W196 1238375-2•BVwG W196 1238375-2
W196 1238375-2Tribunale amministrativo federale24 feb 2016
Abschiebung, Entscheidungspflicht, gesteigertes Vorbringen,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Säumnisbeschwerde, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Suchtmitteldelikt
W196 1238375-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX , geboren am XXXX , StA Guinea, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.07.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.07.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wir dem Antragsteller gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte erstmals am 30.09.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, XXXX zu heißen und im Jahr XXXX geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er kurz zusammengefasst an, dass er in seinem Heimatland niemanden mehr gehabt und auf der Straße gelebt habe. Er habe durch die Ausreise seine Lebensqualität verbessern wollen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2003 wurde der Asylantrag vom 30.09.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Guinea gemäß § 8 AsylG zulässig ist.
In der dagegen erhobenen Berufung der Magistratsabteilung 11 des Magistrates der Stadt Wien vom 16.06.2003 wurde beantragt, der Unabhängige Bundesasylsenat möge das Rechtsmittel mangels Vorliegens eines bekämpften Bescheides (wegen Nichtzustellung an einen zuständigen gesetzlichen Vertreter) zurückweisen.
Am 11.07.2003 wurde durch die Magistratsabteilung 11 des Magistrates der Stadt Wien mitgeteilt, dass der Antragsteller nunmehr Kontakt mit ihrer Stelle aufgenommen habe und nunmehr in Wien aufhältig sei. Gleichzeitig wurde ersucht, den Bescheid vom 27.05.2003 erneut zuzustellen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23.09.2003, rechtskräftig am 27.09.2003, wurde der Antragsteller gemäß § 27 Abs 1 und 2 Z 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25.06.2004, rechtskräftig am 30.06.2004, wurde der Antragsteller gemäß § 28 Abs 2 4. Fall und Abs 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.09.2006, rechtskräftig am 21.09.2006, wurde der Antragsteller gemäß § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Das Verfahren wurde mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 24.09.2008 gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltes des Antragstellers eingestellt.
Am 11.07.2011 brachte der Antragsteller den dem nunmehr gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab dabei an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er befinde sich seit 2002 in Österreich. In den letzten Jahren habe er in Wien an verschiedenen Adressen bei der Caritas gelebt und habe sich illegal hier aufgehalten.
Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Antragsteller im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskrichen-EASt an demselben Tag vor, dass seine gesamte Familie tot sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, in Guinea seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Daher habe er beschlossen nach Europa zu flüchten. Darüber hinaus habe er Probleme mit einem alten Mann gehabt, weil er dessen Tiere, nachdem diese ihre landwirtschaftlichen Produkte gefressen hätten, getötet habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von dem Mann, dessen Tiere er getötet habe, umgebracht zu werden.
Am 14.10.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Zuge derer der Antragsteller zunächst vorbrachte, dass seine Muttersprache Fulla sei. Er spreche auch ein wenig Französisch und Englisch; Deutsch spreche er kaum. Da er nie eine Schule besucht habe, könne er weder lesen noch schreiben. Zu seinem Gesundheitszustand befragt führte der Antragsteller aus, dass es ihm gut gehe und er sich in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen. Er leide unter Gastritis und Hämorrhoiden, weswegen er auch behandelt werde. Er habe zu Hause Befunde und nehme auch Medikamente ein. Er werde diesbezügliche Unterlagen in Vorlage bringen. Auf entsprechende Nachfrage brachte der Antragsteller vor, weder Dokumente noch Beweismittel aus Guinea zu haben. Er habe in Guinea einen Personalausweis gehabt, der jedoch abgelaufen gewesen sei. Mit vollem Namen heiße er XXXX und sei am XXXX in Dantari geboren. Sein Vater heiße XXXX , seine Mutter XXXX . Sein Vater sei gestorben, als der Antragsteller noch ein sehr kleines Kind gewesen sei. Er könne sich nicht mehr an ihn erinnern. Seine Mutter sei im Jahr 1999 verstorben, als der Antragsteller noch in Guinea gewesen sei. Damit konfrontiert, dass er bei seiner Befragung am 16.04.2003 angegeben habe, im Jahr 1985 geboren zu sein, brachte der Antragsteller vor, dass das Jahr 1985 richtig sei. 1986 habe er angegeben, weil dies so auf seiner Lagerkarte gestanden sei, die er in Traiskirchen erhalten habe. Dazu aufgefordert, seine Biographie bis zum Tod seiner Mutter zu schildern, führte der Antragsteller aus, im Dorf Dantari aufgewachsen zu sein. Sein Leben habe aus Feldarbeit bestanden und habe es auch einige Rinder gegeben. Dantari sei ein kleines Dorf, in dem es nicht einmal eine Straße gebe. Aus diesem Grund habe der Antragsteller manchmal nach Kamsar gehen müssen, weil es dort Arbeit gegeben habe. Kamsar sei eine Bergbaustadt; der wichtigste Arbeitgeber sei die CBG, ein Konzern, der Erz abbaue. Man könne dort arbeiten und habe der Antragsteller dort meistens als Träger gearbeitet. Er sei immer wieder ins Dorf zurückgekehrt, weil seine Mutter dort alleine mit seiner Schwester gelebt habe. Nachgefragt, wie weit Kamsar von Dantari entfernt sei, brachte der Antragsteller vor, dass man zuerst nach Gueckedou müsse und es von dort aus eine Mitfahrgelegenheit gebe. Man fahre einen ganzen Tag mit dem Auto. In Kamsar hätten sie zu neunt in einer Hütte gewohnt. Als er in Kamsar zu arbeiten begonnen habe, sei er ungefähr 14 Jahre alt gewesen. Er habe dort nicht immer nur als Träger gearbeitet, sondern manchmal auch bei den Fischern. Er habe keinen fixen Job gehabt und sei mehr als ein Jahr in Kamsar gewesen. Zwischendurch