BVwG W170 2000616-1

W170 2000616-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2016

Regest

Bauzustand, Gebäude, historische Bedeutung, kulturelle Bedeutung,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Unterschutzstellung

Testo completo

BVwG W170 2000616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2000616.1.00

Spruch

W170 2000616-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 9.4.2013, Zl. 55.421/1/2013, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Gebäudes ("XXXX") in der Gemeinde Eisenerz, XXXX, Ger.- und pol. Bez. Leoben, Steiermark, XXXX, XXXX, KG 60108 XXXX gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008, im öffentlichen Interesse gelegen sei, zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Steiermark, Bürgermeister von und Stadtgemeinde Eisenerz):

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, als im Spruch des Bescheides die Wortfolge "Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008" durch die Wortfolge "Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013" ersetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Verfahrens ist das Gebäude ("XXXX") in der Gemeinde Eisenerz, XXXX, Ger.- und pol. Bez. Leoben, Steiermark, XXXX, XXXX, KG 60108 XXXX (im Folgenden: Objekt).

Zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides sowie zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist das Objekt im Eigentum der XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Baube-rechtigter eingetragen.

2. Mit dem Schriftsatz vom 10.1.2013, Gz. 55.421/2/2010, teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das Objekt wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung unter Denkmalschutz zu stellen.

Dem Schreiben war ein Amtssachverständigengutachten angeschlossen, in dem im nach dem Befund, in dem sich einleitend Ausführungen zur Geschichte der Errichtung des Objekts als XXXX im Kontext zu Eisenerz finden und anschließend das Objekt beschrieben wurde, im Gutachten im engeren Sinne zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das Objekt als Doppelwohnhaus in Eisenerz von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung sei. Das 1917 bis 1918 im Auftrag der Österreichisch-Alpine Montangesellschaft errichtete XXXX sei von dem bedeutenden Architekten Alfred Keller entworfen worden, der 1875 in Graz geboren worden sei und ab 1930 Professor an der Technischen Hochschule in Wien gewesen sei. Keller habe Sanatorien (z. B. Sanatorium Hansa), Hotels und Wohnbauten, aber auch Industriebauten (meist in Zusammenarbeit mit Walter Broßmann) entworfen. Das gegenständliche XXXX in Eisenerz sei ursprünglich als Teil einer größeren Arbeitersiedlung in der Katastralgemeinde XXXX projektiert gewesen. Die Kolonie habe zehn Wohnhausbauten, ein Witwen- und Waisenheim, einen Kindergarten, eine Badeanstalt, eine Lesehalle, ein Beamtenwohnhaus und eine Kriegergedächtniskapelle sowie zugehörige Wirtschafts- und Technikgebäude umfassen sollen, sei aber nur in Ansätzen realisiert worden. Das verfahrensgegenständliche XXXX könne als exemplarisches Dokument der geplanten Arbeiterkolonie betrachtet werden, da es in seinen wesentlichen architektonischen Elementen erhalten geblieben sei und den baukünstlerischen Anspruch von Alfred Keller augenscheinlich darlege.

Das Doppelwohnhaus zeige eine für die Bestimmung als XXXX anspruchsvolle Gestaltung mit einem rhythmischen Wechsel von Fenstern unterschiedlicher Größe und Formen sowie dem Einsatz verschiedener Putzstrukturen. In stilistischer Hinsicht seien Elemente des Heimatstils und der Heimatschutzarchitektur verarbeitet. Die architektonische Qualität zeige sich auch in den versetzt angeordneten Geschoßen und in der Ausformung der mit Rundpfeilern akzentuierten Stiegenhäuser sowie anderer architektonischer Details (Türgestaltungen etc.). Der Zusammenschluss von zwei Häusern zu einem Doppelwohnhaus in Form von einem großen, symmetrisch angelegten Baublock verleihe dem Gebäude eine gewisse Monumentalität.

