G305 2118609-1•BVwG G305 2118609-1
G305 2118609-1Tribunale amministrativo federale25 feb 2016
Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung, Widerruf
G305 2118609-1/7E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 22.02.2016MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,
gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 07.09.2015, mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 30.11.2012 bis 28.02.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Verpflichtung zur Refundierung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.390,28 ausgesprochen wurde,
gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 07.09.2015, mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 29.03.2013 bis 24.04.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Verpflichtung zur Refundierung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 716,04 ausgesprochen wurde,
gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 07.09.2015, mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 30.04.2013 bis 28.05.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Verpflichtung zur Refundierung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 769,08 ausgesprochen wurde,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde
1. ) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 07.09.2015, mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 30.11.2015 bis 28.02.2013 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.390,28 verpflichtet wurde,
2. ) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 07.09.2015, mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 29.03.2013 bis 24.04.2013 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 716,04 verpflichtet wurde,
3. ) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 07.09.2015, mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 30.04.2013 bis 28.05.2013 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 769,08 verpflichtet wurde,
wird gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 iVm. § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz AMS) am 17.08.2012 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe gestellt.
Darin gab er an, dass er geschieden sei und in seinem Haushalt niemand wohne. Darüber hinaus kreuzte er bei den Fragen "5) Ich stehe derzeit in Beschäftigung", "6) Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)", "7) Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" dieses bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformulars jeweils die Antwortmöglichkeit "nein" an. Auch beantwortete er die im genannten Formular enthaltenen Fragen "14) In meinem Haushalt liegen erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredit), Hausstandsgründungen usw. vor" und "15) Haben Sei oder Ihr/e Ehepartner/in (Lebensgefährt/in bzw. eingetragene/r Partner/in) eine Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50%?" jeweils mit der Antwortmöglichkeit "nein".
Mit der Unterfertigung des Antragsformulars nahm der BF die darin enthaltene Belehrung betreffend seine Mitteilungsverpflichtungen gemäß § 50 Abs. 1 AlVG gegenüber der belangten Behörde zur Kenntnis.
2. Am 21.12.2012 schloss die belangte Behörde mit dem BF eine bis zum 21.03.2013 befristete Betreuungsvereinbarung, aus der im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass sie den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Außendienstmitarbeiter unterstützen werde. Der BF verpflichtete sich dazu, selbständig Aktivitäten, wie etwa Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf Stellenangebote, die ihm von der belangten Behörde übermittelt werden, zu bewerben, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen, auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihm direkt in Kontakt treten, zu reagieren. Zur Abklärung der ihm zumutbaren Tätigkeiten wurde mit dem BF ein Termin für ein arbeitsmedizinisches Consulting beim XXXX vereinbart.
3. Am 21.03.2013 schloss die belangte Behörde mit dem BF eine weitere, diesmal mit 20.07.2013 befristete - gleichlautende - Betreuungsvereinbarung.
4. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde am 11.06.2015, 11:11 Uhr, wurde der BF darüber informiert, weshalb es zur Korrektur der Speicherung seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX (in der Folge kurz: Firma XXXX) beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gekommen sei. Sein Honorar für die Zeit vom 30.11.2012 bis 28.02.2013 habe er angeblich zweimal ausgezahlt bekommen. Sein Honorar für die Zeit vom 29.03.2013 bis 24.04.2013 habe EUR 474,75 betragen. Diese Zeiten seien vollversicherungspflichtig geworden, da sein Einkommen im Durchschnitt pro Monat jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe. Der BF wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er bei der GKK einen Bescheid über die Speicherung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlangen könne, gegen den er Beschwerde erheben könne, da er der Meinung sei, dass die Speicherung nicht korrekt erfolgt sei.
5. Anlässlich einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde am 06.07.2015, 11:06 Uhr, erklärte der BF, dass er bei der XXXX vorgesprochen und diese um rechtliche Unterstützung zur weiteren Vorgehensweise betreffend die Speicherung seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX ersucht habe. Ein in der Folge verfasstes Schreiben habe die XXXX an den Dienstgeber übermittelt.
6. Mit dem an den Dienstgeber, die Firma XXXX, ergangenen Schreiben ersuchte die XXXXdiesen, den BF während des gesamten Zeitraumes vom 30.11.2012 bis 30.06.2013 wegen der durch die Vollversicherungspflicht ausgelösten "Probleme mit dem AMS" als geringfügig Beschäftigten an- bzw. umzumelden.
Mit Schreiben vom 11.08.2015 setzte die XXXX den BF davon in Kenntnis, dass die Firma XXXX auf die oben angesprochene Intervention nicht reagiert habe. Weiter heißt es, dass er sich für den Fall, dass er eine weitere Durchsetzung seiner Ansprüche wünsche, mit dem zuständigen Referenten der XXXX bis längstens 25.08.2015 in Verbindung zu setzen habe, widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass er an einer weiteren Verfolgung der Rechtssache nicht mehr interessiert sei.
7. Mit Schreiben vom 25.08.2015 urgierte die belangte Behörde den Stand der vom BF abgegebenen Absichtserklärung, die Speicherung seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX korrigieren lassen zu wollen, und ersuchte ihn um eine Mitteilung sowie um die Übermittlung von Nachweisen (Schreiben der XXXX; Änderungsmeldung der XXXX) bis spätestens 10.09.2015, widrigenfalls die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während der Zeit seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma
XXXX mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG rückgefordert würden.
8. Im Rahmen einer neuerlichen Vorsprache vor der belangten Behörde am 31.08.2015, 10:49 Uhr, erklärte der BF, dass er sich nicht im Stande fühle, den Sachverhalt bezüglich seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX weiter zu klären. Er sei bei der XXXX gewesen, doch habe man ihn dort nicht weiter unterstützt. Nachdem er erklärte, zur GKK nicht gehen zu können, wurde er von der zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde darüber informiert, dass seine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 30.11.2012 bis 28.02.2013 und vom "29.03.2013 bis 24.03.2013" (Anm.: gemeint dürfte wohl der Zeitraum 29.03.2013 bis 24.04.2013 sein) rückgefordert werden müssten, da auf Grund seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung laut Hauptverband Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG nicht gegeben gewesen sei.
