.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen Ihrer Schilderung Ihrer Fluchtgründe zu Ungereimtheiten kam.
Während Sie in Ihrer Einvernahme am 17.03.2003 davon sprachen, dass Sie 5 Tage bei den Rebellen festgehalten wurden, schilderten Sie in Ihrer Einvernahme am 18.09.2013, dass Sie sich ein Monat lang in der Gewalt der Rebellen befanden. Auch wenn zweifelsohne zu bedenken ist, dass Sie in Ihrer Einvernahme im Jahr 2003 noch minderjährig waren und nun seit dieser Einvernahme einige Zeit vergangen ist, muss dennoch berücksichtigt werden, dass es zwar verständlich wäre, wenn es zu marginalen zeitlichen Ungereimtheiten kommt, jedoch nicht zu derart beachtlichen. Ist doch eine Kluft darin zu sehen, ob eine Person einige Tage, nämlich wie von Ihnen anfänglich behauptet 5 Tage festgehalten wird oder ein Monat. Wenn Sie nach Vorhalt dieser Divergenzen anführten, dass Sie damals in Bezug auf Ihre Anhaltung gesagt hätten, dass diese ein paar Tage gedauert hätte und nicht ein Monat, kann diese Begründung nicht überzeugen. Würde Ihnen die gesamte Einvernahme in Anwesenheit Ihres Vertreters rückübersetzt und kann somit ausgegangen werden, dass Ihre Angaben richtig und korrekt rückübersetzt bzw. protokolliert wurden.
Auffällig und nicht irgendwie verständlich ist zudem Ihr Sachvortrag bezüglich Ihrer Anhaltung. Während Sie in Ihrer Einvernahme am 17.03.2003 schilderten, dass Sie trainiert wurden mit einer Waffe zu schießen, gaben Sie in Ihrer Einvernahme am 18.09.2013 an, Sie hätten sich geweigert ausgebildet zu werden, Sie seien nur anwesend gewesen, hätten nichts gemacht. Sie wären regelmäßig geschlagen worden.
Warum Sie in Ihrer Einvernahme am 18.09.2013 nicht angeben konnten, wie viele andere Personen mit Ihnen von den Rebellen festgehalten wurden, jedoch in Ihrer Einvernahme am 17.03.2003 davon sprachen, dass ca. 10 weitere Gefangen in dem Lager der Rebellen waren, konnten Sie zudem nicht nachvollziehbar erklären.
Dass Sie offensichtlich eine Bedrohungslage schilderten, die nicht der Wahrheit entspricht, wird auch dadurch deutlich, da Sie am 17.03.2003 erörterten, das Sie zusammen mit Ihrem Vater mit einem Esel Erdnüsse vom Acker nach Hause bringen wollten. In Ihrer Einvernahme am 18.09.2013 schilderten Sie die Situation Ihrer Festnahme gänzlich anders. Sie gaben an, dass Sie mit Ihrem Vater auf dem Weg zu Ihrem Acker und somit nicht auf dem Weg nach Hause waren.
Nicht irgendwie schlüssig ist weiters, dass Sie in Ihrer Einvernahme im Jahre 2003 niemals erwähnten, dass Sie eine Verletzung an Ihrer Nase im Rahmen Ihrer Anhaltung erlitten und davon eine Narbe davontrugen. Wenn Sie in diesem Kontext anfuhren, dass Ihnen derartige Fragen nicht gestellt wurden, wird darauf hingewiesen, dass Sie aufgefordert wurden, Ihre Fluchtgründe von sich aus zu schildern, sodass wäre dies tatsächlich passiert, davon auszugehen war, dass Sie diesen Umstand erwähnt hätten.
Bei einer Gesamtbetrachtung Ihres Vorbringens ist es Ihnen nicht gelungen, Ihre "Fluchtgeschichte" dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Sämtlich oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass Sie Ihre Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen haben, vielmehr entsteht der Eindruck, dass Sie aufgrund Ihres Wunsches, in Österreich zu leben, Ihre Heimat verließen. Dies ist zwar menschlich verständlich, kann jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen.
Zu der von Ihnen vorgebrachte Verletzung an der Nase darf wie folgt ausgeführt werden:
Im Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 11.12.2008, Zahl: B7 311669-1/2008 wurde festgestellt, dass Dokumente wie eine vorgelegte Bestätigungen einer Partei von jedermann beigebracht werden könnte und es als amtsbekannt gilt, dass diverse "Gefälligkeitsbestätigungen" gegen ein Entgelt auf Verlangen ausgefolgt werden bzw. durch ein organisiertes Fälschernetz hergestellt und vertrieben werden, sodass daher unter Berücksichtigung der wenig plausiblen Angaben in der Vernehmung des Antragstellers in Bezugnahme auf die vorgelegten "Beweismittel" zum Ergebnis gekommen wird, dass diesem Dokument die Echtheit und Richtigkeit versagt wird. Das vorgelegte ausländische Beweismittel würde ferner gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde besitzen, weshalb die Echtheit und Richtigkeit der freien Beweiswürdigung unterliegt. Wenn der Asylgerichtshof sogar Urkunden im Hinblick auf § 47 AVG bei absoluter Unglaubwürdigkeit der mündlichen Angaben des Asylantragstellers eine geringere Beweiskraft zumisst, so muss dies umso mehr für Verletzungen gelten, da die Herkunftsmöglichkeiten solcher Verletzungen weitaus vielfältiger sind und deren Beurteilung der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegt.