Durch die in den Grundzügen noch vorhandene Binnenstruktur und die in den ebenerdigen Wirtschaftsräumen erhaltenen Ausstattungselemente (Waschbottiche und Wannen) könne das Gebäude auch als Dokument von sozialgeschichtlicher Bedeutung angesprochen werden. Das von Alfred Keller in der Zeitschrift "Der Architekt" (Wien 1920) anhand von Beispielen in Leoben-Donawitz selbst formulierte Bestreben, in der Gestaltung der XXXX unter anderem auch gesundheitliche Aspekte einfließen zu lassen, zeige eine für die Entstehungszeit fortschrittliche Behandlung der Bauaufgabe, die sich auch am verfahrensgegenständlichen Haus in Eisenerz ablesen lasse, weshalb dem Objekt kulturgeschichtliche Bedeutung attestiert werden könne.

Geschichtlich gesehen dokumentiere das Gebäude eine Phase des wirtschaftlichen Aufschwungs und gestiegenen Wohnungsbedarfs in Eisenerz. Dieser Aufschwung sei aus der Steigerung des Erzabbaues infolge des Erzbedarfs der Stahlindustrie während des Ersten Weltkriegs resultiert. Von geschichtlicher Bedeutung sei auch der Zusammenhang mit der 1881 gegründeten "Österreichisch-Alpine Montangesellschaft", die sich zum für lange Zeit bedeutendsten Arbeitgeber der Region entwickelt habe und auch als Bauherr des gegenständlichen XXXX aufgetreten sei. Das verfahrensgegenständliche Doppelwohnhaus sei aus den angeführten Gründen als Denkmal zu werten.

Der Schriftsatz samt dem Gutachten wurde der beschwerdeführenden Partei am 14.1.2013 zugestellt.

Mit Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 5.2.2013 wurde ausgeführt, dass sich diese als Eigentümer gegen eine Unterschutzstellung ausspreche, da deren Voraussetzungen nicht gegeben seien. Es sei am verfahrensgegenständlichen Gebäude zu mehrfachen und massiven Veränderungen gekommen, so sei zum Beispiel ein Großteil der Holzkastenfenster von den Mietern gegen Kunststofffenster ausgetauscht und seien im Zuge des Fenstertausches auch die Fensterläden nicht erneuert worden. Der das Erscheinungsbild der Fassade jahrzehntelang prägende Holzbalkon sei mittlerweile ersatzlos entfernt und sei die gesamte Dacheindeckung erneuert worden. Im Inneren des Objekts seien die Original-Grundrisse der Wohnungen durch großzügige Wohnungszusammenlegungen nachhaltig verändert worden. Seit der Errichtung habe sich am verfahrensgegenständlichen Objekt durch eine Vielzahl von baulichen Eingriffen und Umbaumaßnahmen ein stetiger architektonischer Wandel vollzogen, sodass das Objekt im Eisenerzer Volksmund als "XXXX" bezeichnet werde, da es ein Potpourri an unterschiedlichen Bauweisen und Stilrichtungen in sich vereinige. Der ursprüngliche Charakter sei inzwischen weitgehend verändert und verfälscht, sodass von einer wirtschaftsgeschichtlichen Bedeutung, die eine Unterschutzstellung rechtfertigen würde, nicht mehr gesprochen werden könne. Hinzu komme, dass sich in der unmittelbaren Umgebung des gegenständlichen Objekts lediglich Wohnobjekte jüngeren Baualters befänden, die mit sehr unterschiedlichen Fassaden- und Dachformen ausgestattet seien. Durch diese exponierte und zugleich isolierte Lage am südöstlichen Stadtrand von Eisenerz fehle somit auch jeglicher Kontext zu einem schützenswerten Ensemble von mehreren wirtschaftsgeschichtliche wertvollen Bauten. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Objekt in der einschlägigen Literatur keine Beachtung gefunden habe, es werde daher ersucht, von einer Unterschutzstellung Abstand zu nehmen.

