BVwG W128 2118479-1

W128 2118479-1Tribunale amministrativo federale22 feb 2016

Regest

Antragsänderung, Antragszurückziehung, Befreiungsantrag, ersatzlose<br/>Behebung, Schulbesuch, Verfahrenseinstellung, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W128 2118479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2118479.1.00

Spruch

W128 2118479-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXXals Erziehungsberechtigte der mj. XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 11.11.2015, Zl. 623112/3-2015, zu Recht erkannt:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben und das Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 12.10.2015 beantragten die Beschwerdeführer beim LSR die Unterrichtsfreistellung für ihre Tochter für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 09.06.2016. Als Grund gaben sie an, dass ihre Tochter die einmalige Gelegenheit habe, mit der NMS2 Feldbach an einer Sprachreise nach Eastbourne teilzunehmen. Aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 27.10.2015 wurde der Antrag, einlangend mit 11.11.2015, gleichlautend auf einem vom LSR zur Verfügung gestellten Formular wiederholt.

2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben im beantragten Zeitraum nicht erteilt. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Schülerin zwar offensichtlich an einer Schulveranstaltung teilnehmen soll, diese Schulveranstaltung aber nicht von ihrer eigenen Schule, sondern von einer anderen Schule durchgeführt werde. Die Teilnahme von Schülern an einer Schulveranstaltung einer anderen Schule als der besuchten sei jedoch aus rechtlicher Sicht mangels entsprechender gesetzlicher Deckung nicht möglich und somit unzulässig.

Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 17.11.2015 zugestellt.

3. Dagegen richtete sich die rechtzeitig am 30.11.2015 eingebrachte, verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass die Teilnahme der Schülerin bereits mit den Direktoren und mit der Bezirksschulinspektor besprochen worden sei. Alle Beteiligten haben der Teilnahme der Schülerin zugestimmt und den Vorschlag sogar begrüßt. An der Schule der Schülerin könne eine entsprechende Sprachreise nicht angeboten werden. Für die sprachliche Weiterentwicklung und Begabtenförderung wäre diese Reise jedoch wünschenswert. Weiters sei zu erwähnen, dass die Schülerin bereits fix für die Reise angemeldet und bereits eine Anzahlung geleistet worden sei, diese also storniert werden müsste. Die Mutter einer anderen Schülerin, die ebenfalls mitfahren würde, würde an der MMS zwei in Feldbach unterrichten und sei als Begleitlehrerin vorgesehen.

Da die Ankunft des Rückfluges nach Wien am 08.06.2016 mittlerweile auf 16:10 Uhr vorverlegt worden sei, sei es auch nicht mehr notwendig, den 9. Juni als zusätzlichen Tag frei zu nehmen. Aus diesem Grund werde der beantragte Zeitraum um einen Tag, also vom 01.06.2016 bis 08.06.2016, verkürzt.

7. Mit Schreiben vom 03.12.2015 legte der LSR den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Ergänzend zur Bescheidbegründung wird seitens des LSR folgendes ausgeführt:

Die Teilnahme von Schülern an einer Schulveranstaltung einer anderen Schule sei mangels gesetzlicher Deckung nicht möglich. Schon aus diesem Grund könne die Teilnahme an der Reise keinen begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG darstellen. Auch wenn die Beschwerdeführer damit argumentieren, dass die Mutter einer anderen Schülerin als Begleitlehrerin an dieser Reise teilnehme, vermöge dies nicht zum Vorliegen eines begründeten Anlassfalles führen. Weshalb nämlich der Umstand, dass die Mutter einer Mitschülerin als Begleitlehrerin an der Sprachreise teilnehme, dazu führen solle, dass ein begründeter Anlassfall vor liege, könne seitens der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber werde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme schulfremder Schüler an einer Schulveranstaltung im Falle eines Unfalles gegebenenfalls versicherungs-, haftungs- und disziplinarrechtliche Folgen für die Begleitlehrer, aber auch für die Schulleiter haben könne.

Es möge wohl zutreffend, dass eine Sprachreise für die sprachliche Weiterentwicklung zuträglich sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb diese Sprachreise während der Unterrichtszeit stattfinden müsse. Die entsprechenden Qualifikationen könnten auch auf einer Sprachreise während der Ferien erworben werden.

Auch das Argument der Beschwerdeführerin, die Reise sei bereits angezahlt und die Schülerin sei bereits fix angemeldet, vermöge nicht einen begründeten Anlassfall darstellen. Es wäre die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, vorab die Bewilligung zum Fernbleiben einzuholen. Eine fixe Anmeldung der Schülerin als Druckmittel gegenüber der Behörde zu benutzen um damit eine Bewilligung zu erreichen sei ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang werde auch auf das Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015, GZ W203 2108708-1, verwiesen.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, es sei im Vorfeld bereits alles mit der Direktorin und der "Bezirksschulinspektorin" (gemeint wohl "Pflichtschulinspektorin") besprochen worden, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung zum Fernbleiben im gegenständlichen Fall jedenfalls beim Landesschulrat liege und nur dieser eine Bewilligung erteilen könne. Eine "Zustimmung" durch die Schulleiterin bzw. durch die Pflichtschulinspektorin habe mangels entsprechender Kompetenz niemals wirksam erteilt werden können. Dieser Umstand habe der Beschwerdeführerin auch bekannt sein müssen.

