W169 1420990-1•BVwG W169 1420990-1
W169 1420990-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Demonstration, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, politische Gesinnung, Rückkehrsituation,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W169 1420990-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011, Zl. 11 02.543-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.02.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.03.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund aus, dass sie im August 2010 im Zuge einer Demonstration für die Freiheit von Südkamerun von der Polizei festgenommen werden sollte, sie aber entkommen habe können. Am 23.02.2011 sei es erneut zu einer Demonstration gekommen und die Polizei habe sie festgenommen und ins Gefängnis nach XXXX gebracht, wo sie von 23.02. bis 15.03.2011 inhaftiert gewesen sei. Ihr Anwalt habe ihr mitgeteilt, dass der Name der Beschwerdeführerin nicht in den Gefängnislisten aufscheine und dass sie höchstwahrscheinlich in das Gefängnis von XXXX gebracht werde. Dieses Gefängnis sei "das Schrecken aller Oppositionellen". Wer dorthin verlegt werde, komme nie wieder heraus. Sie seien im Gefängnis täglich geschlagen worden, viele Menschen seien gestorben. Deshalb sei sie geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, dass sie umgebracht werden würde.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.03.2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung richtig seien. Als sie im Gefängnis gewesen sei, sei "der Sicherheitsdienst" am 15.03.2011 gekommen und habe ihr eine Uniform gegeben, welche sie angezogen habe; danach sei sie "rausgegangen". Sie seien zu einem PKW gegangen, in dem eine Frau gesessen sei. Der Beschwerdeführerin sei ein Reisepass übergeben worden, in dem jedoch nicht ihr Name, sondern andere Daten gestanden seien. Sie sei zu einem Haus gebracht worden, wo man ihr andere Kleidung gegeben habe. "Der Mann hat gesagt, ich soll mit der Frau gehen. Sie hat mich zum Flughafen gebracht. Da ich Schmerzen hatte, hat mir die Frau Medikamente gegeben. Sie hat gesagt, durch die Medikamente werde ich müde. Ich habe dann im Flugzeug geschlafen.". Sie habe niemals einen eigenen Reisepass besessen oder beantragt. Sie habe eigentlich gar nicht aus Kamerun ausreisen wollen, sie habe nur getan, "was der Mann und die Frau gesagt haben. Mein Anwalt hat gesagt, ich soll mit der Frau mitgehen. Der Sicherheitsdienst hat zu mir gesagt, dass mein Name nicht mehr auf der Gefangenenliste steht."
Sie habe im Heimatland ein kleines Geschäft gehabt. Nach der Hauptschule habe sie einen Kurs zur Pflegerin absolviert, welcher drei Jahre gedauert habe. Dann habe man sie im Krankenhaus aufgenommen, das Gehalt sei jedoch sehr niedrig gewesen. Sohin habe sie ein kleines Geschäft eröffnet, wo sie Reis, Öl und andere Dinge verkauft habe.
Im Heimatland würden ihre Mutter, ihr Sohn und ihre fünf Geschwister leben. Ihr Vater und ein Bruder seien verstorben. Seit der Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie im Heimatland.
Sie sei im Kamerun seit 2009 Mitglied des SCNC gewesen und habe einen Mitgliedsausweis in Kamerun. Von 23.02.2011 bis 15.03.2011 sei sie in Haft gewesen, wo sie geschlagen worden sei. Auf die Frage, ob sie irgendwelche Beweismittel für ihr Vorbringen vorlegen könne, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ein SCNC-T-Shirt habe. Sonst habe sie nichts. Sie könne aber ihren Anwalt kontaktieren. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass jeden ersten Oktober in Südkamerun für die Unabhängigkeit demonstriert werde. Letztes Jahr sei sie auch dabei gewesen. Viele Leute seien festgenommen worden, sie jedoch nicht, da sie flüchten habe können. Heuer habe der Führer ihrer Partei mit einigen Leuten in der Partei ein Geheimtreffen gehabt und gesagt, dass der Sudan jetzt unabhängig sei und sie "etwas machen müssten". Man habe ihnen gesagt, dass sie ihre Parteiuniform anziehen und am 23.02.2011 demonstrieren sollten, was sie auch getan hätten. Auf einmal seien die Polizei und das Militär aufgetaucht. Diese hätten viele Leute geschlagen, getötet und festgenommen. Sie sei von der Polizei geschlagen und festgenommen worden. Dann seien sie alle mit einem großen Auto zu einem Raum gebracht worden. Sie seien geschlagen worden. Auch hätte man ihnen gesagt, dass man sie alle umbringen würde, weil die Partei versucht habe, das Land zu teilen. Einige Leute seien ins Gefängnis namens XXXX gebracht worden; es sei das schlimmste Gefängnis, das es gebe. Von dort komme man "nicht mehr heraus". Später sei ein Sicherheitsdienst gekommen, habe Englisch gesprochen und sie habe zu ihm gesagt, er solle ihren Parteichef informieren, da sie festgenommen worden sei. Er habe gesagt, dass sie etwas Falsches getan habe und sei wieder gegangen. Am 15.03.2011 sei er wieder aufgetaucht und habe sie mitgenommen. Sie habe gedacht, dass das "das Ende meines Lebens" sei und dass sie in "dieses Gefängnis" gebracht werde. Den Rest habe sie vorher schon erzählt.
3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass diverse Dokumente, glaublich ihr SCNC-Ausweis, ihr Identitätsausweis, unter Umständen ihre Geburtsurkunde sowie weitere Schreiben, nach Thalham geschickt worden seien. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrem Sohn, ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrem Bruder im Elternhaus in XXXX gelebt hätte. Der Vater ihres Sohnes habe sie verlassen, als sie schwanger geworden sei. Ihren Sohn habe sie im Elternhaus zurückgelassen und er lebe auch heute noch dort. Zu ihrer Mutter und ihrem Sohn habe sie keinen Kontakt. Ihre Mutter wisse nicht, dass sie sich in Österreich befinden würde. Ihr Anwalt habe ihr aber gesagt, dass er ihr das mitteilen werde.
Sie habe bis 2006 in XXXX die Schule besucht, danach habe sie den Beruf einer Pflegerin gelernt und gearbeitet. Das Einkommen sei sehr gering gewesen; aus diesem Grund habe sie ihre Arbeit aufgegeben und ein Geschäft für Nahrungsmittel aufgemacht. Dieses Geschäft habe sie zwei Jahre lang geführt. Es sei ein sehr großes Geschäft gewesen. Sie habe keine Mitarbeiter gehabt; ihre Familienmitglieder hätten sie aber unterstützt. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie und viele andere SCNC-Mitglieder am 23.02.2011 an einem Protest teilgenommen hätten. Es hätten mehr als 200 Personen an diesem Protest in XXXX teilgenommen. Sie sei seit 19.01.2009 Mitglied des SCNC. Sie habe beschlossen, Mitglied zu werden, zumal es zu viele Einschüchterungen gegeben habe. Die SCNC sei eine gewaltfreie Gruppe. Sie würden für die Unabhängigkeit, für Frieden und ihre Freiheit kämpfen. Auf die Frage, ob nach ihr im Heimatland gefahndet werde, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Rechtsanwalt gesagt habe, sie solle nicht mehr anrufen. Er habe sie aus dem Gefängnis geholt. Als sie eingesperrt gewesen sei, sei ihre Sache vor ein Gericht gekommen. Es sei gesagt worden, dass das Verbrechen, das ihnen zur Last gelegt werde, entweder eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe mit sich bringe. Dies habe ihr ihr Anwalt mitgeteilt. Es werde nach ihr im Heimatland gesucht. Ihr Anwalt habe gesagt, dass die Sache vor ein Gericht gebracht worden sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sie legal aus dem Gefängnis zu holen, zumal ihnen vorgeworfen worden sei, dass sie versucht hätten, Kamerun zu trennen. Ihr Anwalt habe ihr mitgeteilt, dass es ein Urteil gebe. Sie sei am 23.02.2011 vom High Court in XXXX verurteilt worden. Wie der Richter heiße, wisse sie nicht. Das Urteil habe sie auch nicht gesehen. Im Jahr 2010 habe sie an einer Demonstration teilgenommen; somit habe sie insgesamt zwei Mal an einer Demonstration teilgenommen. Beim ersten Mal habe sie aber flüchten können. Auf die Frage, ob sie ihre Festnahme im Jahr 2011 schildern könne, führte die Beschwerdeführerin aus:
(...)