Da von der Unglaubwürdigkeit Ihrer mündlichen Angaben und daher auch Ihren Angaben zu den behaupteten Vorfällen ausgegangen wird, muss davon ausgegangen werden, dass die Narbe von asylrechtlich irrelevanten Sachverhalten herrührt.
Zur allgemeinen Lage in Ihrer Heimat bzw. dem Konflikt in Casamance muss folgendes in Betracht gezogen werden:
Wie sich aus den Länderfeststellungen der ho. Behörde ergibt, ist tatsächlich eines der größten ungelösten Probleme der senegalesischen Innenpolitik der seit drei Jahrzehnten schwelende Konflikt in der Casamance. In diesem südlichen, durch Gambia räumlich abgetrennten Teil des Landes, kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" einen aussichtslosen Kampf um die Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung. Eine Loslösung der Casamance ist aber keine Option. Die Regierung hat einer Vermittlung im Konflikt durch die mediationserprobte Laienorganisation Sant'Egidio zugestimmt. Seit dem Regierungswechsel im April 2012 hat sich die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen. Lokalen Beobachtern zufolge sind Fälle von Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppen nicht bekannt. Eine Diskriminierung von aus der Casamance stammenden Personen in anderen Landesteilen gibt es nicht, weder durch die Regierung noch durch die Bevölkerung (freier Personenverkehr im gesamten Territorium). Ferner praktisch offene Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia.
Selbst wenn Ihrem Vorbringen tatsächlich Glauben geschenkt werden würde, muss auf folgendes hingewiesen werden: Laut Ihren Angaben würden Sie im Falle Ihrer Rückkehr von den Rebellen, da Sie von diesen geflüchtet sind aber auch von der Regierung verfolgt werden, da diese Sie als Rebellen ansehen könnten, kann nicht gefolgt werden. Ihrem Sachvortrag konnte in keinster Weise entnommen werden, dass Sie einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung durch die Regierung oder durch die Rebellen in Ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt sind. Muss doch in Ihrem Fall berücksichtigt werden, dass Sie einer möglichen Bedrohung durch die Rebellen durch eine Wohnsitznahme außerhalb Casamance entgehen könnten, zudem basiert Ihre Furcht, dass Behörden Sie verfolgen könnten lediglich auf Ihre Vermutung. Kann anhand Ihrer Erläuterungen nicht erkannt werden, inwiefern staatliche Stellen davon ausgehen sollten, dass Sie Rebellen unterstützen würden, wenn Sie in diesem Zusammenhang nie mit staatlichen Stellen Kontakt hatte. Zudem kann auch den Länderinformationen der ho. Behörde nicht entnommen werden, dass Personen aus Casamance einer Diskriminierung in anderen Landesteilen durch die Regierung oder durch die Bevölkerung ausgesetzt sind.
Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren und keine Probleme wegen Ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dies verneinten als Sie dezidiert danach gefragt wurden. Zudem sind auch aus Ihren übrigen Ausführungen derartige Probleme nicht erkennbar.
Andere Umstände brachten Sie auch nicht vor und ergaben sich auch nicht.
-betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Wie bereits ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr nach Senegal eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war. Werden die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. So geht aus den ho. Länderinformationen vielmehr hervor, dass abgeschobene senegalesische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr keine Nachteile zu befürchten haben, und auch wegen einer Asylantragstellung in Österreich keinen Repressionen ausgesetzt werde.
Bei Ihnen handelt es sich nach Ihren eigenen Angaben um einen jungen, gesunden und volljährigen Mann. Es ist Ihnen somit zumutbar einer Arbeit nachzugehen, sollte es sich bei dieser Arbeit zu Beginn auch nur um eine Gelegenheitsarbeit handeln. Im Falle Ihrer Rückkehr könnten Sie Kontakt mit Ihren Verwandten, wie Ihrer Mutter, Ihrer Schwester und Ihren Onkeln aufnehmen. Es gibt keine Hinweise, dass Sie von diesen keine Unterstützung erhalten würden.
Eine Rückkehr nach Senegal ist somit aufgrund dieser Erwägungen durchaus möglich.
Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, ist die senegalesische Armee in der Casamance präsent, um die Zivilbevölkerung zu schützen. Seit dem Regierungswechsel im April 2012 hat sich die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.
Dieser - auf einen Teil des Gebietes der Casamance beschränkte Konflikt - schließt allerdings nicht die Möglichkeit aus, sich auch in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Senegal niederzulassen. So gewährleisten laut den Länderfeststellungen der ho. Behörde Verfassung und Gesetze Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Zudem ergibt sich aus den Länderfeststellungen ebenfalls, dass es keine Diskriminierung von aus der Casamance stammenden Personen in anderen Landesteilen gibt, und zwar weder durch die Regierung noch durch die Bevölkerung (freier Personenverkehr im gesamten Territorium). Ferner praktisch offene Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia.