9. Nachdem der BF zwei Termine für ein arbeitsmedizinisches Consulting beim XXXX versäumt hatte (19.08.2015, 10:00 Uhr, und 01.09.2015, 14:00 Uhr) kam am 09.09.2015, 08:00 Uhr, eine Vorsprache zu Stande, anlässlich der er sich nicht bereit zeigte, über seine Vergangenheit zu sprechen. Er berichtete lediglich, im Jahr 2008 einen Unfall gehabt zu haben und seither an starken Schmerzen zu leiden. Auch falle es ihm schwer, alltägliche Aufgaben zu erledigen. Er brauche einfach "seine Ruhe". Nachdem sich während des Gesprächs eine psychische Belastung des BF gezeigt hatte, sei an ihm eine psychiatrische Behandlung und eine Gesprächstherapie empfohlen worden. In diesem Zusammenhang sei ihm von der Mitarbeiterin des XXXX eine Information über eine kostenlose Psychotherapie bei der XXXX ausgehändigt worden. Eine psychiatrische Behandlung habe er abgelehnt.
10. Mit Bescheid vom 07.09.2015 widerrief die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 30.1.2012 bis 28.02.2013 und sprach gegenüber dem BF aus, dass dieser gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet sei, die in diesem Zeitraum unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.390,28 zurückzuzahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass er die Notstandshilfe für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX im Zuge einer Beitragsprüfung der GKK auf Grund seines Einkommens während dieser Zeit rückwirkend arbeitslosenversicherungspflichtig geworden sei. Da gemäß § 12 Abs. 3 AlVG nicht als arbeitslos gelte, wer unselbständig erwerbstätig ist und er diese der belangten Behörde nicht gemeldet habe, dass er Einkünfte erzielte, die über der Geringfügigkeitsgrenze lägen, sei sein Leistungsbezug für den angeführten Zeitraum zu korrigieren und rückzufordern gewesen.
11. Mit einem weiteren, ebenfalls zum 07.09.2015 datierten Bescheid widerrief die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 29.03.2013 bis 24.04.2013 und sprach gegenüber dem BF aus, dass dieser gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet sei, die in diesem Zeitraum unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 716,04 zurückzuzahlen.
Dieser Bescheid enthält - abgesehen von den Angaben zum Bezugszeitraum - eine idente Begründung wie schon der in Punkt 10.) der Darstellung des Verfahrensgangs genannte Bescheid, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Wiedergabe verwiesen wird.
12. Mit einem dritten, ebenfalls zum 07.09.2015 datierten Bescheid widerrief die belangte Behörde auch den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 30.04.2013 bis 28.05.2013 und sprach gegenüber dem BF aus, dass dieser gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet sei, die in diesem Zeitraum unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 769,08 zurückzuzahlen.
Da auch dieser Bescheid - abgesehen von den Angaben zum Bezugszeitraum - eine nahezu idente Begründung wie der in Punkt 10.) der Darstellung des Verfahrensgangs genannte Bescheid enthält, wird auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Wiedergabe verwiesen.
13. Mit Schriftsatz vom 08.10.2015 erhob der BF Beschwerde gegen die in Punkt 10.), 11.) und 12.) genannten Rückforderungsbescheide der belangten Behörde und führte begründend aus, dass er seine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX, die er auf Anregung seines Arztes nach mehr Bewegung angenommen habe, beim AMS-Berater und beim Finanzamt gemeldet habe. Er habe im Monat ca. EUR 300,-- ohne Kilometergeld, Parkscheinauslagen etc. erhalten. Wegen seiner starken Schmerzen beim Gehen hätte er diese Arbeit einmal pro Woche gemacht. Da sich seine Schmerzen verschlechtert hätten und er deswegen das Präparat "XXXX" habe einnehmen müssen, sei er durch die Arbeit derart überlastet worden, dass er danach "Tage zur Regeneration" benötigt hätte. Er habe diese Beschäftigung wieder aufgegeben.
14. Mit E-Mail vom 12.11.2015 teilte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse der belangten Behörde mit, dass anlässlich einer bei der Firma XXXX durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (kurz: GPLA) eruiert worden sei, dass Personen mittels Werkverträgen beschäftigt gewesen seien. Diese Personen seien als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG qualifiziert worden. In diesem Unternehmen sei auch der BF beschäftigt gewesen. Sämtliche Personen, die als Dienstnehmer umgestellt wurden, hätten allerdings schon immer diese Einkünfte gehabt, sodass sich "normalerweise nichts ändern dürfte, außer es wurde seinerzeit dem AMS nicht mitgeteilt".
15. Am 08.05.2015 holte die belangte Behörde eine als HV-Überlagerung bezeichnete Überlagerungsmeldung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein.
Daraus ergibt sich, dass der BF am 01.01.2013 angemeldet worden sei. Die Qualifikation wurde mit dem Code "10" und der Versicherungsträger mit dem Code "15" und der Dienstgeber mit der Firmenbezeichnung "XXXX" bezeichnet.
Auf dieser Überlagerungsmeldung findet sich eine handschriftliche Anmerkung: "30.11.2012 - 28.2.13 und 29.3. - 24.4.13 vollvers."
sowie eine weitere handschriftliche Anmerkung "30. 4. - 30. 6. 13 ger.".
16. Mit E-Mail vom 20.11.2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der belangten Behörde mit, dass der BF im Zeitraum 04.04.2013 bis 24.09.2013 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Feststellung und Weitergabe der Zählerstände von Versorgungseinrichtungen" gehabt habe.
17. Am 12.11.2015 teilte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit, dass der BF bereits durch die Prüferin "ausführlich über den Grund und Umfang seiner festgestellten Vollversicherungszeiten in Kenntnis gesetzt" worden sei.
