BVwG W194 2117755-1

W194 2117755-1Tribunale amministrativo federale24 feb 2016

Regest

Frist, Fristerstreckungsantrag, Fristverlängerung,<br/>Kognitionsbefugnis, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W194 2117755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W194.2117755.1.00

Spruch

W194 2117755-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX auf Beigebung eines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23.10.2015, Zl BMVIT-631.540/0214-III/FBW/2015, beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 50, § 31 Abs. 1, § 38 und § 40 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 25.11.2015 erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.10.2015, BMVIT-631.540/0214-III/FBW/2015, und stellte zugleich den Antrag "auf Beigebung eines Verteidigers zur Erhebung einer Beschwerde in vollem Umfang", da dieser Verwaltungsstrafakt "derart außergewöhnlich" sei, dass "entsprechend kompetente Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwaltes" benötig werde.

2. Mit hg am 26.11.2015 eingelangter Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem zitierten Antrag vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens.

3. Mit Schreiben vom 03.12.2015, zugestellt am 09.12.2015, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller folgenden Mängelbehebungsauftrag:

"Das Bundesverwaltungsgericht erteilt zu Ihrem am 25.11.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag ‚auf Beigebung eines Verteidigers zur Erhebung einer Beschwerde' gegen das Straferkenntnis vom 23.10.2015, GZ BMVIT-631.540/0214-111/FBW/2015, den Auftrag, folgende Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:

§ 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: ‚Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.'

Der von Ihnen eingebrachte Antrag verweist lediglich generell darauf, dass der vorliegende Verwaltungsstrafakt ‚derartig außergewöhnlich' sei, dass die Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwaltes benötigt werde, beinhaltet jedoch keinerlei Angaben bzw. Nachweise, welche dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGVG ermöglichen würden.

Ihr Antrag ist insoweit mangelhaft.

Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diese Mängel anhand des Formulars ‚Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG samt Vermögensverzeichnis' zu verbessern und konkret

1. die Angaben gemäß den Seiten 2 bis 6 dieses Formulars

2. samt den entsprechenden Nachweisen

binnen der genannten Frist nachzureichen.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe gemäß § [38] VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.

Bitte beachten Sie auch die ‚Information zur Verfahrenshilfe" auf Seite 7 des Formulars'."

4. Am 22.12.2015 übermittelte der Antragsteller das ausgefüllte Formular. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Antragsteller hierauf mit Schreiben vom 07.01.2016, diesem zugestellt am 12.01.2016, folgenden weiteren Mängelbehebungsauftrag:

"Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2015, GZ W194 2117755-1/2Z, wurden Sie aufgefordert, Ihren am 25.11.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag ‚auf Beigebung eines Verteidigers zur Erhebung einer Beschwerde' gegen das Straferkenntnis vom 23.10.2015, GZ BMVIT-631.540/0214-111/FBW/2015, zu verbessern.

Am 22.12.2015 haben Sie dem Bundesverwaltungsgericht ergänzende Angaben zu Ihrem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG samt Vermögensverzeichnis übermittelt.

Diese Angaben erweisen sich in folgenden Punkten als ergänzungsbedürftig:

• Unter Punkt II.2. verweisen Sie auf einen Überweisungsbeleg bezüglich der Mietkosten für November 2015. Dieser Beleg wurde dem Antrag jedoch nicht angeschlossen.

• Unter Punkt III. führen Sie als Beleg für Ihr Einkommen den Einkommenssteuerbescheid für 2013 an. Auch dieser Beleg wurde dem Antrag nicht angeschlossen.

• Unter Punkt IV.9. des Antrages geben Sie an, dass Sie über zwei Rechtsschutzversicherungen verfügen (1. XXXX Versicherung, Polizzen Nummer: XXXX und 2. XXXX Versicherung). Diesbezüglich erweist sich eine Vorlage der beiden Polizzen für erforderlich (vgl. VwGH 20.03.2002, Zl. 2002/09/0003, wonach einer aufrechten und gültigen Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Antrages auf Verfahrenshilfe maßgebliche Bedeutung zukommen kann).

Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diese Mängel zu verbessern und konkret

1. die unter Punkt II.2. und III. Ihres Antrages genannten Belege sowie

2. die Polizzen Ihrer beiden im Antrag genannten Rechtsschutzversicherungen nachzureichen und

3. darzulegen, ob Sie betreffend das gegenständliche Verfahren mit Ihren Rechtsschutzversicherungen in Kontakt getreten sind und um Kostendeckung ersucht haben bzw. weiters (samt entsprechender Nachweise) darzulegen, ob eine Kostendeckung gewährt/abgelehnt wurde.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe gemäß § [38] VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden."

5. Am 26.01.2016 ersuchte der Antragsteller um "Gewährung einer Fristerstreckung von vier Wochen" zur Beibringung der entsprechenden Belege bzw. und Behebung der Mängel, da sein Mitarbeiter erkrankt sei und die Arbeitskraftkapazitäten des Antragstellers derzeit dadurch beschränkt seien.

Dem Antragsteller wurde am selben Tag mitgeteilt, dass ihm eine Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung bis 04.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend gewährt werde.

6. Am 09.02.2016 ersuchte der Antragsteller erneut um Gewährung einer Fristerstreckung bis 16.02.2016, da er erkrankt sei.

7. Bis dato langten keine Ergänzungen in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Antrag von Seiten des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.4. § 40 VwGVG idF BGBl I Nr. 33/2013 lautet:

"Verfahrenshilfeverteidiger

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei und daher § 40 VwGVG, BGBl I Nr. 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben werde, jedoch tritt die Aufhebung dieser Bestimmung erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft; die genannte Bestimmung ist daher im vorliegenden Verfahren noch anwendbar.

3.6. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, lautet:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

3.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Nichterfüllung eines erteilten Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich eines Verfahrenshilfeantrages Folgendes ausgesprochen (VwGH 11.12.2007, Zl. 2007/18/0316):

"Wird das dem Verfahrenshilfeantrag anzuschließende Vermögensbekenntnis nicht innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist vorgelegt, sondern langt es erst nachdem der Zurückweisungsbeschluss bereits abgefertigt worden ist beim VwGH ein, so wurde dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen

Außerdem ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer aufrechten und gültigen Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Antrages auf Verfahrenshilfe maßgebliche Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 20.03.2002, Zl. 2002/09/0003).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass vom Antragsteller zwar ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis übermittelt wurde (I.4.), er diesem aber nicht die erforderlichen (von ihm selbst angeführten) Unterlagen zum Beleg seiner Angaben beigeschlossen hat. Konkret fehlten der Überweisungsbeleg bezüglich der Mietkosten für November 2015, der Einkommenssteuerbescheid für 2013 sowie die Polizzen seiner zwei Rechtsschutzversicherungen. Zur Behebung dieser Mängel wurde dem Antragsteller ein (weiterer) Mängelbehebungsauftrag erteilt (I.4.). Diesem ist der Antragsteller bis dato nicht nachgekommen. Der Antragsteller hat somit die ihm gesetzte (von zwei Wochen) bzw. selbst die erstreckte Frist (bis 04.02.2016) zur Behebung der seinem Antrag anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen lassen, weswegen der verfahrensgegenständliche Antrag (worauf der Antragsteller im Mängelbehebungsauftrag auch hingewiesen wurde; vgl. I.4.) spruchgemäß zurückzuweisen war.

Soweit der Antragsteller am 09.02.2016 (dh nach Ablauf der durch das Bundesverwaltungsgericht erstreckten Frist bis zum 04.02.2016) erneut um Gewährung einer Fristerstreckung ersucht hat, ist festzuhalten, dass, wenn eine behördliche Frist bereits abgelaufen ist, diese naturgemäß nicht mehr verlängert werden kann (vgl. VwSlg 12.998 A/1989; VwGH 05.07.1996, Zl. 96/02/0135; 16.02.1999, Zl. 98/02/0392), weshalb dem erneuten Fristerstreckungsantrag des Antragstellers vom 09.02.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grund nicht nachzukommen war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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