sei er immer wieder nach Hause gefahren. Seine Mutter habe nicht wieder geheiratet. Nach Geschwistern gefragt, führte der Antragsteller aus, nur eine ältere Schwester namens Binta zu haben. Er wisse nicht, wo sie jetzt lebe. Er habe nichts mehr von ihr gehört, seit er in Österreich sei. Man könne nicht in ihr Dorf, weil es dort kein Telefon gebe. Er gehöre der ethnischen Volkgruppe der Fulla an, auch beide Elternteile seien Fulla gewesen und seien aus Fouta gewesen. Nachgefragt, ob die Verwandten des Antragstellers in Dantari oder in Fouta leben würden, brachte der Antragsteller vor, von Fouta keine Ahnung zu haben, weil er dort nie gewesen sei. Er habe einen Onkel mütterlicherseits in Guekedou, der jedoch im Jahr 2000 verstorben sei. Darüber hinaus habe er noch Cousins in Dantari, zu denen jedoch kein Kontakt mehr bestehe. Seine Mutter sei an Gastritis gestorben. Seine Schwester sei damals schon verheiratet gewesen und habe mit ihrem Mann in Gueckedou gelebt. Sie hätten sich aber scheiden lassen, als der Antragsteller noch in Guinea gewesen sei. Der Antragsteller sei ledig und habe keine Kinder. Außerhalb von Guinea habe er keine Verwandten. Auf die Frage, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, führte der Antragsteller aus, gemeinsam mit einem anderen Afrikaner in einem Caritasheim in Wien gewohnt zu haben. Er sei früher schon einmal dort gewesen, habe das Heim aber dann verlassen. Seit Juli dieses Jahres wohne er wieder dort. Die Frage, ob er eine besondere Bindung an Österreich habe, die er anführen wolle, verneinte der Antragsteller. Die Frage, ob es richtig sei, dass er Guinea im Jahr 2002 mit dem Schiff verlassen habe, bejahte der Antragsteller; zuvor habe er Guinea noch zu keinem Zeitpunkt verlassen. In Österreich habe er keine Arbeit und dürfe hier auch keine Beschäftigung aufnehmen. Er erhalte 35,- Euro pro Woche. Damit konfrontiert, dass er auch jahrelang ohne Caritas gelebt habe, führte der Antragsteller aus, damals mit einer Frau zusammengelebt zu haben, die ihn unterstützt habe. Wenn er dürfte, würde er gerne eine Arbeit annehmen, egal welche. Die Frage, ob er in Österreich eine Schule, Kurse oder eine Universität besuche, verneinte der Antragsteller. Er habe auch keinen Kontakt zu seiner Familie oder anderen Personen im Heimatland. Nach dem Tod seiner Mutter habe er teils in Gueckedou, teils in Kamsar gelebt. Er habe in Gueckedou bei der Ernte von Palmnüssen, aus denen Palmöl gewonnen werde, mitgearbeitet. Dies sei eine harte Arbeit für wenig Lohn. In Gueckedou habe er im Dorf gewohnt und sei immer nach Dantari nach Hause gegangen. Sein Elternahaus in Dantari sei ein Haus aus Lehm und Stroh. Es sei nach dem Tod seiner Mutter leer gestanden, wenn er nicht gerade dort gewohnt habe. In Kamsar habe er wieder als Träger für die Bergbaufirma gearbeitet. In Conakry habe er bei einem Militärangehörigen gewohnt und für ihn auf dem Feld gearbeitet. Es seien Reisfelder und Ananasplantagen gewesen. Guinea habe er aufgrund der Probleme, die sich im Jahr 2000 ereignet hätten, verlassen. Es seien Rebellen aus Liberia in ihr Dorf eingefallen, hätten dort Vieh getötet und alles zerstört. Damit konfrontiert, dass er seinen Angaben zufolge kaum in seinem Dorf gelebt habe, sondern, wie er ausführlich erzählt habe, vorwiegend in anderen Städten gewesen sei und er abgesehen davon erst zwei Jahre nach dem von ihm angesprochenen Problem ausgereist sei, brachte der Antragsteller vor, nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, auszureisen. Erst als er einen Matrosen kennengelernt habe, habe er ausreisen können. In Conakry habe er keine Unterkunft gehabt. Er habe einer Marktfrau geholfen und habe in einer Unterkunft schlafen dürfen, die er jedoch in der Früh habe verlassen müssen. Das Leben in Conakry sei nicht einfach. Nachgefragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Guinea konkret zu befürchten habe, brachte der Antragsteller vor, dass das erste Problem sei, dass er niemanden in Guinea habe, der ihm helfen könnte. Nachgefragt, was er damit meine, zumal aus seiner Biographie zu entnehmen sei, dass er sich bis zu seiner Ausreise auch alleine in Guinea durchgeschlagen habe und er nie eine Familie gehabt habe, die ihm geholfen habe, führte der Antragsteller aus, keine Verdienstmöglichkeit gehabt zu haben. Eine Zeit lang seien auch Leute des Militärs gekommen und hätten Leute willkürlich verhaftet. Nachgefragt, ob es noch andere Befürchtungen gebe, führte der Antragsteller aus, dass er in seinem Dorf einen Konflikt mit einem alten Mann gehabt habe, dessen Vieh ihre Felder verwüstet habe. Er habe zwei Ziegen und ein Schaf von ihm getötet. Dieser alte Mann habe ein Gewehr genommen und gedroht, ihn zu töten. Dies sei kurz vor dem Jahr 2000 gewesen. Der Mann habe XXXX geheißen. Bei der ersten Befragung im Jahr 2002 habe er diesen Mann in keinem Wort erwähnt, weil ihn niemand danach gefragt habe. Auf Vorhalt, dass gar nicht sicher sei, ob dieser alte Mann noch am Leben sei und ihn dieser im Falle einer Rückkehr wohl kaum gefährden werde, zumal der Antragsteller auch nicht in sein Heimatdorf zurückkehren müsse, in dem er ohnehin niemanden mehr habe, führte der Antragsteller aus, dass er niemanden hätte, bei dem er wohnen könnte. Er sei sicher, dass dieser alte Mann weiterhin eine Bedrohung für ihn darstelle. Er habe einmal miterlebt, wie der alte Mann beinahe jemanden getötet habe, nur weil dieser Maniok aus seinen Feldern gestohlen habe. Nachgefragt, ob er sonst noch etwas vorbringen wolle, führte der Antragsteller aus, krank zu sein und kurz vor einem Eingriff zu stehen. Er habe einen Autounfall gehabt und solle am Knie und am Bein operiert werden. Einen Termin für die Operation habe er noch nicht, jedoch eine Überweisung für den Röntgenarzt. Er habe auch wegen einer Massage zu einem Institut gehen sollen, was jedoch nicht geholfen habe. Nachgefragt, wieso er operiert werden solle, mache er doch einen fitten Eindruck, führte der Antragsteller aus, Schmerzen zu haben. Er werde alle seine Befunde am nächsten Montag vorlegen.