18. Am 18.12.2015 legte die belangte Behörde die gegen die vorgenannten, jeweils zum 07.09.2015 datierten Bescheide gerichtete Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
19. Im dazu ergangenen, zum 18.12.2015 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF auch im Zeitraum 30.04.2013 bis 28.05.2013 die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da zwischen der Beendigung seines vollversicherten und des darauf folgenden geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX keine Unterbrechung von zumindest einem Monat gelegen habe. Da auch diese geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet wurde, sei der Leistungsbezug für diesen Zeitraum zu korrigieren und zurückzufordern gewesen. Die GKK habe bei der Firma XXXX eine Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durchgeführt und Personen mit Werkverträgen nach einer umfangreichen Erhebung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG qualifiziert. Der BF habe niederschriftlich angegeben, dass es sich um eine Werkvertragstätigkeit gehandelt habe und er ca. einmal in der Woche ein paar Stunden gearbeitet habe. Zu den Einwendungen des BF in seiner Beschwerdeschrift führte die belangte Behörde aus, dass dieser die "geringfügige" Beschäftigung bzw. die Werkvertragstätigkeit bei der Firma XXXX im November 2012 nicht gemeldet habe.
20. Mit Schreiben vom 18.12.2015 setzte die belangte Behörde den BF davon in Kenntnis, dass die verfahrensrelevanten Unterlagen auf Grund seiner Beschwerde vom 08.10.2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden seien.
21. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 22.12.2015 wurde der BF unter Verständigung vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme aufgefordert, binnen festgesetzter Frist die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2012 und 2013 vorzulegen und wurde ihm weiter die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs gegeben.
22. Am 15.01.2016 legte der BF ohne Begleitschreiben den zum 23.10.2014 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013, sein an die belangte Behörde ergangenes Schreiben vom 06.10.2015 und das an den BF ergangene Schreiben der XXXX vom 11.08.2015 vor. Der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2012 wurde nicht zur Vorlage gebracht.
23. Am 22.02.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF, eine Vertreterin der belangten Behörde, sowie die zuständige Sachbearbeiterin der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung und eine informierte Vertreterin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als Zeugen einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF brachte bei der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice am 25.07.2012 einen Antrag auf Notstandshilfe ein, der ab dem 17.08.2012 Gültigkeit erlangte.
Im Antragsformular gab er zu seinem Personenstand an, dass er geschieden sei und allein lebe. Darüber hinaus kreuzte er bei den Fragen "5) Ich stehe derzeit in Beschäftigung", "6) Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)", "7) Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" dieses bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformulars jeweils die Antwortmöglichkeit "nein" an. Auch beantwortete er die im genannten Formular enthaltenen Fragen "14) In meinem Haushalt liegen erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredit), Hausstandsgründungen usw. vor" und "15) Haben Sie oder Ihr/e Ehepartner/in (Lebensgefährt/in bzw. eingetragene/r Partner/in) eine Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50%?" jeweils mit der Antwortmöglichkeit "nein".
Mit der Unterfertigung dieses Antragsformulars bestätigte der BF nicht nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben; er bestätigte zudem, die auf Seite 4 abgedruckte Belehrung über die ihn betreffenden Mitteilungs- bzw. Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG (darunter insbesondere die Verpflichtung zur sofortigen Meldung des Eintrittes in ein Arbeitsverhältnis auch bei geringfügiger Beschäftigung und die Meldung jeder Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. jeder anderen, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebenden Änderung) und die Belehrung über die mit der Verletzung dieser Meldepflichten verbundenen Sanktionen gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben.
1.2. Mit Wirkung 17.08.2012 erkannte die belangte Behörde dem BF die Notstandshilfe zu, die ihm - von den Zeiträumen 31.08.2012 bis 04.09.2012 und 09.09.2012 bis 21.09.2012 abgesehen, während der er Krankengeld bezog - bis einschließlich 28.02.2013 gewährt wurde.
Unmittelbar an diesen Notstandshilfebezug anschließend wurde ihm mit Wirkung 01.03.2013 neuerlich die Notstandshilfe zuerkannt, die er sodann ohne Unterbrechung bis einschließlich 24.04.2014 bezog.
Unmittelbar an diesen Bezugszeitraum anschließend wurde ihm mit Wirkung 25.04.2014 neuerlich die Notstandshilfe zuerkannt, die er sodann bis einschließlich 23.04.2015 bezog.
Sieht man von den krankheitsbedingten Unterbrechungszeiträumen (31.08.2012 bis 04.09.2012 und 09.09.2012 bis 21.09.2012) ab, bezog der BF vom 17.08.2012 bis einschließlich 23.04.2015 Notstandshilfe.
1.3. Während des Notstandshilfebezuges war der BF mit Unterbrechungen vom 30.11.2012 bis 28.02.2013, vom 29.03.2013 bis 24.04.2013, vom 30.04.2013 bis 28.05.2013 und vom 01.06.2013 bis 30.06.2013 für die Firma XXXX als Ableser von Wärmemesseinrichtungen an Heizkörpern und Heizungen in Wohnhäusern tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die Zählerstände abzulesen, diese in einem Ableseprotokoll zu dokumentieren und die abgelesenen Zählerstände über seinen eigenen PC von zu Hause aus mit Hilfe einer Datenfernleitung in das System seiner Dienstgeberin einzupflegen und der Austausch der in die Verdunstungsmessgeräte eingesetzten Verdunstungsröhren. Darüber hinaus bestand seine Aufgabe darin, in den Wohnhäusern Ankündigungszettel aufzuhängen, über die die Bewohner über den nächsten Ablesetermin in ihrer Wohnung informiert wurden. Während der BF die den Verdunstungsmessgeräten entnommenen Verdunstungsröhrchen an die Dienstgeberin zurückzustellen hatte, musste er die Ableseprotokolle bei sich zu Hause aufbewahren. Die vom BF via Datenfernleitung ins EDV-System seiner Dienstgeberin eingepflegten Ablesedaten wurden von einem Mitarbeiter der Dienstgeberin geprüft und der BF ebenfalls via Datenfernleitung davon in Kenntnis gesetzt, ob die übermittelten Messdaten für in Ordnung befunden worden waren, oder nicht. Lediglich für den Fall, dass eine Ablesung beanstandet worden wäre, worüber er via Datenfernleitung informiert worden wäre, hätte er mit dem betreffenden Ableseprotokoll bei der Dienstgeberin erscheinen müssen und wäre dieses einer Erörterung unterzogen worden. Alle übrigen Ableseprotokolle durfte der BF vernichten, nachdem er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Ablesung für in Ordnung befunden wurde.
