BVwG W218 2016572-1

W218 2016572-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W218 2016572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2016572.1.00

Spruch

W218 2016572-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 04.12.2014,XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist in den Behindertenpass einzutragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 07.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Deg. Wirbelsäulenschaden, Bandscheiben-OP L5/S1 und mehrsegmentale Vertebrostenose. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Funktionsbehinderungen der gesamten Wirbelsäule und Kraftabschwächung im linken Bein

02.01. 02

40 vH

02

Schultergelenksabnützung bds. Fixer Rahmensatz

02.06. 04

30 vH

03

Z.n. Schädelhirntrauma Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßiggradig verlangsamt jedoch orientiert.

03.05. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Mit Leiden 2 liegt eine relevante Zusatzbehinderung vor, die im ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirken um eine Stufe erhöht.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

  • weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

  • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

  • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

Begründung:

Es finden sich mäßige Funktionsbehinderungen der Lendenwirbelsäule und durch einen mehrsegmentalen Bandscheibenschaden auch eine mäßiggradige Kraftabschwächung im linken Bein. Steh- und Gehfähigkeit sind dadurch auch mäßiggradig eingeschränkt. An der oberen Extremität sind an den Schultergelenken die Überkopffunktion behindert, sodass Haltegriffe nicht erreicht werden, Haltestangen aber verwendet werden können. Kraft und Koordination sind auch ausreichend einfache Behelfe wie Krücken und/ oder Rollator zu verwenden. An den Gelenken der unteren Extremität sind Bewegungsumfang, Kraft und Koordination ausreichend Niveauunterschiede zu überwinden und das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel zu ermöglichen."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.11.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Frist keine Stellungnahme eingebracht.

Mit Datum vom 09.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr zumutbar seien, weshalb sie auch von ihren Söhnen überall mit dem Auto hingebracht werden müsse. Sie bitte daher um die beantragte Zusatzeintragung.

Am 22.12.2014 langte ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.12.2014 beim Bundessozialamt ein. Ohne Vorlage von Beweismitteln schilderte die Beschwerdeführerin ausführlich, weshalb ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Beschwerde mangelhaft sei und aufgetragen, ihre Beschwerde binnen 4 Wochen zu verbessern. Ferner wurde ihr das Sachverständigengutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt eventuelle weitere medizinische Beweismittel vorzulegen.

Am 01.07.2015 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin schildert die Beschwerdeführerin, sie habe am 15.06.2015 sowie bereits vor zwei Jahren, am 31.01.2013, einen Unfall im Autobus gehabt. Da der Fahrer zu rasant gefahren sei, sei die Beschwerdeführerin gestürzt. Sie lege Fotos der Unfälle vor. Ihre Unsicherheit sei noch stärker geworden. Sie habe anfallsartige Stichschmerzen. Sie lege ihrem Schreiben einen Befund einer Fachärztin für Neurologie bei.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.08.2015 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde neue medizinische Beweismittel vorgelegt (Abl. 30/7-8).

  1. Der Befund (XXXX) beinhaltet einen unvollständigen Neurostatus, aus dem nicht genügend Information für die Beeinträchtigung hervorgeht (ataktisches Gangbild), der Befund steht auch im Widerspruch zu den Funktionsausfällen, die XXXX am 12.9.14 festgestellt hat (lediglich Fußheberschwäche KG 4 re, Gangbild mit Rollator zügig).

  2. Ob die betroffene Person den Rollator in den Bus heben kann, ist nicht ausreichend beantwortbar, da keine Beschreibung des neurologischen Status der oberen Extremitäten vorliegt.

  3. Keine Abweichung der Beurteilung zu Abl. 16-21.

  4. Dauerzustand."

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 29.12.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt

Zu prüfen sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag:

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.

(...)

Allgemeine Krankenvorgeschichte

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 12.09.2014.

Zwischenanamnese:

Seit Letztuntersuchung zwei Stürze mit ambulanten Kontrollen im Spital, zuletzt 08/2015. Weiters wird einmal wöchentlich physikalische Therapie zuhause durch eine Therapeutin durchgeführt.

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe kein Gefühl in den Füßen. Ich habe das Gefühl ich schwebe. Durch die Gefühllosigkeit bin ich sehr unsicher beim Gehen, muss mich am Rollmobil fest anhalten, dadurch habe ich Schmerzen an den Schultern. Ich habe Schmerzen im Kreuz. Beim längeren Stehen oder Gehen. Ich kann nichts lange machen, kann auch nicht lange sitzen. Mit Rollmobil kann ich eine knappe halbe Stunde gehen. Ich habe ein zweites Rollmobil in der Wohnung. Ich muss zuhause 26 Stufen steigen, da kann ich das Rollmobil nicht mitnehmen. Stiegen steigen geht mühsam mit Handlauf und einem Stock. Kämmen kann ich mich nur mit Spezialkamm. Ich kann die Arme nicht in die Höhe heben.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Daflon, Valsartan, Novalgin, Cipralex bei Bedarf, Oleovit, Pantoloc

Laufende Therapie:

Hilfsmittel: Rollmobil, Hörapparat rechts

Sozialanamnese:

Pens.

Objektiver Untersuchungsbefund

Größe 158 cm, Gewicht ca. 80 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös

Klar, allseits orientiert

Kommt in Begleitung des Sohnes welcher im Warteraum wartet, kommt mit Rollmobil, zur Untersuchung, das Gangbild ist verlangsamt, deutliches Abstützen am Rollmobil, Entkleiden im Sitzen, auffällig hierbei ist eine deutliche Beweglichkeitseinschränkung an den Schultern.

