BVwG W151 2115680-1

W151 2115680-1Tribunale amministrativo federale25 feb 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W151 2115680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2115680.1.00

Spruch

W151 2115680-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.12.2015 verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zahl XXXX, wegen §§ 3, 8, 10, 55, 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.12.2016 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 22.04.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 11.07.2015 ergab eine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

In der Erstbefragung am 23.04.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Breitenfelder Gasse gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus Kabul, Stadtteil XXXX, Afghanistan, wo er am XXXX geboren sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem, ledig und habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Gearbeitet habe er noch nie. Er habe Afghanistan vor ca. 40 Tagen verlassen.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die Taliban ihn bedroht hätten, da sein Vater in einer Security-Firma leitender Angestellter gewesen sei. Dieser sei 2012 getötet worden. Seit einem Jahr würde nun auch der BF von den Taliban mit dem Umbringen bedroht werden. Er habe vier Drohbriefe von den Taliban erhalten. Er wisse aber nicht, was die Taliban von ihm wollen würden. Er habe keinen direkten Kontakt zu den Taliban.

2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 18.08.2015 gab der BF an, dass er bis zu seiner Ausreise ständig an seiner Wohnadresse einem Stadtteil von Kabul (XXXX) gelebt habe. Der BF legte zwei ausgedruckte Fotos von Dokumenten seines Vaters vor. Der Vater des BF sei am XXXX in Kandahar getötet worden. Er habe bei einer Sicherheitsfirma namens

XXXX gearbeitet. Ca. 15 Tage nach der Ermordung des Vaters habe dann der BF Afghanistan verlassen. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF die zwölfte Klasse besucht, diese aber nicht mehr abgeschlossen. Die Mutter und der Bruder des BF seien ca. ein Monat nach dem Tod des Vaters ebenfalls aus Afghanistan geflohen und würden nun in Peshawar/Pakistan leben. Zum Fluchtgrund brachte der BF erneut vor, dass sein Vater wegen der Arbeit für besagte Sicherheitsfirma von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Ebenso gäbe es einen Drohbrief von Kapisa. Ebenso habe der Vater Feindschaften mit anderen Familien gehabt, deren Angehörige für den Vater des BF gearbeitet hätten und dabei zu Tode gekommen seien. Auch der BF habe Probleme wegen der Tätigkeit seines Vaters gehabt. Direkt bedroht worden sei er aber nicht. Es habe einen Anruf gegeben, in dem der Vater des BF aber auch der BF und seine restliche Familie bedroht worden seien. Die Bedrohungen habe der Vater nicht bei der Polizei angezeigt. Der BF gab an, keine Verwandten in Kabul zu haben. Die Geschwister der Mutter würden in XXXX, in der Provinz Parwan, leben. Zu diesen habe der BF aber keinen Kontakt. Dem BF wurden die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland ausgefolgt. Der BF legte noch eine Bestätigung über die Teilnahme an der Deutsch-Kommunikationsgruppe der Caritas Asyl und Integration NÖ vor.

3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 25.09.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF hätte Afghanistan aufgrund der Bedrohungen durch die Taliban verlassen. Dies wurde von der Behörde als nicht glaubwürdig eingestuft, da dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund von Problemen mit den Taliban und den Familienmitgliedern der verstorbenen Arbeitskollegen des Vaters ausgereist ist. Andere Fluchtgründe konnten nicht festgestellt werden. Der BF verfüge im Heimatland weiterhin über soziale Anknüpfungspunkte und würde deshalb bei einer Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Der BF sei weiters wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage kommen. Er sei arbeitsfähig und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Da der belangten Behörde keine Identitätsdokumente vorgelegt wurden, war die Identitätsfeststellung nicht möglich. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Der BF habe keinen widerspruchsfreien Angaben machen können, sondern habe es bei seinen Erzählungen Widersprüche hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise aus Afghanistan sowie bezüglich der Bedrohung gegeben. Aus den vagen Angaben des BF sei kein zusammenhängendes glaubhaftes Geschehen ableitbar. Somit handle es sich um kein lebensbedrohliches und asylrelevantes Ereignis. Es war für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, wie der BF zu dem Schluss komme, dass die Taliban den Vater und auch die Familie bedroht hätten. Es bestünde keine Verfolgungsgefahr, dafür soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat, weswegen die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht gerechtfertigt sei. Bei einer Rückkehr verfüge der BF über wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch sein familiäres Netz.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Subsidiärer Schutz wurde ihm ebenfalls nicht zuerkannt. Es sei bekannt, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan nicht mit jener in Österreich vergleichen lasse. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat in keine ausweglose Lage gerate, da dem BF in der Heimat zugemutet werden könne, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Am 06.10.2015 langte die Vollmachtserklärung für den Migrantinnenverein St. Marx und Dr. Lennart Binder LL.M. ein.

5. Gegen den Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 06.10.2015, am selben Tag fristgerecht eingebrachte, Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser Bescheid zur Gänze vom BF, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx und Dr. Lennart Binder LL.M., wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen, dem Antrag aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan befasst und allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig ist.

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass im Bescheid unrichtige Feststellungen getroffen wurden, das Verfahren mangelhaft geführt wurde und er keine richtige rechtliche Beurteilung enthalte. Zur Sicherheitslage wurde auf die aktuelle Judikatur des BVwG sowie auf die afghanischen Nachrichtensender TOLONEWS, BBC-Pashto und Afghan German Online, und dabei im Besonderen auf deren archivierte Berichte, verwiesen. Der BF könne aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren. Der Staat könne Rückkehrern keine Unterstützung anbieten, diese seien in Gefahr, Opfer eines Anschlages bzw. einer Entführung zu werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das BFA in keiner nachvollziehbaren Weise die Glaubwürdigkeit des BF widerlegen habe können. Den Schlussfolgerungen des BFA fehle jeglicher erkennbarer Begründungswert, es habe auch keine ordnungsgemäße Prüfung des konkreten Falles des BF stattgefunden.

6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 12.10.2015 beim BVwG ein.

7. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 16.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

Eröffnung des Beweisverfahrens

R befragt BF, ob alle Beschwerdepunkt aufrechterhalten werden, BF bejaht. Weiters gibt er an, dass es ihm wichtig ist, in Österreich zu bleiben, um hier die Sprache zu lernen und einer Arbeit nachzugehen. Mir ist der erste Spruchpunkt zu Asyl nicht wichtig. Mir würde der subsidiäre Schutz reichen.

R hält fest, dass BF unvertreten ist und sie davon ausgeht, dass alle Beschwerdepunkte aufrechterhalten werden. BF hat im Laufe des Verfahrens noch immer die Möglichkeit, wenn er dies später möchte, den Beschwerdepunkt zu Spruchteil I. (Asyl) zurückzuziehen.

R weist BF darauf hin, dass sämtliche getätigte Aussagen vertraulich behandelt werden und insbesondere nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben werden.

R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ermahnt ihn, die Wahrheit anzugeben. BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Wenn er etwas nicht wisse, solle er das sagen; gleiches gelte für die Angabe spekulativer Angaben. BF wird darauf hingewiesen, dass sich die Glaubhaftmachung des Vorbringens zum einen aus hinreichend widerspruchsfreien Angaben und zum anderen aus der persönlichen Glaubwürdigkeit ergeben. BF wird schließlich über die Gründe für eine Aussageverweigerung gem. § 17 VwGVG i.V.m. § 51 AVG i.V.m. § 49 AVG belehrt.