Der Antragsteller legte in der Folge mehrere medizinische Befunde vor.
Am 18.04.2012 wurde eine Anfrage an den Chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion betreffend den Gesundheitszustand des Antragstellers gestellt.
Aus dem Polizeichefärztlichen Befund und Gutachten vom 07.05.2012 geht hervor, dass beim Antragsteller ein Zustand nach Kreuzbandriss im Bereich des rechten Kniegelenks besteht und er am 10.05.2012 einen Operationstermin im Herz Jesu Krankenhaus hat, wo eine Kreuzbandplastik durchgeführt werden wird. Auch bestehen ein Zustand nach orthoskopischem Eingriff vor einigen Monaten sowie ein Knorpelschaden. Beim Antragsteller liegt weiters ein Hämorrhoidenleiden sowie eine rezidivierende Gastritis vor und nimmt dieser derzeit Medikamente ein. Bezüglich der bei ihm vorliegenden Hepatitis B Infektion nimmt er derzeit keine Medikamente ein. Die Erkrankungen des Antragstellers sind gegenwärtig nicht lebensbedrohlich. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Knieoperation durchgeführt werden sollte, danach aber sicherlich mit einer Gesundung des Antragstellers zu rechnen ist. Der Antragsteller erhält derzeit keine medikamentöse Therapie und haben sich seine Beschwerden bis auf das Kniegelenk offensichtlich gebessert.
Am 29.10.2012 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme im Zuge derer der Antragsteller auf seinen aktuellen Gesundheitszustand angesprochen angab, nach wie vor große Probleme mit seinem rechten Knie zu haben. Er sei bereits zweimal im Herz-Jesu-Krankenhaus operiert worden, wobei die letzte Operation im Mai 2012 vorgenommen worden sei und er sich für vier Tage im Krankenhaus aufgehalten habe. Die erste Operation habe im Jahr 2011 stattgefunden. Er mache derzeit regelmäßig physikalische Therapien. Probleme bestünden insofern, als er befürchte, dass die Operation nicht erfolgreich gewesen sei, zumal sein rechtes Bein zunehmend gefühllos werde. Er habe Schmerzen und müsse auch ein Medikament einnehmen. Ein praktischer Arzt habe ihm das Antibiotikum verschrieben, was jedoch Verstopfung verursache, weshalb er auch ein anderes Medikament einnehmen müsse. Auch sei ein Termin bei einer Neurologin für ihn vereinbart worden, weil es dort spezielle Instrumente gebe, mit deren Hilfe feststellbar sei, wie es um das Bein des Antragstellers stehe. Im Herz-Jesu-Krankenhaus habe man ihm gesagt, dass er erstmal seine physikalische Therapie beenden und dann wiederkommen solle. Er könne derzeit auch nur schlecht gehen und habe zwei Krücken, die er verwende, wenn es gar nicht anders gehe. Ein anderes Problem sei insofern gegeben, als man im Zuge einer Voruntersuchung im Herz-Jesu-Krankenhaus festgestellt habe, dass er an Hepatitis leide. Er müsse morgen wieder ins AKH zur Blutabnahme. Erst nach mehrmaligen Blutabnahmen könne man sagen, welche Behandlung notwendig sein werde.
Am 30.10.2012 erfolgte eine Urkundenvorlage des Antragstellers. Im beiliegenden Schreiben führte er aus, dass derzeit zwar keine Behandlung, jedoch eine regelmäßige Kontrolle seiner Hepatitisinfektion notwendig sei. Sollte sich die Viruslast erhöhen, werde eine Behandlung notwendig sein.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.02.2013, rechtskräftig an demselben Tag, wurde der Antragsteller gemäß § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Am 19.11.2014 langte eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Am 19.02.2015 erfolgte die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht, im Zuge derer eine Stellungnahme seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstattet wurde. Zum bisherigen Verfahrensverlauf wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Asylantrag am 11.07.2011 beim damaligen Bundesasylamt eingebracht und aufgrund der zwischenzeitig stattgefundenen Neustrukturierung das gegenständliche Asylverfahren einem Sachbearbeiter der Regionaldirektion Wien zugeteilt worden sei. Am 14.01.2015 sei das Verfahren, nachdem der Sachbearbeiter die Dienststelle verlassen habe, an die nunmehrige Referentin weitergeleitet und der Asylakt entsprechend des Datums der Antragstellung in den Aktenstand eingereiht worden. Aufgrund des hohen Aktenaufkommens und der derzeitigen Antragslage sei eine Finalisierung des gegenständlichen Asylverfahrens innerhalb von drei Monaten nicht möglich gewesen.