Caput/Collum: trägt Hörapparat rechts

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, am rechten Rippenbogen etwa 20cm lange Narbe nach CHE.

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich eher zart vorhanden. An beiden Händen ausgeprägt Heberdenarthrosen, Fehlstellung der Zeigefingerendglieder nach ellenseitig beidseits. Die Daumen stehen in mittlerer Adduktionsstellung, sind im Grundgelenk überstreckt. Die Handgelenke sind deutlich deformiert, rechts angedeutet Bajonettstellung. Links ist das Handgelenk ist mäßig arthrotisch aufgetrieben. Beidseits kein wesentlicher Druckschmerz. Kein wesentlicher Endlagenschmerz. Das rechte Kleinfingermittelgelenk ist in etwa 10° Beugestellung wackelsteif.

Greifformen sind altersentsprechend durchführbar, jedoch deutlich kraftgemindert.

An beiden Schultern besteht Druckschmerz an den großen Rollhöckern und über den Endgelenken.

Beweglichkeit:

Schultern S 20-0-100 beidseits, F 90-0-40 beidseits, beim Nackengriff reichen die Fingerkuppen mit Tricks zu den Ohren, der Hinterkopf wird beidseits nicht erreicht. Beim Kreuzgriff reichen die Hände jeweils zur Gesäßaußenseite. Die Drehfähigkeit ist somit beidseits hochgradig eingeschränkt. Ellbogen- und Vorderarmdrehung altersentsprechend frei. Handgelenk S rechts 20-0-20, links 25-0-25, F rechts 10-0- 10, links 10-0-20. Daumenabduktion je zu 1/2 eingeschränkt. Der Faustschluss ist rechts inkomplett. FKHA am Kleinfinger 4cm, an den übrigen Fingern jeweils 0cm.

Untere Extremitäten:

Aufstehen aus dem Sitzen gelingt nur mit einiger Mühe und Abstützen am Stuhl und Rollmobil. Freies Stehen ist nicht möglich. Freies Gehen ist nicht möglich. Der Barfußgang mit Rollmobil ist kleinschrittig, rechts besteht eine auffällige Vorfußheberlähmung. Zehenballen-, Fersenstand ist rechts nicht möglich, links ansatzweise mit Anhalten. Einbeinstand ist nicht möglich. Anhocken ist ansatzweise möglich. Die Sensibilität an den unteren Extremitäten ist weitgehend erhalten. Das Vibrationsempfinden fehlt ab dem Knie abwärts völlig. Rechts deutlich Vorfußheberlähmung. Der Fuß kann aktiv bis etwa 10° Beugestellung gestreckt werden, passiv bis 0°, links ist ein Strecken bis 10c möglich. Die Beugung beidseits mit 35° frei. Hüft- und Kniegelenke sind altersentsprechend unauffällig und altersentsprechend frei beweglich.

Wirbelsäule:

Der linke Beckenkamm steht etwa 2cm höher. Der Schultergürtel ist annähernd horizontal. S-förmige Skoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Brustkyphose, etwas vertiefte Lendenlordose, ausgeprägt Hartspann, Druckschmerz und Klopfschmerz entlang der Lendenwirbelsäule. ISG druckschmerzhaft.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits 1/2 eingeschränkt.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen ist nur ansatzweise möglich, Seitwärtsneigen und Rotation ist je 1/2 eingeschränkt.

Beantwortung der Fragen:

1. Zu prüfen ist, ob sich die BF an den Haltestangen in einem öffentlichen Verkehrsmittel anhalten könne.

Haltegriffe können nicht oder nur unzureichend erreicht werden, ein kraftvolles, sicheres Anhalten an Haltestangen ist auf Grund der deutlichen Kraftminderung an den Händen nicht gewährleistet.

2. Es ist zu prüfen, ob das Vorbringen der BF, sie könne den Rollator nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel heben, entkräftet werden könne.

Das Besteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels und ein sicherer Transport sind mit Rollator nicht möglich.

3. Begründung einer vom bisherigen Ergebnis (Abl. 16-21) abweichenden Beurteilung.

Es ist bei der heute 91jährigen Dame wesentliche Verschlimmerung im Allgemeinzustand im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten.

4. Feststellung, ob bzw. wann eine NU erforderlich ist.

Dauerzustand."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 09.12.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin brachte am 07.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Ausstellung des Behindertenpasses und zur Einbringung des Antrages auf die Zusatzeintragung in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen gründet sich auf den Akteninhalt sowie auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 29.12.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Haltegriffe in einem öffentlichen Verkehrsmittel zur unzureichend erreichen kann. Ein kraftvolles, sicheres Anhalten an Haltestangen ist auf Grund der deutlichen Kraftminderung an den Händen nicht gewährleistet. Des Weiteren erwähnt der Sachverständige, dass der Beschwerdeführerin das Besteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels und ein sicherer Transport mit dem Rollator nicht möglich sind. Bei der heute 91jährigen Beschwerdeführerin sind wesentliche Verschlimmerungen im Allgemeinzustand im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten.

Da aus den dargelegten Gründen der sichere Transport der Beschwerdeführerin in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist, ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.12.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 29.12.2015 zugrunde gelegt, in welchem die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und seine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden und ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A ausgeführt.

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