Die Behörde verkennt keinesfalls, dass die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, schwierig ist. So ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nur bedingt gewährleistet, und die steigenden Lebensmittel- und Strompreise erschweren die Grundversorgung enorm. Allerdings wird private Hilfe im Familien- oder Bekanntenkreis, oder im Einzelfall auch durch internationale NGO's geleistet. So ist in diesem Zusammenhang auf das Projekt ERSO (European Reintegration Support Organizations network) West hinzuweisen. Das ERSO-Netzwerk ist ein Zusammenschluss mehrerer europäischer NGOs die im Bereich Rückkehrberatung und Reintegrationsunterstützung tätig sind und auf langjährige Erfahrungen in diesen Bereichen zurückblicken können. Die Caritas Österreich ist seit der Gründung des Netzwerkes aktiv beteiligt. Ziel des Netzwerkes und seiner Teilprojekte ist es, optimale und maßgeschneiderte Reintegrationsunterstützung für Rückkehrerinnen und Rückkehrer anzubieten, Erfahrungen auszutauschen und Synergien zu nutzen. Seit 2011 läuft das neue Projekt ERSO West. Der Fokus von ERSO West liegt auf den afrikanischen Ländern Togo, Sierra Leone, Senegal, Marokko und Kamerun. Ziel ist es auch weiterhin Rückkehrerinnen und Rückkehrer nach ihrer Ankunft im Heimatland dabei zu unterstützen sich eine Lebensgrundlage und eine neue Existenz aufzubauen. Die Form der Unterstützung kann dabei variieren; sei es beim Hausbau, bei der Gründung eines kleinen Unternehmens oder bei gesundheitlichen Problemen.
Aus den Länderfeststellungen geht zudem zweifelsfrei hervor, dass Menschenrechtsgruppen und NGOs in Senegal ungehindert tätig sind. Dass Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat nicht an diverse NGOs wenden könnten, ist somit nicht anzunehmen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Senegal eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde; somit können auch von Amts wegen keine stichhaltigen Ihrem Refoulement nach Senegal entgegenstehenden Gründe erkannt werden.
Zu Ihrem Herkunftsstaat wird ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Senegal im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten haben.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung Ihrer Person nach Senegal als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr konnte somit nicht erkannt werden.
-betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
...
Sie wollten keine Rückübersetzung der Länderfeststellungen, Sie betonten, dass die Kämpfe in Casamance nie aufhören würden. Sie sind den Länderfeststellungen nicht entgegentreten, sodass von dessen Richtigkeit auszugehen war.
-betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen ergeben sich aus ihren schlüssigen Angaben im Verfahren sowie aus EKIS und ZMR Anfragen und werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt."
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 23.12.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seinem Fluchtvorbringen zu Unrecht die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen worden sei. Auch gehe die Sicherheitslage in Casamance aus den Länderfeststellungen nicht eindeutig hervor. Außerdem hätte die Entscheidung nicht auf Grundlage der noch bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ergehen dürfen, sondern hätte nach der Rechtslage BGBl I Nr. 76/1997 entschieden werden müssen.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.03.2014 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren aus der Haft entlassen, gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet.
Am 23. 05. 2014 wurde vom Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrum "Zebra" mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld beziehe, in der Justizanstalt einen Deutsch-Kurs besucht habe und ab Juni 2014 einen verpflichtenden Deutsch-Kurs des AMS besuchen werde.
Am 29.08.2014 hat der Beschwerdeführer die A2-Prüfung mit Erfolg abgelegt.
Mit Schreiben vom 27.11.2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Seminare für flurgesteuerte Lauf-, Bock- und Portalkrane sowie zum Führen von Hubstaplern absolviert habe. Weiters hat er einen Kurs "Deutsch und Fachqualifizierung im Bereich Lager/Stapler" besucht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2015 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Senegal übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.
