L513 2117780-1•BVwG L513 2117780-1
L513 2117780-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
L513 2117780-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag von Herrn XXXX, vom 23.11.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Schärding des Arbeitsmarktservice vom 19.11.2015, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000733-HD, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) In Erledigung des Vorlageantrages vom 23.11.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der RGS Schärding des AMS vom 19.11.2015, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000733-HD, wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit §§ 38, 10 und 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Herr XXXX (in der Folge bP) bezieht seit dem 09.11.2009 beim Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld und seit 09.08.2010 (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe. In der zwischen dem AMS Schärding und der bP am 27.04.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen sei, das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Projektleiter für Bauprojekte bzw. Außendienstmitarbeiter unterstützen werde. Auch wurde festgehalten, dass sich die bP auf Stellenangebote, die das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS Rückmeldung über die Bewerbung gebe. Weiters wurde vereinbart, dass die bP auch selbständig Aktivitäten setze (Aktivbewerbungen).
I.2. Aufgrund der langen Bezugsdauer und erfolglosen Arbeitssuche hat das AMS der bP im August 2015 und abermals im September 2015 eine Beschäftigung als Lagerist bei einem sozialökonomischen Betrieb in Schärding mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten. Als möglicher Dienstantritt wurde der 08.09.2015 vermerkt.
I.3. Im EDV-System des AMS ist am 08.09.2015 vermerkt, dass die bP telefonisch über den Dienstbeginn am 08.09.2015 informiert worden wäre. Die bP hätte daraufhin erklärt, kein Interesse zu haben. Die bP wurde daraufhin am 15.09.2015 durch das AMS niederschriftlich wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung einvernommen. In dieser wurde von der bP erklärt, dass sie im Vorstellungsgespräch mit dem Firmenverantwortlichen, in concreto Herr XXXX, übereingekommen wäre, dieses Stellenangebot nicht anzunehmen, da es für sie aufgrund der beruflichen Vorbildung und Erfahrung nicht passe. Herr XXXX hat in der Folge dem AMS mitgeteilt, dass u.a. aufgrund der Fähigkeiten der bP diese nur bedingt auf der angebotenen Stelle einsetzbar wären. Da jedoch die Stelle des Lageristen schnellstmöglich nachzubesetzen war, wäre der bP angeboten worden, dass sie bereits am 31.08.2015 anfangen hätte können. Die bP hätte daraufhin vermerkt, dass die angebotene Stelle aufgrund seiner Ausbildung nicht passe und er nicht unbedingt auf dieses Angebot angewiesen wäre.
I.4. Mit Bescheid des AMS vom 23.09.2015 wurde der bP für den Zeitraum 08.09.2015 bis 19.10.2015 die Notstandshilfe gesperrt; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass sie die zumutbare Beschäftigung bei der Volkshilfe in Schärding nicht angenommen habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 28.09.2015 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es unrichtig wäre, dass sie eine vom AMS angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Volkshilfe in Schärding ohne triftigen Grund abgelehnt hätte. Richtig wäre, dass sie beim Vorstellungsgespräch am 07.08.2015 mit Herrn XXXX von der Volkshilfe gemeinsam übereingekommen wäre, dass diese Stelle eines Lageristen in Anbetracht ihrer Vorbildung und Berufserfahrung ungeeignet wäre. Herr XXXX hätte bei der Verabschiedung gebeten, das Ergebnis des unfruchtbaren Gespräches dem AMS zur Kenntnis zu bringen. Von einer Ablehnung ihrerseits könne deshalb überhaupt keine Rede sein.
I.6. Am 07.09.2015 wäre die bP vom AMS neuerlich kontaktiert worden, dass die früher bereits angebotene Stelle als Lagerist in Schärding wiederum frei wäre. Die bP hätte daraufhin erklärt, dass die Stelle nicht für sie passe, was sie und Herr XXXX schon beim ersten Vorstellungsgespräch festgestellt hätten.
