W190 2016563-1•BVwG W190 2016563-1
W190 2016563-1Tribunale amministrativo federale22 feb 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, gemischtethnische Beziehung,<br/>Lebensunterhalt, Mischehen, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz,<br/>Zurückziehung
W190 2016563-1/15E
W190 2016565-1/11E
W190 2016566-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. ) XXXX StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Dezember 2014, Zl. 1020543400-14671479,
2. ) XXXXStA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Dezember 2014, Zl. 1020543607-14761487,
3. ) mj. XXXX StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Dezember 2014, Zl. 1020543705-14671495,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2015,
A)
I. beschlossen:
Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide wird 1.) XXXX und 2.) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sowie 3.) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm §34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird 1.) XXXX 2.) XXXX und 3.) XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.02.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Ukraine, gelangten auf dem Luftwege am 1. Juni 2014 auf österreichisches Bundesgebiet und stellten am selben Tage jeweils einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legten die Beschwerdeführer den ukrainischen Reisepass des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin inklusive Eintragung zur Drittbeschwerdeführerin vor.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. Juni 2014 sowie gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 23. September 2014 führte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, aufgrund seiner pro-ukrainischen Einstellung von russischen Separatisten bedroht und erpresst worden zu sein.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe zuletzt als selbständiger Tischler gearbeitet. Seine Eltern lebten noch in der Donezk-Region. Sein Vater habe versucht die Tischlerei nach seiner Ausreise weiterzuführen, doch es gebe aufgrund der Krise keine Aufträge mehr. In einem anderen Teil der Ukraine habe seine Familie keine Lebensmöglichkeiten. Zum Nachweis seiner Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin legte der Erstbeschwerdeführer die ukrainische Heiratsurkunde vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. Juni 2014 sowie gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 23. September 2014 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass russische Separatisten ihre Herkunftsregion belagerten und diese in letzter Zeit den Erstbeschwerdeführer bedrohten.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat befragt, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, sie habe bis Mai 2014 als Buchhalterin gearbeitet, doch habe sie diese Erwerbstätigkeit aufgrund der schlechten Sicherheitslage aufgegeben. Ihre Eltern lebten noch in der Ukraine.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Dezember 2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt begründete im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich sein Vorbringen zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft erweise. Die abweisende Entscheidung der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet worden seien, sodass ihnen bei einer Rückkehr in die Ukraine keine Verfolgung drohe.
Im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Ukraine drohe diesen keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. So verfügten die Beschwerdeführer einerseits über soziale Anknüpfungspunkte und andererseits handle es sich bei dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um gesunde und arbeitsfähige Personen, sodass sie in keine wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würden. Zudem sei es ihnen möglich sich in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates niederzulassen. Abschließend begründete das Bundesamt seine Rückkehrentscheidung.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerden und machten hierbei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass der Tischlereibetrieb kurz nach ihrer Ausreise geschlossen worden sei. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers würden eine staatliche Pension beziehen und seien diese kaum in der Lage sich selbst zu erhalten, geschweige denn den Beschwerdeführern zu helfen. Ein Flüchtling aus der Ostukraine habe es im Rest der Ukraine schwer eine Arbeit zu finden bzw. würden solche Personen oft als Separatisten betrachtet. Im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion Donezk fehle ihnen jegliche Lebensgrundlage. Auch eine Flucht in einen anderen Teil der Ukraine würde die Familie in eine aussichtlose Lage bringen; die Sicherheitslage habe sich in den letzten Monaten deutlich verschlechtert. In einem handschriftlich verfassten Schreiben des Erstbeschwerdeführers wiederholte er nochmals dieses Vorbringen.
Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2015 führte die damalige rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer erneut aus, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten würden.
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 2015 erklärten die Beschwerdeführer nach erfolgter Beratung mit der anwesenden Rechtsberaterin sowie nach ausdrücklicher Rechtsbelehrung durch den erkennenden Richter zu Beginn, ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zurückzuziehen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. und III. wurden jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.
Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, im Herkunftsstaat lebten noch seine Mutter und sein Stiefvater; seinen Vater kenne er nicht. Wenn er im bisherigen Verfahren von seinem Vater gesprochen habe, dann habe er damit seinen Stiefvater gemeint. Seit der Schließung des Tischlereibetriebes lebten seine Eltern von der staatlichen Pension, welche jedoch sehr niedrig sei. Er habe immer in WOLODARSK im Donezker Oblast gelebt. Verwandte in einem anderen Teil der Ukraine, insbesondere im Westen, habe er nicht.