In der Stellungnahme vom 21.01.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr rechtsfreundlich vertreten werde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Quellenangaben zu Senegal beinahe 2 Jahre alt wären. Entscheidungsrelevante Feststellungen zur gegenwärtigen Situation im Herkunftsstaat würde man zur Gänze vermissen. Gegenwärtig seien sowohl der Senegal, als auch die unmittelbar angrenzenden Nachbarländer, nicht zuletzt aufgrund der weitgehend unter Kontrolle gebrachten Ebola-Epidemie, von einer neuerlichen Hungersnot betroffen, da die Länder nicht in der Lage gewesen seien, hinreichend Nahrungsmittel zu produzieren. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Der Beschwerdeführer sei als unbegleiteter Minderjähriger bereits im Jahr 2002 in Österreich eingereist und sein Überleben ohne familiären Rückhalt bzw. ohne eigenständige Landwirtschaft in Senegal sei nicht gewährleistet. Jedenfalls habe er seit seiner Reise nach Österreich keinen Kontakt zu seinen nächsten Familienangehörigen und er wisse nicht wo sich diese derzeit befinden bzw. ob diese überhaupt noch leben würden. Zu Art. 8 EMRK wurden die lange Verfahrensdauer und der lange Aufenthalt in Österreich ins Treffen geführt. Bezüglich der langen Verfahrensdauer wird ausgeführt, dass diesbezüglich dem Beschwerdeführer kein Verschulden treffe. Zitiert wird hierzu die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, in der ausgesprochen wird, dass es dem Staat obliege die Voraussetzungen zu schaffen Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne das außergewöhnlich komplexe Rechtsfragen zu lösen wären - eine unangemessen lange Zeit verstreicht. Der Beschwerdeführer verfüge über einen umfangreichen österreichischen Freundeskreis. Aufgrund vorangegangener erworbener Versicherungszeiten wäre es ihm möglich, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Derzeit beziehe er Arbeitslosengeld und sei arbeitssuchend gemeldet. Unbestritten wurde der Beschwerdeführer im November 2012 von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, er sei aber im März 2014 unter Auflagen bedingt entlassen worden und sei seit 2011 nicht mehr straffällig geworden. Er habe nunmehr im August 2014 die A2 Deutsch-Prüfung erfolgreich bestanden und habe weitere Seminare u.a. für flurgesteuerte Lauf-, Bock- und Portalkrane sowie zum Führen von Hubstaplern absolviert. Jedenfalls liege beim Beschwerdeführer ein solches Privatleben vor, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Sinne des AsylG auf Dauer unzulässig wäre.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16.11.2015 zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2015 geladen.
Seitens des Rechtsvertreters wurde am 07.12.2015 bekanntgegeben, dass sie den Beschwerdeführer von der anberaumten Beschwerdeverhandlung in Kenntnis gesetzt haben. Bedauerlicherweise sei jedoch die schriftliche Verständigung unter der bezeichneten, weiter aktuellen Hauptwohnsitzmeldung jedoch dem Rechtsvertreter mit dem Vermerk "verzogen" rückübermittelt worden. Derzeit seien auch alle weiteren Versuche den Beschwerdeführer zu erreichen, ohne Ergebnis gewesen. Unbeschadet dessen wird mitgeteilt, dass alle bisher gestellten Anträge weiterhin vollinhaltlich aufrecht bleiben.
Am 09.02.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Ebenso ist der ausgewiesene Rechtsvertreter nicht erschienen. Erschienen ist die Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte. Die anwesende Rechtsberaterin gab keine Stellungnahme ab. Die Rechtsberatung habe seit 15.04.2014 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt.
Verlesen wurden die aktuellen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Senegal vom 26.02.2015. Dazu wurde ausgeführt, dass Recherchen ergeben hätten, dass sich seit den letzten Länderfeststellungen keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Die Lage im Land ist stabil. In der Provinz Casamance haben die Kämpfe zwischen der Regierung und Rebellen deutlich nachgelassen. Derzeit finden Friedensgespräche statt. Der Führer der Casamance Rebellen Sadio hat im Frühjahr 2014 einen einseitigen Waffenstillstand erklärt, um den von Präsident Sall initiierten Friedensprozess zu unterstützen. Die österreichische Botschaft hat in einer Anfragebeantwortung festgestellt, dass es im gesamten Staatsgebiet des Senegal zu keiner Zwangsrekrutierung durch Rebellen kommt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als nunmehr zuständige Behörde, teilte bereits mit Schreiben vom 19.12.2015 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Schreiben vom 23.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom bevollmächtigten Vertreter die Vollmachtsauflösung zum Beschwerdeführer bekannt gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsbürger Senegals, reiste als Minderjähriger illegal nach Österreich und stellte am 04.07.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Mandingo an und ist Moslem. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er seit seiner Ankunft in Österreich keinerlei Kontakte zu seinen Familienangehörigen hat.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch Rebellen sowie staatliche Organe in Senegal konnte nicht festgestellt werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil des Senegals eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen kann.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis zu seinem 14. Lebensjahr im Herkunftsstaat. 2002 reiste er als Minderjähriger illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer wurde 2012 von einem Landesgericht wegen eines Verbrechens zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und wurde am 21.03.2014 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren aus der Haft entlassen. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet. Im Rahmen der Bewährungshilfe und seines Arbeitslosenentgeltanspruches hat er 2014 die A2-Deutschprüfung mit Erfolg abgelegt und Seminare für flurgesteuerte Lauf-, Bock- und Portalkrane sowie zum Führen von Hubstaplern absolviert. Auch hat er einen Kurs "Deutsch und Fachqualifizierung im Bereich Lager/Stapler" besucht. Weitere insbesondere aktuellere Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen sind nicht bekannt. Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, eine freiwillige Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer ist beschäftigungslos und derzeit unbekannten Aufenthaltes. Sein Verfahren war diesbezüglich schon 2004 und vom 11.10.2007 bis 03.02.2009 eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen keine gesundheitlichen Probleme.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Zur Situation in Senegal werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2015 zitiert:
"...
