W211 2107259-1•BVwG W211 2107259-1
W211 2107259-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2016
Aufenthaltsverbot, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, öffentliches Interesse, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Revision zulässig, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Vorlageantrag, Wiedereinreise
W211 2107259-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom XXXX, GZ. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 26a FPG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein kosovarischer Staatsangehöriger, der am 11.02.2015 einen Antrag auf Wiedereinreise nach Österreich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje (in Folge: "ÖB") stellte.
Sie gab dabei an, sie sei seit XXXX02.2014 mit einer in Österreich niedergelassenen polnischen Staatsangehörigen verheiratet. Ihre Frau würde am XXXX06.2015 ein Kind erwarten, weshalb die beschwerdeführende Partei die drei Monate vor und nach der Niederkunft in Österreich mit ihrer Frau verbringen wolle. Ihre Gattin sei berufstätig und verfüge über ein ausreichendes Einkommen. Am Antragsformular schien auf, dass die beschwerdeführende Partei arbeitslos sei.
2. Die ÖB leitete den Antrag an das Bundesministerium für Inneres (in Folge: "BMI") weiter, das am 19.02.2015 eine Mitteilung verfasste, nach welcher der Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise im Sinne des § 26a FPG nicht zugestimmt werden könne. Gegen die beschwerdeführende Partei bestehe ein bis zum XXXX03.2019 gültiges Aufenthaltsverbot des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem zwei rechtskräftige Verurteilungen durch das BG XX vom XXXX.2011 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen und durch das LG XX vom XXXX2012 wegen § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zugrunde gelegen seien. Die beschwerdeführende Partei sei am XXXX.08.2014 aus der Haft entlassen worden. In Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit scheine es zwingend geboten, die Wiedereinreise zu versagen. Aufgrund der familiären Bindungen sei außerdem eine Wiederausreise fraglich. Die zu berücksichtigende Interessensabwägung sei bereits im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots, das seiner Natur nach regelmäßig eine Trennung von der Familie zur Folge habe, vorgenommen worden.
3. Die ÖB Skopje gewährte Parteiengehör zur Mitteilung des BMI, woraufhin mit Stellungnahme durch den gewillkürten Vertreter vom 10.03.2015 ausgeführt wurde, dass von einer aktuell ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die beschwerdeführende Partei keine Rede mehr sein könne. Seit den der Erlassung des Aufenthaltsverbots durch das LVwG XXXX in zweiter Instanz zugrundeliegenden Straftaten seien bereits drei Jahre vergangen. Die Geburt ihres Kindes wäre ein wichtiger privater Grund nach § 26a Abs. 1 FPG. Sie wäre auch bereit, das Visum für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate zu befristen. Die beschwerdeführende Partei verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo, nämlich ihre beiden Geschwister. Sie habe auch eine Arbeitsstelle im Kosovo. Beigelegt wurde auch die deutsche Übersetzung eines Arbeitsvertrags von 01.01. - 31.12.2015 bei einem Bauunternehmer sowie eine Garantieerklärung des Geschäftsführers des Unternehmens, die beschwerdeführende Partei nach ihrer Rückkehr aus Österreich wieder einzustellen.
4. Aus einem Schreiben des BMI vom 18.03.2015 geht hervor, dass auch diese Stellungnahme zu keiner Änderung der dortigen Rechtsansicht führen konnte.
5. Mit Bescheid vom 20.03.2015 verweigerte demnach die ÖB Skopje den Antrag auf Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise nach § 26a FPG.
6. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Sinn des Antrags auf Wiedereinreise sei, einem Fremden während der Dauer eines verhängten Aufenthaltsverbots auf kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe ausnahmsweise die Einreise zu ermöglichen. Gründe für die Wiedereinreise können auch im privaten Bereich gelegen sein. Die beschwerdeführende Partei habe einen wichtigen privaten Grund vorgebracht. Ihre Frau habe auch in Österreich keine sonstigen Bezugspersonen, die ihr in dieser belastenden Zeit helfen könnten. Die belangte Behörde habe die Versagung des Visums D auch mit dem gültigen Wiedereinreiseverbot begründet. Das Faktum eines Aufenthaltsverbots könne aber die Versagung des Visums nicht alleine rechtfertigen. § 21 Abs. 2 Z 8 FPG bestimme ausdrücklich, dass im Falle von Visa zur Wiedereinreise nach § 26a FPG das Bestehen eines rechtskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen Versagungsgrund darstelle. Die belangte Behörde hätte daher konkret begründen müssen, warum die Verurteilungen der Erteilung eines auf wenige Monate befristeten Visums auf Wiedereinreise entgegenstehen würden. Seit ihrer letzten Straftat seien bereits 3 Jahre vergangen, und habe sie den Unrechtsgehalt der beiden Straftaten eingesehen. Auch vermöge die angeblich fragliche Wiederausreise die Versagung des Visums nicht zu rechtfertigen. Dieser Versagungsgrund würde nämlich gemäß § 21 FPG nicht für Visa gelten, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 FPG für die Wiedereinreise ausgestellt würden. Feststellungen zur Voraussetzung der notwendigen Mittel für die Wiederausreise nach § 21 Abs. 2 Z 4 FPG habe die belangte Behörde nicht getroffen.