3. Mit dem angefochtenen, nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 9.4.2013 stellte dieses fest, dass an der Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Objekts ein öffentliches Interesse bestehe.

In der Begründung wurden Amtssachverständigengutachten und der weitere Verfahrensgang, insbesondere auch die Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei, wiedergegeben.

Darüber hinaus habe das Bundesdenkmalamt erwogen, dass es zutreffend sei, dass das verfahrensgegenständliche Objekt diverse Veränderungen und Adaptierungen wie den Einbau von Bädern, abgehängte Deckenelemente etc. erfahren habe, jedoch die wesentlichen, für die beabsichtigte Unterschutzstellung relevanten architektonischen Elemente erhalten geblieben seien. Die Fenster seien zwar teilweise ausgetauscht worden, aber zum Teil seien auch noch Holzkastenfenster mit Messingbeschlägen erhalten. Einige Fensterläden mit Rautendekor seien in den Wohnungen gelagert. Prinzipiell sei daher bei den Fenstern eine Rückführung möglich, da die Anordnung und Größe der Fenster beibehalten worden sei. Auch für den ehemaligen frontseitigen Holzbalkon sei eine Wiederherstellung denkbar, zumal die tragenden Elemente in Form abgetreppter Konsolen noch vorhanden seien. Wenn auch die Dachdeckung erneuert worden sei, so sei die prägende Dachform in ihrer ursprünglichen Gestalt erhalten geblieben, wie ein Vergleich mit den Bauplänen erkennen lasse. Trotz diverser Veränderungen bei den Raum- und Wohnungsaufteilungen sei die Binnenstruktur in den wesentlichen Grundzügen noch ablesbar und daher von dokumentarischem Charakter.

Da die durchgeführten Veränderungen primär architektonische Details (Fenster etc.) und Anpassungen an den jeweils aktuellen Wohnstandard betroffen habe, könne keinesfalls von einem "Potpourri an unterschiedlichen Bauweisen und Stilrichtungen, zusammengetragen aus mehreren Architekturepochen" gesprochen werden. Architektonisch prägend für das Gebäude sei unzweifelhaft die bauzeitliche, vom bedeutenden Architekten Alfred Keller entworfene Formensprache. Auf Grund der weitgehend erhaltenen Fassadengliederung und Binnenstruktur mit den bauzeitlichen Stiegenhäusern und diversen architektonischen Details wie z.B. Türgestaltungen einschließlich der Eingangstüre bei XXXX sowie Ausstattungs-elementen, unter anderem Waschbottiche und Wannen in den ebenerdigen Wirtschaftsräumen, sei dem Gebäude auch im gegenwärtigen Zustand nicht nur kunst- und kulturgeschichtliche, sondern auch sozial- und wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung zuzusprechen.

Das 1917 bis 1918 errichtete verfahrensgegenständliche Objekt vermöge daher weiterhin eine Phase des wirtschaftlichen Aufschwungs und gestiegenen Wohnungsbedarfs in Eisenerz zu dokumentieren, die aus der Steigerung des Erzabbaues infolge des Erzbedarfs der Stahlindustrie während des Ersten Weltkriegs resultiert sei.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne der Charakter der umliegenden Gebäude die dem Denkmal selbst innewohnende Bedeutung nicht vernichten.

Die Behauptung, dass verfahrensgegenständliche Objekt in der einschlägigen Fachliteratur bislang keinerlei Beachtung gefunden habe, sei unzutreffend, da das gegenständliche Objekt im Standardwerk von Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, erwähnt sei, worauf auch im Amtssachverständigen-Gutachten unter den Literaturangaben hingewiesen worden sei. Die Bedeutung des Objektes als Denkmal habe durch die Stellungnahme der Eigentümerin nicht widerlegt werden können.

Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachtet die Behörde für gegeben, da das 1917/1918 im Auftrag der Österreichisch-Alpine Montangesellschaft - lange Zeit größte Arbeitgeberin der Region - nach den Plänen des bedeutenden Architekten Alfred Keller errichtete XXXX, ursprünglich als Teil einer größeren Siedlung projektiert, in seinen wesentlichen architektonischen Elementen erhalten sei und somit ein exemplarisches Dokument der geplanten Arbeiterkolonie darstelle. Gestaltung und architektonische Qualität würden die Monumentalität des Doppelwohnhauses betonen und den baukünstlerischen Anspruch des Architekten bezeugen. Erhaltene Ausstattungselemente würden auf die sozialgeschichtliche Bedeutung des Objektes verweisen. Das Gebäude sei ein bauliches Zeugnis des wirtschaftlichen Aufschwungs und gestiegenen Wohnungsbedarfs in Eisenerz resultierend aus der Steigerung des Erzabbaus infolge des Bedarfs der Stahlindustrie während des Ersten Weltkriegs.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei und den Legalparteien am 12.4.2013 zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 23.4.2013, am 26.4.2013 zur Post gegeben, erhob die beschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Berufung.

Begründend wurde ausgeführt, dass der unter 3. dargestellte Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Als Berufungsgründe würden unvollständige Sachverhaltsfeststellung und daraus resultierend eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die beschwerdeführende Partei sei eine gemeinnützige Bauvereinigung und als solche grundbücherliche Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit dem verfahrensgegenständlichen Objekt in Eisenerz. Aus Sicht der beschwerdeführenden Partei seien die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht gegeben. In der Stellungnahme vom 5.2.2013 hätte diese ausgeführt, dass das ursprüngliche Erscheinungsbild des Objektes seit seiner Errichtung in den Jahren 1917 bis 1918 bereits mehrfach und massiv verändert worden sei. Dies werde auch von der erkennenden Behörde ausdrücklich eingeräumt. Wesentliche architektonische Elemente, die das äußere Erscheinungsbild des verfahrensgegenständlichen Objektes prägen würden bzw. geprägt hätten, seien verändert worden. So sei ein Großteil der Holzkastenfenster auf energiesparende Kunststofffenster ausgetauscht worden. Vorhandene Fensterläden seien ersatzlos demontiert worden. Ebenso sei der frontseitige, dominant-massive Holzbalkon aus Sicherheitsgründen entfernt worden. Die Dacheindeckung sei bereits erneuert worden. Auch im Gebäudeinneren sei die historische Struktur durch Veränderungen bei der Raumaufteilung, bedingt durch notwendige Wohnungszusammenlegungen, nachhaltig verändert worden.

Die im bekämpften Bescheid festgehaltenen Möglichkeiten zur Rückführung und Wiederherstellung der geänderten Bauteile seien nur theoretischer Natur.

Sohin habe sich am Doppelwohnhaus durch die Vielfalt an baulichen Eingriffen und Umbaumaßnahmen ein stetiger architektonischer Wandel vollzogen und werde das Objekt im Eisenerzer Volksmund nicht zu Unrecht als "XXXX" bezeichnet, da es mittlerweile eine unkoordinierte Mischung an unterschiedlichen Bauweisen und Stilrichtungen, zusammengetragen aus mehreren Architekturepochen, in sich vereinige. Aus Sicht der beschwerdeführenden Partei sei daher der ursprüngliche Charakter des bergmännischen XXXX in den knapp hundert Jahren seines Bestandes durch die angeführten baulichen Eingriffe doch weitgehend verändert und verfälscht worden.