Die Verkürzung des Fernbleibens auf genau eine Woche habe im Zuge der Beschwerde nicht mehr zu einer Änderung der Zuständigkeit und somit zu einer Entscheidung durch die nunmehr eigentlich zuständige Schulleitung führen können, da durch die Änderung offensichtlich die Zuständigkeit des LSR umgangen und eine Zustimmung durch die Schulleitung erreicht werden solle; es läge jedoch res iudicata vor, sodass die Schulleitung in dieser Causa gar nicht mehr entscheiden dürfte.

Schließlich sei noch festzuhalten, dass der beantragte Zeitraum in einer sensiblen Zeit des Schuljahres liege. Das Schuljahr 2015/2016 ende in der Steiermark am 08.07.2015, sodass die Klassenkonferenz zwischen dem 29.06.2016 und 01.07.2016 statt zu finden hätte. Die Noten müssten daher grundsätzlich bis zum 24.06.2016 im Wesentlichen feststehen. Ein Fernbleiben von einer Woche kurz vor Schulschluss sei daher untunlich.

8. Am 18.02.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Anmeldebestätigung der Firma XXXX samt Überweisungsbestätigung der Anzahlung. Aus der Anmeldebestätigung geht hervor, dass das genannte Unternehmen die gesamte Reise vermittelt, am Kursort alles organisiert und sich um Busse, Gastfamilien, Schulen, Ausflüge etc. kümmert. Die Schülerin sei bei einer Gastfamilie untergebracht, die ebenfalls von XXXX ausgesucht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 9 SchPflG idgF lautet:

"Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig."

2.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei jedoch durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf.

Durch die Modifizierung des Antrages, mit welcher der Zeitraum (01.06.2016 bis 09.06.2016) für die Gewährung der Freistellung vom Unterricht um einen Tag (bis zum 08.06.2016) verkürzt wurde, wurde das Wesen des verfahrenseinleitenden Antrages verändert. Das unterschiedliche Wesen der Anträge ergibt sich schon allein daraus, als der Gesetzgeber im § 9 Abs. 6 SchPflG eine Unterscheidung trifft, ob das beabsichtigte Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass bis zu einer Woche oder darüber hinaus erfolgt, und sieht dafür auch unterschiedliche sachliche Zuständigkeiten vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei Wesensänderung der Sache ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor (vgl. zuletzt VwGH vom 18.12.2014, Zl. Ro 2014/07/0033). Die mit der Beschwerde vorgenommene Verkürzung des beantragten Zeitraumes verändert, wie oben dargestellt wurde das Wesen des verfahrenseinleiteten Antrages und stellt somit konkludent eine Zurückziehung da. Über die Erlaubnis zum Fernbleiben für die Dauer des nunmehrigen Zeitraumes (01.06.2016 bis 08.06.2016) hat gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG nunmehr die Schulleiterin zu entscheiden (vgl. VwGH vom 22.05.2012, Zl. 2007/04/0193).

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH GZ 2013/07/0106).

Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren formlos einzustellen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 42 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Für das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet das, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des LSR ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen hat.

Dem Landesschulrat ist dabei zu widersprechen, wenn er durch die Modifizierung des Antrages in der Beschwerde das Vorliegen von res iudicata annimmt. Auch wenn der Reisezeitraum nur um einen Tag verkürzt wird, liegt hier, wie ausgeführt, ein dem Wesen nach anderer Sachverhalt zu Grunde, als der Gesetzgeber auch eine andere sachliche Zuständigkeit vorsieht. Schon allein aus diesem Grunde ist eine Identität der Sache zu verneinen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass res iudicata erst dann vorliegen kann, wenn das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Im Stadium der Anhängigkeit der Beschwerde beim Landesschulrat kann dies (noch) nicht der Fall sein.

2.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass darauf gestützt war, dass an einer Sprachreise, welche von einem Reiseveranstalter organisiert wurde, teilgenommen werden soll. Auch wenn die Reise für eine bestimmte Schulveranstaltung maßgeschneidert wurde und die Schülerin im gegenständlichen Fall die Gelegenheit nutzt sich einer Sprachwoche anzuschließen, bei der die Mutter einer Mitschülerin als Begleitlehrerin teilnimmt, liegt aktenkundig ausschließlich ein Vertragsverhältnis zwischen der Schülerin und dem vermittelnden Reiseunternehmen vor. Eine Teilnahme schulfremder Schüler an einer Schulveranstaltung, die gesetzlich nicht gedeckt wäre und im Falle eines Unfalles gegebenenfalls versicherungs-, haftungs- und disziplinarrechtliche Folgen für die Begleitlehrer, aber auch für die Schulleiter haben könnte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens und taugt daher auch nicht als Begründung für eine Untersagung zum Fernbleiben.

Unabhängig von der Geschäftseinteilung des LSR und der Frage, ob die Beschwerdeführer diese kennen müssen, ist zum Vorbringen des LSR noch festzuhalten, dass die zuständige Pflichtschulinspektorin gemäß § 225 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, Beamtin der Schulaufsicht und somit Organ des LSR ist (siehe auch § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idgF).

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.).

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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