R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

R belehrt BF, dass er jederzeit Einsicht in den Akt nehmen kann, auch im Rahmen der Verhandlung.

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in irgendeiner medizinischer Behandlung oder haben Sie regelmäßig Medikamente einzunehmen?

BF: Ich bin gesund. Ich befinde mich nicht in ärztlicher Behandlung.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Mir geht es heute gut und ich kann der Verhandlung folgen.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Meine Einvernahme vor der Polizei wurde mir nicht rückübersetzt. Die Einvernahme beim BFA wurde rückübersetzt. Soweit ich mich erinnern kann, war alles richtig.

R: Ich finde im Protokoll von der Polizei den Hinweis, dass die Einvernahme rückübersetzt wurde, das Protokoll wurde auch unterschrieben von Ihnen, wie erklären Sie sich das?

BF: Die Einvernahme vor der Polizei war sehr kurz. Ich bin hauptsächlich zum Fluchtweg gefragt worden. Ich kann mich erinnern, dass ich diese Einvernahme unterschrieben habe. Sie wurde mir aber nicht rückübersetzt.

R: Haben Sie vor dem BFA die Wahrheit gesagt, welches Ihnen rückübersetzt wurde?

BF: Ja.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden?

BF: Ja.

R: Sie haben im Verfahren bisher keine Identitätsdokumente vorgelegt. Ich möchte Sie nun dazu befragen.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: Ich habe das verstanden.

R: Können Sie heute irgendwelche Identitätsdokumente vorlegen?

BF: Ich kann heute keine Identitätsdokumente vorlegen. Ich besitze eine Tazkira. Diese wurde aber von den Behörden nicht verlangt. Ich habe sie mir nicht zuschicken lassen. Ich habe in meinem Verfahren bisher wahrheitsgemäße Angaben zu meiner Identität gemacht.

R: Sie haben jetzt gerade angegeben, dass Sie eine Tazkira besitzen, die aber nicht verlangt wurde von den Behörden. Wo ist diese Tazkira?

BF: Meine Tazkira befindet sich in Afghanistan. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass diese in Österreich von mir von den Behörden verlangt wurden.

R: Ich finde im Polizeiprotokoll auf die Frage, ob Sie je ein Identitätsdokument hatten, dass Sie nie ein solches hatten. Können Sie mir das erklären?

BF: Ich glaube, dass ich die Frage deshalb verneint habe, weil ich die Frage so verstanden habe, ob ich während der Einvernahme meine Identitätsdokumente vorlegen kann. Da hatte ich keine mit. Ich habe deshalb die Frage verneint.

R: Wer hat die Tazkira ausgestellt, welches Amt und ungefähr zu welchem Zeitpunkt hat die Tazkira ausstellen lassen? Wer hat sie beantragt?

BF: Meine Tazkira ist im Distrikt Shakadara ausgestellt worden. Ich war sehr jung, als mein Vater die Tazkira für mich ausstellen ließ. Ich bin damals in die 1. Schulklasse gekommen und ich musste dieses Dokument in der Schule vorlegen.

R: Das heißt, Sie waren ungefähr wie alt?

BF: 7 Jahre.

R: Wissen Sie, von welcher Behörde, oder wo genau im Distrikt Shakadara das ausgestellt wurde?

BF: Der Distrikt Shakadara befindet sich in der Provinz Kabul. Dieser Distrikt hat für sich selbst ein Amtsgebäude und Regierungsmitarbeiter. Dort wurde meine Tazkira ausgestellt. SV erklärt, dass damit auch die Stadt Shakadara gemeint ist, die die Distriktshauptstadt ist.

R: Sagen Sie bitte Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum.

BF: Ich heiße Nawid QURAISHI. Ich bin 19 Jahre alt. Ich bin XXXX geboren. Ein genaues Geburtsdatum ist mir nicht bekannt.

R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF: Ich war sowohl zum Zeitpunkt meiner Ausreise, als auch jetzt ledig.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Tadschike und sunnitischer Moslem.

R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

BF: Ich bin Dari-sprachig. Wenn ich in andere Provinzen reise und dort von den Taliban gefasst werde, könnte ich auf Grund meiner Sprache von den Taliban getötet werden.

R: Sind Sie in andere Provinzen gereist in Afghanistan?

BF: Nein. Ich bin nicht in andere Provinzen gereist.

R: Waren Sie politisch tätig in Afghanistan, wenn ja hatten Sie Probleme wegen dieser Tätigkeit?

BF:

R: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF: Dari ist meine Muttersprache. Ich kann ein wenig Englisch.

R: Sprechen Sie Farsi?

BF: Meine Muttersprache ist Dari.

R: Sprechen Sie auch Paschtu?

BF: Nein.

R: Können Sie in Dari lesen und schreiben?

BF: Ja.

R: Es finden sich im Polizei-Protokoll Angaben zu Ihren Eltern und Ihrer Familie (AS 5). Sind diese Angaben richtig?

BF: Mein Vater ist am XXXX von den Taliban getötet worden.

R: Ja, das haben Sie auch vor dem BFA so angegeben.

R: Und die Angaben zu Ihrer Mutter, stimmen diese?

BF: Ja.

R: Die Angaben zu Ihrem Bruder, stimmen diese?

BF: Mein Bruder XXXX ist 17 Jahre alt.

R: Wo leben Ihre Mutter und Ihr Bruder jetzt?

BF: Sie sind in Peshawar/Pakistan. Nach dem Vorfall, bei dem mein Vater getötet wurde, sind meine Mutter und mein Bruder nach Pakistan geflüchtet. Ich bin nach Europa geflüchtet.

R: Bitte präzisieren Sie diese Zeitangaben. Geben Sie an, wann Ihre Mutter und Ihr Bruder nach Pakistan gegangen sind?

BF: 1 Monat nach dem Tod meines Vaters ist meine Familie nach Pakistan geflüchtet. Ich hatte bereits vorher Afghanistan verlassen.

R: Bitte nennen Sie in Peshawar die Adresse.

BF: Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie.

R: Wann geben Sie an, haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Ich habe Afghanistan ca. 15-16 Tage nach dem Tod meines Vaters verlassen.

R: Wenn Ihr Vater gestorben ist am 10.07.2012, haben Sie ca. Mitte/Ende August 2012 Afghanistan verlassen. Ist das richtig?

BF: Ich weiß nicht, welches Datum das nach dem österreichischen Kalender ergibt. Ich habe ca. 15 Tage nach dem Tod meines Vaters Afghanistan verlassen.

R fordert D auf das Datum Mitte/Ende August 2012 in den gregorianischen Kalender zu transkribieren.

D: Der 15.08 ergibt den 24.05.1391 in Afghanistan. Ende August wäre der 09.06.1391.

R: Nach Ihren Angaben hätten Sie somit zwischen dem 24.05. bis 09.06.1391 Afghanistan verlassen. War das etwa zu diesem Zeitpunkt?

BF: Ich kann kein genaues Datum für meine Flucht aus Afghanistan angeben. Ca. 15 Tage nach dem Tod meines Vaters habe ich im 5. Monat 1391 (lt. Angaben D: = August 2012) des afghanischen Kalenders Afghanistan verlassen.

R: Warum steht im Polizeiprotokoll, dass Sie im April 2015, 40 Tage vorher von Kabul aus Afghanistan verlassen hätten. Somit hätten Sie im Februar/März 2015 Afghanistan verlassen und nicht im August 2012. Was ist jetzt richtig und was sagen Sie dazu?

BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich mit den 40 Tagen meine Reise von der Türkei bis nach Österreich gemeint. Ich habe Afghanistan 1391 nach dem Tod meines Vaters verlassen.

R: Vorhalt: Dreimal haben Sie diese Frage vor der Polizei beantwortet, dass Sie 40 Tage zurückgerechnet vom April 2015 Afghanistan verlassen haben (Frage 9., Frage 9.1 und Frage 9.9; Frage 9.21, AS 6). Klären Sie dies bitte auf.

R: Die Fragen aus dem Protokoll wurden vorgelesen und übersetzt. R weist auch darauf hin, dass sich in diesem Protokoll keine Angaben in Bezug auf einen Verbleib in der Türkei finden.

BF: Ich habe Afghanistan nach dem Tod meines Vaters verlassen. Ich bin mit Hilfe eines Schleppers über den Landweg in die Türkei gekommen. Dort habe ich ca. 2 Jahre und 2 Monate verbracht. Ich habe ca. 40 Tage vor meiner Einreise nach Österreich die Türkei verlassen. Ich bin nach Österreich gekommen. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass mir diese Einvernahme vor der Polizei nicht rückübersetzt werde. Ich hatte nicht die Möglichkeit, auf Fehler hinzuweisen.

R: Wann war der letzte Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihrem Bruder?

BF: Seit ich Afghanistan verlassen habe, hatte ich bis zum heutigen Tag keinen Kontakt zu meiner Familie.

R: Wo sind Sie in Afghanistan geboren und wo haben Sie gelebt? Bitte nennen Sie mir jeden Ort, wo Sie gelebt haben?

BF: Ich bin geboren und aufgewachsen im Distrikt XXXX, Dorf: XXXX. Das gehört zur Provinz Kabul.

R: Haben Sie irgendwann in Ihrem Leben, abgesehen von Ihrer Fluchtroute, Ihr Dorf verlassen?

BF: Ich habe sonst keine anderen Reisen unternommen.

R: Welche Dörfer befinden sich in der Umgebung Ihres Heimatdorfes?

BF: Die umliegenden Dörfer heißen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.

R: Sie haben angegeben, die Schule besucht zu haben. Wo lag die Schule, lag sie in Ihrem Dorf oder außerhalb?

BF: Meine Schule befand sich im Dorf XXXX.

R: Wie weit ist das weg von Ihrem Dorf?

BF: Meine Schule war ca. 15 Minuten zu Fuß von meinem Dorf entfernt.

R:Wie weit war Ihr Dorf von der Stadt XXXX entfernt?

BF: Mein Dorf war ca. 20 Minuten mit dem Auto vom Distriktzentrum entfernt.

R: Wie viele Klassen haben Sie die Schule besucht?

BF: Ich war in der 12. Klasse, als ich Afghanistan verlassen habe.

R: In welcher Schule waren Sie, können Sie allenfalls Zeugnisse vorlegen?

BF: Der Name der Schule lautet XXXX. Ich hatte alle Zeugnisse bei mir zu Hause. Da ich keinen Kontakt zu meinen Angehörigen habe, kann ich nicht angeben, ob ich in der Lage sein werde, mir diese Dokumente zuschicken zu lassen.

R: Wer hat Afghanistan zuerst verlassen? Ihre Mutter und Ihr Bruder oder Sie?

BF: Ich habe zuerst Afghanistan verlassen.

R: Warum?

BF: Weil mein Leben in Gefahr war. Sie hatten die Absicht, mich zu töten.

R: Wer hat Sie bedroht?

BF: Die Taliban.

R: Warum glauben Sie, wurden Sie bedroht?

BF: Die Taliban wollten meinen Vater dazu bringen, seine Arbeit aufzugeben, um für sie arbeiten zu können. Aus diesem Grund wurde ich bedroht.

R: Aber die Taliban hätten auch Ihren Vater getötet, das haben Sie bisher im Verfahren angegeben, ist das richtig?

BF: Ja.

R: Warum sollten dann die Taliban Sie bedrohen, nachdem sie Ihren Vater getötet haben und ihr Ziel erreicht haben?

BF: Wenn die Taliban eine Person verfolgen, die in ihren Augen Ungläubige unterstützt, wird diese Person sowie seine gesamte Familie verfolgt und bedroht. Wenn es den Taliban gelingt, diese Leute zu töten, vollbringen sie nach ihren Vorschriften eine gute Tat.

R: Nachdem Sie vorher das Land verlassen haben und 1 Monat später Ihre Mutter und Ihr Bruder, wurden diese in diesem Monat bedroht? Wie ist es ihnen in dieser Zeit ergangen?

BF: Nachdem ich geflüchtet bin, hatte ich keine Informationen zum Leben meiner Mutter und meines Bruders. Mir war klar, dass sie ebenfalls in Gefahr sind und nicht in Afghanistan bleiben können. Sowohl ich, als auch meine Familienangehörigen wollten fliehen.

R: Woher wissen Sie dann, dass Ihre Mutter und Ihr Bruder 1 Monat später das Land verlassen hatten, wenn Sie mit ihnen keinen Kontakt mehr hatten?

BF: Ich habe ca. 15 Tage nach dem Tod meines Vaters noch in Afghanistan verbracht. In dieser Zeit stand der Entschluss meiner Familie fest. Sie wollten das Land verlassen und nach Pakistan fliehen.

R: Sie vermuten nur, dass Ihre Mutter und Ihr Bruder 1 Monat später nach Peshawar gingen, haben Sie dafür irgendeine Bestätigung?

BF: Den Entschluss zur Flucht haben wir alle gemeinsam gefasst. Ich bin mir sicher, dass sie Afghanistan verlassen haben, weil ihr Leben ebenfalls in Gefahr war und sie in Afghanistan nicht sicher leben konnten.

R: Das heißt, dass Sie gefährdet waren, weil Ihr Vater aus der Sicht der Taliban ein Feind war und Sie als Sohn genauso gefährdet sind, habe ich das richtig verstanden?

BF: Das ist richtig. Ich bin ebenfalls bedroht worden. Wenn ich Afghanistan nicht verlassen hätten, hätten sie mich ebenfalls getötet.

R: Warum haben Sie Ihren Bruder, der 1-2 Jahre jünger als Sie ist, in Afghanistan gelassen, mit dem Wissen, dass dieser genauso gefährdet ist, weil er ein männliches Mitglied Ihrer Familie ist. War Ihnen das egal? Wie sind Sie damit umgegangen?

BF: Da ich der älteste Sohn der Familie war, war ich in erster Linie in Gefahr. Meine Angehörigen waren ebenfalls gefährdet und sind nach mir geflüchtet. Wir hatten nicht die Möglichkeit, alle gemeinsam zu fliehen.

R: Die Mutter ist später doch geflüchtet, was hat die Möglichkeit zur gemeinsamen Flucht verhindert?

BF: Wir hatten in Afghanistan ein Haus und ein Leben. Wir konnten nicht überstürzt uns in ein Taxi setzen und fliehen. Die Reise musste vorbereitet und geplant werden. Dies hat jene Zeit in Anspruch genommen, bis meine Familie ebenfalls fliehen konnte.

R: Hat das Haus Ihrer Familie, Ihrem Vater, gehört? Wessen Haus war das, wo Sie gewohnt haben?

BF: Ja. Es war unser Haus.