Zum anderen befänden sich in unmittelbarer Nähe des verfahrensgegenständlichen Objekts lediglich Wohnobjekte jüngeren Baualters, die mit sehr unterschiedlichen Fassaden- und Dachformen ausgestattet seien. Durch diese exponierte und zugleich isolierte Lage am südöstlichen Stadtrand von Eisenerz fehle auch jeglicher Kontext zu einem schützenswerten Ensemble von mehreren wirtschaftsgeschichtlich wertvollen Bauten. Da das verfahrensgegenständliche Objekt als einziges Objekt der geplanten "Arbeiterkolonie" in XXXX ausgeführt worden sei, besteht keinerlei Interesse an einem weitergehenden Ensembleschutz.

Im Gutachten des Amtssachverständigen, welches dem Bescheid maßgeblich zugrunde liege, werde auf die beschriebenen baulichen Veränderungen und deren Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild kaum eingegangen. Die Sachverhaltsfeststellung sei demnach mangelhaft.

Auch allein der Umstand, dass ein bedeutender Architekt das XXXX seinerzeit entworfen habe, rechtfertigt nicht die ausgesprochene Unterschutzstellung.

Die Bedeutung des Objektes als Denkmal sei aufgrund der angeführten Argumente nicht nachvollziehbar. Es könne von keiner wirtschaftshistorischen Bedeutung gesprochen werden, die eine Unterschutzstellung rechtfertigen würde.

Daher werde die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides beantragt.

5. Mit dem Schriftsatz vom 7.5.2013, Gz. 55.421/2/2013, legte das Bundesdenkmalamt die Berufung mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vor.

Seitens der Berufungsbehörde wurden laut Aktenlage keine Ermittlungsschritte gesetzt.

Mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.1.2014 eingelangt, legte die ehemalige Berufungsbehörde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Nach Befassung des Denkmalbeirates wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien mit Schreiben vom 4.9.2015, Gz. W170 2000616-1/4Z, unter anderem mitgeteilt, dass nunmehr mit der Bearbeitung der Beschwerde begonnen werde sowie dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, XXXX als Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen. Weiters wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt worden sei und zur Nachholung dieses Antrages eine Frist gewährt.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 17.9.2015 wurde ausgeführt, dass gegen die beabsichtigte Beiziehung des genannten Sachverständigen keine Einwände bestünden; Verhandlungsantrag wurde keiner gestellt.

Mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 21.9.2015 wurde die Bestellung des genannten Sachverständigen zustimmend zur Kenntnis genommen und mitgeteilt, dass seit Erlassung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes am Objekt keine Veränderungen vorgenommen worden seien und auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Schreiben der Stadtgemeinde Eisenerz vom 24.9.2015 wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts keine baubehördlichen oder baupolizeilichen Verfahren offen seien und auch seit der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des Bundesdenkmalamte keine baubehördlichen Bewilligungen oder Aufträge erteilt worden seien.

Auch von den Legalparteien wurden keine Verhandlungsanträge gestellt.

Nach Bestellung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.9.2015, Gz. W170 2000616-1/10Z, wurde vom oben genannten Sachverständigen am 31.12.2015 ein Gutachten erstattet.