Im Hinblick auf diese Tätigkeit, die er persönlich auszuführen hatte, musste sich der BF einer Einschulung unterziehen. Die Einschulung war für die Ausführung der Ablesetätigkeit notwendig, um elektronische Wärmemessgeräte und die Verdunstungsmessgeräte ablesen zu können. Eine Vertretung durch Dritte war ihm nicht möglich.
Die jeweiligen Einsatzorte wurden durch eine ihm von der Dienstgeberin überreichte Adressliste mit einer Darstellung jener Objekte, in denen die Ablesetätigkeit zu erfolgen hatte bzw. wo die Informationsblätter über den nächsten Ablesetermin aufzuhängen waren, festgelegt.
Das für die Öffnung der Verdunstungsmessgeräte benötigte Werkzeug wurde dem BF von der Firma XXXX zur Verfügung gestellt. Wegen seiner Rückenprobleme und der Probleme mit seinem Bein, das zum Einschlafen neigte, und des für ihn hohen Gewichtes des von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellten Werkzeugs verwendete er jedoch ein in seinem Eigentum stehendes "Leatherman"-Multifunktionswerkzeug und eine ebenfalls in seinem Eigentum befindliche Schweißstange. Die ausgetauschten Verdunstungsröhrchen musste der BF der Firma XXXX zurückstellen.
Zu den jeweiligen Einsatzorten gelangte der BF mit dem eigenen PKW. Die Kommunikation mit der Dienstgeberin erfolgte mit einem Mobiltelefon und dem eigenen PC und der von ihm eingerichteten Datenfernleitung von zu Hause aus. Diese Behelfe (PKW, Mobiltelefon, PC und Datenfernleitung), die der BF für seine Tätigkeit verwendete, standen ihm bereits vor der Aufnahme dieser Tätigkeit zur Verfügung und wurden nicht eigens für diese Tätigkeit angeschafft. Ein eigenes Büro im Betriebsgebäude der Dienstgeberin war dem BF nicht zugewiesen.
Der BF ging seiner Tätigkeit nicht jede Woche nach. Vielmehr nahm er, wenn er sich wegen seiner Rückenprobleme und der Probleme mit dem Bein dazu in der Lage fühlte, über die Datenfernleitung mit der Dienstgeberin Kontakt auf und gab dieser bekannt, wenn er arbeiten wollte. Daraufhin wurden ihm von der Dienstgeberin die Arbeitsbehelfe, wie die Adressliste mit den Objekten, in denen er die Zählerstände ablesen sollte, das Ableseprotokoll sowie die Verdunsterröhrchen für die Verdunstungsmessgeräte bereit gestellt.
Die Tätigkeit des BF war entgeltlich. Für das Aufhängen der Informationsblätter in den Wohnhäusern erhielt er einen Stundenlohn in Höhe von EUR 5,00 pro Stunde. Zusätzlich fakturierte er der Dienstgeberin das Kilometergeld und die Auslagen für Parkscheine. Für die Ablesetätigkeit erhielt er einen fixen, der Höhe nach nicht feststellbaren Entgeltansatz je Ableseeinheit. Eine Ableseeinheit umfasste das Ablesen des Zählerstandes einer Messeinrichtung je Heizkörper und das Tauschen der Verdunsterröhrchen.
Via Datenfernleitung gab der BF der Dienstgeberin die Arbeitszeit, die zurückgelegten Kilometer und Aufwendungen für die Parkscheine bekannt. Die Abrechnung erfolgte über Honorarnoten, die von der Dienstgeberin erstellt wurden und von dieser dem BF via Datenfernleitung auf dessen PC übermittelt wurden. Die Rechnungsbeträge waren bereits vorausgefüllt und hat der BF diese lediglich geprüft und danach abgelegt. Er hat weder reagiert, noch eine Rückmeldung zur Richtigkeit der Abrechnungsbeträge abgegeben. Das gilt insbesondere für die vier Fakturen betreffend die Abrechnungszeiträume vom 30.11.2012 bis 28.02.2013, vom 29.03.2013 bis 24.04.2013, vom 30.04.2013 bis 28.05.2013 und vom 01.06.2013 bis 30.06.2013.
Der BF verfügte vom 04.04.2013 bis 24.09.2013 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung lautend auf "Feststellung und Weitergabe der Zählerstände von Versorgungseinrichtungen".
Er verfügte jedoch weder über eine eigene Unternehmensorganisation, noch über die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel.
1.4. Die belangte Behörde erlangte von der Tätigkeit des BF für die Firma XXXX erst am 08.05.2015 Kenntnis über eine Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger.
Es lässt sich nicht feststellen, dass BF diese Tätigkeit der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des AMS gemeldet hätte.
1.4.1. Für den Tätigkeitszeitraum vom 30.11.2012 bis 28.02.2013 weist die Rechnung Nr. XXXX einen Rechnungsbetrag von EUR 840,55 (darin EUR 650,66 für Service und Montage; EUR 52,80 für Tagsätze und Spesen und EUR 137,10 für Fahrtaufwand) auf. Dieser Rechnungsbetrag wurde dem BF von der Dienstgeberin einmal am 15.04.2013 und ein weiteres Mal, in derselben Höhe am 16.04.2013 auf dessen Gehaltskonto überwiesen. Auf Grund dessen flossen dem BF für den genannten Zeitraum insgesamt EUR 1.681,10 zu.