"A: Am 23. haben wir protestiert. Wir haben SCNC - Papiere verteilt. Wir haben nicht gewusst, dass alles von der Polizei, vom Militär und von der Gendarmerie umstellt wurde. Es war dann Tränengas eingesetzt und es wurde geschossen. Jeder versuchte in eine andere Richtung fortzulaufen. Wenn Sie jemanden erwischten, wurde er geschlagen und in ein Auto gesteckt. Ich wurde auch gefasst. Ich wurde heftig geschlagen und dabei verletzt. Sie haben mich dann in ein Fahrzeug gesteckt. Wir sind lange gefahren. Sie haben uns in einen großen Raum gebracht. In diesem dunklen Raum waren Männer und Frauen und alte Leute. Leute sind gestorben. Leute wurden getötet.
F: Schildern Sie mir wie Sie gefasst worden sind?
A: Ich versuchte zu flüchten. Als mich ein Soldat gefasst hat. Er schlug mich. Viele von ihnen haben mich erfasst und in ein Fahrzeug verbracht. Dann sind wir lange gefahren. Vielleicht zwei - bis drei Stunden. Dort brachten Sie mich mit anderen Leuten in einen anderen Raum.
F: Wie spät war es als sie gefasst wurden?
A: Das ganze begann am späten Vormittag. Sie haben uns am späten Nachmittags, bzw. abends gefasst.
F: Wieviele Personen saßen im Fahrzeug?
A: Sehr viele. Wir waren ganz eng zusammen.
F: Beschreiben Sie das Fahrzeug?
A: Es war ein großes Fahrzeug. Wie ein Lastwagen. Wie ein Armee - Lkw.
F: Wie ging es weiter - nachdem Sie in einen großen Raum gebracht worden sind?
A: Wir waren dann in den Raum eingesperrt. Wir wurden jeden Tag geschlagen. Leute starben. Als der Wächter kam, hat er französisch gesprochen. Er hat uns vorgeworfen, dass wir diejenigen sind die das Land spalten. In der der ersten Woche als wir dort waren, haben Sie einige Leute weggebracht. Ich weiß aber nicht wohin.
F: Wann genau kam der Wächter erstmals?
A: Das kann ich nicht sagen. Wir kamen am 23.2. hin. Man sah nur, wenn ich nach oben sah, dass es Tag oder Nacht war. Das nächste was ich weiß, ist dass ich am 15.3. herauskam.
F: Hat der Wächter zu allen Personen gesprochen?
A: Als der Wächter kam, hat er englisch gesprochen. Er hat sich an alle gewandt. Er sagte, Ihr wollt Kamerun trennen.
F: Kam dieser Wächter öfters oder nur einmal?
A: Er kam ein zweites Mal. Dieses Mal habe ich ihn angesprochen, weil er ja englisch sprach. Ich habe ihn gebeten, dass er die Führer unserer Bewegung bzw. auch meinen Anwalt darüber informieren soll, wo ich bin bzw. wir Mitglieder.
F: Was sagte der Wächter?
A: Er hat kein Wort darauf gesagt. Ich habe ihm einige Nummern gegeben. Er nahm die Nummern ohne dass er etwas gesagt hat. Er kam am 15.3. zurück und holte mich. Er brachte mich in ein Büro. Er gab mir eine Uniform eines Wächters. Er sagte, ich soll gerade gehen. Dann stieg ich in sein Auto.
F: Waren Sie immer bis zu Ihrer Freilassung im großen Raum?
A: Ja ich war immer dort.
F: War Ihr einziger Kontakt der Wächter? Gab es sonst Einvernahmen mit staatlichen Organen?
A: Nein es gab niemanden außer den englisch bzw. französisch sprechenden Wächter.
F: Können Sie mir den Raum beschreiben wo sie sich befanden?
A: Das einzige was ich mitbekam, war, dass es Dunkel war. Es gab nur ganz oben ein kleines Loch. Es war wie ein kleines Fenster. Dadurch konnte man wissen ob es Tag oder Nacht war.
F: Können Sie mir noch eine Detail beschreiben?
A: Es gab eine Toilette und eine Waschstelle.
F: Wieviele Personen waren in diesem Raum?
A: Am ersten Tag, waren wir sehr viele. Nach einigen Tagen sind Sie gekommen und haben Personen weg gebracht. Eine Frau ist gestorben und haben Sie weggebracht.
F: Ihr einziger persönlicher Kontakt war der englisch sprechende Wächter?
A: ja das war mein einziger Kontakt.
Anmerkung: Sie sitzen im Auto des Wächters.
F: Was passierte weiter?
A: Er ist mit mir weit weggefahren. Wo wir angekommen sind war es dunkel. Was ich sehen konnte, war ein Fahrzeug, dass auf uns gewartet hat. Ich sah dann einen Fahrer und eine Frau. Der Wächter hat mir dann ein Mobiltelefon gegeben und habe ich dann mit meinem Anwalt gesprochen. Mein Anwalt wollte sicher sein, dass ich aus dem Gefängnis kam. Er sagte ich solle der Frau folgen.
F: Was passierte dann weiter?
A: Ich bin der Frau bis hier her gefolgt.
F: Können Sie mir den Ort benennen wo sie sich aufhielten?
A: Ich war im New built prison, XXXX.
F: Während Ihrer Haftzeit haben Sie mit Ihrem Anwalt nicht gesprochen?
A: Nein.
Vorhalt: Sie sagten jedoch bei der Erstbefragung aus, dass Ihr Anwalt zu Ihnen gesagt hätte, dass Sie höchstwahrscheinlich in das Gefängnis vonXXXX gebracht werden.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Die Geschichte hat er mir nach meiner Freilassung erzählt.
F: Wurden Sie während Ihrer Haft körperlich misshandelt?
A: In der ersten Woche wurden wir geschlagen. Jeden Tag geschlagen und bedroht.
Vorhalt: Sie sagten jedoch aus, dass nur zweimal ein Wächter kam und Sie mit einem versuchten zu sprechen, da dieser Englisch sprach
F. Was sagen Sie dazu?
A: In der ersten Woche kamen Sie jeden Tag und schlugen uns.
F: Wurden Sie selbst verletzt?
A: Am ganzen Körper. Ich wurde dann auch ins Spital gebracht.
F: Wieviele Tage waren Sie in Haft als Sie ins Spital gebracht worden?
A: Ich kam in Österreich in ein Spital.
F: Welche Verletzungen haben Sie erlitten?
A: Meine Geschlechtsteile und meine Vagina, waren geschwollen. Mein Magen. Ich konnte nichts essen.
Vorhalt: Sie haben gesagt Sie wurden geschlagen.
F: Haben Sie äußerliche Verletzungen erlitten?
A: Ich hatte nur Schmerzen.
Anmerkung: Es ist nicht glaubhaft, dass Sie jeden Taq geschlagen wurden? Ihre Schilderung lässt nicht darauf schließen.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Mein rechtes Knie schmerzt auch heute noch.
Vorhalt: Sie sagten in der EV am 18.03.2011 aus, dass Sie gesund seien und keine Medikamente einnehmen. Sie hatten Hautprobleme, aber das ist jetzt schon besser.
F: Ich kann nicht lügen. Meine Angaben stimmen.
F: Was konkret befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Sie würden mich töten.
F: Mit wem meinen Sie?
A: Die Regierung.
F: Haben Sie alle Ihre Gründe genannt?
A: Ja."
(...)
Zu ihrer Situation in Österreich befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Österreich mit einem Mann zusammenlebe. Die Regierung sorge für sie. Sie besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs und spreche ein bisschen Deutsch. Sie gehe in Österreich keiner Arbeit nach. Sie besuche in Österreich keine Kurse und sei nicht Mitglied in einem Verein. Eine andere besondere Bindung zu Österreich habe sie auch nicht. Sie habe keine Kontakte zu ihren Verwandten im Heimatland; sie habe nur Kontakt zu ihrem Anwalt.
Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zur Situation in Kamerun führte die Beschwerdeführerin aus: "Nicht im Südwesten. In Kamerun wird nur geredet. Es passiert nichts für die anglophone Bevölkerung. Diese Bevölkerung hat keinen Zugang zu den Menschenrechtsorganisationen. Andernfalls wäre ich nicht hier. Das stimme nicht. Die Leute, die das schreiben, lügen. Ich kann nirgendwo hin. Das ist eine Lüge. Mein Anwalt hat alles probiert. Auch mit den Menschenrechtsorganisationen."
4. Am 12.05.2011 langten beim Bundesasylamt ein Schreiben des Anwaltes der Beschwerdeführerin vom 15.04.2011, die ID-Karte der Beschwerdeführerin sowie der SCNC-Mitgliedsausweis der Beschwerdeführerin vom 19.01.2009 ein.
5. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend führte die Behörde aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werden könne. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte der Beschwerdeführerin dar.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wiederholte ihre bereits im Rahmen des Verfahrens getätigten Angaben. Weiters wurde ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, ihren Fluchtgrund genauer zu recherchieren. Wäre die es Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, so wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass sie als Mitglied der SCNC-Partei politischen permanenten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei. Die Behörde habe es auch unterlassen, anhand aktueller Länderberichte oder Gutachten ihre Gefährdungslage zu eruieren. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf diverse, der Beschwerde beigelegte Berichte (Amnesty International Report 2011 von Kamerun; Bericht zur Lage der Menschenrechte von Wiltraud von der Ruhr, Kamerunexpertin von Amnesty International Deutschland; Artikel der Menschenrechtsverteidigerin Madeleine Afite aus Kamerun vom 15. Mai 2009; das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Menschenrechte in Kamerun)). Anschließend trat die Beschwerdeführerin den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes ausführlich entgegen und stellte unter anderem den Antrag, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
7. Am 13.12.2011 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof ein Schreiben des SCNC vom 28.09.2011.
8. Am 07.09.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht - nach entsprechender Aufforderung - die SCNC-Parteiausweise der Beschwerdeführerin ein.
9. Am 01.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin sowie ihre rechtsfreundliche Vertreterin teilgenommen haben. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Kamerun in XXXX geboren worden sei und dort bis 2006 die Schule besucht habe. Danach sei sie schwanger geworden und habe die Schule abbrechen müssen. Sie habe sechs Monate als Krankenschwester gearbeitet. Diese Arbeit habe sie aufgeben müssen, da sie zu wenig verdient habe. Deshalb habe sie ihr eigenes Geschäft eröffnet. Dies sei ein Laden gewesen, in dem es alles gegeben habe. Um das Geschäft zu eröffnen, habe sie ein Grundstück ihres Vaters verkaufen müssen. Dieses Geschäft habe sie bis "zu meinem Problem" gehabt; sie wisse nicht, ob es das Geschäft noch gebe. Ihre Probleme hätten am 23.02.2011 begonnen.
Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Mutter, ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihrem Sohn im großen Elternhaus zusammengelebt. Ihr Vater sei an einem Herzinfarkt gestorben. Wo sich der Vater ihres Sohnes aufhalte, wisse sie nicht, da er sie während ihrer Schwangerschaft verlassen habe. Den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie habe sie durch ihr Geschäft finanzieren können. Ihr Bruder und ihre Schwester hätten nicht gearbeitet; diese seien in die Schule gegangen. Ihr Sohn sei am 13.06.2005 geboren worden. Sie wisse nicht, wer von ihrer Familie jetzt noch im Heimatland lebe. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie, zumal "die Leute vom SCNC, der Vizepräsident und ihr Anwalt" gesagt hätten, dass sie nicht mehr anrufen solle, zumal ihr Leben in Gefahr sei. Sie habe seit dem 23.02.2011 keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie und wisse nicht, wo sie sich aufhalten würde.
Zum Fluchtgrund befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 01.10.2010 zum ersten Mal an einer Demonstration teilgenommen habe, die von der englischsprachigen Bevölkerung des Landes ausgegangen sei. Sie hätten für ihre Freiheit und ihre Rechte gekämpft. Am 23.02.2011 habe es ein Treffen mit den lokalen Vorsitzenden gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe es bereits Protestbewegungen im Sudan, in Ägypten und anderen Ländern gegeben und sie hätten gedacht, dass dies der Moment sei, auch für ihre Rechte zu kämpfen. Um 10 Uhr vormittags hätten sie begonnen, Flugblätter zu verteilen. Es seien immer mehr Menschen zusammengekommen. Dann seien die Polizei und die Gendarmerie gekommen und hätten gesagt, dass es sich nicht um einen friedlichen Protest handle und "es auch nicht das Datum von der SCNC, der 1. Oktober", sei. Sie sei dann beschuldigt worden, gemeinsam mit den anderen an den Ausschreitungen 2009 beteiligt gewesen zu sein, bei denen Regierungsgebäude niedergebrannt und Regierungssoldaten umgebracht worden seien. Auf Vorhalt, dass sie bis jetzt nie angegeben habe, dass sie 2011 von der Polizei beschuldigt worden sei, auch an den Ausschreitungen 2009 beteiligt gewesen zu sein, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie damals so viel gesagt und die Schriftführerin beim Interview den Eindruck erweckt habe, dass sie sich langweile. Sie habe dann zwar das Protokoll unterschrieben, habe aber zu Hause bemerkt, dass vieles, das sie erzählt habe, nicht niedergeschrieben worden sei. Auf die Frage, was alles nicht im Protokoll vermerkt worden sei, was sie damals angegeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nur erzählt habe, dass sie im Gefängnis gewesen sei und dass ihr Anwalt sie auf Kaution aus dem Gefängnis geholt habe. Trotzdem stehe im Protokoll, dass sie ein Gerichtsverfahren gehabt hätte, was nicht stimmen würde. Es habe nur eine Anhörung gegeben, um auf Kaution freigelassen zu werden. In ihrem Fall gebe es kein Urteil, sie habe im Rahmen der Einvernahme nur gesagt, dass ihr Anwalt zum High Court in XXXX gegangen sei, um ihre Freilassung auf Kaution zu erreichen, was ihm aber nicht gewährt worden sei. Ihnen sei gesagt worden, dass sie ein Verbrechen gegen den Staat verübt hätten, weshalb der High Court keine Entscheidung treffen könnte und dass sie ins Gefängnis von XXXX kommen würden, was bedeute, dass sie mit lebenslänglicher Haft oder der Todesstrafe zu rechnen hätten. Auf die Frage, warum sie diese fehlerhaften Einvernahmeprotokolle nicht in der Beschwerde bzw. in einer Beschwerdeergänzung gerügt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit dem negativen Bescheid zur Caritas gegangen sei und dort jemandem ihren Fall erklärt habe. Die Dame habe gesagt, sie würde die Beschwerde schreiben. Sie habe "dann alles mit Google übersetzt" und als sie gesagt habe, es würden Teile fehlen, sei ihr mitgeteilt worden, dass sie bei einer zweiten Verhandlung die Möglichkeit haben würde, alles zu erklären und die Caritas keine Asylanträge mehr stelle.
Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Streik am 23.02.2011 vom SCNC organisiert worden sei. Zehn von ihnen hätten Flugblätter verteilt. Viele hundert Leute hätten am Streik teilgenommen. Auf die Frage, was auf den Flugblättern gestanden sei, die sie verteilt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dass auf den Flugblättern das Logo des SCNC zu sehen gewesen sei und darauf hingewiesen worden sei, dass jetzt die Zeit gekommen sei, die Freiheit und Unabhängigkeit von Südkamerun zu fordern. Auf die Frage, ob sie das Logo des SCNC beschreiben könne, gab die Beschwerdeführerin an: "Es ist ein Vogel, der etwas im Schnabel hat. Das Banner hat weiß-blaue Streifen.". Über der Karte und über dem Logo würde "Southern Camerun National Council" stehen. Unter dem Logo und der Karte von Kamerun befinde sich eine Karte vom englischsprachigen Teil von Kamerun und es stehe das Jahr der Gründung, 1961, darauf. Sie sei seit Jänner 2009 Mitglied des SCNC. Sie sei Jugendarbeiterin gewesen. Der Jugendführer habe Anweisungen geschrieben und sie habe diese Informationen verteilen müssen. Auf nochmalige Aufforderung, ihre Tätigkeit genau zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus: "Wir machen Bildungsarbeit für die englischsprachige Bevölkerung, denn diese sollte wissen, warum wir uns mit dem französischsprachigen Teil vereinigt hatten, welchen Nutzen das für uns hatte, denn wir Englischsprachige wurden als Bürger zweiter Klasse behandelt. Die Englischsprachigen sollten etwas über ihre Geschichte, ihre Herkunft lernen, denn das wird nicht in der Schule unterrichtet." Auf die Frage, warum sie Mitglied des SCNC geworden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass es viele Gründe gebe. Die Englischsprachigen würden immer als Bürger zweiter Klasse behandelt werden. Sogar wenn man eine Arbeit gefunden hätte, werde man nicht gut bezahlt. Wenn man Geschäfte "mit den Französischsprachigen" machen würde, müsste man höhere Steuer zahlen. Es sei sehr schwer, eine Schule zu besuchen, einen Schulabschluss zu machen, eine Arbeit zu finden, zumal alle Arbeitsplätze von "Französischsprachigen besetzt werden" würden.