In diesem wurde nach dem Befund, in dem das Objekt samt Baugeschichte, historischem Hintergrund in Bezug auf die geplante Kolonie XXXX und den planenden Architekten Alfred KELLER sen., Darstellung des Bauzustandes und der Veränderungen beschrieben wurde, im Gutachten im engeren Sinne zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das 1917 bis 1920 errichtete verfahrensgegenständliche XXXX als Teil der geplanten Arbeiterkolonie XXXX durch seine städtebaulich-landschaftliche Positionierung und seine hochqualitative Gestaltung ein außergewöhnliches, regionales architektur- und sozialgeschichtliches Dokument mit überregionaler Wirkung darstelle. Dieser privatwirtschaftliche Wohnbau könne als Vorläufer für den nach dem Ersten Weltkrieg einsetzenden kommunalen Wohnbau (z.B. "Rotes Wien") gelten. Es hebe sich somit deutlich von den anderen großen XXXX in Eisenerz aus der Zeit zwischen 1900 und 1920 ab. Bei der Kolonie XXXX, errichtet 1900 bis 1922, seien, wie auch bei weiteren Arbeiterkolonien, z.T. noch gründerzeitliche Grundrisstypologien mit Laubengang und Toilette am Flur verwendet worden. Architekt Kellers Entwurf für die Kolonie XXXX sei sowohl inhaltlich als auch gestalterisch weit über eine reine Wohnsiedlung für Arbeiter hinausgegangen. Mit all ihren geplanten infrastrukturellen Bauten und ihrem städtebaulich durchdachten Gesamtentwurf sei die Kolonie eher als eine planmäßig konzipierte Anlage mit urbanem Charakter zu interpretieren. Allein die Dimension mit insgesamt 170 Wohnungen und vermutlich bis zu 700 Bewohnern würde von diesem großen, sozialen und städtebaulichen Vorhaben zeugen. Auch wenn nur ein Teil dieses Gesamtkonzeptes verwirklicht worden sei, und nur noch zwei Bauten vorhanden seien, so falle diesem XXXX eine exemplarische Schlüsselposition zu. Auch die Gesamtdisposition des Hauses, mit seiner innovativen Split-Level-Lösung, seinen äußerst ökonomischen Grundrissen und seinen infrastrukturellen Einrichtungen könne als richtungsweisend für die weitere Entwicklung im kommunalen Wohnhausbau der Zwischenkriegszeit gelten. Der von Keller selbst proklamierte Anspruch auf den gesundheitlichen Aspekt seiner XXXX würde von der kulturgeschichtlichen Bedeutung des Hauses zeugen. Stilistisch sei dieses XXXX der Heimatschutzarchitektur zuzuordnen, die Keller genial beherrscht habe, wie es auch seine sonstigen stilgleichen Bauten beweisen würden. Die anspruchsvolle, architektonische Umsetzung dieses Gestaltungswillens sei sowohl an der Baukörperformulierung, der Fassadengliederung, dem funktionsabhängigen Spiel mit unterschiedlichen Fensterdimensionen und -formen als auch an den baukünstlerischen Detailausbildungen und an der differenzierten Materialsprache zu erkennen. Die baukünstlerische Virtuosität Kellers zeige sich aber auch im Inneren des Hauses: Einerseits durch seine künstlerisch-plastische Ausformulierung der auf einem Sockel ruhenden Rundpfeiler in Kombination mit den aufgelagerten Gurtbögen und andererseits durch sein technisch-praktisches Verständnis, wie das die stockwerksweisen Brandschutzeinrichtungen zeigen würden. Bezogen auf sein Alter, sei der bautechnische Zustand des Gebäudes außergewöhnlich gut. Weder rezente Feuchteschäden noch statische Mängel seien ersichtlich. Seit seiner Fertigstellung im Jahr 1920 sei das Gebäude substantiell nur geringfügig verändert worden. Zu diesen wenigen Veränderungen würden im Außenbereich das Dachdeckungsmaterial, die Materialität der Kaminköpfe und ein Teil der bauzeitlichen Kastenfenster zählen. Im Innenbereich sei es zu untergeordneten Veränderungen der Raumaufteilung, zum Einbau von einigen wenigen neuen Wohnungseingangstüren, zum Einbau von abgehängten Decken, zur Verlegung von neuen Fußbodenbelägen und zum Einbau von Bädern gekommen. Trotz allem sei festzuhalten, dass sich das Gebäude durch ein hohes Maß an authentisch erhaltener Bau- und Ausstattungssubstanz auszeichne.

Aus den zuvor genannten Gründen komme dem Objekt in seiner Gesamtheit eine geschichtliche, künstlerische und auch kulturelle Bedeutung zu. Die wesentlichen Qualitätskriterien des Objekts seien durch die erfolgten baulichen Veränderungen nicht beeinträchtigt und daher sei von keiner Einschränkung der vorhandenen Denkmaleigenschaften auszugehen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.1.2016, Gz. W170 2000616-1/15Z, wurde das Gutachten den Parteien mit der Möglichkeit, zu diesem binnen Frist Stellung zu nehmen, übermittelt.