In der Folge wurden die Aussagen des Herrn XXXX, dass zusammengefasst nie davon die Rede gewesen wäre, die Stelle würde für die bP nicht passen, der bP im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 21.10.2015 wurde die bP vom AMS niederschriftlich einvernommen, wobei sie erklärte, sie habe sich beim Bewerbungsgespräch am 07.08.2015 vorgestellt und gefragt, ob sie da überhaupt hinpasse und ob nicht auch andere Leute diese Arbeit machen könnten. Er (Hr. XXXX) habe die bP angesehen und sie habe aus dem Gehabe interpretiert, dass er sagen wolle, "diese Arbeit passe nicht für sie".
I.7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 19.11.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 28.09.2015 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die zugewiesene Beschäftigung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Die Arbeitsstelle wäre der bP vom AMS bereits am 04.08.2015 erstmals angeboten worden. In der Folge hätte am 07.08.2015 ein Bewerbungsgespräch stattgefunden. Da von der bP die Stelle nicht angenommen wurde, wäre die Arbeitsstelle im Zeitraum vom 17.08.2015 bis 07.09.2015 anderweitig besetzt worden. Lt. AMS wäre am 07.09.2015 die Stelle der bP neuerlich angeboten worden. Die bP hätte die angebotene Arbeitsstelle mit dem Hinweis auf ihre Qualifizierung abgelehnt. Arbeitswillig wäre, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Unter Arbeitsvereitelung ist ein Verhalten der vermittelten Person zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Die Annahme der Beschäftigung wäre durch das Verhalten bzw. den Angaben beim Bewerbungsgespräch am 07.08.2015 sowie der Ablehnung am 07.09.2015 der bP vereitelt worden. Im Zeitraum vom 08.09.2015 bis 19.10.2015 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
I.8. Die bP stellte mit Schreiben vom 23.11.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem auf das bisherige Vorbringen verwiesen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP bezieht seit 09.11.2009 Arbeitslosengeld und seit 09.08.2015 Notstandshilfe (mit Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice. In der zwischen dem AMS und der bP am 27.04.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen sei, das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Projektleiter für Bauprojekte bzw. Außendienstmitarbeiter unterstützen werde. Auch wurde festgehalten, dass sich die bP auf Stellenangebote, die das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS Rückmeldung über die Bewerbung gebe. Weiters wurde vereinbart, dass die bP auch selbständig Aktivitäten setze (Aktivbewerbungen).
Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 08.09.2015 bis 19.10.2015.
Die bP hat bis dato kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die bP die Nichtannahme der vorgeschlagenen Stelle insofern bestreitet, dass die angebotene Stelle in Anbetracht ihrer Vorbildung und Berufserfahrung nicht entspreche.
II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
II.3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.3. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der bP gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
II.3.4. mündliche Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit hinsichtlich Gewährung der Notstandshilfe aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde durch das AMS im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt und wird dieser seitens der bP nicht bestritten bzw. nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt - wie er in den Beschwerdevorentscheidungen festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen. Das Begehren der bP ist vielmehr auf die Lösung der rechtlich zu klärenden Frage der Zumutbarkeit bzw. des Entgelt- und Berufsschutzes gerichtet. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von besonderer Komplexität ist zu verneinen.
Zu A)
Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977, idgF lauten:
§ 9. (auszugsweise)
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) (...)
(5) (...)
(6) (...)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) (...)
§ 10. (auszugsweise)
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 9 Abs. 3 AlVG schränkt den Berufsschutz in zeitlicher Hinsicht ein, er gilt nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft; d.h. der Berufsschutz geht daher bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld (vgl. nur § 18 Abs. 1) verloren. Damit ist klar, dass § 9 Abs. 3 AlVG - entgegen des dortigen Wortlautes - nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 erfasst sein kann, und die 100 -Tage-Frist nicht sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden ist. Die zeitliche Beschränkung des Berufsschutzes wird in den Materialien zum Arbeitsmarktreformgesetz damit begründet, dass nach wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen im Regelfall innerhalb dieser Zeit die Wiederaufnahme einer Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich möglich sei und dass durch eine rechtzeitige Umorientierung Langzeitarbeitslosigkeit mit allen negativen Folgen verhindert werden solle (RV 464 BlgNr 22.GP 4f). Vor diesem Hintergrund scheint es sachlich nicht ungerechtfertigt, hier - anders als bei den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung - nicht nach der Dauer der vorherigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen zu differenzieren, die zwar nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 zu einem längeren AlG-Anspruch führen, aber nicht notwendigerweise im selben Beruf verbracht sein müssen. Wie bereits der Berufsschutz nach dem ersten Satz des Abs. 3 stellt auch der Entgeltschutz ausdrücklich nur auf den Bezug von Arbeitslosengeld ab. Darüber hinaus sprechen der systematische Zusammenhang und der Umstand, dass es auch vor der mit 1.1.2005 in Kraft getretenen Novelle (de facto) keinen Berufsschutz für Notstandshilfebezieher gegeben hat, dafür, den Verweis in § 38 hier nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. Pfeil, AlVG Kurzkommentar).
Mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0076, hält der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass Notstandshilfebezieher gemäß § 9 Abs. 3 AlVG keinen Entgelt- und Berufsschutz genießen.
Wenn die bP vorbringt, sie hätte die angebotene Stelle nie abgelehnt, vielmehr wäre sie beim Vorstellungsgespräch mit Herrn XXXX übereingekommen, dass die Stelle aufgrund ihrer Vorbildung für sie nicht passe. Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes zu entgegnen, dass die bP mit Schreiben vom 02.10.2015 mitteilte, dass beim Vorstellungsgespräch Herr XXXX mit den Augen rollte aufgrund der Ausbildung der bP. Sie hätten beide von Beginn an gewusst, dass die Lageristen-Stelle für sie nichts wäre. Wiederum anders stellte die bP das Vorstellungsgespräch in der Niederschrift vom 21.10.2015 dar, nämlich dass Herr XXXX die bP angesehen habe und sie aus seinem Gehabe interpretiert habe, dass er sagen wolle, diese Arbeit passe nicht zu ihr. Aber auch in der von Herrn XXXX eingeholten Stellungnahme ist ersichtlich, dass dieser die Stelle der bP zur schnellstmöglichen Besetzung angeboten habe. Ob das angebotene Dienstverhältnis angenommen werde, obliege in erster Linie nur dem künftigen Arbeitnehmer (bP). Das Vorstellungsgespräch wäre wertefrei und objektiv geführt worden. Das Gericht kann somit nicht erkennen, dass die Volkshilfe, Herrn XXXX, die bP dahingehend veranlasst hätte, die angebotene Stelle nicht anzunehmen. Aber auch beim zweiten Angebot der Stelle bei der Volkshilfe durch das AMS am 07.09.2015 teilte die bP dem Bearbeiter mit, dass die Stelle für sie nicht passe, wie ja schon im Vorstellungsgespräch festgestellt worden wäre.
Für das erkennende Gericht ist somit von einer Ablehnung der angebotenen Stelle durch die bP auszugehen. Die bP hat nicht einmal den Versuch unternommen, sich die Arbeitsbedingungen vor Ort anlässlich des Vorstellungsgesprächs anzusehen. Vielmehr verzichtete sie auf dieses Angebot des künftigen Arbeitgebers. Auch wurden beim Vorstellungsgespräch gar nicht erst detaillierte Aufgaben, die sich mit der Stelle ergeben würden, diskutiert, da die bP keine ernsten Absichten auf die Stelle erkennen habe lassen. Somit ist es auch für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wenn die bP erklärt, die Altkleidersammlungen bei der Volkshilfe wäre ein geschützter "Textilbetrieb" für unausgebildete, schwerst vermittelbare Arbeitssuchende, wo sie doch überhaupt keine Einzelheiten der angebotenen Stelle hinterfragte.
Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass es der bP zumutbar gewesen wäre, die angebotene Stelle anzunehmen und das Verhalten der bP für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. IdZ ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Fall des § 10 AlVG auch dadurch verwirklicht wird, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244). Dies ist im vorliegenden Fall darin gelegen, dass die bP zwar den ersten Termin vom künftigen Arbeitgeber wahrgenommen habe, die Einhaltung bzw. Vereinbarung eines zweiten Termines (nach weiterem Stellenangebot) jedoch unterlassen bzw. überhaupt kein Interesse entfaltet zu haben. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war das ganze Verhalten der bP nur dahingehend ausgerichtet, die angebotene Stelle nicht annehmen zu müssen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall wurde von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage des Entgelt- und Berufsschutzes bei Bezug von Notstandshilfe, nicht abgegangen, weshalb keine Zulassung der Revision erfolgte.
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