BVwG W224 2121832-1

W224 2121832-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2016

Regest

negative Beurteilung, Prüfungsbeurteilung, Verfahrensmangel

Testo completo

BVwG W224 2121832-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2121832.1.00

Spruch

W224 2121832-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 24.11.2015, Zl. 79/01-15/16, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 17.10.2015 im Büro des Studienpräses der Universität Wien unter Anschluss der korrigierten Prüfungsarbeit eine Anfechtung seiner schriftlichen, mit "Nicht genügend" beurteilten Prüfung vom 02.10.2015 "VO Quantenmechanik II (LV-Nr. 260080, SoSe 2015)" wegen einer nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtigen und gegen die Prüfungsordnung der Universität Wien verstoßenden Beurteilung ein. Die Beurteilung wurde am 06.10.2015 durch Eintragung in das Sammelzeugnis bekannt gegeben.

2. Am 04.11.2015 wurde der Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrags aufgefordert, gegebenenfalls einen schweren Mangel im Sinne von § 79 Abs. 1 UG darzulegen, weil der eingebrachte Antrag sich gegen die Beurteilung einer Prüfung richtete und als solcher unzulässig sei. Es wurde eine zweiwöchige Frist zur Mängelbehebung ausgegeben und auf die Säumnisfolge der Zurückweisung für den Fall der nicht fristgerechten Verbesserung hingewiesen.

3. Am 20.11.2015 fragte der Beschwerdeführer nach dem Status seines Anfechtungsantrags und merkte dazu an: "Bezüglich Ihre[r] Erklärungen, ich sehe keinen Punkt irgendeine bessere Erklärung zu präsentieren, weil ich nicht glaube, das[s] es irgendeine Weise zu einem Ergebnis führen kann. Der Professor wird nicht auf dem Prüfungsprotokoll schreiben ‚ich habe absichtlich Punkte nicht vergeben, damit deine Note negativ wird'. Von den objektiven Standpunkt ist es aber klar, dass der Professor XXXX, in manchen Fragen ‚Laut seine[r] eigene[n] Beurteilung' Punkte vergeben musste, aber er hat das nicht gemacht und deswegen war meine Note negativ."

4. Mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.11.2015, Zl. 79/01-15/16, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der schriftlichen Prüfung vom 02.10.2015 "VO Quantenmechanik II" gemäß § 79 Abs. 1 UG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers nur die Beurteilung seines Prüfungsbogens vom 02.10.2015 durch den näher bezeichneten Professor umfasse. Insbesondere kritisiere der Beschwerdeführer die Punktevergabe. Der Antrag des Beschwerdeführers sei aus diesem Grund als eine Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung zu werten und in weiterer Folge als unzulässig zurückzuweisen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und schilderte darin im Wesentlichen die Art und Weise, auf welche die Prüfung "VO Quantenmechanik II" durch den näher bezeichneten Professor als Prüfer korrigiert wurde. Es seien Aufgaben teilweise mit "Haken" und teilweise mit den Zeichen "Falsch" beurteilt worden, wobei sich aus diesem Korrekturmodus die Punktevergabe nicht richtig ergebe. Er habe somit einen Mangel in der Durchführung einer Prüfung geltend gemacht, weil manche Aufgaben, die mit einem "Haken" beurteilt worden wären, nicht bei der Vergabe von Punkten berücksichtigt worden seien. Somit würden die Korrekturnotizen des Prüfers auf der schriftlichen Arbeit nach Ansicht des Beschwerdeführers in Widerspruch zur Beurteilung stehen.

6. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 21.01.2016 gemäß § 46 Abs. 2 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 427 - 2015/16.

7. Seitens der Studienpräses der Universität Wien erging am 01.02.2016 eine Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung führte der Studienpräses der Universität Wien - wortgleich wie auch das Gutachten des Senats der Universität Wien - aus, dass der Beschwerdeführer einen Mangel in der Durchführung der Prüfung weder behauptet noch ausgeführt habe, obwohl er auf die gesetzlichen Erfordernisse hingewiesen worden sei. Auch in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer lediglich die Beurteilung des Prüfers als falsch dargestellt. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Aufhebung einer Prüfung wegen schweren Mangels in der Durchführung sei aus diesem Grund zurecht erfolgt.

8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG).

9. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der Universität Wien vom 16.02.2016, eingelangt am 19.02.2016, der Vorlageantrag des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trat am 02.10.2015 zur Prüfung "VO Quantenmechanik II (LV-Nr. 260080, SoSe 2015)" an. Diese wurde mit der Note "Nicht genüngend" beurteilt.

Am 17.10.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung dieser Prüfung wegen einer nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtigen und gegen die Prüfungsordnung der Universität Wien verstoßenden Beurteilung.

Die Beschwerde konnte keinen schweren Mangel bei der Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung glaubhaft machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 79 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lautet:

"Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Vom Recht auf das Anfertigen von Fotokopien ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items."

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 79 Abs. 1 erster Satz UG). Der diesbezügliche Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Es handelt sich lediglich um eine "Exzesskontrolle"; wird die Prüfung nicht angefochten oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen, so hat sie Bestand und kann nicht mehr beseitigt werden (vgl. VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062; 30.01.2014, 2013/10/0266; 23.10.2012, 2009/10/0105; 21.05.2012, 2009/10/0191). Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig.

Wie auch in der Lehre vertreten wird (vgl. Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187). Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wen es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079).

1.2. Das Beschwerdevorbringen zeigt keinen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, indem es die Korrekturnotizen des Prüfers auf der schriftlichen Arbeit als widersprüchlich zur Beurteilung der Prüfung darstellt. Der Beschwerdeführer macht mit diesem Vorbringen nämlich keinen Formalfehler geltend, sondern bezieht sich auf die inhaltliche Beurteilung seiner Prüfungsleistung. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 79 Abs. 1 UG die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer keinem Rechtsmittel unterliegt und somit nicht verfahrensgegenständlich vor dem Bundesverwaltungsgericht ist (RV 588 BlgNR 20. GP, 93; vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg] Kommentar UG² § 79 II.1. und II.2.).

1.2. Insgesamt lässt die Beschwerde anhand des erstatteten Vorbringens und des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht erkennen, dass die Durchführung der Prüfung vom 02.10.2015 "VO Quantenmechanik II (LV-Nr. 260080, SoSe 2015)" überhaupt einen Mangel - und noch viel weniger einen schweren Mangel - aufweist. Aus diesem Grund konnten die seitens der Beschwerde als "Mängel" geltend gemachten Punkte auch nicht von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 79 Abs. 1 UG (vgl. VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062; 30.01.2014, 2013/10/0266; 23.10.2012, 2009/10/0105; 21.05.2012, 2009/10/0191), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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