Die ÖB habe weiter nicht begründet, anhand welcher Umstände sie von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die beschwerdeführende Partei ausgehe. Sie habe auch keine nachvollziehbare Begründung für die bei ihr offenbar bestehenden Zweifel an einer neuerlichen Wiederausreise gegeben. Eventuelle Zweifel seien durch die Stellungnahme beseitigt worden, sei darin doch ausgeführt worden, dass die beschwerdeführende Partei über Familie und Arbeit im Kosovo verfüge. Die beschwerdeführende Partei habe auch angeboten, das Visum auf einen kürzeren Zeitraum zu befristen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe einem Fremden nicht einfach unterstellt werden, nach Ablauf der Gültigkeit eines Visums nicht wieder ausreisen zu wollen.
Beigelegt war ein Konvolut an Unterlagen, unter anderem auch eine Bestätigung einer klinischen und Gesundheitspsychologin, nach welcher die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei am XXXX.2015 von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr in ihrer Praxis zur klinisch-psychologischen Beratung gewesen sei.
7. Am 10.04.2015 erließ die ÖB Skopje eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
Die ÖB habe in ihrer Entscheidung angegeben, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, ausreichende Gründe vorzubringen, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendig machen würden. Es sei nur der nachvollziehbare Wunsch geäußert worden, bei der Geburt des Kindes dabei zu sein, was jedoch nach Ansicht der ÖB keine Begründung für eine entsprechende Notwendigkeit darstelle. Die Anführung der strafrechtlichen Verurteilungen habe der Untermauerung der Begründung für die durch den Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich bestehende Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gedient. Der Aufenthalt sei für sechs Monate beantragt worden; im Antrag sei außerdem angegeben worden, dass die beschwerdeführende Partei arbeitslos sei.
Darüber hinaus verkenne die beschwerdeführende Partei die Rechtslage dahingehend, dass gemäß § 21 FPG lediglich Visaanträge in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und Z 5 FPG (Visum zum Zweck der Arbeitssuche und Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels) von der Überprüfung der Voraussetzungen der gesicherten Wiederausreise ausgenommen würden; Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 FPG zur Wiedereinreise würden in diesem Zusammenhang nicht erwähnt werden. Schließlich sei die ÖB ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen.
Aus der Regierungsvorlage Nr. 952, BlgNR XXII. GP betreffend die Vorgängerbestimmung des § 72 FPG gehe hervor, dass mit einem Interesse im privaten Bereich zB die lebensgefährliche Erkrankung eines Familienmitglieds gemeint werde. Eine solche sei im Verfahren betreffend die Schwangerschaft ihrer Ehefrau nicht vorgebracht worden. Wenn die beschwerdeführende Partei mit ihrer Beschwerde eine Therapiebestätigung ihrer Frau vorlege, so verstoße dies gegen das Neuerungsverbot. Bei der Erwähnung von familiären und privaten Bindungen im Kosovo weise die Behörde darauf hin, dass die Bindungen zu den Geschwistern weniger schwer wiegen würden, als eine solche zur Ehefrau und einem Kind. Der vorgelegte Arbeitsvertrag sei mangelhaft und könne nicht als Nachweis für eine wirtschaftliche Bindung ins Heimatland dienen.
8. Im Vorlageantrag vom 30.04.2015 wurde zusammengefasst wiederholt vorgebracht, dass die belangte Behörde Feststellungen zur finanziellen Möglichkeit einer Wiederausreise nicht getroffen habe. Ein über die Gültigkeit des Visums angestrebter Aufenthalt würde außerdem die Chancen der beschwerdeführenden Partei auf die vorzeitige Aufhebung des Aufenthaltsverbots mindern. Die Annahme, der Arbeitsvertrag sei eine Gefälligkeit, beruhe auf Mutmaßungen. Die Geburt ihres Kindes sei für die beschwerdeführende Partei ein einmaliges, nicht wiederholbares Ereignis, bei dem sie persönlich anwesend sein wollte. Die beschwerdeführende Partei habe bereits in der früheren Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sie ihre Frau in dieser stressigen, physisch und psychisch belastenden Zeit unterstützen wolle. Die Vorlage der Therapiebestätigung habe der Untermauerung dieses Vorbringens gedient. Die belangte Behörde wäre außerdem dazu verpflichtet gewesen, von sich aus auf einen allfällig kürzeren Zeitraum zu befristen. Konkrete Feststellungen zur Gefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei seien nicht getroffen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgesellt. Er ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde auch nicht bestritten.