Ausgehend vom Grundbetrag von zweimal EUR 650,66 bezog der BF im genannten Zeitraum ein über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG gelegenes Entgelt.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob diese zweite Überweisung über EUR 840,55 vom 16.04.2013 zu Recht erfolgte, oder nicht. Zwar versuchte der BF, nachdem er von der belangten Behörde von dieser Doppelüberweisung erfahren hatte, über eine über die XXXX erfolgte Kontaktaufnahme mit der Firma XXXX, dieser den Betrag im Jahr 2015 zu refundieren, doch reagierte diese nicht. Er nahm in der Folge auch mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wegen einer Berichtigung der Speicherung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger Kontakt auf, doch kam es wegen der tatsächlich erfolgten Überweisung und - bis heute - nicht erfolgten Refundierung dieses Betrages an das das oben genannte Unternehmen nicht zu der vom BF angestrebten Korrektur. An eine - an sich nahe liegende - Kontaktaufnahme mit der Hausbank des BF zwecks Rücküberweisung des am 16.04.2013 eingegangenen Betrages von EUR 840,55 dachte selbst der BF nicht, obwohl der Kontoauszug einen Hinweis auf die Bankverbindung der Dienstgeberin enthält.
1.4.2. Für den Tätigkeitszeitraum vom 29.03.2013 bis 24.04.2013 weist die Rechnung Nr. 201344902 einen Gesamtbetrag von 474,75 (darin EUR 381,25 für Service und Montage; EUR 17,60 für Tagsätze und Spesen und EUR 75,90 für Fahrtaufwand) aus.
Ausgehend vom Grundbetrag von EUR 381,25 bezog der BF für diesen Zeitraum ein über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gelegenes Entgelt.
1.4.3. Für den Tätigkeitszeitraum vom 30.04.2013 bis 28.05.2013, der unmittelbar vorangegangenen Tätigkeitszeitraum (29.03.2013 bis 24.04.2013) anschloss, weist die Rechnung Nr. 201349903 einen Gesamtbetrag von EUR 420,75 (darin EUR 287,05 für Service und Montage; EUR 17,60 für Tagsätze und Spesen und EUR 116,10 für Fahrtaufwand) aus.
Ausgehend vom Grundbetrag von EUR 287,05 bezog der BF in diesem Zeitraum ein über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gelegenes Entgelt.
1.5. Anlässlich einer von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse im Jahr 2015 durchgeführten Beitragsprüfung wurden die mit den Beschäftigten der Firma XXXX bestehenden Beschäftigungsverhältnisse, sohin auch jenes des BF, als arbeitslosenversicherungspflichtig beurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des BF und die vorgelegten Urkunden, weiters durch die Einvernahme der Parteien, sowie je einer informierten Vertreterin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und der regionalen Geschäftsstelle des AMS als Zeuginnen.
Die zu den vom BF gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Erklärungen getroffenen Feststellungen gründen auf dem vom BF unterfertigten, bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular, sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlich dokumentierten Aussagen des BF vor den Organwaltern der belangten Behörde.
Das Vorbringen des BF in der Beschwerdeschrift, dass er seine "geringfügige" Beschäftigung bei einem namentlich nicht näher konkretisierten "AMS-Berater" und beim Finanzamt angegeben habe und er anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angab, dass er die Tätigkeit zuerst telefonisch gemeldet und dann "das immer kommuniziert habe", ist nicht glaubwürdig, zumal sich im Verwaltungsakt weder ein Aktenvermerk über eine derartige telefonische Meldung findet, noch sich im Personalstamm des BF bei der belangten Behörde eine entsprechende Eintragung über die durch diese Tätigkeit bewirkte Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse abbildet. Der BF konnte weder angeben, mit wem er gesprochen hat, noch wann er die Meldung erstattet habe. Dagegen kommt der Aussage der Zeugin, XXXX, dass der belangten Behörde die Tätigkeit des BF für die Firma XXXX erst über eine Hauptverbandsmeldung vom 07.05.2015 bekannt geworden sei, ein erhöhtes Maß an Glaubwürdigkeit zu, zumal sich ihre Aussage mit dem an den BF ergangenen Schreiben der belangten Behörde an den BF, in dem es heißt, dass sie durch eine Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger erfahren habe, dass der BF in den Zeiträumen vom 30.11.2012 bis 28.02.2013 und vom 29.03.2013 bis 24.04.2013 in einem vollversicherungspflichtigen und vom 30.04.2013 bis 30.06.2013 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden habe, vollinhaltlich deckt.
Auch der Aussage der Behördenvertreterin, dass der BF die Aufnahme der Tätigkeit für die Firma XXXX nicht gemeldet hat, kommt Glaubwürdigkeit zu, zumal sie darauf hingewiesen hat, dass eine allfällige telefonische Meldung dokumentiert worden wäre und sich eine solche überdies in der Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des BF in dessen Personalstamm abbilden würde. Die Meldung der Beschäftigung bilde sich weder in der EDV-Dokumentation, noch im Personalstamm des BF ab. Ihre Aussage steht mit dem vorliegenden Verwaltungsakt im Einklang.
Darüber hinaus mangelt es der Behauptung des BF in der Beschwerdeschrift, dass er im Monat ca. EUR 300,00 ohne Kilometergeld, Parkscheinauslagen erhalten habe, an Glaubwürdigkeit. Diese Behauptung wurde insbesondere durch die eingeholte Auskunft des Finanzamtes Graz-Stadt zu den Einkommensteuerdaten 2013 des BF gemäß dem für dieses Kalenderjahr erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 08.05.2015 widerlegt. Sie wird auch durch den zum Gerichtsakt genommenen Auszug des Gehaltskontos des BF, den dieser anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage brachte, und durch den von der informierten Vertreterin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vorgelegten Buchungsauszug der Dienstgeberin über die an den BF zur Auszahlung gebrachten Zahlungen widerlegt. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der BF diese Behauptung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter aufrechterhalten, sondern vielmehr bestätigt hat, dass er die in den Abrechnungsbelegen dargestellten Rechnungsbelege erhalten und keinerlei Geldrückflüsse an die Dienstgeberin erfolgt sind.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.3.1. Im beschwerdegegenständlichen Anlassfall verabsäumte es der BF, die von ihm ausgeübte(n) Tätigkeit(en) und den Umstand, dass er in den Zeiträumen vom 30.11.2012 bis 28.02.2013 und vom 29.03.2013 bis 24.04.2013 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, der belangten Behörde zu melden. Abgesehen davon ergab die vom Sozialversicherungsträger im Unternehmen der Firma XXXX durchgeführte gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, dass der auf Werkvertragsbasis beschäftigte BF nebst anderen, auf derselben Grundlage Beschäftigten als echter Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen ist und damit der Vollversicherungspflicht im Sinne der genannten Bestimmung unterliegt.
