W186 1438361-1•BVwG W186 1438361-1
W186 1438361-1Tribunale amministrativo federale22 feb 2016
Berichtigung der Entscheidung
W186 1438361-1/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXXStA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2013, Zl. 12 17.739-BAI, beschlossen:
A) Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2016, W186 1438361-1/13E, dahingehend berichtigt, dass die Dauer der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG anstelle von "09.02.2016" nunmehr "09.02.2017" zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 08.02.2016, W186 1438361-1/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2013, Zl. 12 17.739-BAI, ab, erkannte ihm im Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dem Beschwerdeführer im Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.02.2016. Aufgrund eines Schreibfehlers im Spruchteil III wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung versehentlich mit "09.02.2016" statt mit "09.02.2017" angegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers
2. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
2. 2 Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht eine unrichtige Schreibweise des Jahresdatums der für die Dauer von einem Jahr erteilten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wie auch eine unrichtige Schreibweise des Spruchteiles der Entscheidung. Das Erkenntnis war daher zu berichtigen und hat die Dauer der Aufenthaltsberechtigung richtigerweise im Spruchteil II. nunmehr "15.09.2016" zu lauten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.
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