2.1.1. § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Die/der Beschwerdeführer_in hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr/ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher_innen und Übersetzer_innen sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
§ 26a. (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen, wenn
1. dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist,
2. die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und
3. sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.
(2) Die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer des Visums ist festzulegen.
(3) Das Visum kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; dabei ist auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthaltes auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
2.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
2.2.1. Die gegenständlich zu klärende Frage ist vorerst, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt wurden, bevor darauf eingegangen werden muss, ob andere Gründe der Versagung des Visums - wie Zweifel an der Wiederausreise - vorliegen oder ob die belangte Behörde weitere Feststellungen, zB zu den finanziellen Voraussetzungen einer Wiederausreise, hätte treffen müssen.
2.2.2. Über die Auswirkungen einer Bindungswirkung der ÖB Skopje an die Mitteilung des BMI gemäß § 7 Z 4 FPG muss gegenständlich nicht weiter gesprochen werden, da die ÖB Skopje jedenfalls ausführliche eigene Begründungen für ihre Entscheidung in der Beschwerdevorentscheidung angeführt hat.
2.2.3. Im Ergebnis ist ihnen auch zu folgen.
Der VwGH führte grundsätzlich zum Visum für eine Wiedereinreise aus (Erkenntnis vom 16.11.2012, 2012/21/0006):
"Die Regierungsvorlage zur - inhaltlich im Wesentlichen identen - Bestimmung des § 72 FPG in der Stammfassung des Fremdenrechtspaketes 2005 (952 BlgNR 22. GP 102) führt dazu aus:
"Die Wiedereinreise während der Geltungsdauer eines Aufenthaltsverbotes ist nur zulässig, wenn dem Fremden eine Bewilligung erteilt worden ist. Der Grund dafür kann im öffentlichen Interesse (z.B. Zeugenaussage in einem Strafprozess) oder im privaten Bereich (z.B. lebensgefährliche Erkrankung eines Familienmitgliedes) gelegen sein. Die Wiedereinreise darf, abgesehen von den für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründen, nur dann gestattet werden, wenn ihr kein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 21) entgegensteht. (...) "
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die Wiedereinreise trotz des Aufenthaltsverbotes infolge Vorliegens wichtiger privater Gründe zu bewilligen gewesen wäre. Diese bestünden darin, dass es für ihn, seine Ehefrau und die Kinder "eine enorme Belastung (sei), den familiären Kontakt nicht in dem Maße aufrecht erhalten zu können, wie es sich für eine Familie mit Kindern, die in einem Alter sind, in dem sie einen Vater noch gut gebrauchen können, gehört." Besuche in der Türkei könnten sich die Ehefrau und die Kinder auf Grund der hohen Kosten der Flüge nicht leisten. Zudem besuche die Familie in Österreich "diverse Institutionen - insbesondere Schulen". Die angefochtene Entscheidung verletze ihn somit auf Grund des "schleichenden Beziehungsabbaus zur engsten Familie" unverhältnismäßig in seinem Recht auf Privat- und Familienleben. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung nach § 72 FPG ausschließlich darin besteht, das Betreten des Bundesgebietes durch den Fremden während des Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe (wie sie in der zitierten Regierungsvorlage beispielhaft genannt werden) zu ermöglichen. Solche hat er selbst nach dem Beschwerdevorbringen aber nicht geltend gemacht.
Soweit der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das hohe Gewicht seiner privaten Interessen verweist, ist ihm zu entgegnen, dass eine (diese mit berücksichtigende) Interessenabwägung bereits im Verfahren zur Erlassung des - unverändert aufrechten - Aufenthaltsverbotes, das seiner Natur nach regelmäßig eine Trennung von der Familie zur Folge hat, vorgenommen worden war. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung, deren Versagung nicht so intensiv in den durch Art. 8 EMRK geschützten Bereich eingreift wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, kommt somit nicht mehr in Betracht (vgl. zum Ganzen etwa die zum - insoweit inhaltsgleichen - § 23 Abs. 2 FrG 1992 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0141, und vom 20. Juni 1997, Zl. 97/19/1015, jeweils mwN)."
2.2.4. Der gegenständliche Fall geht über den in diesem Erkenntnis und auch über einen vom Bundesverwaltungsgericht bereits rezipierten Fall zu BVwG, 16.02.2015, W125 2006887, hinaus. Dennoch muss das oben zitierte Erkenntnis des VwGH als Maßstab dafür gelten, dass das Verfahren für die Erteilung eines Visums für die Wiedereinreise nicht für eine erneute Prüfung eines allgemeinen Eingriffs in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich zur Verfügung steht.