Im Kern ist die Hauptfrage zu klären, ob die Berichtigung des Bezuges der Notstandshilfe in den Zeiträumen vom 30.11.2012 bis 28.02.2013, vom 29.03.2013 bis 24.04.2013 und vom 30.04.2013 bis 28.05.2013, so wie die Rückzahlung der in diesen Zeiträumen empfangenen Notstandshilfe zu Recht erfolgte.
Da die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen auf die Dienstnehmereigenschaft des BF und die daraus resultierende Vollversicherungspflicht nach § 4 ASVG stützte, ist im Folgenden vor Einlassung in die Klärung der Hauptfrage zunächst diese Frage als Vorfrage im Sinne des § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zu beurteilen.
3.3.2. Zur Beurteilung der Vorfrage gemäß § 38 AVG, ob in Ansehung des BF ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gemäß § 4 ASVG vorliegt:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. 189/1955, in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung gelten als vollversichert, d. h. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert, Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, sofern die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet ist. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. stehen den Dienstnehmern im Sinne der obigen Ausführungen Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen insbesondere für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.) verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Die Beantwortung dieser Frage ist eine Vorfrage im Sinne des § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung, die das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Weise "vorläufig" zu "beurteilen" hat, indem es sich eine Meinung darüber bildet, ob das für die Entscheidung der Hauptfrage maßgebliche Tatbestandsmerkmal erfüllt ist oder nicht (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 33 zu § 38 und die dort enthaltenen Literaturhinweise und die ebenfalls dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 38 AVG ist das Verwaltungsgericht berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handelt es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis, und besteht hier die Verpflichtung darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. unter vielen VwGH vom 05.06.2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135; vom 03.06.2002, Zl. 2000/08/0161; vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066 und vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107; siehe auch Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 25 zu § 4).
Insgesamt bestanden zwischen dem BF und der Firma XXXX vier - zum Teil auf mehrere Monate - ausgerichtete Beschäftigungsverhältnisse, die vom 30.11.2012 bis 28.02.2013, vom 29.03.2013 bis 24.04.2013, vom 30.04.2013 bis 28.05.2013 und vom 01.06.2013 bis 30.06.2013 andauerten. Während dieser Zeit erbrachte der BF Ablesetätigkeiten für das oben genannte Unternehmen an Wärmemesseinrichtungen, die im Wesentlichen im Ablesen und in der Dokumentation des Zählerstandes, im Austausch der Verdunsterröhrchen der Verdunstungsmessgeräte und in der Übermittlung des Zählerstandes an die Firma XXXX bestand. Bei einer Ablesetätigkeit von Wärmemesseinrichtungen handelt es nicht um ein Endprodukt im eigentlichen Sinn, sondern um eine laufend zu erbringende, durchschnittlich qualifizierte Dienstleistung eines Erwerbstätigen, der - mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel (KFZ, Mobiltelefon und PC) bedienen - über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258, mwN). Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" eines Ablesers von Wärmemesseinrichtungen beurteilt werden sollten (vgl. VwGH vom 21.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0045, mwN). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF über einen Gewerbeschein verfügte (VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041 mwN).
Der BF hat die Dienstleistung des Ablesens von Wärmemesseinrichtungen zudem persönlich erbracht und war er mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch wirtschaftlich abhängig (vgl. § 4 Abs. 4 ASVG), sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrages, der eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen würde, auszuschließen ist (vgl. VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223).
Wie schon ausgeführt, ist Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG - und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis - ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt diese, liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, sohin wenn er jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer, die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152). Dafür erbrachte die Einvernahme des BF keine Anhaltspunkte, vielmehr sagte er aus, er habe die Tätigkeit persönlich erbringen müssen. Eine generelle Vertretungsbefugnis ist daher im beschwerdegegenständlichen Fall auszuschließen.
Für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit sind auch die betrieblichen Erfordernisse mit zu berücksichtigen. Hat die Ungebundenheit eines Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenzen in den betrieblichen Erfordernissen des Beschäftigers, sodass sich die Arbeitserbringung im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers zu orientieren hat, spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053). Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten kann auch dann vorliegen, wenn er insbesondere auf Grund einer Vereinbarung, einer Betriebsübung oder der Art der Beschäftigung den Beginn und die Dauer der Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Dabei ist unbeachtlich, ob diese Selbstbestimmung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigten liegen, eingeräumt wurde (VwGH vom 16.09.1997, Zl. 93/08/0171 und vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333). Die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort sind hinsichtlich des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge, wie ein unselbständig Beschäftigter. In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2006/08/0206).