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu SENEGAL, MFDC Rebellen Rekrutierung:
Gibt es Hinweise, wonach Angehörige der Rebellengruppe MFDC im ganzen Staatsgebiet von Senegal - so auch in der Hauptstadt Dakar - junge Leute, vor allem Bewohner der Provinz Casamance, rekrutieren?
Wenn ja, führen die staatlichen Behörden in Senegal aufgrund von Anzeigen von Privatpersonen hinsichtlich Rekrutierungsversuchen der MFDC entsprechende Ermittlungen, erhalten überführte Täter bei den staatlichen Gerichten ein Strafverfahren?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es im Senegal im gesamten Staatsgebiet zu keinen Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppe des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" kommt. Des Weiteren hat sich seit dem Regierungswechsel im April 2012 die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.
In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache nicht hinreichend Informationen zur Beantwortung der Fragestellung gefunden werden. Deshalb wurde auch bei der OB Dakar angefragt.
Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend Ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch dem Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.
Einzelquellen:
Die ÖB Dakar berichtet in einer Stellungnahme vom 19.4.2013, wonach keine Fälle von Zwangsrekrutierungen durch Rebellengruppen im Senegal bekannt sind. Seit dem Regierungswechsel im April 2012 hat sich die Lage in der Casamance verbessert, Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen sind kaum mehr zu verzeichnen.
Die Wehrpflicht besteht für alle männlichen Senegalesen. Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden aber seit Jahren keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen.
Lokalen Beobachtern zufolge sind Fälle von Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppen nicht bekannt. Eine Diskriminierung von aus der Casamance stammenden Personen in anderen Landesteilen gibt es nicht, weder durch die Regierung noch durch die Bevölkerung (freier Personenverkehr im gesamten Territorium). Ferner praktisch offene Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia. OB-Dakar (19.4.2013):
Stellungnahme zu Casamance Konflikt und Zwangsrekrutierung die die MFDC
Das Auswärtige Amt berichtet im Oktober 2012 über den Konflikt in der Casamance nachfolgendes:
Eines der größten ungelösten Probleme der senegalesischen Innenpolitik bleibt der seit drei Jahrzehnten schwelende Konflikt in der Casamance. In diesem südlichen, durch Gambia räumlich abgetrennten Teil des Landes, kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" einen aussichtslosen Kampf um die Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung. Eine Loslösung der Casamance ist aber keine Option. Die Regierung hat einer Vermittlung im Konflikt durch die mediationserprobte Laienorganisation Sant'Egidio zugestimmt.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2012): Senegal - Innenpolitik,
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.
html, Zugriff 15.4.2013
...
Laut einem älteren Länderbericht der UK Border Agency vom Oktober 2010 scheint es keine aktive Rekrutierung von MFDC Mitgliedern zu geben - entrechtete Jugendliche jedoch folgen oft freiwillig und ohne Zwang der MFDC Rebellenorganisation. There does not appear to be active recruitment into the MFDC at this time, though disenfranchised youth still join. Recruitment has been mostly voluntary, with perhaps some use of persuasion but no reports of forced abductions.
Quellen:
UK Border Agency (10.2010): Senegal - Country of Origin Information
Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1289390255_senegal-
211010. pdf, Zugriff 19.4.2013
Politische Lage
Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für 7 Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 8.2014). Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde Macky Sall, der Premierminister unter Wade war und 2009 mit ihm gebrochen hatte. Die 12 anderen Oppositionskandidaten hatten Macky Sall nach dem ersten Wahlgang unterstützt. Präsident Sall berief am 3.4.2012 eine neue Regierung. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist. Senegal hebt sich als Land, in dem es nie einen Staatsstreich gab, mit seiner insgesamt funktionierenden Demokratie in der Region deutlich ab (AA 15.10.2014). Der friedliche Machtübergang von Präsident Abdoulaye Wade zu Präsident Macky Sall im April 2012 hat bei den Menschen in Senegal hohe Erwartungen geweckt. Seit seiner Wahl hat er in einigen Politikbereichen für Stabilität gesorgt. Dennoch zeigen sich viele Menschen enttäuscht, da sie insgesamt nur wenige Fortschritte erkennen können (KAS 19.5.2014). Die Koalition hat viele Erwartungen und Hoffnungen nicht erfüllt, die Hauptprobleme des Landes: Massenarbeitslosigkeit, Bildungskrise und enorme Entwicklungsdiskrepanzen sind weit von einer Lösung entfernt (KAS 7.2014). Das erste Halbjahr 2014 stand im Zeichen der Kommunalwahlen in Senegal, die am 29.6.2014 stattfanden (AA 15.10.2014). Die Enttäuschung vor allem der urbanen Bevölkerung fand ihren Ausdruck in einer "Abwahl" der Regierungskoalition in den großen städtischen Zentren (KAS 7.2014). Die Oppositionsparteien konnten Erfolge erringen (u.a. Bürgermeister in Dakar). Diese Wahlniederlage veranlasste den Präsidenten zu einer Kabinettsumbildung am 6.7.2014. Neuer Premierminister - der dritte seit 2012 - ist Mahammed Dionne. Er steht mehr für die Umsetzung des "Plan Sénégal émergent" (PSE), einer Infrastruktur-Projektliste, die Präsident Sall am Herzen liegt, als für das andere wichtige politische Projekt, die Bekämpfung von Korruption (AA 15.10.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Die politische Stabilität und Integrität der Republik Senegal ist seit 1982 in der Casamance durch einen immer wieder aufflammenden Konflikt mit der Rebellenbewegung MDFC (Mouvement des forces démocratiques de la Casamance) gefährdet. Bei Eskalationen des Konflikts ist es auf beiden Seiten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Die Übergänge zwischen politischen und kriminellen Motiven der einzelnen Fraktionen sind fließend (AA 15.10.2014). Der Casamance-Konflikt ist nicht der einzige in Senegal; insgesamt gefährden Konflikte in den Grenzregionen zu Gambia und Guinea, lokale Konflikte in der Region Kédougou und regionale Einflüsse aus dem Sahel die Stabilität Senegals (KAS 19.5.2014).