Am 21.08.2015 wurde vom Antragsteller ein Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht über seine Beschwerde vom 19.11.2014 und den Antrag auf internationalen Schutz entschieden habe.
Am 10.11.2015 wurde von der Gerichtsabteilung W196 des Bundesverwaltungsgerichtes ein Antrag auf Verlängerung der Frist des § 38 Abs 4 VwGG mit der Begründung gestellt, dass für den 14.12.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt worden sei und nicht absehbar sei, ob von Seiten des Antragstellers weitere Beweisanträge gestellt würden.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.12.2015 wurde dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes stattgegeben und die Frist zur Erlassung einer Entscheidung um drei Monate verlängert.
Am 14.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine niederschriftliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Antragsteller zunächst dazu befragt, wie seine Eltern heißen würden, ausführte, nicht gut schreiben zu können; er erlerne erst das Alphabet. Sein Vater heiße XXXX , seine Mutter XXXX . Dass er 1985 geboren sei, habe ihm seine Mutter so gesagt. Nachgefragt, ob er als er 2002 nach Österreich gekommen sei, vom Bundesasylamt falsch verstanden worden sei, brachte der Antragsteller vor, diesen Fehler nicht gemacht zu haben. Dies sei die Schuld des Dolmetschers gewesen. 2002 habe er sich gut mit dem Dolmetscher, der französisch gesprochen habe, verstanden. 2011 sei er in Linz gewesen und habe man bei der Polizei nicht französisch gesprochen, weshalb sie ihn nicht verstanden hätten. Nachgefragt, ob er Monat und Tag seines Geburtsdatums nennen könne, führte er aus, dass er am 1. Jänner geboren worden sei. Der Antragsteller führte weiters aus, bei einem Richter in der Laxenburgerstraße gewesen zu sein. Er habe damals seinen Ausweis verloren gehabt und habe ihm der Richter mitgeteilt, was er machen müsse, um eine neue Karte zu erhalten. In Guinea habe er nie einen Ausweis gehabt. Er habe auch nie eine Geburtsurkunde besessen. Dazu aufgefordert, in kurzen Worten zu erzählen, warum er von Guinea nach Österreich gekommen sei, brachte der Antragsteller vor, dass er in Guinea sehr schwer gelebt habe. Es habe ein Problem mit dem Staat gegeben; konkret seien Rebellen aus Sierra Leone im Jahr 2001 in ihr Dorf gekommen. Es habe Probleme zwischen Sierra Leone und Liberia gegeben. Sie seien in der Nähe der Grenze gewesen; das Militär habe geholfen, die Rebellen zu eliminieren. Die Rebellen seien dann dort nicht mehr stark genug gewesen, seien aber nach Guinea in die Dörfer gekommen und hätten dort Leute getötet. Sie seien dann in die Steppe geflüchtet und hätten sich dort für zehn Tage versteckt, bevor sie nach Frana gegangen seien. Anschließend seien sie mit Freunden nach Conakry gegangen. Sie hätten den Mann, der diesen Lastwagen gehabt habe, gebeten, dass er sie mitnehme, jedoch habe dieser Geld dafür haben wollen, das sie nicht gehabt hätten. So hätten sie am Dach mitfahren dürfen. Er habe gesagt, dass die Leute des Militärs sie schlagen würden, wenn es eine Straßensperre gebe und sie stehen bleiben müssten. Er habe als Fahrer nicht dafür verantwortlich sein wollen. Anschließend seien sie nach Farna gefahren und hätten dort Gelegenheit gehabt, nach Conakry zu fahren. Dort habe der Antragsteller nichts gemacht. Jemand von der Marine habe ihm geholfen, auf das Schiff zu gelangen. Er habe ihm dann erklärt, dass seine Eltern schon verstorben seien, woraufhin dieser gemeint habe, dass er ihm helfen werde, wenn der Antragsteller für drei Monate bei ihm in der Landwirtschaft mitarbeite. Der Antragsteller habe sich dann dazu bereit erklärt. Der Mann von der Marine habe Reis-, Bananen- und Ananasplantagen gehabt und habe der Antragsteller dann drei Monate dort gearbeitet. Er habe teilweise auch in Kamsar gelebt, das 280 km von Conakry entfernt sei und habe nicht bei ihm, sondern am Markt geschlafen, weil er gesagt habe, dass er ihn nicht beherbergen könne. Der Antragsteller habe den Frauen geholfen, Teller zu waschen und habe ihnen auch Wasser gebracht. Dafür hätten sie ihm Reste zum Essen gegeben. Er habe auch wieder mitgeholfen, die Sachen einzupacken und zu tragen. Auch jetzt habe er noch das Gefühl, dass sein Kopf nicht richtig funktioniere, weil er die Rebellen im Kopf habe und gesehen habe, wie sie vor seinen Augen Leute getötet hätten. Nachgefragt, wo er nach seinem ersten Verfahren, das eingestellt worden sei, gewesen sei, führte der Antragsteller aus, bei einer Frau namens Katharina in Linz gelebt zu haben. Er habe sie in einer Diskothek kennengelernt. Nunmehr würden sie nicht mehr in Kontakt stehen. Dazu aufgefordert, die genaue Adresse zu nennen, brachte der Antragsteller vor, sie immer Katharina genannt zu haben. Seit 2011 wohne er nicht mehr dort. Nachgefragt, wie lange er dort gewohnt habe, führte er aus, dass es ein paar Monate gewesen seien, jedoch nicht fix, weil er auch bei Freunden gewohnt habe. Er habe hier auch eine thailändische Freundin gehabt; er habe ihre Nummer. Nachdem sie ihn um Geld gebeten habe, hätten sie sich jedoch getrennt, weil der Antragsteller kein Geld gehabt habe. Die Österreicherin habe ihn nie um Geld gebeten, aber irgendwann nach den paar Monaten habe sie zu ihm gesagt, dass er gehen müsse. Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen brachte der Antragsteller vor, das Problem mit dem Knie zu haben. Er habe zwei Operationen, in den Jahren 2011 und 2012 gehabt. Er habe Therapien gemacht und auch Medikamente erhalten. 2013 habe er den Arzt von der Haftanstalt in der Landesgerichtsstraße auf seine dauernden Schmerzen am Knie angesprochen, sodass dann in der Folge ein Röntgen veranlasst worden sei. Er habe ihm gesagt, dass die Operation schlecht durchgeführt worden sei. Anschließend habe er eine viermonatige Therapie bei einem Neurologen gemacht. Der Neurologe habe schließlich gesagt, dass es ein Problem gebe und habe ihn an einen Orthopäden verwiesen. Dieser habe ihm dann auch eine Therapie verordnet, sodass der Antragsteller für zwei Wochen im Spital habe bleiben müssen. Diese Therapie habe er dann jedoch nicht gemacht, weil es ihm "im Kopf nicht so gut gegangen sei" und er nicht habe schlafen können.
