BVwG W189 1425745-1

W189 1425745-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W189 1425745-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.1425745.1.00

Spruch

W189 1425745-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Ruanda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 11 06.853-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015,

I.) beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.10.2010 legal mit Visum D zum Zweck des Studiums in Österreich ein.

Am 07.07.2011 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Staatsangehöriger Ruandas und christlichen Glaubens zu sein sowie der Volksgruppe der Tutsi anzugehören.

Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an als Student mit Visum nach Österreich gekommen zu sein, er besuche die Universität in Graz. Sein Visum sei im Februar abgelaufen, er habe ein neues Visum beantragt und habe deshalb auch bei der Landesregierung vorgesprochen. Er sei damals als Student nach Österreich gekommen, er habe jedoch auch andere Gründe gehabt sein Heimatland zu verlassen. Die Partei FPR habe ihn aufgefordert Mitglied dieser Partei zu werden. Man habe ihm dann vorgeworfen Rebell der CNDP zu sein. Die Mitglieder der FPR hätten ihm mit dem Gefängnis oder seiner Tötung gedroht. Er habe auch aus diesem Grund seine Heimat verlassen.

Am 17.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kinyarwanda niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er eingangs, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprächen. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, er sei von der FPR verfolgt worden, man habe ihn zum Beitritt zwingen wollen, um in weiterer Folge auch im Kongo an Kämpfen teilzunehmen. Er habe nicht Mitglied der FPR werden wollen und habe man ihn daraufhin verdächtigt Mitglied der CNDP zu sein, weshalb er auch festgenommen worden sei. Er sei von Mitgliedern der FPR mit einem Messer verletzt worden und daraufhin in ein Krankenhaus der FPR gebracht und dort zwei Wochen lang behandelt worden. Dann sei er freigelassen worden, man habe ihm gesagt, dass er seine Eltern und Geschwister dazu überreden solle Mitglied der FPR zu werden, ansonsten sie getötet werden würden. Überdies habe er als Abanyamurenge nicht die gleichen Rechte gehabt, er habe sich nicht sicher gefühlt und habe nicht arbeiten dürfen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Herkunftsstaat in Kigali Wirtschaft studiert, er habe in Gitarama bei seinen Eltern gelebt. Im Herkunftsstaat lebten noch seine Eltern sowie seine drei Geschwister. In Österreich habe er keine Angehörigen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ruanda und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben einerseits in Widersprüche verwickelt habe und sich andererseits auf seine Ausreise aus Ruanda seit dem Jahr 2009 vorbereitet und diese von langer Hand geplant und vorbereitet habe, zumal aus einer von ihm vorgelegten Bestätigung der Universität in Kigali selbst hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2011 zum Studium zugelassen war. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 19.03.2012 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in seiner Befragung vor dem Bundesasylamt sowohl in freier Erzählung als auch auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung genommen und Beweismittel, welche seine Identität nachweisen, vorgelegt habe. Falls entsprechende asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, sei er bereit an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schreiben in seiner Muttersprache samt deutscher Übersetzung vor, worin er die Ereignisse in seinem Herkunftsstaat zusammenfasste.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 03.04.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

2. Mit 25.08.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W189 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Schreiben , eingelangt am 05.12.2014, legte der Beschwerdeführer vor:

  • Konvolut an Unterstützungsschreiben;

  • Schreiben des (im Akt näher bezeichneten) Studentenheimes über die monatliche Zahlung eines Heimbeitrages in der Höhe von € 240,-;

  • Bestätigungen der XXXX vom 24.11.2014 und 28.11.2014 betreffend gemeinnützige Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers für die Stadt Graz betreffend Reinigung und Pflege der öffentlichen Toiletteanlagen für die Dauer vom 21.07.2012 bis 30.12.2012 und vom 18.05.2013 bis 12.01.2014 sowie ab dem 05.07.2014;

  • Zeugnis der Karl Franzens Universität Graz vom 10.07.2012 betreffend bestandener Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, Niveau/B2plus;

  • Zeugnis der Karl Franzens Universität Graz vom 22.10.2012 über die bestandene Ergänzungsprüfung in Deutsch;

  • Lehrveranstaltungszeugnis der Karl Franzens Universität Graz, datiert mit 20.01.2014 für die Lehrveranstaltung English, BEC Vantage, Niveau B2;

  • Lehrveranstaltungszeugnis der Karl Franzens Universität Graz, datiert mit 10.10.2013 für die Orientierungslehrveranstaltung für

BWL;

  • Bestätigung einer (im Akt näher bezeichneten) Fahrschule über die bestandene theoretische Fahrprüfung für die FS Klasse B

Mit Schreiben vom 22.09.2015 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015 geladen.

Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 24.09.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.10.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die französische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Zum Beweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:

  • Lehrveranstaltungszeugnis der Karl Franzens Universität Graz, datiert mit 20.05.2014 für die Veranstaltung Einführung in die Soziologie, Note befriedigend;

  • Lehrveranstaltungszeugnis aus Wirtschaftsmathematik (genügend) vom 01.07.2014;

  • Lehrveranstaltungszeugnis Englisch, Niveau B2/1 (Note befriedigend) vom 20.01.2013

  • ein Lehrveranstaltungszeugnis zur Veranstaltung "Orientierungs-Lehrveranstaltung für BWL" vom 10.10.2013 (Beilage./1).

