BVwG W158 2104143-1

W158 2104143-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W158 2104143-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2104143.1.00

Spruch

W158 2104143-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 09.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.456,07 gewährt. Dem Bescheid wurde bei 17,24 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragte Fläche von 15,74 ha (davon Almfutterfläche 5,70 ha) eine ermittelte Fläche von 15,74 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Schreiben vom 12.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter der "XXXX" bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen aus dem Jahr 2009 in der Form, dass der Alm statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 92,31 ha, eine solche im Ausmaß von 85,94 ha zugrunde zu legen sei.

4. Mit Schreiben vom 15.05.2013 erfolgte durch den Almbewirtschafter eine weitere Korrektur der Almfutterfläche der "XXXX", wobei die Almfutterfläche in diesem Zusammenhang auf ein Ausmaß von 69,58 ha reduziert wurde.

5. Am 03.07.2013 fand auf der "XXXX" eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer ua. für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Anstatt der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 69,58 ha, wurde seitens der belangten Behörde auf der besagten Alm für das Antragsjahr 2009 lediglich eine Almfutterfläche von 63,68 ha eruiert.

6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2009 in der Form abgeändert, dass der Beschwerdeführerin eine Einheitlichen Betriebsprämie von nunmehr EUR 2.181,44 gewährt wurde. Zudem wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 274,63 ausgesprochen. Im Bescheid wurden offensichtlich die erfolgten Korrekturen betreffend die Almfutterfläche der "XXXX" und die Ergebnisse der im Juli 2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigt, womit im Falle der Beschwerdeführerin letztlich zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 0,36 ha festgestellt wurde.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.11.2013 Beschwerde und führte begründend aus, ihrerseits gewissenhafte Angaben gemacht zu haben, weswegen die ausgewiesene Flächendifferenz im Ausmaß von 0,36 ha für sie nicht nachvollziehbar sei. Auf die unter der Almbetriebsnummer XXXX ermittelte Futterfläche habe sie keinen Einfluss gehabt.

Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, den Bescheid der belangten Behörde richtig zu stellen.

8. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 30.01.2014 vor, in der die zuständige Bezirksbauernkammer betreffend die Flächenermittlung auf der "XXXX" ausführt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.

Zudem übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2014 eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG", in der sie darlegt, bloß Auftreiberin auf die "XXXX" zu sein. Sie habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Sie ersuche um Berücksichtigung dieser Erklärung.

9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin beantragte für das Antragsjahr 2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr Auftreiberin auf die "XXXX", BNr. XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei eine Almfutterfläche im Ausmaß von 92,31 ha beantragt wurde.

Der Almbewirtschafter der in Rede stehenden Alm korrigierte das Ausmaß der Almfutterfläche mit Antrag vom 15.05.2013 auf 69,58 ha.

Am 03.07.2013 fand auf der "XXXX" eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde seitens der belangten Behörde hinsichtlich des Antragjahres 2009 lediglich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 63,68 ha festgestellt.

Die beantragte Fläche der Beschwerdeführerin wich von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2009 um insgesamt 0,36 ha ab. Dies bedeutete eine Flächenabweichung (Differenzfläche) von weniger als 3 %.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zu A)

Art. 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:

"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]"

"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...]"

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Gegenständlich wurde aufgrund einer erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX ein geringeres als das beantragte Flächenausmaß festgestellt. Dies hatte für die Beschwerdeführerin als Auftreiberin auf die genannte Alm zur Folge, dass die ihr zustehende anteilige Almfutterfläche reduziert und zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Flächendifferenz von 0,36 ha festgestellt wurde.

1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Finden Vor-Ort-Kontrollen statt, im Zuge derer Abweichungen zu den beantragten Flächenausmaßen festgestellt werden, hat ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend derartige Kontrollen, konkrete Angaben zu machen und auszuführen, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Dem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Beurteilung der Almfutterfläche durch die belangte Behörde für das Antragsjahr 2009 unzutreffend sei. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, auf die Almflächenermittlung keinen Einfluss gehabt zu haben und verwies darauf, dass ihr vom Almbetreiber mitgeteilt worden sei, dass das festgesetzte Gesamtalmfutterflächenausmaß in einem eigenen Berufungsverfahren beeinsprucht werde. Die Beschwerdeführerin selbst legte in ihren Ausführungen in keinster Weise dar, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach das im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Hinsichtlich des Vorbringens, dass im Zusammenhang mit dem Flächenausmaß der in Rede stehenden Alm ein "eigenes Berufungsverfahren" eröffnet worden sei, gilt es anzumerken, dass weder beim Bundesverwaltungsgericht noch bei der belangten Behörde weitere Beschwerden vorliegen, die die angeführte Alm betreffen. Im Ermittlungsverfahren konnten somit auch in diesem Zusammenhang keine näheren Ausführungen, mit denen das festgestellte Flächenausmaß in Zweifel gezogen wird, herangezogen werden.

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich somit nicht gehalten, dass Ergebnis der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen oder eine erneute Überprüfung durchzuführen.

Der Prämienberechnung 2009 war betreffend die Alm mit der BNr. XXXX somit das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenausmaß von 63,68 ha zu Grunde zu legen und der Beschwerdeführerin davon eine fiktive anteilige Almfutterfläche zuzusprechen.

2. Kürzungen und Ausschlüsse finden gemäß § 8i Abs. 1 MOG keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Mit den gegenständlich errechneten Flächenabweichungen von 0,36 ha wurde eine Differenzfläche von unter 3% festgestellt, womit keine Grundlage für eine Sanktion (Kürzung) gegeben war. Eine solche wurde seitens der AMA auch nicht verhängt. Somit ist kein Anwendungsbereich der genannten Bestimmung gegeben (vgl. auch BVwG 12.01.2016, W138 2104706-1).

Ebenso ist durch die beigebrachte Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Da keine Sanktion verhängt wurde, sondern lediglich die zu Unrecht bezahlten Beträge rückgefordert wurden, ist die genannte Bestätigung nicht von Relevanz (vgl. etwa BVwG 10.12.2015, W123 2104645-1; BVwG 11.11.2015, W138 2104148-1).

Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164.

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