R: Hat es dem Vater oder dem Großvater gehört?

BF: Es gehörte der väterlichen Familie.

R: Was ist mit dem Haus passiert?

BF: Dazu habe ich keine Informationen.

R: War geplant, das Haus zu verkaufen im Zuge der Fluchtvorbereitungen?

BF: Wir hatten nicht vor, unser Haus zu verkaufen.

R: Nennen Sie bitte die Adresse des Hauses. Wie kann man das Haus finden, wenn man dorthin reist?

BF: Von der Stadt Kabul fahren Autos Richtung Shamali (Norden Kabuls). Man erreicht mit diesen Autos auch den Distrikt XXXX. Bevor man das Zentrum des Distriktes erreicht, kann man zu meinem Dorf fahren. Unser Haus befindet sich in einer Gasse neben der Moschee. In dieser Gasse gehört das 5. Haus uns. Man kann nach meiner Familie in der Moschee fragen. Die Bewohner werden unser Haus zeigen.

R: Wie ist der Name der Moschee?

BF: Die Moschee hat keinen Namen.

R: Mit wem haben Sie in dem Haus gelebt?

BF: In diesem Haus habe ich gemeinsam mit meinem Bruder und mit meinem Vater und mit meiner Mutter gelebt.

R: Wer ist Ihr Vater väterlicherseits und mütterlicherseits, jeweils mit Vor- und Nachnamen, wo haben diese gelebt bzw. leben sie?

BF: Der Name meines Großvaters väterlicherseits lautete XXXX. Er hat in unserem Dorf in meinem Elternhaus gelebt. Das Haus gehörte ihm zuvor. Der Name meines Großvaters mütterlicherseits lautete XXXX. Er hat an einem Ort namens XXXX, zugehörig zur Provinz Parwan, gelebt.

R: Leben die Großväter noch?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Afghanistan weitere Verwandte?

BF: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits und 2 Schwestern meines Onkels mütterlicherseits.

R: Wo leben diese?

BF: Sie leben in XXXX.

R: Haben Sie Kontakt zu diesen Personen?

BF: Nein. Es gab auch keinen Besuchskontakt.

R: Wann war der letzte Kontakt zu ihnen?

BF: Als ich noch in Afghanistan war, gab es zwischen unseren Familien keinen Besuchskontakt. Ich kenne aber meinen Onkel.

R: Was macht Ihr Onkel beruflich? Wovon lebt er?

BF: Er war Polizist.

R: In XXXX?

BF: Ja.

R: Sie haben jetzt mehrfach gesagt, dass Sie ca. im August 2012 (15 Tage nach dem Tod Ihres Vaters) Afghanistan verlassen haben. Im April 2015 sind Sie in Österreich angekommen, was ist in diesen 3 Jahren passiert, wo haben Sie gelebt?

BF: Nachdem ich den Entschluss gefasst habe zu fliehen, wurde ich vom Schlepper in die Provinz Nimroz gebracht. Nach wenigen Tagen wurde unsere Reise fortgesetzt. Ich kann nicht angeben, in welches Land ich dann gebracht wurde. Nach einiger Zeit wurde uns gesagt, wir hätten die Türkei erreicht. Ich habe ca. 2 Jahre und 2 Monate in Istanbul an einem Ort namens Zaitunbrno verbracht.

R: Wie haben Sie diese 2 Jahre und 2 Monate und die gesamte Flucht überhaupt finanziert?

BF: Die Reise von Afghanistan bis zur Türkei habe ich selbst finanziert. Ich habe in der Türkei in einer großen Schneiderei gearbeitet. Ich habe dort für meine Arbeit monatlich 800 Tela (Lire) bekommen.

R: Können Sie mir Ihre Lebensumstände in Afghanistan sagen? War Ihre Familie wohlhabend, Mittelschicht oder finanziell schlecht ausgestattet?

BF: Wir hatten in Afghanistan ein gutes Leben.

R: Was heißt das jetzt finanziell? Hatte Ihre Familie viel Geld und Vermögen?

BF: Unsere finanzielle Situation war sehr gut.

R: Wodurch war Ihre Familie sehr gut gestellt? Hatten Sie Ländereien oder Privatvermögen?

BF: Wir hatten viele landwirtschaftliche Grundstücke. Mein Vater hat bei seiner Arbeit 1.600 US-Dollar verdient. Das ist sehr viel Geld in Afghanistan.

R: Wo lagen diese Grundstücke, wo lagen diese (Jerib) und was wurde dort angebaut?

BF: Unsere Grundstücke lagen in Schakardara in unserem Ort. Ich kann nicht angeben, wie groß diese waren.

R: Was wurde angebaut?

BF: Dort wurde nichts angebaut. Die Grundstücke waren nicht verpachtet.

R: War geplant die Grundstücke zu verkaufen, als Sie das Land verlassen hatten? Wissen Sie, was mit diesen Grundstücken seit Ihrer Flucht passiert ist?

BF: Wir hatten den Verkauf der Grundstücke nicht geplant. Ich weiß nicht, was mittlerweile mit diesen Grundstücken passiert ist.

R: Ihr Vater hat 1.600 US Dollar ca. im Monat verdient, ist dieses Geld für Ihr gesamtes Leben ausgegeben worden, konnte man sich einen Teil zur Seite legen und etwas ansparen?

BF: 1.600 US Dollar ist nach afghanischen Verhältnissen sehr viel Geld. Wir waren eine kleine Familie. Einen Teil des Geldes haben wir für unser Leben aufgebraucht. Wir konnten auch Geld zur Seite legen.

R: Haben Sie als ältester Sohn der Familie Informationen gehabt, wie viel man davon zur Seite legen konnte?

BF: Als mein Vater noch am Leben war, kannte ich den Betrag des angesparten Geldes nicht. Nach seinem Tod habe ich erfahren, dass wir 35.000 US Dollar zu Hause hatten.

R: Kennen Sie XXXX?

BF: Ich kenne ihn persönlich nicht. Er hat aber bei der Firma gearbeitet.

R: War das ein Verwandter von Ihnen oder Ihres Vaters?

BF: Nein. Er war nicht mit uns verwandt.

R: Ist der gleiche Nachname Zufall?

BF: Es ist bestimmt ein Zufall.

R: Kennen Sie XXXX?

BF: Diese Leute sind weder mit uns verwandt, noch gehören sie unserem Stamm an, dieser Mann hat ebenfalls in der Firma gearbeitet.

R: Ich beziehe mich auf Beilage ./1. Damit haben Sie im BFA-Verfahren nachweisen wollen, dass Ihr Vater für die XXXX tätig. Ist das ein Familienunternehmen? Dies mit dem Hintergrund, dass alle Unterzeichner XXXX heißen.

BF: Abgesehen von meinem Vater hat sonst niemand von meiner Familie für diese Firma gearbeitet. Es ist ein Zufall, dass die Nachnamen der soeben genannten Personen genauso wie mein Nachname lauten.

R: Wo hatte die Firma Ihren Sitz, oder wo war das Bürogebäude, wissen Sie das?

BF: Der Sitz dieser Firma war in Sharmali (Region Nord-Kabul, Anmerkung D.).

R: Wissen Sie die Adresse dieses Unternehmens, wo Ihr Vater gearbeitet hat?

BF: Ich weiß, dass diese Firma in XXXX ein Büro hatte. Mein Vater war eine Art Kommandant. Als Sicherheitspersonal haben sie andere Personen begleitet (Eskorte).