Der Vertreter beantragte abschließend ein ärztliches Gutachten bezüglich der Behinderung wegen des Knies einzuholen und führte aus, dass der Antragsteller seit seiner Ausreise zu niemandem aus der Heimat mehr Kontakt habe.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2016 wurde ein Gutachten bei Dr. Ingomar Heribert Heuberer, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, in Auftrag gegeben.
Am 19.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein orthopädisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten des Dr. Ingomar Heuberer, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ein. Demnach sind beim Antragsteller folgende orthopädisch-unfallchirurgischen Diagnosen erhoben worden:
Stattgehabte vordere Kreuzbandplastik rechts
Stattgehabte Meniskusresektion rechts
Rezidivierende Meniskusverletzung am äußeren Meniskus rechts
Fragliche Störung des Nervus saphenus Astes am rechten Bein
Beginnende O-Beinarthorse
Knorpelabriebstörung im Bereich der Innenseite des rechten Kniegelenks
Knorpelabriebstörung hinter der rechten Kniescheibe
Zusätzlich wurden beim Antragsteller folgende nicht orthopädisch-unfallchirurgische Diagnosen gestellt:
Chronische Entzündung der Magenschleimhaut
Zustand nach Hepatitis B Infektion
Helicobacter-Befall
Darüber hinaus ergibt sich aus dem eingeholten orthopädischen Gutachten, dass sich das Gangbild des Antragstellers mit Schuhen weitgehend unauffällig darstellt, er spontan aus dem Sessel aufstehen kann und auch das Aus- und Ankleiden der oberen Extremitäten rasch und ohne Einschränkungen vor sich geht. Auch die Grob- und Feingrifftätigkeit ist beim Antragsteller nicht eingeschränkt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulla an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Antragteller reiste im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein. Das Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde im Jahr 2008 wegen unbekannten Aufenthaltes des Antragstellers eingestellt. In der Folge hielt sich der Antragsteller an verschiedensten Adressen illegal im Bundesgebiet auf.
Vor seiner Ausreise lebte der Antragsteller zuletzt in Kamsar bzw in Gueckedou, Guinea.
Das Vorbringen des Antragstellers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in asylrelevanter oder sonstiger Form in Guinea verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt kann eine aktuelle Gefährdung des Antragstellers in Guinea nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers nach Guinea eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Der Antragsteller leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium), bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in Guinea gebe.
Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der Antragsteller wurde im Bundesgebiet mehrfach wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und befand sich wiederholt in Strafhaft.
Der Antragsteller hat keine familiären Anknüpfungspunkte an Österreich.
Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration des Antragstellers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.
Zur Situation in Guinea wird festgestellt:
Politische Lage
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).
Quellen:
Sicherheitslage
Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014).
Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet.
Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014).
Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015).
Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014)
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a).
Quellen:
Korruption
Im Gesetz gibt es Strafen für Korruption, jedoch wird das Gesetz nicht effektiv implementiert (USDOS 27.2.2014). Während Korruption weit verbreitet und ein Problem ist, unternahm die Regierung wichtige Schritte, um den schwersten Bestechungsskandal seit Jahren des Landes zu lösen (FH 28.1.2015). Öffentliche Gelder wurden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 27.2.2014).
Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 27.2.2014).
Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2014 den 145. von 175 Plätzen (TI 2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen sind allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten, jedoch reagiert die Regierung nicht auf deren Anliegen oder Anregungen. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ombudsmann
Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgaben des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014). Es gab nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Wehrdienst
Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 22.6.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Die Regierung vom Präsident Alpha Condé machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014). Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in Conakry zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).
Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr 2013. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014). Der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (AA 4.2014a).
Quellen:
Religiöse Gruppen
85 (USDOS 28.7.2014) bis 90 Prozent (AA 4.2014a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 27.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMEIA 23.3.2015).
Quellen:
Minderheitengruppen
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea), 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 22.6.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Frauen/Kinder
Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Kinder
Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 27.2.2014). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).