Befragt, welche Gründe gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprächen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, die Sicherheitslage und wirtschaftliche Situation im Donezker Oblast sei sehr angespannt. Seine Eltern oder die Schwiegereltern hätten sie daher auch nicht unterstützen können. Die Auftragslage seiner Tischlerei sei aufgrund seiner pro-ukrainischen Einstellung und seiner ukrainischen Volksgruppenzugehörigkeit immer schlechter geworden. Die Zweitbeschwerdeführerin gehöre im Gegensatz zu ihm wiederum der russischen Volksgruppe an und habe der Umstand einer gemischt ethnischen Familie sowohl zu starken beruflichen wie auch sozialen Anfeindungen bzw. Ausgrenzungen geführt. Sie hätten deshalb Angst um ihre weitere physische Integrität bzw. um die gemischt-ethnische Tochter gehabt. Gegen eine Übersiedlung in einen anderen Teil der Ukraine spräche, dass der Konflikt zwischen Ukrainern und Russen im Western der Ukraine zwar kein militärischer sei, doch seien die Spannungen zwischen den Volksgruppen allgegenwärtig. Menschen, die aus der Donezker-Region kommen würden, würden aufgrund des Konfliktes grundsätzlich misstrauisch betrachtet. Zudem bestehe das Problem der gemischt-ethnischen Familienverhältnisse auch in der Westukraine. Da sie im Westen der Ukraine zusätzlich auch über keinerlei familiäre oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügten, würden sie im Falle einer Rückkehr auch in eine wirtschaftlich ausweglose Situation geraten.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihren persönlichen Verhältnissen vor, in Russland geboren und dort ein Jahr gelebt zu haben. Ihre Eltern und sie seien der russischen Volksgruppe zugehörig. Im Herkunftsstaat lebten ihre Eltern an der Grenze zum Donezker Oblast. Ihr Vater sei bereits in Pension und bedürfe ständiger medizinischer Behandlung. Ihre Mutter arbeite noch als Buchhalterin. Da ihre Eltern für die medizinischen Behandlungen selbst aufkommen und auch noch die Großmutter mütterlicherseits versorgen müssten, könnten sie die Beschwerdeführer nicht lebenserhaltend unterstützen. Sie selbst habe studiert und zuletzt als Buchhalterin gearbeitet. Als die Sicherheitslage immer schwieriger geworden sei, habe sie ihre Arbeit aufgeben müssen, da in ihrem Betrieb die Spannungen zwischen Ukrainern und Russen immer massiver geworden seien. Sie sei auch aufgrund ihrer (gemischt-ethnischen) Ehe immer wieder beleidigt und angefeindet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Personen der Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ferner die korrespondierende Akte des Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Schriftsätze; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 2015.
Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:
Die Identität der Beschwerdeführer ist erwiesen; sie tragen die im Spruch angeführten Namen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine. Der Erstbeschwerdeführer gehört der ukrainischen Volksgruppe an, die Zweitbeschwerdeführerin ist Angehörige der russischen Volksgruppe.
Die Beschwerdeführer gelangten auf dem Luftweg am 1. Juni 2014 auf österreichisches Bundesgebiet, stellten am selben Tage jeweils einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und halten sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist das gemeinsame Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt.
Es kann im Fall der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung ihrer konkreten Situation als gemischt-ethnische Familie vor dem Hintergrund der (individuellen) Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer nicht in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden.
Zur Lage in der Ukraine:
Politische Lage
Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).
Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).
Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).
In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).
Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).
Quellen:
Sicherheitslage
Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).
Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).
Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der "Hauptstadt" der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).
Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).
Quellen:
Krimhalbinsel
Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am 16. März (2014) für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am 18. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015).
Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015).
Quellen:
Ostukraine
Aktuelles Lagebild Ostukraine:
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(Quelle: IAC 10.6.2015)
Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).
In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:
Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).
Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).
Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge
Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).
Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen - knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).
Quellen:
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer stehen aufgrund der vorgelegten Reisepässe fest.