R unterbricht um 11.41 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 12.02 Uhr.

R: Können Sie sagen, welche Schulfächer Sie in der Schule hatten in der oberen Schule, nicht in der Grundstufe?

BF: Englisch, Dari, Paschtu, Chemie, Biologie, Geometrie. Geographie, Physik, Algebra, Religion. Sport.

R: Haben Sie nach der 12. Klasse die Schule abgeschlossen?

BF: Ich war in der 12. Klasse, als ich Afghanistan verlassen habe.

R: Das heißt, Sie haben vorhin gesagt, dass Sie Zeugnisse haben.

BF: Ich habe vorhin gesagt, dass ich die 12. Klasse nicht beendet habe. Ich verfüge über kein Abschlusszeugnis. Wenn ich in Österreich einen Deutschkurs absolviere, wird mir nach Beendigung des Kurses ein Zertifikat ausgestellt.

R: Sie haben bis zur 11. Klasse Zeugnisse, verstehe ich das richtig?

BF: Ich habe bis zur 11. Klasse jedes Jahr die Schulklasse bestanden. Dazu gibt es Zeugnisse. Ein Abschlusszeugnis habe ich nicht mehr erhalten.

R: Sie haben sich finanziell in der Türkei über Wasser gehalten, weil Sie als Schneider gearbeitet haben. Wo haben Sie das Schneiderhandwerk gelernt?

BF: Ich habe vorhin angegeben, dass ich in einer Schneiderei gearbeitet habe. Ich selbst war nicht als Schneider tätig. In einem Keller saßen ca. 10-12 Schneider nebeneinander. Meine Aufgabe war es, diesen Schneidern die vorgeschnittenen Stoffe zu bringen. Ein Schneider hat nur Ärmel angenäht, der nächste Schneider hat dann die Seitennähte eines Oberteiles gemacht, ein weiterer Schneider hat den Kragen genäht. Ich habe diese Stücke von einem Schneider dem nächsten Schneider gereicht. Als Hilfsarbeiter für große Schneidereien gibt es in der Türkei sehr viel Arbeit. Ich bin nicht bei den Nähmaschinen gesessen und ich habe auch nicht genäht.

R: Haben Sie im Zuge dieser Tätigkeit in der Türkei, irgendwann einmal das Schneiderhandwerk oder zu nähen gelernt? Verfügen Sie über diese Fertigkeiten?

BF: Ich kann nicht schneidern. Ich habe diesen Beruf auch nicht erlernt. Jene Personen, die als Schneider tätig waren und diesen Beruf gelernt haben wurden auch besser als Hilfskräfte wie ich bezahlt.

R: Als Sie Afghanistan verlassen haben, wer war der Distriktchef in Ihrem Distrikt?

BF: Das weiß ich nicht. Das kann ich nicht angeben.

SV: Der BF hat gesagt er ist 19 Jahre alt?

BF: Ja, 19 Jahre bin ich alt.

SV: Wie lange hat die Reise von der Türkei bis nach Österreich gedauert?

BF: Ich war ca. 40 Tage unterwegs, bis ich Österreich erreicht habe.

SV: Wie alt waren Sie, als Sie in die Türkei gekommen sind?

BF: Ich war 16 Jahre alt.

SV: In Afghanistan ist man erst mit 18 Jahren bzw. mit 17 Jahren in der 12. Klasse. Wie kann es sein, dass Sie mit 16 Jahren in der 12. Klasse gewesen sind?

BF: Ich habe 3 Klassen übersprungen.

R an SV: Ist es nach afghanischen Verhältnissen möglich, Klassen zu überspringen?

SV: Ja, es ist möglich höchstens 2 Klassen zu überspringen. 3 Klassen können für Jugendliche, die noch im Schulalter unter 18 Jahren sind, nicht übersprungen werden, weil dies vom System her nicht möglich ist.

BF: In meinem Fall war es insofern möglich, dass ich beim Schuleintritt in der 2. Klasse aufgenommen wurde. Während meiner Schullaufbahn habe ich dann 2 weitere Klassen übersprungen.

R an SV: Wäre es Ihrer Einschätzung nach für den BF möglich, sich die Schulzeugnisse nach Österreich nachschicken lassen?

SV: Ja, das könnte der BF machen. Ich kann das als SV aus Datenschutzgründen nicht machen.

R: Waren Sie die ganzen 12 Jahre in dieser Schule?

BF: Ich war nur in dieser einen Schule.

R: Ich habe den SV gefragt, ob die Schule dem BF die Zeugnisse auf Anfrage schickt. Wären Sie bereit, sich die Zeugnisse anfordern und zuschicken zu lassen?

BF: Wenn ich mich in Österreich befinde, ist es nicht möglich, dass mir die Schule diese Unterlagen ausstellt. Ich glaube auch nicht, dass in meiner Abwesenheit jemand anderem diese Dokumente ausgestellt werden.

R: Das ist eine Vermutung. Wären Sie bereit, sich an die Schule zu wenden und anzufragen, ob man Ihnen diese Dokumente zuschickt?

BF: Es ist nicht möglich, mir diese Dokumente von Österreich aus ausstellen zu lassen. Ich weiß nicht, wie ich die Schule kontaktieren soll. Wenn ich mich in Afghanistan aufhalten würde, könnte ich selbst zur Schule gehen und dort um die Ausstellung meiner Zeugnisse anfragen.

R: Wären Sie bereit, wenn vor Ort in Afghanistan Erhebungen getätigt werden, die mit Ihrer Herkunft zu tun haben, wenn ich den SV beauftrage, ob Sie tatsächlich diese Schule besucht haben, würden Sie Ihre Zustimmung erteilen oder nicht?

BF: Es besteht die Möglichkeit, dass jemand dorthin geschickt wird. Ja, ich stimme diesen Erhebungen zu.

R: Können Sie angeben, ob Ihre Mutter eine gebildete Person war?

BF: Meine Mutter ist nicht zur Schule gegangen, aber sie hat Religionsunterricht erhalten. Sie konnte den Koran lesen.

R: Welche Bildung hatte Ihr Vater?

BF: Ich weiß, dass mein Vater lesen und schreiben konnte. Ich weiß aber nicht, wie er zu seiner Zeit als Jugendlicher das Schulsystem war und ob er überhaupt die Schule besucht hat. Ich glaube, dass es damals keine Schule bis zur 12. Klasse gab.

R: Ihr Vater hätte für diese Sicherheitsfirma gearbeitet. Wissen Sie, seit wann er dort tätig war und was er dort tatsächlich gemacht hat?

BF: Ich kann keine Jahreszahl angeben. Ich schätze, dass er zwischen 3 1/2 und 4 Jahre für diese Firma gearbeitet hat. Meine Angaben sind geschätzt. Ich weiß es nicht genau.

R: Was hat Ihr Vater davor gemacht? Wovon hat davor die Familie finanziell gelebt?

BF: Er hat als Autohändler (Kauf und Verkauf von Autos) gearbeitet.

R: Welche Tätigkeit hat er bei der Security-Firma gehabt? Sie gaben an, dass er Kommandant war. Was kann ich mir darunter vorstellen?

BF: Als Kommandant bezeichnet man Personen in einer leitenden Funktion. Er war für diese "XXXX" als Gruppenleiter (XXXX) tätig.

R: Welche Aufgabe hatte er?