Quellen:
Konflikt in der Casamance
Der seit drei Jahrzehnten ungelöste bewaffnete Konflikt in der Casamance bleibt für die Regierung eine Herausforderung. In diesem südlichen, durch Gambia geografisch nahezu abgetrennten Teil des Landes, kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" mit dem Ziel der Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung (AA 3.2014). Präsident Macky Sall hat die Befriedung der Casamance zur Priorität erklärt, die er mit den MFDC-Rebellen und den Nachbarstaaten Guinea Bissau und Gambia erreichen wolle. Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der MFDC ließen seit 2012 deutlich nach. Im Frühjahr 2014 verkündete der Führer der MFCD, Salif Sadiò, einen einseitigen Waffenstillstand (AA 15.10.2014). Die verschiedenen Rebellengruppen werden in die Diskussionen eingebunden, mittlerweile zeigen sich fast alle Parteien bereit zu ernsthaften Friedensverträgen. In der geplanten dritten Dezentralisierungsreform Senegals (Acte III) soll die Casamance als wirtschaftlich-geografisches territoire Pilotregion für die kommunale Selbstverwaltung werden und somit ein gewisses Maß an Autonomie erlangen (KAS 19.5.2014). Im Juli 2004 wurde ein Amnestiegesetz erlassen, das alle seit 1.6.1991 im Zusammenhang mit dem Casamance-Konflikt begangenen Gesetzesübertretungen - durch Angehörige der Armee wie der Rebellen - betrifft. Angehörige des MFDC, die seit Anfang der 80er Jahre für die Unabhängigkeit der Casamance kämpfen, sind aber nicht schon aufgrund ihrer MFDC-Mitgliedschaft einer Verfolgung ausgesetzt, sondern erst bei Einsatz von Gewalt zur Erlangung der Unabhängigkeit (AA 15.10.2014).
Quellen:
...
Sicherheitsbehörden
Polizei und Gendarmerie (letztere untersteht dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Korruption und Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates stellen ein Problem dar (USDOS 27.2.2014). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 15.10.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen. Amnesty International sieht die internationalen Mindeststandards zum Schutz vor Folter als nicht gewahrt an und spricht von einem "Klima der Straflosigkeit", auch wenn ein gewisser Änderungswille bei der neuen Regierung zu beobachten sei (AA 15.10.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
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Allgemeine Menschenrechtslage
Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden. Im Zuge der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in der Casamance kam und kommt es jedoch seit den 80er Jahren immer wieder zu schweren Zwischenfällen (GIZ 8.2014). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit (AA 3.2014). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. In Senegal sind weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe festzustellen. Druck durch staatliche Stellen wegen politischer Überzeugungen kommt in Einzelfällen vor (AA 15.10.2014). Die Menschenrechtsorganisationen RADDHO (Rencontre Africaine pour la Défense des Droits de l'Homme) und ONDH (Organisation Nationale des Droits de l'Homme au Sénégal) sowie einige andere Organisationen, die sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen haben, verteidigen die Wahrung der Menschenrechte im Land (GIZ 8.2014)
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind auf Grund von überfüllten Zellen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und Hygiene sowie Mangel an Nahrungsmitteln problematisch. Ein Vertreter der Regierung gab im Juli 2009 an (neuere Angaben liegen nicht vor), es gebe 7.000 Gefangene, obwohl die 37 Gefängnisse des Landes für nur ca. 3.000 Insassen ausgelegt seien. Problematisch sind vor allem der Drogenkonsum sowie Fälle von Vergewaltigungen durch andere Inhaftierte. Inhaftierten wird gewöhnlich nicht erlaubt, sich zu beschweren bzw. Untersuchungen zu den Haftbedingungen zu beantragen (AA 15.10.2014). Die National Organization for Human Rights (Organisation Nationale des Droits de l'Homme au Sénégal), eine senegalesische NGO, hat Überbelegung und einen Mangel an angemessener Sanitärversorgung als wichtigste Probleme bezeichnet. Weitere Probleme sind Nahrungsmittel von schlechter Qualität, erdrückende Hitze und Insektenbefall. Die Regierung gestattet lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern Gefängnisbesuche. Mitglieder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz haben im Jahr 2013 Gefängnisse in Dakar und in der Casamance besucht. Die Regierung hat Schritte eingeleitet um die Haftbedingungen zu verbessern und zudem Büros für Sozialarbeiter in allen Gefängnissen eingerichtet, um die Integration nach Entlassung aus der Haft durch Berufsausbildung zu fördern. 2013 hat die Gefängnisverwaltung in allen Hafteinrichtungen Münztelefone für Häftlinge installiert (USDOS 27.2.2014). Sie dürfen Besuch erhalten und können ihre Religion ausüben. Die Regierung strebt eine Reform des Justizwesens und eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen an. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht nur im Familien- und Erbrecht, nicht aber im Strafrecht Anwendung findet. Tödliche Übergriffe von Sicherheitsbehörden gegen Zivilisten sind ebenso wenig bekannt wie grausame oder erniedrigende Strafen (AA 15.10.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Mit Gesetz 2004-38 vom 28.12.2004 hat das Parlament einstimmig die Abschaffung der Todesstrafe beschlossen (AA 15.10.2014).