Gegenständlich konnte der BF wegen seines Rückenleidens und des Leidens mit dem Bein durch eine Anfrage bei der Firma XXXX auf den Zeitpunkt seines Einsatzes Einfluss nehmen. Allerdings hatte er sich hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit an den betrieblichen Erfordernissen des Beschäftigers zu orientieren. Im Vordergrund seiner Ablesetätigkeit stand das "Abarbeiten" einer ihm von der Firma XXXX zur Verfügung gestellten Adressliste. Der BF übte eine primär manuelle Tätigkeit aus, die im Ablesen der Zählerstände, deren Dokumentation und im Austausch der Verdunsterröhrchen bei den Verdunstungsmessgeräten, sowie in der Erfassung und Übermittlung der Zählerstände an die Firma XXXX bestand. Da der BF überdies wusste, wie er sich im Betrieb des oben genannten Unternehmens zu verhalten hatte, konnten Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten - nicht aber solche im Hinblick auf den Arbeitserfolg - unterbleiben (VwGH vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0152). Eine derartige Tätigkeit indiziert ein ihr zu Grunde liegendes Beschäftigungsverhältnis als solches im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 37 zu § 4). Ungeachtet dessen bestand für die Firma XXXX über die Ausgabe der Adressliste an den BF und die von diesem via Datenfernleitung an diese eingepflegten Zählerstände der einzelnen Ableseobjekte, sowie in der Bekanntgabe der zurückgelegten Wegstrecken, sowie in der Anweisung, die Ableseprotokolle bis zur Bestätigung der Richtigkeit durch das genannte Unternehmen aufzubewahren, die Möglichkeit für eine Überwachung des BF bzw. die Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechts. Aus der via Datenfernleitung abgegeben Meldung an den BF ergibt sich schlüssig, dass die Firma XXXX von ihrem Kontrollrecht auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat, wenngleich festzuhalten ist, dass es gar nicht einmal darauf ankommt, ob der Beschäftiger vom Kontrollrecht auch tatsächlich Gebrauch macht; vielmehr kommt es auf dessen Kontrollbefugnis an (VwGH vom 26.09.1989, Zl. 88/08/0160). Letztere lässt sich für den beschwerdegegenständlichen Fall schlüssig aus den bisherigen Ausführungen ableiten.
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, im je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051, mwN). In Anbetracht der Behauptung des BF, dass zwischen ihm und der Firma XXXX kein schriftliches Vertragswerk existiere, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder ein freier Dienstvertrag vorliegt, auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Der Umstand jedoch, dass der BF den Zeitpunkt seines Tätigwerdens nach eigenen Angaben selbst beeinflussen konnte, beeinträchtigt die Aussagekraft der hier dargestellten Unterscheidungsmerkmale.
Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag hat im vorliegenden Fall nach dem Gesamtbild der konkreten, nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Beschäftigung und der oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.
Wie schon oben ausgeführt, hat die Firma XXXX die Möglichkeit, den BF persönlich zu kontrollieren, auch tatsächlich ausgeübt. Über die Verpflichtung zur Übermittlung der Ablesedaten an die Firma XXXX hatte der BF auch über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen, wofür sich diese ein für eine wirksame Kontrolle ausreichend genaues Bild über die Durchführung der Tätigkeiten durch den BF verschaffen konnte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich schlüssig, dass er die ihm übergebene Adressliste zur Gänze abzuarbeiten hatte, wenn er sich für die Tätigkeit bereit erklärte.
Dass der BF trotz des ihm von der Firma XXXX zur Verfügung gestellten Werkzeugs eigene Betriebsmittel einsetzte (Leatherman-Multifunktionswerkzeug; PC; Mobiltelefon; eigener PKW) spricht insgesamt nicht gegen die Annahme eines (freien oder echten) Dienstverhältnisses gemäß § 4 ASVG, zumal der BF über eine eigene Unternehmensorganisation nicht verfügte.
Die vorgenommene Abwägung spricht daher insgesamt für die Annahme eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses des BF im Sinne des § 4 ASVG. Da es für Klärung der beschwerdegegenständlichen Hauptfrage unerheblich ist, ob sich dabei um ein freies oder ein echtes Dienstverhältnis handelt, ist ein näheres Eingehen auf diese Rechtsfrage entbehrlich.
3.3.3. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden:
"§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice."
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3.3.4. Der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist an das Vorliegen der Arbeitslosigkeit gebunden.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG 1977 in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k) und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 gilt insbesondere nicht, wer insbesondere in einem Dienstverhältnis steht, wer selbständig erwerbstätig ist, oder wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (§ 12 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 12 Abs. 6 gilt auch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, oder wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Der BF war insbesondere in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen vom 30.11.2012 bis 28.02.2013, vom 29.03.2013 bis 24.04.2013 und vom 30.04.2013 bis 28.05.2013 als Ableser von Wärmemesseinrichtungen für die Firma XXXX tätig.
Für seine Tätigkeit, die im Ablesen von Zählerständen von an Heizkörpern und Heizungen angebrachten Wärmemesseinrichtungen bestand, erzielte er ein Entgelt, das im Zeitraum 30.11.2012 bis 28.02.2013 über der für das Kalenderjahr 2013 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 386,80 lag.
Bei der Berechnung ist vom Nettoentgelt (EUR 650,65 + EUR 650,65 = EUR 1.301,30) auszugehen und dieses ist durch die Anzahl der gearbeiteten Tage zu dividieren (EUR 1.301,30 : 91 Tage = EUR 14,30). Sodann ist dieser Betrag auf die gearbeiteten drei Monate (30 Tage x 3 = 90 Tage) umzulegen (EUR 14,30 x 90 Tage = EUR 1.287,00) und der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 386,80 x 3 Monate (= EUR 1.160,40) gegenüberzustellen. Daraus ergibt sich, dass der erzielte Entgeltansatz von EUR 1.287,00 über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 1.160,40 liegt.
Im Zeitraum vom 29.03.2013 bis 24.04.2013 erzielte der BF ein
Nettoentgelt von EUR 381,25, das durch die Anzahl der gearbeiteten
Tage zu dividieren ist (EUR 381,25 : 27 = EUR 14,12). Sodann ist
dieser Betrag auf den gearbeiteten Monat (30 Tage x 1 = 30 Tage)
umzulegen (EUR 14,12 x 30 Tage = EUR 423,61) und der monatlichen
Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 386,80 x 1 Monat (= EUR 386,80) gegenüberzustellen. Daraus ergibt sich, dass der im genannten Zeitraum erzielte Entgeltansatz von EUR 423,61 über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 386,80 liegt.
Im dritten, betrachtungsgegenständlichen Zeitraum vom 30.04.2013 bis 28.05.2013 erzielte der BF ein Nettoentgelt von EUR 287,05, das durch die Anzahl der gearbeiteten Tage zu dividieren ist (EUR 287,05
: 29 = EUR 9,90). Sodann ist dieser Betrag auf den gearbeiteten
Monat (30 Tage x 1 = 30 Tage) umzulegen (EUR 9,90 x 30 Tage = EUR
297,00) und der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 386,80 x 1 Monat (= EUR 386,80) gegenüberzustellen. Daraus ergibt sich, dass der vom BF erzielte Entgeltansatz von EUR 297,00 unter der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 386,80 liegt.