BF: Er hat eine Gruppe gebildet, die dann Waren, die geliefert werden mussten, als Sicherheitspersonal begleitet haben.

R: War er Teil dieser Gruppe?

BF: Ja.

R: Er hat Warenlieferung geschützt, verstehe ich das richtig?

BF: Ja.

R: Wo war er unterwegs in Afghanistan? War er hauptsächlich im Heimatdistrikt unterwegs oder auch woanders?

BF: Diese Waren wurden für die Amerikaner in verschiedenste

Provinzen geliefert. Ich nenne einige Provinzen: Kandahar, Ghazni, Helmand, Herat, Faraq, Maidan Wardak und Moqor.

R: Wann ist Ihr Großvater väterlicherseits verstorben?

BF: Bereits sehr früh ist er verstorben.

R: Wie alt waren Sie damals?

BF: Ich weiß es nicht genau. Ich schätze, dass ich ca. 10 Jahre alt war.

R: Zur Zeit, als Ihr Großvater väterlicherseits verstorben ist, hat Ihr Vater noch nicht für die Security Firma gearbeitet?

BF: Selbstverständlich.

R: Sie haben vorhin oben erwähnt, dass Ihr Vater seine Tätigkeiten entfernt von der Heimatprovinz ausgeübt hat. War Ihr Vater öfter tagelang weg, diese Gegenden sind relativ weit weg von Ihrer Heimatprovinz?

BF: Ja.

R: Ihre Mutter ist alleine mit 2 Kindern schutzlos in Ihrem Heimatdorf geblieben? Das ist untypisch für afghanische Verhältnisse. Hat es einen anderen männlichen Beschützer gegeben?

BF: Abgesehen von meinem Vater gab es sonst keinen anderen erwachsenen Mann, der mit uns hätte leben können. Wenn mein Vater nicht da war, sind mein Bruder und ich bei meiner Mutter geblieben.

R an SV: Möchten Sie noch Fragen stellen?

SV: Können Sie die Adresse der Firma nennen?

BF: Ich kann die genaue Adresse der Firma nicht nennen. Viele Firmen hatten ihren Sitz in Baghram. Mein Vater hat für diese Firma gearbeitet und er hat die Adresse dieser Firma nicht angegeben.

SV: Wie ist Ihr Vater Kommandant geworden?

BF: Mein Vater war Gruppenleiter (XXXX). Unter ihm haben 30-35 Personen gearbeitet. Er war Leiter dieser Gruppe. In Afghanistan werden Personen in so einer Position üblicherweise als Kommandant bezeichnet.

SV: Wie und auf welcher Basis und mit welchen Vorkenntnissen ist Ihr Vater zu dieser Arbeit in der Security-Firma gekommen?

BF: Mein Vater war eine sehr aktive Person. Er konnte Arbeiten, die ihm zugetragen wurden, gut durchführen. Er hatte die Fähigkeit etwas schnell zu lernen und sich den Anforderungen der Arbeit anzupassen.

SV: Haben Sie in der Stadt Kabul ein Haus oder Ihre Familie?

BF: Nein, wir haben kein Haus.

SV: Haben Sie selbst in Afghanistan gearbeitet?

BF: Nein, ich habe nicht gearbeitet in Afghanistan.

R: Haben Sie eine berufliche Ausbildung neben der Schule gemacht?

BF: Nein.

R: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein.

R: Sie haben im Asylverfahren eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs vorgelegt, der im August 2015 endete. Gibt es noch weitere Kurse, die Sie besucht haben?

BF: Ja. Ich lege dazu Beilage ./2 vor. Dies ist eine Kursbestätigung über 64 Unterrichtsstunden deutsche Sprache. BF legt weiters vor:

Ein Empfehlungsschreiben, Beilage ./3, der Sport-Union Volleyballverein, einen Nachweis über ehrenamtliche Mitarbeit (Beilage ./4), eine Unterstützungserklärung (Beilage ./5) und eine Bestätigung über den Besuch des Deutschunterrichtes (Beilage ./6).

R: Besuchen Sie in Österreich weitere Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Ich besuche derzeit nur einen Deutschkurs. Ich möchte sehr gerne meinen Schulabschluss in Österreich nachholen.

R: Was würden Sie sich beruflich vorstellen für Ihre Zukunft in Österreich?

BF: Ich möchte mich sehr gerne im Gesundheitsbereich ausbilden lassen. Ich möchte gerne den Beruf eines Pflegers oder einer Krankenschwester erlernen. Wenn ich weiterhin die Möglichkeit bekomme, möchte ich eines Tages Arzt werden.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Ja. Ich habe bereits in Österreich einen Freundeskreis. Während der Woche treffe ich mich regelmäßig mit meinen Freunden. Wir spielen auch gemeinsam Volleyball.

R: Am 22. April 2015 sagten Sie bei der Polizei, dass Sie illegal eingereist sind. Ist das das Einreisedatum nach Österreich oder machen Sie jetzt andere Angaben?

BF: Ich bin 1 Tag vor meiner Einvernahme vor der Polizei illegal nach Österreich eingereist. Ich wurde von der Polizei aufgegriffen. Am Tag nach meinem Aufgriff wurde ich einvernommen.

R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

BF: Nein.

R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 15.12.2015 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

BF: OK.

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Seit 22.04.2015.

R: Das BFA hat im Bescheid festgestellt, dass Ihre Familie in der Hauptstadt Kabul ein Haus hätte und nicht in der Provinz. Was sagen Sie dazu?

BF: Unsere Wohnregion gehört zur Provinz Kabul. In der Stadt Kabul selbst haben wir kein Haus.

R fragt, ob der BF noch zum bisherigen Vorbringen Beweismittel vorlegen oder vorbringen möchte.

BF: Nein.

R beauftragt SV mit Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage

a) Der Authentizität der Herkunftsangaben des BF, inklusive seinem Bildungsstand und seiner Heimatregion

b) der Sicherheitslage in der Provinz Kabul, der Stadt Kabul, des Distrikts XXXX, in Parwan und in ganz Afghanistan, insbesondere auch zur Lage der Tadschiken (besonderes Gefährdungspotential durch Taliban?)

c) der Versorgungslage, der unter b) genannten Regionen Afghanistans im Allgemeinen und für jugendliche Rückkehrer mit dem Bildungsgrad des BF;

d) ist eine für die Zivilbevölkerung gefahrlose Reise vom Flughafen Kabul in die Heimatregion des BF, sowie nach Parwan, XXXX, möglich?

e) Ist es nach afghanischen Verhältnissen möglich, von entfernten Verwandten, mit denen kaum Kontakt über die Jahre bestanden hat, in den Familienverband wieder aufgenommen zu werden und finanziell erhalten werden zu können?

R unterbricht um 13.11 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 15.44 Uhr.

R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?

BF: Nein. Ich habe das nur auf Deutsch erhalten und nicht verstanden.

Gutachten des SV:

Die Angaben des BF zur seiner Ethnie sind authentisch. Der BF spricht Hoch-Dari, die von gebildeten Personen in Kabul und in der Umgeben, sowie in Großstädten wie Ghazni, Mazar-e Sharif und Kunduz, gesprochen wird. Der BF hat, wie er angegeben hat, bis Maturaniveau die Schule besucht.

Die Angaben des BF zu seiner Herkunftsregion entsprechen der Wirklichkeit der Provinz Kabul: Die Familie des BF väterlicherseits könnte ursprünglich aus dem Distrikt XXXX stammen und die Familie seiner Mutter ursprünglich aus XXXX in Parwan. XXXX grenzt an die Provinz Kapisa.