Mit Schriftsatz, eingelangt am 19.12.2015, legte der rechtsfreundliche Vertreter neben einer Vollmacht vor:

  • Konvolut an Unterstützungsschreiben,

  • Lehrveranstaltungszeugnisse der Karl-Franzens-Universität betreffend das Sommersemester 2015,

  • ein Schreiben des Pastors einer im Akt näher beschriebenen Freien Kirchengemeinde,

  • einen Bildungs-und Kulturpass

  • Arbeitsvorvertrag vom 09.11.2015

  • Anwesenheitsbestätigung der Universität Kigali vom 23.05.2011

Im Begleitschreiben wird die besondere Integration des Beschwerdeführers hervorgehoben und zusammenfassend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen Freundschaften, seinem Studium, dem kirchlichen Engagement, seiner freiwilligen Tätigkeit sowie seinem bereits bestehendem Familienleben stark in die österreichische Gesellschaft integriert sei.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2015 zog der rechtlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 07.07.2011, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ruanda. Seine Identität steht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise und dem damit einhergehenden Studienbeginn im Oktober 2010 - also seit knapp fünfeinhalb Jahren - aufgrund eines Visums und in weiterer Folge einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in der Grundversorgung des Bundes. Er lebt in Österreich in einem Studentenwohnheim und hat eine österreichische Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer verfügt schon infolge seines Studiums über sehr gute Deutschkenntnisse. Diesbezüglich legte er Lehrveranstaltungszeugnisse der Karl-Franzens-Universität u.a. betreffend bestandener Deutschprüfungen vor, die die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers mindestens auf dem Niveau B2 bestätigen.

Der Beschwerdeführer verrichtet seit dem Jahr 2012 gemeinnützige Hilfstätigkeiten wie bspw. die Reinigung der öffentlichen Toiletteanlagen und verfügt aktuell über eine Arbeitsplatzzusage für eine Tätigkeit als Küchenhilfe mit einem zugesagten Entgelt in der Höhe von € 900,- für 20 Wochenstunden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich Mitglied einer freien Kirchengemeinde, besitzt einen Kultur- und Bildungspass und studiert an der Karl-Franzens-Universität in Graz Betriebswirtschaftslehre.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 22.12.2015 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht zweifelsfrei fest.

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung des Bundes unterstützt wird, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Seine Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Lehrveranstaltungszeugnissen der Karl Franzens Universität in Graz sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer mühelos in hervorragendem Deutsch kommunizieren konnte.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Dokumenten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.03.2012 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 19.03.2012, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, zur Post gegeben. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu I.)

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22.12.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 01.03.2012 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.)

Zu A)

1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. (VwGH 19.03.2013, 2012/21/0178)

1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2010 in das Bundesgebiet ein und lebt seither durchgehend im Bundesgebiet. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012 abgewiesen und ist mit der Zurückziehung seiner Beschwerde betreffend der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig beendet.

Gemäß dem oben zitierten § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung nur dann zu treffen, wenn kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche im Fall des Beschwerdeführers die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden.

Im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG war jedoch für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu entscheiden, weil die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.

Aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:

Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2010 legal mit Visum D in Österreich ein und stellte am 07.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer war aufgrund seines Visums und in Folge eines Asylantrages legal im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist überdies unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im 6. Semester seines BWL Studiums und im 5. Semester des Nebenfachs der Umwelt-Systemwissenschaften und legte diesbezüglich entsprechende Lehrveranstaltungszeugnisse vor. Seine weiteren Berufsziele sieht der Beschwerdeführer im Sozial- und Wirtschaftsbereich. Um zu den Kosten seines Aufenthaltes im Bundesgebiet beizutragen geht der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 einer gemeinnützigen Tätigkeit, welche u.a. auch die Reinigung der Toiletteanlagen zum Gegenstand hat, nach, wie den vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann.

Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, er geht neben seinem Studium kulturellen Veranstaltungen nach, besitzt einen Bildungs- und Kulturpass und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben und seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervorgeht. Als praktizierender Christ zeigt er sich respektvoll im Umgang mit seinen Mitmenschen und wurde diesbezüglich auch sein Engagement für seine Mitmenschen durch entsprechende Unterstützungsschreiben eindrucksvoll bestätigt.

Zudem führt der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft und ist beabsichtigt in weiterer Folge einen gemeinsamen Wohnsitz zu gründen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist zu versuchen, auch aus eigenen Kräften für den Lebensunterhalt aufzukommen und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird, was angesichts seiner ausgezeichneten Deutschkenntnisse und der absolvierten Ausbildungen realistisch ist. Um sein weiteres Leben bis zum Abschluss seines Studiums selbst zu finanzieren, hat sich der Beschwerdeführer bemüht Arbeit zu bekommen, was aber bislang an seinem aufenthaltsrechtlichen Status scheiterte. Infolge der vorgelegten Einstellungszusage wird der Beschwerdeführer in naher Zukunft für seinen Unterhalt entsprechend selbst aufkommen können und damit die Abhängigkeit von der Grundversorgung überwinden.

Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr im 6. Jahr des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich fast die gesamte Dauer seines Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil-bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Ein derartiges Verschulden kann aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Werden die erstinstanzlichen Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren zusammengefasst, dauerten die Verfahren insgesamt fünf Jahre. Diese Verzögerungen sind dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf zu machen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

1.3. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß § 14 Abs.2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbstständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Gemäß § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.

1.4. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zeugnis der Karl Franzens Universität Graz vom 10.07.2012 betreffend bestandener Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, Niveau/B2 plus und erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG.

Es ist dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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