W176 2106494-1•BVwG W176 2106494-1
W176 2106494-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2016
Ermittlungspflicht, Flüchtlingseigenschaft, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage
W176 2106494-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , staatenlos, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 1049259205/140333085/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab sie bei der Erstbefragung am 30.12.2014 befragt an, sie sei staatenlos, muslimischen Glaubens, gehöre der palästinensischen Volksgruppe an und stamme aus XXXX , Provinz Damaskus. Sie habe Syrien vor ca. sechs Monaten illegal aufgrund des Krieges verlassen. An der Universität sei es zu bewaffneten Angriffen gekommen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe die Beschwerdeführerin Angst um ihr Leben.
Zur Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihr von den syrischen Behörden am 12.06.2014 ausgestelltes "Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge" (Travel Document for Palestinian Refugees) vor, in dem als Geburtsdatum der 23.08.1992 angeführt ist.
2. Am 13.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab sie als Grund ihrer Ausreise die allgemeine Bürgerkriegssituation an. Außerdem sei sie staatenlose Palästinenserin.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.2016 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe; sie sei staatenlos und eine in Syrien lebende Palästinenserin sowie muslimischen Glaubens; ihre Identität stehe fest. Sie habe ihr Land aufgrund des Bürgerkrieges verlassen und keine asylrelevanten Gründe vorgebracht.
Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete BFA damit, dass der Beschwerdeführerin in Syrien keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die allgemeine Situation in Syrien verwiesen.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin -mit einem vom Rechtsberater beim BFA eingebrachten Schriftsatz - fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Die Beschwerdeführerin habe die Registrierung bei UNRWA nicht erwähnt, weil ihr die Wichtigkeit dieses Umstandes nicht bewusst gewesen sei. Jedoch hätte das BFA diesen Umstand einfach herausfinden können; immerhin habe die Beschwerdeführerin ein Reisedokument für Palästinenser vorgelegt. Das BFA habe zur entscheidenden Frage, ob sich die Beschwerdeführerin innerhalb oder außerhalb Syriens wieder dem Schutz von UNRWA unterstellen könne, keine Feststellungen getroffen. Weiters habe das BFA keine aktuellen Feststellungen zu den Folgen einer illegalen Ausreise getroffen. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin einen im Wesentlichen auf § 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gestützten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Abschließend wurde im beantragt, der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl zu gewähren bzw. - in eventu - den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Weiters legte die Beschwerdeführerin die Fotografie der Registrierung bei UNRWA in Damaskus vor. In dieser ist, mit dem Registrierungsstatus "RR" (registered refugee), u.a. eine am XXXX geborene Frau mit dem Vornamen " XXXX " angeführt. Als Registrierungsnummer gibt sie in der Beschwerde " XXXX an.
5. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
Bereits in der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin angegeben, der Volksgruppe der Palästinenser anzugehören. In der Einvernahme hat sie dies dahingehend konkretisiert, dass sie staatenlose Palästinenserin sei. Weiters legte sie auch ein Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge vor. Daher zeigt die Beschwerde zu Recht auf, dass die belangte Behörde sich mit der naheliegenden Frage, ob die Beschwerdeführerin bei UNRWA registriert ist, auseinandersetzen hätte müssen.
Gleichwohl hat es die belangte Behörde unterlassen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten unter dem Aspekt des Art. 12 Abs. 1 lit. a QualifikationsRL sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu prüfen, d.h. Feststellungen zu treffen, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführerin den Schutz von UNRWA in der Vergangenheit tatsächlich in Anspruch genommen hat sowie ob sie gezwungen war, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, was dann der Fall wäre, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es UNRWA unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der von UNRWA obliegenden Aufgabe im Einklang stehen.
2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
Was die Frage angeht, ob die Beschwerdeführerin zuvor den Schutz oder Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat, wird dies durch das gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegte UNRWA-Dokument nahegelegt. Dem Umstand, dass das darin angeführte Geburtsdatum (01.08.1992) von jenem im syrischen Reisedokument der Beschwerdeführerin (23.08.1992) abweicht, wird keine große Bedeutung beizumessen sein, da das Geburtsdatum sämtlicher auf dem UNRWA-Dokument aufgelisteten Personen mit dem ersten Tag eines Monats angegeben ist.
Weiters wird zwar in Hinblick auf die derzeit in Syrien herrschende Sicherheitslage (vgl. dazu etwa die betreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid) anzunehmen sein, dass die Beschwerdeführerin gezwungen war, Syrien zu verlassen.
Allerdings vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführerin Schutz oder Beistand von UNRWA weiter gewährt werden kann, nicht auf Syrien zu beschränken ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 05.11.2014, GZ W170 2007800-1/4E): Denn UNRWA hat - wie sich etwa aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.05.2014 ergibt - neben Einrichtungen in Syrien auch solche in Jordanien, Libanon, dem Gazastreifen und dem Westjordanland, wobei die (Wieder)Einreise nach Syrien, Jordanien und in den Libanon praktisch nicht möglich zu sein scheint, jedoch die Hamas im Gazastreifen zumindest demonstrativ palästinensische Flüchtlinge aufnahm und dort UNRWA vor Ort war.
Es wäre daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in einer Einrichtung von UNRWA außerhalb Syriens zumutbar Schutz oder Beistand suchen kann. In Hinblick auf eine Schutzgewährung durch UNRWA im Gazastreifen wäre dabei jedenfalls zu klären, ob der Gazastreifen als sicher (im Sinne des oben Ausgeführten) angesehen werden kann.
2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.8. Soweit die Beschwerdeführerin die Beigebung eines Verfahrenshelfers begehrt, ist zum einen festzuhalten, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG, der auch nach Aufhebung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015-8, verlautbart durch BGBl. I. Nr. 82/2015 vom 14.07.2015, aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist bis zum 31.12.2016 oder bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden ist, nicht in Betracht kommt, da gegenständlich keine Verwaltungsstrafsache vorliegt.
Zum anderen erscheint im gegenständlichen Fall, in dem in Stattgabe der (vom Rechtsberater der Beschwerdeführerin eingebrachten) Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird, die Bestellung eines Verfahrenshelfers nicht in Hinblick auf § 47 Abs. 3 GRC geboten.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Unter Punkt 2. wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Hingegen ist die Frage, ob außerhalb des Herkunftsstaates des Asylwerbers liegende Einrichtungen von UNRWA in die Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einzubeziehen sind, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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