Auf die Frage, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz ihrer beiden Mitgliedsausweise des SCNC aus dem Jahr 2009 bzw. 2011 gekommen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Ausweis aus 2009 aus Kamerun stamme; der aus 2011 aus Linz. Als sie ist im Jahr 2011 nach Österreich gekommen sei, sei ihr gesagt worden, dass es in Linz eine SCNC-Organisation gebe. Der dortige Vorsitzende habe ihr diesen Ausweis gegeben.
Auch ihr verstorbener Bruder und ihr verstorbener Vater seien Mitglieder des SCNC gewesen. Ihre Mutter sei auch Mitglied des SCNC; sie sei aber nicht aktiv, weil sie wegen der Probleme mit ihren Beinen das Haus nicht verlassen könne. Ihre im Heimatland lebende Familie habe keine Probleme aufgrund der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim SCNC gehabt.
Der Streik am 23.02.2011 habe in der XXXX in XXXX stattgefunden; wie viele Leute damals verhaftet worden seien, wisse sie nicht. Nach Aufforderung, die damalige Verhaftung zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an: "Wir waren beim Streik, als plötzlich die Menschen begannen davonzulaufen. Es gab plötzlich überall Tränengas. Die Polizei schlug die Leute. Ich wurde verhaftet. Wir wurden einfach alle gemeinsam in ein Fahrzeug verfrachtet. Die Menschen liefen in alle Richtungen davon. Die Polizei und die Armee verhafteten alle, die sie erwischen konnten und verluden sie in Fahrzeuge." Zu welcher Tageszeit sie verhaftet worden seien, wisse sie nicht. Sie seien danach stundenlang unterwegs gewesen. Ihnen sei gesagt worden, sie sollten aussteigen und sie seien in einen großen Raum gebracht worden. Nach Aufforderung, die Haft zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an: "Als wir in das Fahrzeug verladen wurden, habe ich mich gewährt und Männer haben mich getreten. Ich hatte überall Verletzungen. (BF zeigt an ihren Hals.) Überall war ich verletzt, überall war Blut. Ich hatte große Schmerzen. In diesem Raum war es dunkel. Wenn irgendjemand schrie, schlugen sie einfach auf die Menschen ein, wie das in Afrika gemacht wird." Sie sei von 23.02. bis 17.03.2011 in Haft gewesen. In der ersten Woche seien sie alle in einem Raum untergebracht gewesen. Eine Frau sei gestorben. Danach seien die Leute, die schwer verletzt worden seien, zu denen auch sie gehört habe, in einen anderen Raum gebracht worden. Seit dem 23.02. habe sie nicht mehr gebadet. In dieser ersten Woche seien sie immer wieder geschlagen worden. Es sei dunkel gewesen. Nachdem sie von den anderen getrennt worden seien, seien sie nicht mehr geschlagen worden. Ihr Intimbereich sei angeschwollen gewesen, weil sie sich so lange nicht waschen hätte können. Auch ihr Magen sei geschwollen gewesen, ihre Knie hätten geschmerzt. Sie habe Blut gespuckt. Sie hätte auch durch einen Schlag ins Gesicht einen Zahn verloren. Der Anwalt habe ihr mitgeteilt, dass sie verhaftet worden seien, zumal man sie als "eine Art Terroristen" bezeichnet habe, die Regierungsgebäude niedergebrannt, einen Gendarmen umgebracht, die Staatseigentum zerstört und Unfrieden gestiftet hätten. Man habe sich auf die Vorfälle von 2009 bezogen und gemeint, sie seien auch diejenigen Personen gewesen, die die Taten 2009 begangen hätten. Es habe keine Anzeige gegen sie gegeben. Es habe auch keine Fragen gegeben; sie seien nie einvernommen worden. Sie wisse nicht, ob es ein Urteil gegen sie geben würde. Ihren Anwalt habe sie nicht angerufen und gefragt, ob sie in Kamerun verurteilt worden sei, zumal er gesagt habe, dass in ihrem Fall angenommen werde, dass sie tot sei. Sie habe mit Hilfe eines Gefängniswärters das Gefängnis verlassen können. Dieser habe ihr eine Uniform gegeben und sie hätten mitten in der Nacht das Gefängnis verlassen können. Danach sei sie in ein Haus gebracht worden, wo sie sich duschen und waschen hätte können. Sie wisse nicht, wer das alles organisiert habe. In dem Haus sei eine Frau gewesen. Diese Frau habe ihr mitgeteilt, sie könne nicht länger in Kamerun bleiben, weil ihr Leben in Gefahr sei. Sie wisse nicht, ob sie ihren Anwalt angerufen habe oder ob er sie angerufen habe. Sie wisse nur noch, dass sie den Hörer bekommen habe. Ihr Anwalt habe ihr gesagt, er habe es nicht geschafft, sie mit legalen Mitteln aus dem Gefängnis zu bekommen. Sie hätte in das Gefängnis in XXXX verlegt werden sollen. Dagegen hätte er nichts tun können, weil es sich "um einen Präsidentenerlass oder ein Dekret handelte". Er habe weiters zu ihr gesagt, sie solle dieser Frau folgen und nie wieder in Kamerun anrufen. Diese Frau habe sie nicht gekannt. Während der Inhaftierung habe sie keinen Kontakt zu ihrem Anwalt gehabt. Sie könne nicht angeben, ob die heimatlichen Behörden gewusst hätten, dass sie Mitglied des SCNC sei. Als sie dem SCNC beigetreten sei, habe sie niemals Probleme mit der Polizei gehabt. Sie wisse nicht, ob in Kamerun ein Haftbefehl gegen sie bestehe. Ihr sei gesagt worden, dass die Angelegenheit "kein Spaß sei, dass ich um mein Leben laufen, nie wieder anrufen und ins Exil gehen solle.". Auf die Frage, wer dem Anwalt der Beschwerdeführerin die Adresse von Thalham gegeben habe, damit er dorthin die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen schicken könne, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies "diese Frau gewesen sein müsse, die sie nach Thalham gebracht habe".
Im Jahr 2009 habe sie nicht an den Auseinandersetzungen in Kamerun teilgenommen. Damals habe die Regierung alle Preise erhöht, die Löhne der Lehrer und des Krankenhauspersonals sei verringert worden. Auf der Straße sei überall Armee gewesen und es sei geschossen worden. Es seien verschiedene Gebäude niedergebrannt worden.
Auf die Frage, welche konkreten Probleme ihr Vater aufgrund der Mitgliedschaft zum SCNC gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie damals noch sehr jung gewesen sei. Ihre Mutter habe ihr später nur erzählt, dass es bei ihnen zu Hause ein Treffen gegeben hätte und sie Flugblätter für Demonstrationen vorbereitet hätten. Ihr Vater sei dann ins Gefängnis in XXXX gekommen und auf Kaution wieder freigelassen worden. Ihr Vater sei von Anbeginn an Mitglied des SCNC gewesen. Früher sei man als Mitglied des SCNC "nur eingesperrt, dann aber wieder freigelassen" worden.
Auf die Frage, wie sie in den Besitz des Schreibens des SCNC vom 28.09.2011, welches dem Bundesasylamt am 13.11.2011 vorgelegt worden sei, gekommen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dieses nach Thalham geschickt worden sei. Wer dieses Schreiben dorthin geschickt habe, wisse sie nicht. Es seien "die Leute vom SCNC oder ihr Anwalt" gewesen. Sonstige Probleme habe sie in ihrem Heimatland nicht gehabt. Auf die Frage, ob sie die Möglichkeit gehabt hätte, in einem anderen Teil von Kamerun zu leben, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für tot gehalten werde. Ihr sei gesagt worden, dass es keine andere Möglichkeit gebe. Wenn es eine andere Möglichkeit gegeben hätte, wäre sie nicht hier. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich vor dem Tod oder einer lebenslangen Haftstrafe, zumal ihr Anwalt gesagt habe, dass ihre Angelegenheit sehr ernst sei und sie ins Exil gehen solle. Hier in einem fremden Land zu leben, weit weg von ihrem Sohn, sei "für sie auch kein Spaß". Ihr Bruder sei 2010 erschossen worden. Es sei ihnen nur mitgeteilt worden, dass ein Polizist ihn erschossen hätte und sie den Leichnam abholen sollten. In Österreich sei sie seit 2011 Mitglied des SCNC.
Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderberichten führte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass sich die Lage für SCNC-Mitglieder in Kamerun insoweit verschärft habe, als die Anti-Terror-Gesetzgebung nunmehr verstärkt auch auf den SCNC angewandt werde. Die diesbezüglichen Belege werde sie schicken.
Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Deutsch spreche und in Österreich einen A2-Deutschkurs besuche. Sie sei seit 2013 Mitglied in einem Fitness- und Yogakurs in Österreich. In ihrer Freizeit treffe sie sich mit ihrer österreichischen Freundin und besuche einen Deutschkurs. Sie habe keinen Lebensgefährten in Österreich, sie sei aber mit den Teilnehmern aus den Yogastunden befreundet. Sie habe in Österreich nie gearbeitet, zumal sie keine Genehmigung gehabt habe. Sie arbeite aber ehrenamtlich bei der Caritas mit; sie würde bei der Kleidersammlung Kleider sortieren. Sie würde in Österreich gerne als Reinigungskraft oder im Hotel bzw. als Zeitungsverkäuferin arbeiten. Sie hätte in Österreich bereits in einer Pizzeria, in einem afrikanischen Geschäft und in einem Hotel in Velden die Möglichkeit gehabt, zu arbeiten; ihr hätten aber die entsprechenden Papiere gefehlt. Seit 2013 sei sie in Österreich Mitglied beim Verein "Acamasal". Dieser Verein versuche, in Österreich alle Einwohner aus Kamerun zusammenzubringen. Dieser Verein sei in Linz, sie sei aber nicht sehr oft dort.
10. Mit Schriftsatz vom 16.12.2015 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht diverse Urkunden (Bestätigung der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im "Acamasal" Kulturverein vom 04.12.2015; Unterstützungsschreiben einer namentlich genannten Person; Bestätigung der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im "Atlantis" Fitness- und Yogaclub vom 03.12.2015; Bestätigung der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim SCNC-Österreich vom 04.12.2015; Länderbericht vom 26.04.2015über das Vorgehen der kamerunischen Behörden gegen SCNC mit Hilfe der Anti-Terror-Gesetzgebung.)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kamerun und wurde in XXXX geboren, wo sie bis 2006 die Schule besuchte. Sie arbeitete in ihrem Heimatland sechs Monate als Krankenschwester; diese Arbeit musste sie jedoch aufgeben, zumal sie zu wenig verdiente. Deshalb eröffnete sie ein Lebensmittelgeschäft und konnte damit den Lebensunterhalt für sich, ihren Sohn, ihre Mutter und ihre Geschwister sichern. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Familie in einem großen Haus in XXXX. Der Vater der Beschwerdeführerin sowie ein Bruder sind bereits verstorben. Die Beschwerdeführerin hat einen zehnjährigen Sohn. Der Vater ihres Kindes verließ die Beschwerdeführerin während der Schwangerschaft. Wo sich der Vater ihres Sohnes zurzeit aufhält, weiß die Beschwerdeführerin nicht.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen - Mitgliedschaft beim SCNC und Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen - war nicht glaubwürdig und wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie im Heimatland. Sie weiß nicht, wo sich ihre Familie aufhält.
Die Beschwerdeführerin würde im Fall einer Rückkehr nach Kamerun in eine ausweglose Lebenssituation geraten. Eine inländische Fluchtalternative würde ihr nicht zur Verfügung stehen.
Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch und hat in Österreich einen A2-Deutschkurs besucht. Sie hat eine österreichische Freundin und ist Mitglied in einem Fitness- und Yogaclub. Weiters ist die Beschwerdeführerin seit 2013 Mitglied im "Acamasal"-Kulturverein und seit 2011 Mitglied des SCNC in Österreich. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Arbeit nach, sondern nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation in Kamerun wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (= Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung (GIZ 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Legislative und Justiz haben nur geringe Kontrolle über die Exekutive (BS 2014).
Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspräsident Paul Biya (81 Jahre) regiert seit 1982. Die nächsten Präsidentenwahlen finden turnusgemäß 2018 statt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht ganz regulär. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild und sieht die Schaffung eines Verfassungsgerichts vor, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren (AA 10.2.2015).
Die jetzt gültige Verfassung ist die 3. seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr 1960. Diese 3. Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl, festgesetzt. 2008 kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung: die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus (GIZ 6.2015).
Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde Paul Biya mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. Paul Biya erhielt 78% der Stimmen. Gemäß offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 66% gelegen haben (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Internationale Beobachter sowie Transparency International gehen jedoch von einer tatsächlichen Wahlbeteiligung von 30% aus. Alle seit der Einführung des Mehrparteiensystems
abgehaltenen Wahlen waren von ernsten Mängeln geprägt (BS 2014). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 6.2015).
Parlaments- und Kommunalwahlen fanden nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) am 30.9.2013 statt - mit wenig überraschendem Ergebnis: Die RDPC/CPDM behauptete sich mit Abstand (GIZ 6.2015). Ihr gehören 148 (zuvor 152) der 180 Abgeordneten an. Als größte Oppositionspartei stellt die SDF (Mitglied der Sozialistischen Internationale) 18 Abgeordnete, während 5 kleinere Parteien insgesamt 14 Sitze erhielten. Die Kommunalwahlen entschied die RDPC ebenfalls klar für sich: Sie kann in 305 Kommunen allein regieren, die Oppositionsparteien lediglich in 24 (AA 10.2.2015).
Am 14.4.2013 wurden zum ersten Mal Senatoren für die 2.Kammer gewählt - 17 Jahre nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Großer Gewinner war die RDPC/CPDM (GIZ 6.2015; vgl. AA 10.2.2015). Senatspräsident ist der 80-jährige Marcel Niat Njifendji, ex-Vizepremierminister. Er würde im Falle der Amtsunfähigkeit des Staatspräsidenten übergangsweise dessen Amtsgeschäfte führen (AA 10.2.2015).
Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen: Die meisten Oppositionsparteien, so auch die SDF, kranken an ähnlich überkommenen Strukturen wie die Regierungspartei RDPC. Parteigründer sind oftmals gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei in autokratischem Stil. Zudem stützen sich die meisten Oppositionsparteien auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). So auch die SDF: 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang sie in der anglophonen Region Nord-West, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (73 Jahre) stammt (AA 10.2.2015).
Quellen:
Sicherheitslage
Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten. Abgeraten wird lediglich von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord. Reisen in die Provinzen Nord und Adamoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (FD 26.7.2015b). Das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden des Landes. Reisen in die Grenzgebiete zum Tschad und zur zentralafrikanischen Republik sollen nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (BMEIA 20.8.2015). Die Vereinten Nationen hatten für die Provinz Extrême-Nord die Bedrohungsstufe bereits im Jahr 2014 von 3 (moderat) auf 5 (hoch) angehoben (IRIN 31.7.2015).
Derzeit steht Kamerun vor großen Herausforderungen, da sich das Umfeld in den Nachbarländern Zentralafrikanische Republik und Nigeria destabilisiert hat. An der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik ist es seit Ausbruch der Seleka-Rebellion im Dezember 2012 mehrfach zu bewaffneten Übergriffen auf kamerunische Orte gekommen. Seit Beginn der Rebellion sind ca. 150.000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in Kamerun
Eingetroffen (AA 10.2.2015). Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen dieser grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher (AA 17.8.2015; vgl. FH 2015). Es kam dort auch zu Gefechten zwischen zentralafrikanischen Rebellen und kamerunischen Kräften (FH 2015). Vor Reisen in das Grenzgebiet zur Zentralafrikanischen Republik wird daher ebenfalls gewarnt (AA 17.8.2015).
In der Provinz Extrême-Nord, die an die Hochburg der Boko Haram in Nigeria grenzt, kommt es zu wiederholten Einfällen der Extremisten (FH 2015). Im Norden Kameruns, besonders in der Region Extreme-Nord, bedrohen Übergriffe von Boko Haram die Stabilität. Die Regierung geht u. a. mit Militäreinsätzen gegen die Bedrohung vor. Vor allem in der Region Extrême -Nord treffen zigtausende Flüchtlinge aus Nigeria ein (AA 10.2.2015).