Quellen:
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Bewegungsfreiheit
Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperierte im Wesentlichen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge und staatenlose Personen (USDOS 27.2.2014).
Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen ("IDPs") im Jahr 2013 bei ca. 20.000 (AA 15.10.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig (GIZ 5.2014).
Senegal zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Hälfte der Bevölkerung kann weder schreiben noch lesen, 46,7 Prozent der Menschen leben laut Weltbank (2011) von weniger als zwei US-Dollar am Tag und die Mangelernährung von Kindern hat laut Weltgesundheitsorganisation sogar zugenommen. Die Bevölkerung wächst jährlich um knapp drei Prozent und die Verstädterung nimmt durch Landflucht und die hohe Geburtenrate weiter zu. Zwar populär, aber sehr diskutabel ist die Einsetzung des aus Lateinamerika stammenden Konzepts der Kleinrente für sozial schwache Familien (bourse de sécurité familiale). Mit dieser Maßnahme von Präsident Macky Sall erhalten bis zu 250.000 Familien, die unter der Armutsgrenze leben (fast die Hälfte der Bevölkerung), eine jährliche Zuwendung von 100.000 CFA-Franc (150 Euro). Jedoch kann keine Familie mit 150 Euro ihre finanziellen Probleme dauerhaft lösen und Investitionen tätigen und die Finanzierung stammt aus dem Bildungsetat, so dass nun viele Studenten auf ihr Mindeststipendium verzichten müssen (KAS 19.5.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die bei Amtsantritt versprochene allgemeine Krankenversicherung (Couverture universelle maladie, CUM) wurde offiziell im September 2013 eingeführt, befindet sich aber aufgrund offener Finanzierungsfragen noch weitgehend im Planungsprozess. Beabsichtigt ist, die Anzahl der abgesicherten Bürger von 18 Prozent im Jahr 2010 bis auf 95 Prozent in 2017 zu heben, wie Premierministerin Touré in ihrer Regierungserklärung im Oktober 2013 verkündete. Hingegen ist der informelle Sektor dabei, sich zu strukturieren, und die neu gebildete "Gewerkschaft der Informellen? könnte auf Dauer ebenfalls eine Ausführungsagentur der allgemeinen Krankenversicherung werden (KAS 19.5.2014).
Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 15.10.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 10.2014).
Quellen:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften.
Die Länderfestststellungen zum Herkunftsstaat Senegal stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme gegen diese Berichte zwar vorgebracht, diese seien bereits 2 Jahre alt und daher nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer konnte jedoch keine aktuelleren Berichte vorlegen, die die Länderfeststellungen substantiell widerlegt hätten. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine Hinweise auf eine drohende Hungersnot finden. Diese Ansicht stellt sich als rein spekulativ dar. Die nunmehr vom Februar 2015 vorliegenden Länderfeststellungen ergeben, dass sich die Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen in der Provinz Casamance seit 2012 deutlich nachgelassen haben (vgl. oben S 23). Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (vgl. oben S 21) hat außerdem ergeben, dass es im gesamten Staatsgebiet des Senegal zu keinen Zwangsrekrutierungen durch Rebellengruppen kommt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und des Beschwerdeführers geschilderten Bedrohungssituation sind begründet und logisch nachvollziehbar. Die Behörde hat im weiteren Ermittlungsverfahren den Beschwerdeführer auch ausreichend über die Rebellen und seine Einstellung zu diesen befragt. Er konnte jedoch auch einfache Fragen dazu nicht substantiell beantworten.