FGM ist illegal (USDOS 27.2.2014; vgl. UNICEF 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($14,40) belegt (USDOS 27.2.2014). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (UNICEF 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. Laut einer neuen Studie von UNICEF, die Daten aus der demographischen und gesundheitlichen Umfrage aus dem Jahr 2011 verwendet haben, wurde bei 100 Prozent der Frauen im Alter 45-49 FGM durchgeführt. Bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 14-19 sank dies auf 89 Prozent. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Homosexuelle
Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (BMEIA 23.3.2015; vgl. AA 24.3.2015). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 24.3.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an 179. Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Der Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF 20.1.2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
IOM Conakry beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014).
ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015).
Rückkehrsituation alleinstehender Frauen
Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhalten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 27.2.2014).
Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN o.D.):
Appui aux femmes du secteur informel
Association des femmes de Lanseboundji
Association des femmes entrepreneurs de Guinée
Association des femmes pour la recherche et le developpement
Association guinéenne des femmes chercheurs
Association guinéenne des femmes volontaires du progrès
Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée
Coopérative de construction des femmes de lansébundji
Femme et développement
Groupement des femmes d'affaires de guinée
Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée
Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix
Quellen:
Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten mit Lichtbild nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sind angesichts der Sprach- und Ortskenntnisse plausibel. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zum letzten Aufenthaltsort des Atnragstellers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Antragstellers ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben des Antragstellers im Verfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Befunden sowie aus dem orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachten des Dr. Ingomar Heuberer, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 16.02.2016. Dass es auch medizinische Versorgung in Guinea gibt, geht aus den Länderfeststellungen hervor.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 24.02.2016.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die jeweils angeführten Länderberichte angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen der Antragsteller bzw. sein Vertreter auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Guinea zugrunde gelegt werden konnten.
Nach gesamtheitlicher Würdigung und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks kommt das erkennende Gericht zu der Überzeugung, dass dem Antragsteller im Heimatland keine asylrelevante Verfolgung droht:
Zunächst ist anzumerken, dass der Antragsteller seit seiner Einreise im Jahr 2002 unter Verwendung verschiedenster Alias-Identitäten (unterschiedliche Namen und Geburtsdaten) in Erscheinung getreten ist und damit wiederholt versucht hat, seine wahre Identität zu verschleiern, was zwingend eine negative Auswirkung auf die Einschätzung seiner inhaltlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen zur Folge hat. Es ergibt sich daraus nämlich bereits eindeutig die Bereitschaft des Antragsellers, Falschangaben vor Behörden zu tätigen. So sprach er bei seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2002 davon, XXXX zu heißen und im Jahr 1985 geboren zu sein, während er bei der Erstbefragung in seinem nunmehr gegenständlichen Asylverfahren angab, XXXX zu heißen und am 01.01.1086 geboren zu sein. Damit konfrontiert, führte er in der Einvernahme vom 14.10.2011 aus, dass das Jahr 1985 richtig sei und er 1986 nur deshalb angeführt habe, weil dies so auf seiner Lagerkarte gestanden sei. Auf neuerlichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung änderte der Antragsteller seine Angaben wiederum ab, indem er die unterschiedlichen Angaben dann mit Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu rechtfertigen versuchte.
Schon diese unterschiedlichen Angaben des Antragstellers zu seiner Identität zusammen mit den auf Vorhalt hin getätigten, mehrfach abgeänderten Rechtfertigungsversuchen, sprechen nach dem Dafürhalten der erkennenden Richterin nicht für die Glaubwürdigkeit des Antragstellers. Die Erklärungsversuche des Antragstellers vermögen auch insofern nicht zu überzeugen, als sich diese jeweils nur auf das Geburtsdatum beziehen, der Antragsteller aber im Verfahren auch zusätzlich mit unterschiedlichen Namen in Erscheinung getreten ist.
Abgesehen davon vermochten auch seine sonstigen Angaben den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zu entsprechen:
So ist festzuhalten, dass der Antragsteller in seiner Einvernahme vom 16.04.2003 kurz zusammengefasst angab, nach Österreich gekommen zu sein, um seine Lebensqualität zu verbessern, weil er in seinem Heimatland niemanden mehr habe und daher auf der Straße gelebt habe. In der Erstbefragung vom 11.07.2011 brachte der Antragsteller neuerlich vor, dass seine gesamte Familie tot sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, in Guinea seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Zusätzlich machte er Probleme geltend, die er mit einem alten Mann gehabt habe, weil er dessen Tiere getötet habe und nunmehr befürchte, von diesem Mann im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden.
Zunächst ist dazu zu bemerken, dass sich aus diesen Angaben eine Steigerung des Vorbringens ergibt, zumal der Antragsteller die angeblichen Schwierigkeiten mit einem alten Mann in seinem ersten Asylverfahren gänzlich unerwähnt ließ, was ebenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit des Antragstellers zu sprechen vermag. Soweit der Antragsteller diese Divergenzen auf Vorhalt hin, dass er dies bei der Einvernahme im Jahr 2003 in keinem Wort erwähnt habe, damit abzutun versucht, dass ihn in seinem ersten Verfahren niemand danach gefragt habe, so ist dieser Erklärungsversuch als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal der Antragsteller in beiden Befragungen in gleicher Weise dazu aufgefordert wurde, anzugeben, weshalb er sein Heimatland verlassen hat und kein Grund ersichtlich ist, weshalb er diese Angaben nur in der Erstbefragung betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz machte. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.04.2003 hatte der Antragsteller Gelegenheit, seine Fluchtgründe frei und ohne Zwischenfragen umfassend darzustellen. Abschließend wurde er auch nochmals gefragt, ob er ansonsten Probleme mit jemandem in seinem Heimatland habe, was er verneinte. Der Antragsteller wurde in seinem ersten Asylverfahren also ausführlich befragt und wurde ihm immer wieder die Möglichkeit geboten, seine Angaben zu ergänzen bzw sonstige Aussagen zu tätigen. Es konnten somit diesbezüglich keine Versäumnisse des Bundesamtes festgestellt werden.