In der Provinz Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Extrême-Nord, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. Vor Reisen in die Region Extrême-Nord (auch Tschadsee) wird daher gewarnt (AA 17.8.2015; vgl. FD 26.7.2015a). Auch in den Grenzgebieten zu Nigeria in den Provinzen Nord und Adamaoua können terroristische Aktivitäten vorkommen (FD 26.7.2015b). Boko Haram war vor allem in der Region Extrême-Nord für Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Angehörige der bewaffneten Gruppe brannten bei Angriffen auf Ortschaften Häuser nieder und töteten zahlreiche Menschen (AI 25.2.2015). Dutzende Menschen kamen ums Leben, hunderte
Personen wurden verletzt (IRIN 10.8.2015). Bei anderen Aktionen wurden Dutzende Menschen entführt (AFP 5.8.2015).
Die kamerunische Regierung hat gegenwärtig 6.500 Soldaten in der Provinz Extrême-Nord stationiert, weitere 2.000 sollen folgen. Kamerun hat sich außerdem mit Nigeria, dem Niger und dem Tschad im gemeinsamen Kampf gegen Boko Haram zusammengeschlossen (AFP 28.7.2015).
Gewarnt wird darüber hinaus vor Reisen zur Halbinsel Bakassi und Umgebung aufgrund fortdauernder Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen und Geiselnahmen (AA 17.8.2015; vgl. BMEIA 20.8.2015).
Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 6.2015). In den Regionen Nord und Adamaoua sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen. Von Reisen in die Regionen Adamaoua und Nord wird daher abgeraten. Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria und Tschad (jeweils auf der gesamten Länge der Grenzen) wird gewarnt (AA 17.8.2015).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 31
Rechtsschutz/Justizwesen
Das kamerunische Rechtssystem ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2005 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf XXXX und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in XXXX und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 6.2015).
Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert oder infolge ihrer geringen Gehälter bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren
mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist (AA 10.2.2015).
Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar. Am 1.1.2007 trat das erstmals landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt. Viele Betroffene scheuen jedoch den - insbesondere für Laien komplizierten - administrativen Aufwand (AA 10.2.2015).
Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige "Könige" ("Lamido") Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Könige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 10.2.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Gendarmerie Nationale ist die nationale Polizei. Sie hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich, also auf dem Lande. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 6.2015). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 10.2.2015). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade anti-gang (auch: Groupement mobile d'intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'intervention rapide (BIR) (GIZ 6.2015). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 10.2.2015).
Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 6.2015). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 10.2.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 10.2.2015).
In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 10.2.2015) und Folter (USDOS 25.6.2015) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 10.2.2015).
Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist allerdings nicht feststellbar (AA 10.2.2015). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese auch weiterhin meist ungestraft (USDOS 25.6.2015).
Im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram ist die strikte Orientierung der kamerunischen Sicherheitskräfte an rechtsstaatlichen Grundlagen allerdings nicht durchgängig gewährleistet (AA 10.2.2015). Vor allem in Zusammenhang mit dem Kampf gegen Boko Haram sind Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Verschwindenlassen, willkürlicher Festnahmen sowie Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage verantwortlich (AI 25.2.2015).
Quellen:
Korruption
Zwar gibt es Gesetze gegen Korruption, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen gängig (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). 1998 und 1999 galt Kamerun gar als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere Länder von dieser Stelle verdrängt. Korruption bzw. deren Bekämpfung bleibt nach wie vor Thema in Kamerun. Die 2006, nach diversesten Anti-Korruptionskampagnen, gegründete Commission Nationale Anti-Corruption (CONAC) tut ihre Arbeit und veröffentlicht jährliche Berichte (GIZ 6.2015), auch wenn jener für das Jahr 2013 noch ausständig ist. Die CONAC hat aber selbst keine Verfahrensgewalt und muss die anhängigen Fälle an die zuständigen Ministerien delegieren (USDOS 25.6.2015).
Im von Transparency International 2014 veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex liegt Kamerun auf dem 136. Platz von 175 bewerteten Ländern (AA 6.2015b; vgl. FH 2015)
Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren. Willkürliche Polizeiaktionen bis hin zu Verhaftungen zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern und unverhältnismäßige Gewaltanwendung kommen weiterhin vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Manchmal werden Polizisten wegen Korruption bestraft. Auch andere Staatsbedienstete werden zu Geldstrafen, Suspendierung, Beförderungsaufschub, Versetzung oder Entlassung verurteilt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 10.2.2015).
Die bekanntesten NGOs sind das Cameroon Network of Human Rights Organizations, Organization for Human Rights and Freedoms, Association of Women Against Violence, Movement for the Defense of Human Rights and Freedoms, Mandela Center Ouest und Nouveaux Droits de l'Homme (USDOS 25.6.2015). Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex, und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher optieren die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen (AA 10.2.2015).
Menschenrechtsorganisationen können weitgehend frei agieren. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 10.2.2015; vgl. AI 25.2.2015); im Jahr 2014 hat es keine Berichte hinsichtlich der Verhaftung von Menschenrechtsaktivisten gegeben (USDOS 25.6.2015). Menschenrechtsverteidiger beklagen, dass Sicherheitskräfte nicht auf Anzeigen (z. B. wegen Drohungen, Einbrüchen) reagieren (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Im Jahr 2010 hat sich mit Hilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. Mit Hilfe des United Nations Development Programme (UNDP) haben sich ebenfalls 2010 etwa 50 Menschenrechtsorganisationen zu einem nationalen Netzwerk der Menschenrechtsvereine zusammengeschlossen, das vor allem in der Hauptstadt präsent war. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind (AA 10.2.2015). Menschenrechts-NGOs arbeiten trotz der oben beschriebenen Schwierigkeiten weiterhin fort (USDOS 25.6.2015)
Im Berichtszeitraum konnten internationale Menschenrechtsbeobachter weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen. Der Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung führte im Juli 2012 einen Länderbesuch durch (AA 10.2.2015).
Quellen:
Ombudsmann
Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (CNDHL) verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht (AA 10.2.2015); jener für das Jahr 2013 ist noch ausständig. Insgesamt wird die Kommission unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen als effektiv beschrieben (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern (AA 10.2.2015).
Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945 und
der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.06.1981. Kamerun ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:
• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971;
• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984;
• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984;
• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994;
• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005;
• Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993;
• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986;
• Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 10.2.2015).
Die allgemeine politische Lage in Kamerun ist nicht durch starke Repressionen oder politische Verfolgung gekennzeichnet. Staatliche Repressionen aufgrund Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung zählt in Kamerun nicht zu den Grundrechten (AA 10.2.2015).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl das Gesetz die Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, werden Medienvergehen unter Strafe gestellt und die Regierung schränkt diese Freiheiten ein. Allerdings gab es im Jahr 2014 weniger diesbezügliche Berichte, als in den Jahren zuvor. Beamte bedrohen, schikanieren und inhaftieren Personen oder Organisationen, welche die Politik der Regierung kritisieren oder gegensätzliche Ansichten vertreten (USDOS 25.6.2015). Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, etwa bei rassistischer Diffamierung und bei Geheimnisverrat im Strafverfahren, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen. Journalisten werden teilweise in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Im Jahr 2014 wurden mehrere Journalisten verhaftet, anderen wurde die Ausübung ihres Berufes verboten (FH 2015), manche wurden misshandelt (USDOS 25.6.2015).
Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig.
Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung, erreichen jedoch Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionsträger und Intellektuelle (AA 10.2.2015).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit garantiert, schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Die Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden nach wie vor unterdrückt (AI 25.2.2015). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. Im Wahljahr 2013 wurden mehrere Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Als Grund wurde zumeist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung angeführt (AA 10.2.2015).
Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet sie Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).
Obwohl die Verfassung Vereinigungsfreiheit garantiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. BS 2014). Vereinigungsfreiheit ist in der Praxis besser garantiert als Versammlungsfreiheit (BS 2014). Gesetzlich sind Organisationen nicht zulässig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetzte, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 25.6.2015).
Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/ CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Die meisten Oppositionsparteien sind desorganisiert und taktisch schwach (BS 2014). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 6.2015).
Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 10.2.2015).
Quellen:
Opposition
Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt. Die Regierung sieht sich
von der zerstrittenen Opposition nicht bedroht. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung. Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015).
Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet (AA 10.2.2015). Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit außerhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt (AA 10.2.2015).
Am 1.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche zu veranstalten, die von den Behörden jedoch stets verboten werden. Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt (AA 10.2.2015). Im aktuellen Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State wird der SCNC nicht mehr erwähnt (USDOS 25.6.2015). Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 inhaftiert (BS 2014). Es gibt außerparlamentarische Winkelzüge von staatlicher Seite gegen Versammlungen oder
Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung SCNC und deren Sympathisanten (GIZ 6.2015).
Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist bis auf einen Einzelfall aus dem Jahr 2008 nicht bekannt (AA 10.2.2015).