Der BF hat den Distrikt und die Dörfer von XXXX spontan und sachkundig angegeben. Aber der BF konnte nicht angeben, wie der Distriktschef von XXXX zur Zeit seiner Ausreise aus Afghanistan geheißen hat. Außerdem konnte der BF die Firmenadresse seines Vaters nicht genau erklären und er konnte nicht genau angeben, wo die Adresse dieser Firma gewesen ist. Daher ist fraglich, ob der BF zur fraglichen Zeit (Flucht-Zeit) noch in XXXX gelebt hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass seine Familie, wenn sie nach Pakistan ausgewandert ist, doch schon früher nach Pakistan ausgewandert gewesen sein könnte.

Die Firma XXXX unter der Leitung von Commandant XXXX existiert in Kabul und sie ist in Sare Kotal im Bezirk Khair-Khana in der Stadt Kabul situiert. (siehe Beilage 1 und 2) Khair-Khana ist ein Bezirk in Kabul, der an der Grenze des Außenbezirkes XXXX liegt.

Die Tajiken werden als ethnische Gruppe von den Taliban nicht verfolgt. Aber wenn die Taliban Paschtunen, Tajiken, Uzebeken und Hazara bei einem Angriff zusammen erwischen, bringen sie zuerst den Tajiken, dann den Hazara, dann den Uzbeken und anschließend den Paschtunen um. D.h. der Krieg der Taliban geht nicht gegen eine bestimmte Ethnie, sondern gegen jeden, den sie als Feind einstufen oder wenn diese für die Taliban als Faustfand in Frage kommen.

Die Sicherheitslage in Afghanistan, im Besonderen in den Außenbezirken Kabuls, wie in XXXX:

Die Sicherheitslage ist in Afghanistan im Allgemeinen weiterhin prekär und es kommen täglich hunderte Zivilisten in verschiedenen Landesteilen durch die Angriffe der Taliban ums Leben oder sie geraten zwischen den Fronten, wenn Taliban und die Armee sich gegenseitig angreifen. In mehr als 25 Provinzen des Landes gibt es Kämpfe zwischen der Nationalarmee und den Taliban. In den Provinzen Nanagarhar, Paktia, Paktika, Kunar, Nurestan, Takhar, Kunduz, Faryab, Sheberghan, Kapisa, Baghlan, Ghor, Helmand und Badghis gibt es immer wieder schwere Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Taliban. Die Taliban blockieren weiterhin die Hauptstraßen und entführen Personen. Die meisten dieser Personen werden entweder getötet oder kommen mit Folterspuren und schweren Schädigungen zurück.

In den Außenbezirken von Kabul, die in der Nähe von Logar, Kapisa und Wardak liegen, sind die Taliban indirekt anwesend, in dem ein Teil der Bevölkerung in diesen Regionen den Taliban Unterschlupf bietet und die Taliban sich dort aufhalten und sich für Angriffe auf Kabul und anderswo vorbereiten. Diese Distrikte können von der Behörde nicht soweit kontrolliert werden, dass man davon ausgehen könnte, dass die Bevölkerung, wenn sie in Gefahr geraten, von der Behörde effektiven Schutz erhalten könnte.

Die Außenbezirke wie XXXX sind zwar mehrheitlich von Tajiken bewohnt, aber auch hier kann die Behörde nicht mit Sicherheit Angriffe von Taliban oder anderen Banden soweit verhindern, dass die betroffene Personen unbeschadet davonkommen, wenn die Taliban oder andere Banden einen Krieg untereinander anzetteln. In XXXX sind die Taliban nicht anwesend. Aber in XXXX kommt es immer wieder vor, dass Selbstmörder der Taliban sich dort verstecken. XXXX gehört zu jenen Konfliktregionen, wo verfeindete Kommandanten von verschiedenen Islamischen Mujaheddin-Parteien sich schon seit Beginn des Krieges vor 35 Jahren immer wieder bekämpfen. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage kommen auch in solchen Regionen immer wieder solche Konflikte vor und darunter leidet die Zivilbevölkerung. Tagesüber schaut XXXX eine friedliche Region aus, aber in der Nacht gibt es immer wieder Raubüberfälle und Entführungen von Personen durch bewaffnete Banden oder ihren Feinden. Diese Situation hat dazu geführt, dass viele junge Menschen aus XXXX nach Stadt Kabul und ins Ausland abwandern. XXXX liegt auf der Hauptstraße zwischen Kabul und Parwan bzw. nach Norden. Es gibt gelegentlich auf dieser Hauptstraße Anschläge seitens der Taliban auf die Regierungs- und ausländischen Konvois. Bei diesen Angriffen kommen auch viele Zivilisten ums Leben, die sich zufällig unweit von dem Anschlagsort aufhalten.

Versorgungslage:

Die Versorgungslage ist in der Provinz Kabul, einschließlich in XXXX, prekär. Die Arbeitslosenrate unter den Jugendlichen beträgt mehr als 60%. Die Jugendlichen wandern zu Tausenden ins Ausland, weil sie keine Zukunftsperspektive in Afghanistan mehr sehen. Aber wenn Personen Familienrückhalt haben und ihre Familien sie in der Not aufnehmen und sie auch versorgen, könnten diese Personen in der Provinz Kabul wirtschaftlich überleben. Aber Personen, die keinen Familienrückhalt mehr in Afghanistan haben, ohne eine Fachausbildung und genügendes Kapital zur Gründung von Geschäften, haben keine Chance ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan zu führen. Für einen Familienrückhalt kommen Brüder Mutter und Vater in Frage und Onkeln mit denen der BF an der Erbschaft beteiligt ist, sonst kann er nicht von Onkeln und Tanten aufgenommen werden. Nur bestimme Mitglieder der Kernfamilie sind verpflichtend jemanden aufzunehmen, der in Not geraten ist, aber nicht die entfernten Familienmitglieder wie im Verhältnis Onkel/Tante zum Neffen oder Cousins.

XXXX ist ein Distrikt der Provinz Kabul und man erreicht die Grenze dieses Distriktes in ca. 15 Minuten mit dem Auto. Die Strecke zwischen der Stadt Kabul und der Provinz Parwan verläuft über XXXX. Die Reisenden nach Nordafghanistan und von Nordafghanistan nach Kabul fahren über diese Strecke. Im Allgemeinen ist diese Strecke bis Charikar, Provinz-Hauptstadt von Parwan, die meistbefahrene Strecke. Es kommt immer wieder vor, dass auf dieser Strecke die Regierungs- und ausländischen Konvois angegriffen werden und dabei kommen dutzende Zivilisten ums Leben. Der Flughafen liegt in der Stadt Kabul und wenn man vom Flughafen nach Parwan und XXXX fahren möchte, fährt man über dieselbe Strecke, über die man nach Norden fährt. Im Ergebnis ist diese Strecke auch nicht gefahrlos für die zivilen Reisenden.

R an SV: Bitte ergänzen Sie das Gutachten um folgende Fragestellung:

Gibt es derzeit Programme für Rückkehrer, wie etwa der BF (ohne Fachausbildung, reine Schulbildung, die eine finanzielle Unterstützung vorsehen, wenn ja, ist diese finanzielle Unterstützung ausreichend, um ein menschenwürdiges Leben in Kabul oder in der Heimatprovinz des BF aufzubauen?