Abgesehen davon, dass ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Fluchtgründen nicht zu erkennen ist (siehe dazu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung), ist anzumerken, dass die vom Antragsteller ins Treffen geführten Schwierigkeiten mit einem alten Mann bereits über sechzehn Jahre zurückliegen und schon aufgrund dieses Umstandes nicht davon ausgehen ist, dass dieser im Falle einer Rückkehr diesbezüglich nach wie vor Probleme zu befürchten hätte.
Was die Ausführungen des Antragstellers, wonach er Guinea aufgrund der Probleme, die sich im Jahr 2000 ereignet hätten, verlassen habe, zumal Rebellen aus Liberia in ihr Dorf eingefallen seien und dort Vieh getötet und alles zerstört hätten, betrifft, so ist anzumerken, dass sich diese Angaben als vage und wenig detailreich erwiesen und der Antragsteller in keinem Wort konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen ins Treffen führte. Abgesehen davon blieben seine diesbezüglichen Ausführungen nicht stringent: So sprach er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht divergierend zu seinen zuvor getätigten Angaben davon, dass im Jahr 2001 Rebellen aus Sierra Leone in ihr Dorf gekommen seien. Im Übrigen ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, wonach die Sicherheitslage in Guinea zum jetzigen Zeitpunkt im Wesentlichen ruhig ist, zu verweisen.
Insgesamt gelang es dem Antragsteller nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte. Die Ausführungen des Antragstellers waren nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung in Guinea glaubhaft zu machen und liegt vielmehr nahe, dass der Antragsteller sein Heimatland aus asylfremden Motiven, nämlich mit dem Wunsch seine Lebensqualität zu verbessern, verlassen hat, zumal der Antragsteller im Zuge der Einvernahmen mehrfach betonte, in Guinea keine Verdienstmöglichkeiten zu haben und auch zugestand aufgrund der schlechten Versorgungslage in Guinea ausgereist zu sein. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Antragsteller in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw sich eine solche zukünftig ergibt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs 4.
Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 65, mwH).
Wenn die Behörde auf Grund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 124, mwH).
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).
Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die Behörde bislang nicht über den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.07.2011 entschieden.
In der Säumnisbeschwerdevorlage, datiert mit 16.02.2015, eingelangt am 19.02.2015, wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Asylantrag am 11.07.2011 beim damaligen Bundesasylamt eingebracht worden sei und aufgrund der zwischenzeitig stattgefundenen Neustrukturierung das gegenständliche Asylverfahren einem Sachbearbeiter der Regionaldirektion Wien zugeteilt worden sei. Am 14.01.2015 sei das Verfahren, nachdem der Sachbearbeiter die Dienststelle verlassen habe, an die nunmehrige Referentin weitergeleitet und der Asylakt entsprechend des Datums der Antragstellung in den Aktenstand eingereiht worden. Aufgrund des hohen Aktenaufkommens und der derzeitigen Antragslage sei eine Finalisierung des gegenständlichen Asylverfahrens innerhalb von drei Monaten nicht möglich gewesen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Antragstellung im Juli 2011 den Antragstseller zunächst am 14.10.2011 und am 29.10.2012 (nach Anfragestellung an den chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion) einvernommen, anschließend jedoch sämtliche, für eine zügige Verfahrensführung nötigen, weiteren Verfahrensschritte unterlassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde bzw wurde das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht behauptet. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs 1 AVG vorliegt.
Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Antragstellers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben wird.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl VwGH E 24.03.1999, Zl 98/01/0352).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, hat der Antragsteller sein Heimatland nicht aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen; sein diesbezügliches Vorbringen erweist sich nicht als glaubwürdig. Aus den Gesamtangaben des Antragstellers ist nicht ableitbar, dass dieser in Guinea konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätte, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige individuelle Verfolgung des Antragstellers nicht ergeben hat.
Was das Vorbringen, wonach er kurz vor dem Jahr 2000 von einem alten Mann aus seinem Dorf bedroht worden sei, weil er dessen Tiere getötet habe, betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass es sich dabei um eine Verfolgung durch Private handelt, die im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw fähig ist, dem Antragsteller Schutz zu gewähren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Verfolgungsgefahr für den Antragsteller immer noch bestünde, ist im gegenständlichen Fall ein solcher Konnex zu einem GFK-relevanten Verfolgungsgrund nicht gegeben, sondern liegt eine Verfolgung durch eine Privatperson aus rein privaten Gründen vor.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Guinea kann nicht erkannt werden, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Selbst wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl VwGH 21.01.1999, Zl 98/18/0394 und VwGH 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.07.2001, 97/21/0636; vgl weiters VwGH 25.04.1994, 94/20/0034). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl 2000/20/0286).
Eine auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen würde, hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Antragstellers nicht erblicken können. Den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen zufolge ist die Lage im Heimatland des Antragstellers grundsätzlich ruhig. Es sind im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begründete Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen. Dass eine Person mit dem spezifischen Profil des Antragstellers in Guinea einem besonderen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer Verfolgung zu werden, lässt sich auch nicht aus den der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen ableiten. Der Antrag war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl 97/18/0336).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Weder aus den Angaben des Antragstellers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl 2000/01/0443).
Trotz des Umstandes, dass Guinea zu den ärmsten Ländern der Welt gehört, kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr nach Guinea in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.
Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen jungen Mann, der vor seiner Ausreise aus Guinea durch diverse Erwerbstätigkeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Im nunmehrigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz gab er wiederholt an, gerne eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen. Dass es dem Antragsteller angesichts seines Gesundheitszustandes nicht möglich wäre, in seinem Heimatstaat eine Arbeit anzunehmen, hat sich im Verfahren nicht ergeben. So geht aus dem eingeholten orthopädischen Gutachten hervor, dass sich das Gangbild des Antragstellers mit Schuhen weitgehend unauffällig darstellt, er spontan aus dem Sessel aufstehen kann und auch das Aus- und Ankleiden der oberen Extremitäten rasch und ohne Einschränkungen vor sich geht. Auch die Grob- und Feingrifftätigkeit ist beim Antragsteller nicht eingeschränkt.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Antragsteller den überwiegenden Teil seines Lebens in Guinea verbracht hat, die Sprachen Fulla und Französisch beherrscht und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.
Was die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers betrifft, so ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen vermag, warum der Gesundheitszustand des Antragstellers einer Überstellung nach Guinea entgegenstehen sollte.
Der Antragsteller legte im Verfahren umfangreiche Untersuchungsunterlagen vor. Darüber hinaus wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein orthopädisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Demnach sind beim Antragsteller folgende orthopädisch-unfallchirurgischen Diagnosen erhoben worden:
Stattgehabte vordere Kreuzbandplastik rechts
Stattgehabte Meniskusresektion rechts
Rezidivierende Meniskusverletzung am äußeren Meniskus rechts
Fragliche Störung des Nervus saphenus Astes am rechten Bein
Beginnende O-Beinarthorse
Knorpelabriebstörung im Bereich der Innenseite des rechten Kniegelenks
Knorpelabriebstörung hinter der rechten Kniescheibe
Zusätzlich wurden beim Antragsteller folgende Diagnosen gestellt:
Chronische Entzündung der Magenschleimhaut
Zustand nach Hepatitis B Infektion
Helicobacter-Befall
Auch wenn die medizinische Versorgung in Guinea nicht mit jener in Europa zu vergleichen ist und sich diese als problematisch darstellt, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass in Guinea ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente erhältlich ist und es Universitätskliniken sowie regionale Krankenhäuser gibt.
In diesem Zusammenhang ist auf die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten im Zusammenhang mit Art 3 EMRK zu verweisen, die sich wie folgt gestalten:
Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.
In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht denselben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D.
v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.
Dem Umstand schließlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Heimatland schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).
Das erkennende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS -Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Antragsteller nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS -Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen.
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.
Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Antragsteller in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Antragsteller im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, wonach es auch im Herkunftsland des Antragstellers medizinische Versorgung gibt, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei den Erkrankungen des Antragstellers jedenfalls nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten. Dass die Behandlung in Guinea nicht dem österreichischen Niveau entspricht, vermag zur Gewährung des subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die der Antragsteller in Österreich genießt, sind kein Abschiebehindernis.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Antragstellers nach Guinea zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung des Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Der Antragsteller gab während des Verfahrens gleichbleibend an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Insofern liegt also jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben vor.
Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in Eingriff in sein Privatleben einhergeht.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Antragsteller trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich ausgeprägte private Interessen im Verfahren nicht dargetan hat. So ist zunächst festzuhalten, dass die Dauer des Aufenthaltes des Antragstellers schon dadurch relativiert ist, als der Aufenthalt bloß zeitweise aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen infolge seiner beiden Anträge auf internationalen Schutz als Asylwerber rechtmäßig war. Im Jahr 2008 wurde das erste Asylverfahren des Antragstellers wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Der Antragsteller räumte in der Befragung vom 11.07.2011 selbst ein, sich in den vergangenen Jahren an verschiedensten Adressen illegal in Österreich aufgehalten zu haben.
Kursbestätigungen des BFI Wien vom 18.07.2014 bzw vom 19.12.2014 zufolge hat der Antragsteller in der Zeit von 23.06.2014 bis 18.07.2014 bzw von 01.09.2014 bis 19.12.2014 Deutsch-Alphabetisierungskurse beim BFI Wien absolviert. Im Verwaltungsakt befinden sich weiters Teilnahmebestätigungen des AMS vom 09.05.2014 bzw vom 30.04.2015, wonach der Antragteller an mehreren Deutsch Alphabetisierungskursen (Module 2 bis 4) teilgenommen hat.
Zusammenfassend sind zum Entscheidungszeitpunkt aus Sicht der erkennenden Richterin jedoch trotz des insgesamt bereits mehrjährigen Aufenthaltes des Antragstellers in Österreich keine Aspekte einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration hervorgekommen.
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Antragsteller die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art 8 EMRK, obwohl der Antragsteller während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Antragsteller nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Der Antragsteller führte in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2015 aus, bis zum Jahr 2011 bei einer Frau namens Katharina in Linz gelebt zu haben. Abgesehen davon, dass er keine konkreteren Angaben zu der Adresse machen konnte, räumte er selbst ein, dass seitdem kein Kontakt mehr zu dieser Frau bestehe. Auch habe er hier eine thailändische Freundin gehabt, von der er sich jedoch ebenfalls schon getrennt habe. Ausgeprägte private Interessen hat der Antragsteller somit insgesamt nicht dargetan.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2002 bereits mehrfach wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner ständigen Rechtsprechung auf die besondere Gefährlichkeit schwerer Suchtgiftkriminalität hin, die auch nach unionsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl zB VwGH 24.04.2012, 2011/23/0168, mwN).
Das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegt somit das persönliche Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Antragstellers ist somit davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.
Auch Umstände, dass dem Antragsteller allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt des Antragstellers seit mindestens einem Jahr geduldet (Z 1), noch ist der Antragsteller Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des Antragstellers nach Guinea unzulässig wäre.
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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