Die Feststellungen zur Volksgruppenangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen auf die glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Feststellung zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet wurden auf Grundlage der Verwaltungsakte getroffen.
Die Feststellungen zur Situation in der Ukraine, welche den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten wurden und denen diese im Zuge dessen nicht entgegengetreten ist, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Sie sind noch hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die gegenständlichen Beschwerden sind form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerden war daher einzugehen.
Zu A.I)
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.
Nachdem die Beschwerdeführer ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide richteten, in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtswirksam zurückgezogen haben, waren die Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A.II)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin; die Drittbeschwerdeführerin ist das gemeinsame minderjährige Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie sind damit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt sohin unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Mit der Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. am 17. Dezember 2015 ist die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Abweisung der Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9. 2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sind.
Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen ist zunächst davon auszugehen, dass in der Ukraine keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK oder Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In der Ukraine herrscht keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich im gegenständlichen Fall allerdings um eine gemischt-ethnische Familie. So gehört der Erstbeschwerdeführer der ukrainischen Volksgruppe, die Zweitbeschwerdeführerin hingegen der russischen Volksgruppe an. Aufgrund dieses Umstandes waren die Beschwerdeführer bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat Anfeindungen im beruflichen und privaten Umfeld ausgesetzt und ist im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, insbesondere in ihre Herkunftsregion Donezk und der dort vorherrschenden angespannten Situation zwischen der ukrainischen und russischen Volksgruppe, von keiner Besserung auszugehen. Die Anfeindungen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin steigerten sich zunehmend dahingehend, dass die Auftragslage des Erstbeschwerdeführers als selbständiger Tischler zurückging und auch die Zweitbeschwerdeführerin ihre Anstellung als Buchhalterin aufgeben musste, sodass deren wirtschaftliche Existenz bedroht war. Im Herkunftsstaat leben zwar noch die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, doch können die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit keiner familiären Unterstützung rechnen. So leben die Eltern des Erstbeschwerdeführers selbst bloß von einer geringen staatlichen Pension, mit der sie gerade noch ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin arbeitet zwar (noch) als Buchhalterin, doch ist die Familie zusätzlich finanziell dadurch belastet, als der Vater der Zweitbeschwerdeführerin umfassende medizinische Behandlung benötigt und auch noch die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin zu versorgen ist.
Eine interne Fluchtalternative ist fallspezifisch schon deshalb zu verneinen, weil den Beschwerdeführern in den übrigen Regionen der Ukraine, vorzugsweise in der Westukraine, kein soziales Netzwerk zur Verfügung steht: Jedenfalls ist ein solches im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Auch aus den Länderberichten ergibt sich für die Beschwerdeführer als Binnenvertriebene nur eine begrenzte staatliche Unterstützung und wären diese auf diesfalls daher auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Familiäre Bindungen bzw. ein soziales Netzwerk in der Westukraine können aber weder der Erstnoch die Zeitbeschwerdeführerin aufweisen. Da es sich bei den Beschwerdeführern um eine gemischt-ethnische Familie handelt, können diese aufgrund der bestehenden Spannungen zwischen der ukrainischen und russischen Volksgruppe auch auf kein sonstiges ausreichendes Netzwerk vertrauen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aufgrund des vorherrschenden Konfliktes auch außerhalb ihrer Herkunftsregion Donezk weiteren Anfeindungen bzw. Ausgrenzungen vor allem im beruflicher Hinsicht ausgesetzt wären, sodass nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in der Lage sind, den unbedingt notwendigen Unterhalt für sich und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin zu erwirtschaften.
Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann im gegebenen Zusammenhang daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgegangen werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976).
Auf Grundlage der in casu festgestellten besonderen individuellen Situation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie den wirtschaftlichen und allgemeinen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher in Gesamtschau zum Ergebnis, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in die Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Im Beschwerdefall liegt aktuell auch kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 im Sinne des § 8 Abs. 3a leg.cit. vor.
Sohin liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor und erweist sich die gegenständliche Beschwerde als berechtigt.
Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(...)
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3 gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die Drittbeschwerdeführerin ist das minderjährige Kind von Fremden, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Sie ist somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005.
Zwischen der Drittbeschwerdeführerin und den Familienangehörigen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Drittbeschwerdeführerin im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Den Beschwerdeführern war daher auf Grundlage der vorzitierten Bestimmung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen und diesen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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