SV: Weder die afghanische Regierung, noch die internationale Organisationen wie UNHCR haben effektive Versorgungsprogramme für die Rückkehrer. Es gibt verschiedene NGOs und Religionsstiftungen, die einzelnen Personen oder Familien oder auch vereinzelt Kindergruppen unterstützen. Diese Unterstützungen sind nicht dauerhaft und werden immer wieder unterbrochen bzw. den NGOs fehlen die Mittel. Von einer kontinuierlichen Unterstützung von Rückkehrern und anderen in Not geratenen Menschen kann in Afghanistan nicht ausgegangen werden. Am Anfang der Karzai-Regierung wurden viele Projekte gegründet, das war 2002. Diese Projekte waren vorgesehen für die Dorfentwicklung und der Unterstützung der Bevölkerung in verschiedenen außerstädtischen Regionen. Davon könnten auch seinerzeit die Rückkehrer profitieren, indem sie von UNHCR und von der afghanischen Regierung die notwendigen Unterstützungen für ihre Niederlassung in ihren Dörfern bekommen haben. Seitdem. 2007, die Taliban erstarkt sind, können weder Regierung noch die Internationalen Organisationen mit Sicherheit außerhalb der Städte Projekte gründen und diese auch effektiv führen. Außerdem hat die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für Afghanistan nachgelassen. Nach meiner Beobachtung in Kabul sind tausende junge Rückkehrer aus den Nachbarländern obdachlos und sie übernachten am Flussbett in Kabul unter Brücken und Parkanlagen, sowie in Abbruchhäusern. Es gibt in Afghanistan immer wieder kleinere Hilfsprojekte, die von den ausländischen Organisationen unterstützt werden, aber diese Hilfsprojekte sind auf einige wenige Personen beschränkt. Zum Beispiel hat Österreich in Kunduz ein Frauenprojekt. Das ist ein Schul- und Schneiderprojekt, bei dem nur ca. 40 Frauen Unterstützung finden. Fälschlicherweise wird im Ausland ein solches Projekt als flächendeckendes Unterstützungs- oder Hilfsprojekt ausgewiesen.

R: Wenn jemand, wie der BF mit seiner Schulbildung zurückkommt, kann er dann derzeit mit einem Unterstützungsprogramm rechnen?

SV: Seit 2014 ist die Wirtschaftskrise in Afghanistan eskaliert. Die Arbeitslosigkeit ist über 60%. Die vorhandenen Unterstützungsprojekte, aber auch die Möglichkeiten der staatlichen Institutionen sind so erschöpft, dass ich nicht davon ausgehen kann, dass der BF im Fall seiner Rückkehr dort eine Arbeit oder eine Unterstützung findet. Die Lage hat sich in den letzten Jahren, besonders 2015, noch verschlechtert.

Zum Schluss möchte ich betreffend die Geografie von XXXX und Sicherheitslage in der Region XXXX auf nachfolgenden Internetquellen hinweisen:

http://afghanag.ucdavis.edu/country-info/Province-agriculture-profiles/province-maps-aims/Map_AIMS_Kabul.pdf

https://en.wikipedia.org/wiki/Gulbahar,_Afghanistan

http://www.nytimes.com/2011/06/28/world/asia/28infiltrate.html?_r=0

https://www.afghanistan-analysts.org/the-enteqal-seven-6-what-is-left-to-transition-in-kabul/?format=pdf

https://en.wikipedia.org/wiki/2015_Spanish-Embassy-attack_in_Kabul

Das Gutachten wird dem BF übersetzt.

R: Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich verzichte auf eine Stellungnahme. Der SV hat alles genau dargestellt.

BF: Ich ziehe die Beschwerde zu Spruchpunkt I. zurück.

R: Werden Reisekosten/Übernachtungskosten beantragt?

BF: Ja.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, am XXXX in der Provinz Kabul, im Distrikt Shakadara, geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, muslimischer Sunnit und ledig. Er spricht Dari und hat eine zwölfjährige Schulbildung, aber keine Berufsausbildung. Der BF befindet sich seit spätestens 22.04.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Bis zu seiner Einreise in Österreich verbrachte der BF mindestens zwei Jahre in der Türkei. Der BF konnte keine Geburtsurkunde oder Tazkira vorlegen. Die Familie des BF lebt in Pakistan.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in den gegenständlichen Beschwerden und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013 sowie

c) das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.-Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, aus der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

b) Zum den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

c) Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.-Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, aus der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht:

• siehe Protokoll der mündl. Verhandlung

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG sowie der Verhandlung vor dem BVwG.

2.1. Zum Vorbringen des BFs zu seiner Herkunft, der Ethnie, zum Wohnort des BF, zum Bildungsstand des BF:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

2.2. Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und der Heimatregion des BF:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Andererseits stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf das aktuell in der Verhandlung vom 16.12.2015 erstattete Gutachten des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, zur Sicherheitslage.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im September 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

2.3. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes I einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Zu Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert, insgesamt aber die Sicherheitslage sehr prekär ist. Aus dem Gutachten des beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen folgt weiters, dass insbesondere auch die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF sehr prekär ist und nach wie vor eine Bedrohung der Zivilbevölkerung durch das Talibanregime vorliegt. Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass auch nunmehr nach dem laufenden Abzuges der ISAF-Truppen, die Lage in Afghanistan (und auch Kabul) als gleichbleibend unsicher eingestuft werden muss.

Dies betrifft auch die Außenbezirke von Kabul, die in der Nähe von Logar, Kapisa und Wardak liegen, wo die Taliban laut Sachverständigengutachten weiterhin wieder gegenwärtig sind und mit Mithilfe eines Teiles der Bevölkerung ihre Angriffe auf Kabul und sonstige Gebiete vorbereiten. Diese Distrikte werden von den Behörden nicht kontrolliert, sodass die Bevölkerung bei dieser Gefahrenlage behördenseitig keinen effektiven Schutz erhält.

Auch wenn sich zwar aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen ergibt, dass die Außenbezirke wie XXXX (Heimatdistrikt des BF) mehrheitlich von Tadschiken bewohnt ist, folgt daraus aber weiters, dass die Behörden nicht mit der gebotenen Sicherheit Angriffe der Taliban verhindern können und der Zivilbevölkerung den gebotenen Schutz gewährleisten können. Diese Gesamtsituation erfüllt somit nicht das erforderliche Maß einer stabilen Sicherheitslage.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalbe des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Weiters ergab das Ermittlungsverfahren, dass weder die afghanische Regierung noch internationale Organisationen, wie UNHCR, effektive Versorgungsprogramme für Rückkehrer anbieten. Von einer kontinuierlichen Unterstützung von Rückkehrern und anderen in Not geratenen Menschen kann daher nicht ausgegangen werden, wobei feststeht, dass sich diese Situation insbesondere seit dem Jahr 2015 noch verschlechterte.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF trotz Schulbildung, aber mangels einer Fachausbildung und mangels vorhandener und geeigneter Rückkehrprogramme und aufgrund der Tatsache, dass sein familiärer Anknüpfungspunkt in der Heimatprovinz nicht mehr vorhanden ist, und die verbliebenen Onkeln und Tanten den BF ihrerseits auch nicht - dem Sachverständigengutachten folgendaufnehmen würden - im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV (ersatzlose Behebung) :

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist im Falle einer Antragsabweisung eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen weder die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung noch für das Festlegen einer Rückkehrfrist vor.

Daher war der Spruchpunkte III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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