W110 2121172-1•BVwG W110 2121172-1
W110 2121172-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2016
Bundesminister, Landesverwaltungsgericht, mittelbare<br/>Bundesverwaltung, Unzuständigkeit, Weiterleitung, Zuständigkeit
W110 2121172-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 14.12.2015, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 08.06.2015 beantragte die XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) die Bau- und Betriebsbewilligung für die 220 kV-Leitung Weißenbach - Ernsthofen gemäß §§ 3 und 7 des Bundesgesetzes vom 06.02.1968 über elektrische Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. 70/1968 idF BGBl. I 112/2003 (im Folgenden: StWG). Der gemäß § 24 StWG dafür zuständige Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (als nunmehr belangte Behörde) erteilte mit Spruchpunkt I.1 des angefochtenen Bescheides die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für den Antragsgegenstand (unter näher ausgeführten Auflagen) und stellte mit Spruchpunkt I.2 gemäß (nicht näher genannten) Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. 106/1993 idF BGBl. I 129/2015, fest, dass "bei Einhaltung der anzuwendenden SNT-Vorschriften" gegen die Planung und bauliche Durchführung des Projektes sowie gegen die Inbetriebnahme der Anlagen vom Standpunkt der elektronischen Sicherheit, der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben sind. Ferner wurden u.a. die Einwendungen und Anträge näher genannter Personen gemäß §§ 8, 44a Abs. 2 Z 2 und 44b Abs. 1 AVG iVm §§ 6 f. StWG zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ausgeschlossen und der mitbeteiligten Partei der Ersatz näher angeführter Kosten auferlegt.
Gegen diesen Bescheid, der am 21.12.2015 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und beantragt wird, den Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aufzuheben und den Antrag der mitbeteiligten Partei mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen, in eventu den Antrag abzuweisen oder die Sache nach Bescheidaufhebung zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakten am 15.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die 220 kV-Leitung Weißenbach - Ernsthofen, die den Gegenstand des Antrages der mitbeteiligten Partei bildet, erstreckt sich auf drei Bundesländer, nämlich Steiermark im Ausmaß von 8,3 km, Oberösterreich im Ausmaß von 75,6 km und Niederösterreich im Ausmaß von 0,5 km.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem insofern unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. 1 Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I 51/2012 erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist). Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig (letztlich auch in jenen Fällen, die weder unmittelbar noch mittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden; vgl. z.B. Larcher, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten, ZUV 2013, 154; Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [397 ff.]).
Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG besorgt wird (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.
Hingegen sei - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weiter - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist" (die Betonung dieser Konstellation als Ausnahme gründet - worauf Eberhard/Pürgy/Ranacher, aaO FN 50, hinweisen - darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die "Ausschaltung des Landeshauptmanns" als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung in bestimmten Fällen als verfassungswidriges "Unterlaufen des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung" erachtete und damit den Ausnahmecharakter der ministeriellen Zuständigkeit der Bundesverwaltung "im Bereich der Länder" statuierte; vgl. dazu auch Bußjäger in Kneihs/Lienbacher [Hrsg] Bundesverfassungsrecht, Art 102 B-VG Rz 9 ff; vgl. ferner Mayer/Kucsko-Stadlmayr/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 927/35 ["... auch nicht in solchen, in denen nur ein BM zuständig ist..."]).
Auch der Verwaltungsgerichtshof ging von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte aus, wenn in mittelbarer Bundesverwaltung atypischer Weise erstinstanzliche Ministerzuständigkeiten bestehen (vgl. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 mwH).
