BVwG W114 2105128-1

W114 2105128-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W114 2105128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2105128.1.00

Spruch

W114 2105128-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vom 09.01.2014, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456912, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 13.04.2010 stellte XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer ist Obmann der XXXX und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche er als Vertretungsbefugter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt hat. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX 95,16 ha Almfutterfläche angegeben.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.10.2010, AZ II/10-109020539, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die diesem Bescheid zugrundeliegende Berechnung der Zahlungsansprüche stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA ... Flächenbezogene ZA

Für den BF wurde in diesem Bescheid von 24,53 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 24,58 ha, einer beihilfefähigen Gesamtfläche von 24,53 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 5,76 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Dieser Bescheid wurde mangels Anfechtung rechtskräftig.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116557298, wurde der Bescheid der AMA vom 30.10.2010, AZ II/10-109020539, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Verglichen mit dem Bescheid der AMA vom 30.10.2010, AZ II/10-109020539, kam es zu einer Änderung der zugeteilten Zahlungsansprüche.

Die in dieser Entscheidung enthaltene Berechnung der Zahlungsansprüche des BF stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

In dieser Entscheidung wurde eine Kompression von Zahlungsansprüchen positiv beurteilt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten und somit rechtskräftig.

5. Mit weiterem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117762983, wurde der Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116557298, insofern abgeändert, als einerseits ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Andererseits kam es, verglichen mit dem Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116557298, erneut zu einer Änderung der zugeteilten Zahlungsansprüche.

Die in dieser Entscheidung enthaltene Berechnung der Zahlungsansprüche des BF stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA ... Flächenbezogene ZA

Auch in dieser Entscheidung wurde auf eine positive Beurteilung der Kompression von Zahlungsansprüchen hingewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass er ebenfalls rechtskräftig wurde.

6. Am 21.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 statt. Dabei wurde anstelle einer Gesamtalmfutterfläche von 95,16 ha eine solche mit 84,61 ha festgestellt. Der entsprechende Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft XXXX mit Schreiben vom 11.09.2012, AZ GBI/TPD/117816481, übermittelt. Der BF gab diesen Kontrollbericht zur Kenntnis nehmend keine Stellungnahme ab.

7. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456912, der Bescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/10-117762983, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Andererseits kam es, verglichen mit dem Bescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/10-117762983, zu einer Reduktion der zugeteilten Zahlungsansprüche von 24,53 auf 23,89.

Die in dieser Entscheidung enthaltene Berechnung der Zahlungsansprüche des BF stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Dabei wurde von 24,69 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 24,58 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 5,76 ha und einer festgestellten Fläche von 23,89 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 5,12 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,64 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären.

Sanktionen wurden in dieser Entscheidung nicht verhängt und die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde ausgeschlossen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 09.01.2014 Beschwerde. Es wurde Folgendes beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. den angefochtenen Bescheid abzuändern.

Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die zuerkannte EBP für das Antragsjahr 2010 zu Unrecht gekürzt worden wäre. Zur Änderung der Zahlungsansprüche und zur die Rückzahlungsverpflichtung auslösenden Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX und der dabei festgestellten Differenzfläche erfolgte kein Vorbringen.

9. Die belangte Behörde legte am 02.04.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Da aus der angefochtenen Entscheidung der AMA und aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich war, warum es in dieser Entscheidung zu einer Änderung der Zahlungsansprüche gegenüber der Entscheidung der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117762983, gekommen ist, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA mit Schreiben vom 24.09.2015 um Aufklärung.

11. Im Schriftsatz vom 12.10.2015, AZ II/4/21/JA/GP/St_46/2015, führte die AMA dazu Folgendes aus:

"Die Änderung der zugrunde gelegten Zahlungsansprüche (ZA) basiert sowohl auf einer Vor-Ort Kontrolle (VOK), welche am 21.08.2012 auf der Alm, XXXX, stattgefunden hat als auch auf einer sog. "rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur" (RWALMKOR_2012).