Die Zustellung an die beschwerdeführende Partei und an die Legalparteien erfolgte am 13.1.2016.

Mit Schriftsatz vom 25.1.2016, Gz. BDA-55421.obj/0001-RECHT/2016, teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass es das Gutachten zustimmend zur Kenntnis nehme.

Seitens der beschwerdeführenden Partei sowie den Amtsparteien wurde bis dato keine Stellungnahme erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Beim Objekt handelt es sich um das Gebäude ("XXXX") in der Gemeinde Eisenerz, XXXX, Ger.- und pol. Bez. Leoben, Steiermark, XXXX, XXXX, KG 60108 XXXX, es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache.

Das Objekt ist im alleinigen Eigentum von XXXX, im Grundbuch ist kein Bauberechtigter eingetragen.

1.2. Dem Objekt kommt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zu.

1.3. Der Verlust des Objekts würde zumindest aus regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.

Durch die Erhaltung des Objekts kann eine geschichtliche Dokumentation in Bezug auf die Vorläufer des nach dem Ersten Weltkrieg einsetzenden kommunalen Wohnbaus erreicht werden.

1.4. Das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszug, dem nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:

2.2.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:

Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des beigezogenen Sachverständigen XXXX, sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Der beigezogene Sachverständige ist weder Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes noch hat eine Verfahrenspartei Einwände gegen dessen Beiziehung erhoben; es ist auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu erkennen.

Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren der vom Bundesdenkmalamt bestellte Sachverständige als Amtssachverständige zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH E vom 25.02.2010, Gz. 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH E vom 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH E vom 19.02.1991, Gz. 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweist - VwGH E vom 18.06.2014, Gz. 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH E vom 27.11.1979, Gz. 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Aber nicht jede Unvollständigkeit führt dazu, dass der Amtssachverständige nicht weiterverwendet werden darf und kann, da der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Unvollständigkeit eines Amtssach-verständigengutachtens in Angelegenheit der Unterschutzstellung nach dem Denkmal-schutzgesetz "im Interesse der Raschheit" lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf (VwGH E vom 17.02.2015, Gz. Ra 2014/09/0037; Hervorhebung nicht im Erkenntnis); daher muss eine qualifizierte Unvollständigkeit oder eine Unschlüssigkeit vorliegen, um den vom Bundesdenkmalamt verwendeten Sachverständigen nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen.

Allerdings ist im vorliegenden Fall das Gutachten des Amtssachverständigen im Administrativverfahren im Sinne des oben ausgeführten nicht grundsätzlich vollständig und nachvollziehbar, da die beschwerdeführende Partei in Bezug auf die am Objekt getätigten Veränderungen und deren Bewertung nachvollziehbare Einwände getätigt hat, auf die das erstinstanzliche Gutachten nicht hinreichend eingegangen ist und die insbesondere durch einen weiteren Sachverständigen zu überprüfen waren Daher war der vom Bundesdenkmalamt verwendete Sachverständige nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen; das Bundesverwaltungsgericht hat daher über Vorschlag des Denkmalbeirates XXXX als Sachverständigen beigezogen. Gemäß § 15 Abs. 2 DMSG kann jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgabe eines Gutachtens als Sachverständiger beigezogen werden; aus der Formulierung des Gesetzes ist herauszulesen, dass - soweit die Beiziehung des mit der Sache schon vertrauten Sachverständigen trotz Bedachtnahme auf das Interesse der Raschheit des Verfahrens wegen seines im Administrativverfahren erstatteten Gutachtens nicht zulässig und geboten ist - jedes ständige Mitglied einem Amtssachverständigen gleichwertig dem Verfahren als Sachverständiger beigezogen werden kann. Der beigezogene Sachverständige ist Mitglied des Denkmalbeirates und daher ist seine Beiziehung - Befangenheitsgründe wurden keine vorgebracht - zulässig.