Das Bundesasylamt ging zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. So hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgeschichte äußerst vage und allgemein geschildert. Er machte keine konkreten Angaben über die näheren Umstände der Gefangennahme, der Trennung von seinem Vater und was während der Anhaltung durch die Rebellen passierte. Im Gegenteil machte er zu wesentlichen Punkten seiner Fluchtgeschichte widersprüchliche Angaben. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 17.03.2003 an, sein Vater und er seien als sie mit dem Esel Erdnüsse vom Acker nach Hause bringen wollten, verschleppt worden. In der Einvernahme am 18.09.2013 schilderte er dann, dass er mit seinem Vater auf dem Weg zum Acker war. Bezüglich der Dauer in der Gewalt der Rebellen gab der Beschwerdeführer 2003 5 Tage an und später ein Monat an. 2003 wurde protokolliert, dass er mit einer Waffe trainiert habe, hingegen sagte er am 18.09.2013 aus, er habe sich geweigert ausgebildet zu werden und er sei daher geschlagen worden. Er sprach auch das erste Mal davon, dass er dabei eine Narbe an der Nase davongetragen habe.
Auch wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme im Jahr 2003 noch minderjährig war und seit dieser Einvernahme einige Zeit vergangen ist, müssten, wenn es sich tatsächlich um persönlich Erlebtes handeln würde, solch einschneidende Ereignisse hinsichtlich der Chronologie und der wesentlichen Fakten gleichbleibend wiedergegeben werden können.
Daher geht das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer niemals zwangsweise von den Rebellen rekrutiert wurde und daher von diesen nicht verfolgt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Senegal dem Bundesasylamt an, wonach es für den Beschwerdeführer selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Gruppen, möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region, etwa in einer Stadt, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit einer Verfolgung durch Rebellen ausgeht, ist es auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - noch dazu mehr als 10 Jahre nach seiner angeblichen Flucht - von Rebellen verfolgt wird.
Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung geladen, um insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben Stellung nehmen zu können. Der Beschwerdeführer hat jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Es ergab sich nunmehr keine Notwendigkeit mehr den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
Betreffend die Entscheidung über die Frage des subsidiären Schutzes gilt, dass gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, der § 8 in der Fassung BGBl I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gem. § 44 Abs. 1 AsylG anzuwenden ist.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ist § 10 in der Fassung des BGBl I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 gilt.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 7 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, unsubstantiiert und nicht geeignet um eine noch dazu aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK festzustellen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in diesem Fall nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu beurteilen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG) .
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG 2005 ersetzt wurde, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt würden oder damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080) ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG 1997 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Senegal in hohem Maße als spekulativ dar. Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Senegal unbefriedigend sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls beim Beschwerdeführer, einem gesunden und arbeitsfähigen Mann, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bereits in seiner Jugend in der Landwirtschaft gearbeitet und sich nunmehr im Rahmen der Ausbildung durch das AMS Qualifikationen angeeignet hat. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Senegal familiäre Kontakte und Freunde hat, mag er auch mit seinen Familienangehörigen aktuell keine Kontakte haben.
Es kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für den Beschwerdeführer schlechthin ausgegangen werden, etwa, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, von einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis). Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis zu seinem 14. Lebensjahr im Herkunftsstaat. 2002 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer wurde 2012 von einem Landesgericht wegen eines Verbrechens (u.a. § 28a SMG) zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und am 21.03.2014 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren aus der Haft entlassen. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet. Im Rahmen der Bewährungshilfe und seines Arbeitslosenentgeltanspruches hat er 2014 die A2-Deutschprüfung mit Erfolg abgelegt und Seminare für flurgesteuerte Lauf-, Bock- und Portalkrane sowie zum Führen von Hubstaplern absolviert. Auch hat er einen Kurs "Deutsch und Fachqualifizierung im Bereich Lager/Stapler" besucht. Weitere insbesondere aktuellere Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen sind nicht bekannt. Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, eine freiwillige Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer ist beschäftigungslos und derzeit unbekannten Aufenthaltes. Sein Verfahren war diesbezüglich schon 2004 und vom 11.10.2007 bis 03.02.2009 eingestellt.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen Problemen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.). Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt kann jedoch - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist, - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.03.2012, 2011/18/0256).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits seit 2002, somit mehr als 10 Jahre, in Österreich aufhältig. Doch die überlange Dauer des Asylverfahrens kann nicht nur den Behörden zugerechnet werden, da der Beschwerdeführer sich längere Zeit durch unbekannten Aufenthalt dem Verfahren entzogen und insbesondere Ladungen zu Einvernahmen und zuletzt zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht Folge geleistet hat.
Außerdem hat der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, ein Verbrechen (u.a. § 28a Abs. 1, 5. Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG) begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Er wurde zwar 2014 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen und hat eine Zeit lang die Anordnungen der Bewährungshilfe befolgt. Seit einigen Monaten ist er jedoch wieder unbekannten Aufenthaltes. Eine Aufenthaltsbeendigung ist insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, trotz eines mehr als 10 jährigen Aufenthaltes in Österreich kaum nachhaltige Integrationsschritte gesetzt. Er hat zwar in der Strafhaft und nach der Haftentlassung mit Integrationsmaßnahmen begonnen, ist nunmehr aber wieder unbekannten Aufenthaltes. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist in naher Zukunft ebenfalls nicht auszugehen.
Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479) überwiegen.
Da im vorliegenden Fall kein Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF zu treffen ist, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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