Aufgrund dieser o.a. Maßnahmen (VOK und RWALMKOR_2012), kommt es ab dem AJ 2008 in der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP-Berechnung) zu Änderungen der ZA und ggf. auch zu einer finanziellen Auswirkung für den Beschwerdeführer (BF). Mit Bescheid vom 26.07.2012 kommt es zu einer Änderung in der Nutzung der ZA. Diese resultiert aus der RWALMKOR_2012, welche auch für die vorangegangenen Antragsjahre, beginnend mit dem AJ 2008, durchgeführt wurde.

Mit Bescheid vom 03.01.2014 kommt es sowohl zu einer Änderung in der Nutzungsberechnung der ZA als auch zu einer finanziellen Auswirkung und zwar zu einer Rückforderung von EUR XXXX. Diese Änderung und finanzielle Auswirkung resultiert aus der am 21.08.2012 durchgeführten VOK auf der Alm XXXX und wirkt sich lt. Flächennutzungsprüfbericht rückwirkend bis ins AJ 2008 aus [...]."

12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Schriftsatz der AMA vom 12.10.2015, AZ II/4/21/JA/GP/St_46/2015, an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör und ersuchte um Abgabe einer allfälligen Stellungnahme.

13. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Stellungnahmefrist keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der in dieser Entscheidung enthaltene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erklärt und daher an dieser Stelle nicht mehr wiederholt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und der Stellungnahme der AMA vom 12.10.2015, AZ II/4/21/JA/GP/St_46/2015. Unbestreitbar ist zudem auch, dass bereits seit einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 21.08.2012 - rückwirkend bereits für das Antragsjahr 2008 dem BF nur mehr 23,89 Zahlungsansprüche zuzuteilen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämien in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.

Art. 80 und 81 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nichtniedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nacheinzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Artikel 81

Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche

(1) Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reserve zurückgeben.

Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragenworden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken.

Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung(EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Reserve zugeschlagen.

Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen.

(3) Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG)Nr. 1120/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern billigerweise hätten erkannt werden können.

(4) Die Mitgliedstaaten können von der Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche absehen, wenn der dem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesene Gesamtbetrag 50 EUR oder weniger beträgt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im Falle, dass sich der Gesamtwert gemäß Absatz 3 auf 50 EUR oder weniger beläuft, von einer Neuberechnung absehen.

(5) Hat ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche übertragen, ohne

Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder Artikel 43 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu beachten, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt.

(6) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 80 zurückgefordert."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

In der angefochtenen Entscheidung der AMA wurde eine Differenzfläche zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt. Diese ist auf eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX zurückzuführen.

Die Reduktion der Zahlungsansprüche und damit Änderung der Nutzungsberechtigung der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Bescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117762983, ergibt sich aus der positiv beurteilten Kompression der Zahlungsansprüche.

Die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Rückforderung von EUR XXXX ist die rechtslogische Konsequenz infolge der Reduktion der Zahlungsansprüche und der bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX festgestellten Differenzfläche.

Gemäß Art. 81 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 80 dieser Verordnung zurückgefordert, sodass die EBP 2010 erneut zu berechnen war (124,93 x 23,89) und mit dem gemäß Bescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117762983, verfügten und bereits ausbezahltem Betrag in Höhe von EUR XXXX gegenzurechnen war. Daraus ergibt sich rechtskonform eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX.

Die AMA hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum die Reduktion der Zahlungsansprüche vorzunehmen war. Das Parteiengehör an den Beschwerdeführer wurde rechtskonform gemäß § 45 Abs. 3 AVG durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer keine Stellungnahme dazu abgab. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder abzuändern, da die in diesem Bescheid vorgenommene Reduktion der zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 rechtskonform erfolgte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Es traten keine Fragen der Beweiswürdigung auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146 oder VwGH vom 20.09.2012, 2011/07/0149, mwN oder VwGH vom 03.10.2013, 2011/06/0002, und VwGH vom 24.10.2013, 2010/07/0069).

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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