Gegenständlich stimmt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu, dass die Geburt eines Kindes ein wichtiges privates und familiäres Ereignis darstellt. Es stellt jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Fall keinen derart wichtigen privaten Grund dar, der im Sinne der Bestimmung des § 26a FPG und der Regierungsvorlage zum Vorgänger des § 72 FPG Anlass für die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung während eines aufrechten Aufenthaltsverbots wäre.
Zum einen ist dazu anzuführen, dass nach Angaben der beschwerdeführenden Partei gegen sie am XXXX.2014 in zweiter Instanz ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren erlassen wurde. Sie und ihre Frau heirateten nach dem Auszug aus dem Ehebuch am XXXX.2014. Die beschwerdeführende Partei wurde am XXXX.2014 vorzeitig aus der Haft entlassen und reiste am XXXX.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Wenn also tatsächlich, wie von der beschwerdeführenden Partei behauptet, mit Entscheidung vom XXXX.2014 bereits in zweiter Instanz ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihrer Frau zu einem Zeitpunkt erfolgte, als weder diese noch ihre Frau davon ausgehen konnten, dass die beschwerdeführende Partei für die nächsten fünf Jahre nach ihrer Haftentlassung in Österreich aufhältig sein würde (siehe dazu mutatis mutandis VwGH, 31.01.2013, 2011/23/0519, VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012 und VwGH, 20.12.2012, 2011/23/0472). Dieses Wissen muss ihre Interessen an der Gründung und Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in Bezug auf die entsprechenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit entsprechend mindern.
Die beschwerdeführende Partei brachte nicht vor, dass ihre Frau an tatsächlich schwerwiegenden Komplikationen leiden würde, die die Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei vor Ort in ähnlicher Form bedingen würden, wie eine "lebensgefährliche Krankheit". Die Vorlage einer psychologischen Bestätigung im Beschwerdeverfahren unterliegt diesbezüglich tatsächlich dem Neuerungsverbot des § 11a FPG. Darüber hinaus ist zu sagen, dass die vorgelegte Bestätigung überhaupt keine Aussage zum Grund des Besuchs der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei bei einer klinischen und Gesundheitspsychologin getroffen hat und außerdem auch nicht als Hinweis eines Therapiebesuchs gelten kann: die Bestätigung betrifft einen einmaligen, einstündigen Besuch bei einer Psychologin und kann - außer, dass die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei einmal für eine Stunde eine klinische Gesundheitspsychologin aufgesucht hat - keinerlei psychische oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung bestätigen.
2.2.5. Zusammenfassend zur Abwägung der privaten und familiären Interessen bei der Prüfung, ob ein wichtiger privater Grund im Sinne des § 26a Abs. 1 FPG vorliegt, ist also anzuführen, dass wohl gegenständlich eine Wiedereinreise während eines aufrechten Aufenthaltsverbots als Ausnahme in besonderen, konkreten und kurzfristigen Situationen, die wohl auch örtlich nicht verlegbar sind, anzusehen ist. Ein solcher privater Grund wurde durch die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht. Während das Bundesverwaltungsgericht wiederholt, dass die Geburt eines gemeinsamen Kindes fraglos einen wichtigen Einschnitt im Leben der Eltern darstellt, kam die Erteilung des Aufenthaltsverbots und die damit einhergehende Beeinträchtigung der familiären Interessen des Paares weder bei der Eheschließung noch bei der Familiengründung überraschend, was das Gewicht ihrer Interessen an der Ermöglichung eines temporären Familienlebens in Österreich zur Geburt des gemeinsamen Kindes mindern muss. Schließlich wird nur ergänzend angemerkt, dass sich aus dem Akt keine Hinweise darauf ergeben, dass Besuche der Ehefrau am aktuellen Wohnort der beschwerdeführenden Partei nicht gelegentlich möglich wären.
Der Verweigerung des Einreisetitels nach § 26a FPG stand also entgegen, dass ein entsprechend wichtiger privater Grund für eine unabdingbare Anwesenheit in Österreich nicht dargelegt wurde.
Daher können weitere Auseinandersetzungen mit den in der Beschwerde relevierten Fragen zur Bedeutung der Prüfung des Wiederausreisewillens, zur Feststellung zu den finanziellen Mitteln für eine Wiederausreise und zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Visa für die Wiedereinreise entfallen.
2.2.6. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass die Wertung des Arbeitsvertrags durch die belangte Behörde hinsichtlich der durch die beschwerdeführende Partei selbst getätigten Angaben im Antragsformular nicht willkürlich und ausreichend begründet erscheint.
2.2.7. Der beschwerdeführenden Partei war weiters ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden (vgl. dazu VwGH, 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344).
2.2.8. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegenständlich zulässig, weil zu einer näheren Definition, was einen "wichtigen privaten Grund" im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 FPG (und im Sinne der Vorgängerbestimmung) darstellt, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
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