Im Hinblick darauf, dass der BF aus seiner Tätigkeit für die Firma XXXX in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen vom 30.11.2012 bis 28.02.2013 und vom 29.03.2013 bis 24.04.2013 erzielte Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG zu liegen kam, gilt er gemäß § 12 Abs. lit. a) und Abs. 6 lit. a) AlVG 1977 nicht als arbeitslos.
Obwohl das im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 30.04.2013 bis 28.05.2013 erzielte Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt, gilt der BF gemäß § 12 Abs. 3 lit. h) AlVG dennoch nicht als arbeitslos, da diese - geringfügige - Beschäftigung sechs Tage nach der Beendigung der vorangegangenen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung (29.03.2013 bis 24.04.2013 [Beschäftigungsende]) bei ein und derselben Dienstgeberin wiederaufgenommen wurde.
Er würde jedoch als arbeitslos gelten und die Berichtigung bzw. Rückforderung der in diesem Zeitraum empfangenen Notstandshilfe nicht stattfinden, wenn zwischen der vorangegangenen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und der Aufnahme der anschließenden geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als einem Monat gelegen wäre (§ 12 Abs. 6 lit. a) AlVG).
3.3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war.
War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet, so ist diese gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm.
§ 38 AlVG zu widerrufen.
Der Widerruf (die Berichtigung) ist jedenfalls immer dann zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2000/08/0064; siehe dazu auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 512 zu § 24 und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen die Rückforderung zuerkannter Leistungen erlaubt, sohin den Schutz des guten Glaubens nicht gewährt. Dies ist schon dann denkbar, wenn zwar die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Leistung von Anfang an sich nicht vorlagen, der Leistungsempfänger jedoch erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht gebührt (Krapf/Keul, a.a.O.).
Gegenständlich ist die an das Vorliegen der Arbeitslosigkeit geknüpfte Anspruchsvoraussetzung durch den Umstand, dass der BF in den Zeiträumen vom 30.11.2012 bis 28.02.2013 und vom 29.03.2013 bis 24.04.2013 Einkünfte über der für diese Zeiträume maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG bezog, weggefallen, sodass die belangte Behörde diesbezüglich mit den beiden angefochtenen, jeweils zum 07.09.2015 datierten Bescheiden den Bezug der Notstandshilfe zu Recht widerrufen bzw. nachträglich berichtigt hat.
Auch im Fall des Notstandshilfebezuges im Zeitraum 30.04.2013 bis 28.05.2013 wurde dieser trotz des Umstandes, dass das in diesem Zeitraum aus der damals ausgeübten Ablesetätigkeit erzielte Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG lag, gemäß § 12 Abs. 3 lit. h) AlVG zu Recht widerrufen bzw. berichtigt.
3.3.6. Die Rückforderung einer aus der Arbeitslosenversicherung gewährten, jedoch nicht gebührenden Leistung beruht auf § 25 Abs. 1 AlVG iVm. § 38 AlVG, demzufolge der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ("unwahre Angaben") ist verwirklicht, wenn der Empfänger den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat, sohin wenn die Behörde im Antragsformular rechtserhebliche Fragen stellt und diese unrichtig oder unvollständig beantwortet werden (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 519 zu § 25 und die darin referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung)
Der zweite Rückforderungstatbestand betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen und liegt insbesondere dann vor, wenn der Leistungsbezieher jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug spätestens jedoch binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen, insbesondere die Meldung einer Beschäftigung unterließ. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme der Verschweigung maßgebender Tatsachen (VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343; vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611 und vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Im Zusammenhang mit der Meldepflicht ist zu beachten, dass diese bereits mit dem Antritt der Beschäftigung und nicht erst mit dem Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorar) auf dem Konto des Leistungsbeziehers ausgelöst wird.
Selbst wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides - ohne Verschulden des Leistungsbeziehers - ergeben sollte, dass eine Leistung nicht oder in diesem Umfang gebührte, ist der Leistungsempfänger gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet. Diesfalls kann außer Betracht bleiben, ob er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder ob er erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich auf Grund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass ihm die Leistung nicht zustand. Allerdings darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit schließt Arbeitslosigkeit dann nicht aus, wenn weder das erzielte Einkommen, noch 11,1 % des erzielten Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Im gegenständlichen Fall gründet sich der Rückforderungsanspruch auf § 25 Abs. 1 AlVG, da der BF der belangten Behörde die Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma XXXX nicht gemeldet hat. Tatsächlich erlangte die belangte Behörde erst auf Grund einer im Jahr 2015 erfolgten Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis von den beschwerdegegenständlichen - unselbständigen - Erwerbstätigkeiten des BF. Das Ermittlungsverfahren hat keinerlei Hinweise dafür erbracht, dass der BF die Aufnahme Tätigkeit für das genannte Unternehmen mit dem Antritt der Beschäftigung gemeldet hätte. Sein in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem Notstandshilfebezug für den Zeitraum vom 30.11.2012 bis 28.02.2013 widerrufen bzw. berichtigt wurde, enthaltener Vorhalt dass er eine Doppelauszahlung in Höhe von EUR 840,55 erhalten habe, die er habe zurückzahlen wollen, vermag mangels tatsächlich nicht erfolgter Rückzahlung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte dem BF durch eine Durchsicht seines Kontoauszug der zweimal in derselben Höhe ausgezahlten Betrag leicht auffallen müssen, zumal der BF im Vergleichszeitraum nur relativ geringe Beträge auf sein Gehaltskonto überwiesen bekam. Auch wäre es ein Leichtes gewesen, diesen Betrag an die Firma XXXX zu refundieren, da der vom BF dem Bundesverwaltungsgericht ausgehändigte Kontoauszug einen Hinweis auf die Bankverbindung dieses Unternehmens enthält.
3.3.7. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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