2.2.2. Zum Gutachten der Amtssachverständigen:

Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75; Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 22.03.2012, Gz. 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH E vom 16.9.2009, Gz. 2009/09/0044).

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH E vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungs-gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH E vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172).

Im gegenständlichen Verfahren ist das von XXXX erstatte Gutachten zum gegenständlichen Objekt als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Auch durch die repräsentativen Fotos und Abbildungen sind die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen jeweils auch optisch nachvollziehbar.

Die beschwerdeführende Partei ist den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten gar nicht und somit nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten und konnte somit nicht die Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens dartun. Das Gutachten ist daher hinsichtlich Bedeutung und Folgen des Verlustes der verfahrensgegenständlichen Objekte aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass das Objekt sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass Instandsetzungmaßnahmen unmittelbar erforderlich sind und andererseits der gemäß § 15 Abs. 2 DMSG hinzugezogene Sachverständige, ein Architekt, trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Nachfrage keine Hinweise für einen solchen Zustand vorgebracht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz nach dem DMSG, welche bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war seit 10.5.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt. Es ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.

4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 18 VwGVG weiters die belangte Behörde Verfahrenspartei.

Wie sich aus dem in die Verhandlung eingeführtem Grundbuchsauszug ergibt, ist die beschwerdeführende Partei Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Objekts und somit neben dem Landeshauptmann von Steiermark und dem Bürgermeister von sowie der Stadtgemeinde Eisenerz Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren; darüber hinaus ist das Bundesdenkmalamt als belangte Behörde Verfahrenspartei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Die Berufung war von der Partei innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.

Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 12.4.2013 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Berufung am 26.4.2013, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Post gegeben. Die Berufung war daher jedenfalls rechtzeitig und ist die nunmehrige Beschwerde daher und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier der Fall.

7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).

Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH E vom 29.3.1982, Gz. 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH E vom 9.1.1980, Gz. 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75; VwGH E vom 11.11.1985, Gz. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH E vom 10.10.1974, Gz. 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Detail erhalten geblieben ist (VwGH E vom 20.11.2001, Gz. 2001/09/0072).

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH E vom 1.7.1998, Gz. 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.

Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich beim Objekt mit um ein zu schützendes Denkmal handelt, es ist nicht zu sehen, dass abgrenzenden Teilen des Objekts die festgestellte Bedeutung nicht zukommt.

Bei den bereits stattgefundenen Veränderungen handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um keine Veränderungen, die die Bedeutung des Denkmals relevant schmälern.

Daher ist das Objekt ein Denkmal und dokumentiert die Vorläufer des nach dem Ersten Weltkrieg einsetzenden kommunalen Wohnbaus.

Da der Verlust des Objekts zumindest aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Objekts auch im öffentlichen Interesse.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich beim Objekt um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dessen Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.

8. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH E vom 27.2.2003, Gz. 2002/09/0100; E vom 24.3.2009, Gz. 2008/09/0378; E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist etwa nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH E vom 29.1.2013, Gz. 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH E vom 19.9.1988, Gz. 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH E vom 4.9.1989, Gz. 89/09/0056).

Da sich das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.

9. Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Die beschwerdeführende Partei hat ausdrücklich auf die Verhandlung verzichtet, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG gestellt wird; ein schlüssiger Verzicht liegt aber nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (VwGH E vom 11.11.2015, Gz. Ra 2015/04/0061). Die belangte Behörde und die Legalparteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt, obwohl diese mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.9.2015 ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines solchen Antrages hingewiesen wurden. Daher ist der Umstand der unterlassenen Antragstellung einem ausdrücklichen Verhandlungsverzicht gleichzuhalten.

10. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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