3.1. 2 Im vorliegenden Fall ist die Frage maßgeblich, ob der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den angefochtenen Bescheid im Zuge der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung erlassen hat. Wie sich der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, vertritt die belangte Behörde offensichtlich die Auffassung, dass der Bescheid in unmittelbarer Bundesverwaltung ergangen ist und daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (idS - allerdings ohne nähere Begründung - auch Schilchegger in Altenburger/N. Raschauer [Hrsg], Umweltrecht [2014], Zu § 24). Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich dieser Ansicht aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:
Die verfassungs(-kompetenz-)rechtliche Grundlage für das StWG bildet Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG, demzufolge das "Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt" in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (das sonstige Elektrizitätswesen stellt gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes dar). In Art. 102 Abs. 2 B-VG werden jene Angelegenheiten genannt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, wobei jedoch das Starkstromwegerecht bezüglich Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Länder erstrecken, nicht enthalten ist. Es ist auch keine Verfassungsbestimmung ersichtlich, die - wie etwa § 1 ElWOG oder § 1 GWG - eine Grundlage für die Annahme einer unmittelbaren Bundesvollziehung im Bereich des StWG bilden könnte. Auch ein Fall des Art. 102 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor.
Die in § 24 StWG vorgesehene Ministerzuständigkeit kann daher nur dahingehend gedeutet werden, dass der einfache Gesetzgeber des StWG 1968 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (ausnahmsweise) nicht den Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörden, sondern den Bundesminister als erste und einzige Instanz vorzusehen. Für diese Ansicht sprechen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StWG, in denen als Begründung für die Ministerzuständigkeit auf § 100 des (- ebenfalls in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden -) Wasserrechtsgesetzes Bezug genommen und bemerkt wurde, dass "bestimmte Angelegenheiten von größerer Bedeutung in erster Instanz Angelegenheit des Bundesministeriums" sein würden (RV 625 BlgNR 11. GP, 13; zur Mittelbarkeit der Bundesvollziehung des WRG vgl. z.B. VfSlg. 9232/1981).
In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Ausführungen in der Literatur, die zeitnahe zum Inkrafttreten des StWG erschienen ist, eindeutig: So betonen Sladecek/Orglmeister, dass für den Vollzug des StWG "jedenfalls zwei Landeshauptmänner bzw. Bezirksverwaltungsbehörden örtlich zuständig" wären, wenn nicht der Bundesminister zuständig gemacht worden wäre (Österreichisches Starkstromwegerecht [1968], 159; Hervorhebung nicht im Original). Dieser Hinweis auf den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung wäre völlig unverständlich, wenn das StWG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen wäre. Auch die enge Verzahnung des Elektrizitätswegegesetzes 1922 (des Vorläufers des StWG) mit gewerberechtlichen Regelungen (siehe dazu Berka, Starkstromwegeplanung und örtliches Bau- und Raumordnungsrecht, ZfV 2006, 318 [321]) legt nahe, dass die Kompetenzvorschriften des B-VG für den Bereich des StWG eine unmittelbare Bundesvollziehung nicht vorgesehen haben und § 24 StWG in einem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung aus praktischen Überlegungen nicht den Landeshauptmann, sondern (ausnahmsweise) den Bundesminister als erste und einzige Instanz vorgesehen hat (wie es der Gesetzgeber auch in anderen Materien, wie im Gewerberecht oder Wasserrecht, getan hat).
Bei derartigen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen müssen praktische Erwägungen im Hinblick auf die Landesgrenzüberschreitungen der beantragten Vorhaben außer Betracht bleiben. Das mit dem zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vollzogene Elektrotechnikgesetz zählt ebenfalls zu jenen Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, weshalb für diesen Teil des angefochtenen Bescheides das Landesverwaltungsgericht gleichfalls zuständig ist.
Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig und die gegenständliche Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das jeweilige Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten (siehe dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).
3.1. 3 Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Landesverwaltungsgerichtes ist gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG nach den Bestimmungen des § 3 AVG zu ermitteln. Im vorliegenden Fall führt § 3 Z 1 AVG ("Lage des Gutes") jedoch zu keinem klaren Ergebnis, da sich die verfahrensgegenständliche Leitungsanlage über drei Bundesländer erstreckt und für eine derartige Fallkonstellation keine positivrechtliche Anordnung getroffen wurde. Folglich ist gemäß § 3 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht Wien als zuständig anzusehen.
3.1. 4 Daher war die vorliegende Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weiterzuleiten.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (siehe VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).
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