Quellen:
Exilpolitische Aktivitäten
Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist bis auf einen Einzelfall nicht bekannt. (Auswärtiges Amt vom 10.02.2015, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun)
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und lebensbedrohlich (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 10.2.2015). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 25.6.2015). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 10.2.2015).
In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 10.2.2015). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 Prozent gesenkt (AA 10.2.2015).
Die Regierung gestattet nationalen und internationalen humanitären Organisationen wie etwa dem IKRK den Zugang zu Gefängnisinsassen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102:
Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird (AA 10.2.2015). Im Rahmen der Bekämpfung von Boko Haram wurde ein neues Gesetz in Kraft gesetzt. Dieses sieht die Todesstrafe für "terroristische Akte" vor, die Definitionen sind umstritten (FH 2015).
Der Präsident begnadigt allerdings regelmäßig alle zum Tode Verurteilten. Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde. Im Jahr 2013 waren 77 zum Tode Verurteilte in Haft. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen aus, durch die Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 10.2.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
In Kamerun gibt es keine Staatsreligion. Die kamerunische Verfassung garantiert ihren Bürgern Religionsfreiheit (GIZ 3.2015b; vgl. USDOS 28.7.2014) und in aller Regel respektiert der Staat dieses Grundrecht (GIZ 3.2015b; vgl. AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, dem Glauben oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014). Das Verhältnis der Religionen untereinander ist im Allgemeinen gut. Zwar werden Anhänger traditioneller Religionen im muslimischen Norden oft verächtlich angesehen, auch wurde vereinzelt von kleineren Konflikten zwischen Christen und Moslems berichtet, aber im Großen und Ganzen ist der
Umgang der Religionen untereinander von gegenseitigem Respekt und Toleranz geprägt (GIZ 3.2015b).
Welche Auswirkungen die Aktivitäten von Boko Haram auf das religiöse Miteinander in Kamerun haben, kann im Moment niemand abschätzen (GIZ 3.2015b). Die Aktivitäten islamistischer Terroristen im Nachbarland Nigeria haben zu einer stärkeren staatlichen Überwachung von muslimischen Predigern und Versammlungsorten in Kamerun geführt. Staatliche Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten hier eng zusammen (AA 10.2.2015).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
In Kamerun leben über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen (AA 10.2.2015). In diesem völkerreichen Land treffen somit unterschiedlichste Kulturen, Lebensformen, Sprachen und Religionen - deren Grenzen teilweise auch Ethnien-
übergreifend verlaufen - aufeinander (GIZ 3.2015b). Gegensätze und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen Ethnien, Nomaden und Sesshaften bzw. Viehhaltern und Ackerbauern, allochthonen und autochthonen Bevölkerungsgruppen, Frankophonen und Anglophonen, Stadt- und Landbevölkerung, "Nordisten" und "Südisten", Christentum und Islam führten und führen manchmal auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen (GIZ 3.2015b), die jedoch lokal begrenzt bleiben (AA 10.2.2015). Teilweise werden diese Konflikte auch von einzelnen Eliten oder politischen Parteien instrumentalisiert. Trotz, ja vielleicht gerade wegen, seiner Heterogenität zählte Kamerun bisher zu einem der vergleichsweise stabilsten Länder der Region (GIZ 3.2015b).
Eine nach der Rasse diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es nicht. Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als andere (AA 10.2.2015). Die Baka sehen sich der Diskriminierung ausgesetzt (FH 2015), nehmen aber etwa als Kandidaten bei Wahlen Teil - wiewohl sie im Senat, der Nationalversammlung oder in höheren Regierungsämtern nicht repräsentiert sind (USDOS 25.6.2015).
Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt. Gesellschaftliche Diskriminierung von Albinos soll vereinzelt vorkommen (AA 10.2.2015).
Quellen:
Frauen
Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Beispiele sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen (AA 10.2.2015) sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit für Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Art. 297 des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle (AA 10.2.2015).
Nur wenigen Frauen gelingt es, das öffentliche Leben aktiv mitzugestalten. Im Zuge der Parlamentswahlen 2013 erhöhte sich der Anteil von Frauen in der Nationalversammlung deutlich auf 33 % (AA 10.2.2015). So sind 56 (von 180) Abgeordnete in der Nationalversammlung und 20 (von 100) im Senat weiblich (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In der Regierung sind Frauen wenig präsent. Die Gründe dafür liegen in der sozialen Abhängigkeit, der Erziehung sowie darin, dass höhere Schulbildung Mädchen in geringerem Maße zugänglich war und zum Teil immer noch ist. Die genannten Missstände werden gesellschaftlich akzeptiert und von den Frauen hingenommen; den meisten Frauen sind ihre Rechte nicht bekannt (AA 10.2.2015).
Das kamerunische Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Die Menschenrechtslage von Frauen variiert ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen Möglichkeiten je nach Wohnort und ist grundsätzlich in ländlichen Gebieten schlechter als in den Städten. Die vor allem in den ländlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autoritäten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Darüber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders rückständig: Zahlreiche junge Mädchen (zwischen 10 und 15 Jahren), meist aus ärmeren Verhältnissen, werden zwangsverheiratet und besuchen nur selten die Schule. Danach sind sie für Haushalt und Kinder zuständig, sodass ihre weiterführende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich große Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind
weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen führen (AA 10.2.2015).
Das kodifizierte Recht ist teilweise diskriminierend. Nach kamerunischem Strafrecht gibt es keine Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigungen werden auch nur selten zur Anzeige gebracht und von den Behörden nur nachlässig verfolgt (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), obwohl sie unter Strafe stehen und mit einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahre belegt sind (USDOS 25.6.2015).
Die Beschneidung weiblicher Genitalien ist bislang nicht explizit verboten (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Diese ist kein Massenphänomen, wird aber in einigen wenigen Regionen Kameruns praktiziert: im äußersten Norden (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria (AA 10.2.2015); im Osten (USDOS 25.6.2015) sowie im Südwesten (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) bei den Ethnien der Choa und Ejagham (USDOS 25.6.2015). Immigrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen Beschneidungen weiblicher Genitalien auch in einigen Fällen in den großen Städten XXXX und Jaunde durch. Im äußersten Norden werden Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr beschnitten. Im Südwesten wird die Beschneidung weiblicher Genitalien von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes. UNICEF zufolge werden Beschneidungen bei 1% der kamerunischen Frauen durchgeführt (AA 10.2.2015). USDOS nennt eine Zahl von 1,4% und 20% bei den am meisten betroffenen Gemeinden (USDOS 25.6.2015). Verlässliche Statistiken gibt es nicht. Ein im Justizministerium bereits 2010 erarbeiteter, bisher jedoch nicht eingebrachter Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch sieht vor, Genitalbeschneidung bei Frauen zu einem Straftatbestand zu erklären (AA 10.2.2015).
Weit verbreitet (rund 12%) ist die Verstümmelung der Brüste: dabei reiben die Mütter adoleszenter Mädchen heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um ihr Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen ("Brustbügeln"). Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Gegen beide Praktiken gehen Regierung und NGOs mit Aufklärungskampagnen vor (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit und Dokumente
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Polizisten Einzelpersonen verhaften und schlagen, sofern diese keine Ausweisdokumente mit sich führen (USDOS 25.6.2015). In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Krimineller wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 10.2.2015).
Im Norden des Landes und in den Grenzgebieten wurden im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram nächtliche Ausgangssperren erlassen. Es gibt auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Militärkontrollen an den Straßen, willkürliche Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen und Ausweiskontrollen (IRIN 31.7.2015).
Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt (AA 10.2.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2014 geschätzte 31 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.400 US-Dollar. Die öffentliche Verschuldung Kameruns liegt bei ca. 24 % des Bruttoinlandsproduktes, steigt aber schnell an. Die Kredite werden vor allem für Infrastrukturprojekte wie Straßenbau und Energieerzeugung sowie die Entwicklung der Landwirtschaft, Telekommunikation, Bergbau und Wasserversorgung eingesetzt. Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: Kamerun erreichte 2013 ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 %. 2014 lag das Wachstum allerdings lediglich bei 5 %. Neben der Öl- und Gasförderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertiäre Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 39 Prozent nachhaltig zu senken (AA 6.2015b).
Insbesondere der primäre und tertiäre Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Rohöl und Holz sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der Ölförderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlüsselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung künftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse für das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekundären Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur (AA 6.2015b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 10.2.2015).
Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 Prozent) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 Prozent der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 3.2015a).
Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (5,9), die
Lebenserwartung (52,1) oder die Müttersterblichkeit (690 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionale Unterschiede nicht vergessen werden. Vor allem Frauen in ländlichen Regionen im Norden des Landes sind von Armut betroffen. Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 3.2014c).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze, relativer Ärztemangel, denn die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 3.2015b).
Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 10.2.2015).
Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken
regionalen Unterschiede, in denen sich, wie schon bei den Armutsindizes, das Süd-Nordgefälle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Seit eines großen Cholera-Ausbruchs im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit: Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 3.2015b). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 10.2.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 10.2.2015).
Quellen:
2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung, zu ihrer Berufstätigkeit im Heimatland sowie zu ihren familiären Verhältnissen in Kamerun und in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2012.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kamerun ergeben sich aus den obigen Berichten und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2015.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin, zu ihrer Mitgliedschaft im Sport- und Yogaverein bzw. im Acamasal-Kulturverein ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Bestätigungen. Dass die Beschwerdeführerin seit 2011 Mitglied beim SCNC-Österreich ist, ergibt sich aus der im Verfahren Bestätigung vom SCNC-Österreich vom 04.12.2015. Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen war nicht glaubwürdig, zumal die diesbezüglichen Ausführungen zum einen widersprüchlich und wenig konkret sowie zum anderen nicht nachvollziehbar waren. So hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bzw. bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgeführt, dass sie im Jahr 2010 bzw. im Jahr 2011 an Demonstrationen im Heimatland teilgenommen habe, wobei sie im Rahmen der Proteste im Jahr 2011 verhaftet und eingesperrt worden sei. Erstmalig in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Rahmen der Festnahme durch die Polizei im Jahr 2011 auch beschuldigt worden sei, an den Ausschreitungen 2009 beteiligt gewesen zu sein. Das diesbezügliche Vorbringen bzw. den diesbezüglichen Vorwurf hat die Beschwerdeführerin jedoch weder im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch im Rahmen der beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt mit einem Wort erwähnt. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass es ein Urteil gegen sie gegeben habe und sie vom High Court in XXXX am 23.02.2011 verurteilt worden sei. Dazu widersprechend gab sie jedoch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es kein Urteil gegen sie gebe. Nach Vorhalt dieser unterschiedlichen Angaben gab sie als Erklärung dafür an, dass es sich um Übersetzungsfehler bzw. Fehler im Protokoll handeln würde. Aus den diesbezüglichen Einvernahmeprotokollen des Bundesasylamtes ergibt sich jedoch nicht der geringste Hinweis auf ein Verständigungsproblem mit dem Dolmetscher. Die Beschwerdeführerin hat weder während der Erstbefragung, noch im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Verständigungsprobleme mit den jeweiligen Dolmetschern vorgebracht, sondern gab - im Gegenteil - auf konkrete Befragung an, es gebe keine Verständigungsprobleme bzw. dass alle ihre Angaben richtig rückübersetzt worden seien und sie nichts zu ergänzen habe. Der Beschwerdeführerin wurden die jeweiligen Niederschriften auch rückübersetzt, die Beschwerdeführerin gab keine Verständigungsprobleme an und bestätigte den Inhalt der Niederschriften sowie die Richtigkeit der Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift. Gemäß § 15 AVG liefert - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß § 14 leg. cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte die Beschwerdeführerin der Beweiskraft der Niederschrift die Erstbefragung sowie der Einvernahmen des Bundesasylamtes nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.
Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführerin auch dahingehend kein Glauben geschenkt werden, dass sie seit 2009 Mitglied des SCNC sei und aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration im Februar 2011 in XXXX von der Polizei verhaftet, geschlagen und bis 15.03.2011 bzw. 17.03.2011 in Haft gewesen sei, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl ihre Verhaftung durch die Polizei als auch ihre Flucht aus ihrer Gefangenschaft - wie dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll eindeutig zu entnehmen ist - nur sehr allgemein und vage zu schildern vermochte, sodass sie den Eindruck erweckt hat, dass sie das von ihr Geschilderte so nicht erlebt hat. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass ihre Familie aufgrund der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim SCNC keine Probleme hatte, während sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Schreiben ihres Anwaltes vom 15.04.2011, Punkt 10 (siehe AS 113 des Verwaltungsaktes), ergibt, dass ihre Familie im Heimatland verfolgt werde. Zudem hat die Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Bedrohung oder Verfolgung ihrer Familie im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch mit keinem Wort erwähnt.
Darüber hinaus vermochte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar darlegen, wie sie in den Besitz der von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen, wie dem Identitätsausweis, dem SCNC-Mitgliedsausweis sowie dem Schreiben ihres Anwaltes vom 15.04.2011 bzw. dem Schreiben vom SCNC vom 28.09.2011 gekommen sei, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung diesbezüglich befragt lediglich ausführte, dass ihr Anwalt bzw. "Leute vom SCNC" diese Unterlagen nach Thalham geschickt hätten. Wie jedoch ihr Anwalt bzw. die "Leute vom SCNC" davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dort anhängig ist, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung ausdrücklich ausführte, dass sie mit ihrem Anwalt keinen telefonischen Kontakt hätte und er gesagt habe, sie solle ihn nicht mehr anrufen, hat die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen können. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang völlig lapidar angab, dass es "diese Frau gewesen sein müsse, die sie nach Thalham gebracht habe", so erscheint dies dem Gericht nicht glaubhaft; vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Kontakt zu ihrem Anwalt in Kamerun hat und diesen selbst angerufen hat, damit er ihr die diesbezüglichen Beweismittel schickt, da die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 18.03.2011 ausführte, dass sie für ihr Fluchtvorbringen keine Beweismittel habe, sie aber ihren Anwalt kontaktieren könnte. Weiters vermochte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Befragung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Logo des SCNC nicht richtig beschreiben bzw. nicht richtig aufzeichnen, was insoferne nicht nachvollziehbar ist, als die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben bereits seit Jänner 2009 Mitglied des SCNC gewesen sein will. In diesem Zusammenhang ist auch noch festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte Mitgliedsausweis zum SCNC einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde und laut Untersuchungsergebnis nicht gesagt werden konnte, ob der diesbezügliche Ausweis echt sei. Dies deckt sich auch mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Feststellungen zu Kamerun bezüglich der Vorlage von Dokumenten, da den diesbezüglichen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist, dass es für praktisch jede Urkunde und jedes Dokument in Kamerun professionelle Fälschungen gebe und dass die Fälschung von Dokumenten in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet werde, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Selbst bei echten Dokumenten könne nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden könnten. Von den Behörden werde wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Zudem ist den Länderfeststellungen auch zu entnehmen, dass beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise günstig auf dem Markt erworben werden können. Parteiregister würden lediglich nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages belegen; von einem politischen Engagement könne allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszuges nicht ausgegangen werden.
Das erkennende Gericht geht sohin angesichts des widersprüchlichen, gesteigerten und sehr oberflächlich gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindruckes von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für die Beschwerdeführerin in Kamerun tatsächlich nicht besteht. Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit August 2011 Mitglied des SCNC-Österreich ist, vermag zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens zu führen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht bzw. glaubhaft nachvollziehbar belegt hat, dass sie sich in Österreich politisch betätigt, wobei der kamerunische Staat, wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, selbst bei Aktivitäten von Exilorganisationen diesen Aktivitäten wenig Aufmerksamkeit schenkt. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass allein die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim SCNC in Österreich eine wie immer gearteten Bedrohung oder Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die staatlichen Behörden in ihrem Heimatland nach sich ziehen würde, da die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nie angegeben hat, dass die Behörden in ihrem Heimatland Kenntnis davon haben, dass sie Mitglied des SCNC in Österreich ist.
2. 2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun ergeben sich aus den mit der Beschwerdeführerin und ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2015 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Kamerun ergeben.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, wie unter Punkt 2.1 ausführlich dargestellt, nicht glaubwürdig war.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im Fall der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Kamerun konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Kamerun.
Die Beschwerdeführerin kann im Falle einer Rückkehr nach Kamerun auf kein soziales und familiäres Netz mehr zurückgreifen, zumal die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt hat, dass sie seit der Ausreise keinen Kontakt zu ihrer Familie habe und sie nicht wissen würde, wo sich ihre Familie aufhalten würde. Folglich erscheint eine Niederlassung der Beschwerdeführerin - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - in Kamerun aber unzumutbar, da es in Kamerun - wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich - keine staatliche Unterstützung gibt und Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kamerun ohne soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und die existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung verfügt.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und die Beschwerdeführerin andererseits unbescholten ist (Z3).
Der Beschwerdeführerin war daher nach den genannten Bestimmungen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführerin auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.
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