BVwG W217 2010903-1

W217 2010903-1Tribunale amministrativo federale19 feb 2016

Regest

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W217 2010903-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2010903.1.00

Spruch

W217 2010903-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 02.04.2014, betreffend Beitragsgrundlage für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 24.06.2014, Ordnungsbegriff XXXX, und nach Stellung eines Vorlageantrags vom 26.06.2014 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die den angefochtenen Bescheid vom 02.04.2014 endgültig ablösende Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2014 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 22.12.2012 meldete XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde bzw. SVB), dass sich durch die Herausnahme von den Grundstücken mit den Grundstücknummern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, alle Grundbuch XXXX, aus der landwirtschaftlichen Nutzung die Beitragsfläche herabgesetzt habe und ersuchte um Berücksichtigung bei der Vorschreibung der Beitragsgrundlage.

2. Mit Schreiben vom 27.12.2012 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass zwei weitere Grundstücke, Grundstücknummer XXXX und XXXX, ebenfalls Grundbuch XXXX, aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen worden seien.

3. Am 28.01.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die unter 1. und 2. angeführten Meldungen nochmals an die SVB.

4. Am 05.02.2013 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Fragebogen, welchen dieser am 18.02.2013 ausgefüllt retournierte und mitteilte, dass es sich bei den angeführten Parzellen um Gartenflächen handle, die nicht landwirtschaftlich genutzt würden.

5. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.04.2013 ist festgehalten, dass es sich laut Grundbuchsanfrage bei den angeführten Parzellen um Gartenflächen im Ausmaß von je ca. 0,03 ha bis 0,10 ha handle. Die angeführten 11 Parzellen seien ab 01.01.2013 bei der Beitragsberechnung nicht mehr berücksichtigt. Die Erledigung sei mit 11.04.2013 erfolgt.

6. Mit Schreiben vom 10.05.2013 erhob der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Schreiben vom 11.04.2013 "Einspruch" gegen die unrichtige Festsetzung der Beitragsgrundlage. Die von ihm selbst bewirtschaftete Fläche betrage 4,16 ha und setze sich aus folgenden Grundstücken zusammen: Nr. XXXX, Nr. XXXX und Nr. XXXX (alle Grundbuch XXXX), Nr. XXXX, Nr. XXXX, Nr. XXXX, Nr. XXXX und Nr. XXXX (Letzteres nur zur Nutzung; alle Grundbuch XXXX) sowie die Nummern

XXXX und XXXX, ebenfalls Grundbuch XXXX. Die in den Schreiben vom 22.12.2012 bzw. 27.12.2012 genannten Grundstücke seien niemals landwirtschaftlich genutzt worden bzw. Gegenstand von AMA-Anträgen gewesen.

7. Mit Schreiben vom 17.06.2013 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Übersicht der bewirtschafteten Fläche laut Aktenlage.

8. Mit Schreiben vom 04.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die SVB, in welcher er Mängel in der Berechnung und Nachvollziehbarkeit monierte und um Richtigstellung ersuchte.

9. Mit Schreiben vom 16.09.2013 meldete der Beschwerdeführer die Neuverpachtung von mehreren Grundstücken und ersuchte um Berücksichtigung bei der Beitragsgrundlage.

10. Mit Schreiben vom 22.10.2013 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" gegen eine Beitragsvorschreibung vom 02.10.2013, da seine Meldungen ignoriert worden seien und somit die Beitragsgrundlagen nicht richtig angeführt worden seien.

11. Am 20.11.2013 verfasste ein Bediensteter der SVB einen Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer: Es sei zu einem Fehler in der Beitragsberechnung aufgrund von der VP an XXXX (Parz. XXXX) gekommen. Der Beschwerdeführer werde ein Schreiben verfassen, in welchem er bekanntgebe, wann er die fragliche Fläche an die Gemeinde abgetreten habe bzw. wieder zur Nutzung übernommen habe.

12. Am 09.12.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben betreffend die Abtretung des Grundstückes Nr. XXXX im Jahre 1994 an die Stadtgemeinde XXXX.

13. In einem Aktenvermerk vom 13.03.2014 der SVB wird ein Anruf des Beschwerdeführers festgehalten; dieser sei aufgebracht gewesen, da seine Meldungen nicht in seinem Sinne behandelt wurden. Er bezahle nicht mehr, solange kein einspruchsfähiger Bescheid vorliege.

14. Mit Schreiben vom 13.03.2014 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" gegen die Beitragsvorschreibung vom 10.03.2014, da seine Einwände nicht behandelt worden seien. Darüber hinaus sei ein von ihm gekauftes Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung zugeschlagen worden, obwohl er dies nicht gemeldet habe und er dieses Grundstück auch nicht landwirtschaftlich nutze. Er verlange einen bekämpfbaren Bescheid.

15. Am 02.04.2014 erließ die SVB unter Ordnungsbegriff XXXX einen Bescheid über die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).

Der Bescheid lautet auszugsweise:

"(.....) BESCHEID

Für Sie ist in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen:

vom bis monatliche Beitragsgrundlage EUR

01.04. 2010 31.12.2010 1.026,59

01.01. 2011 31.12.2011 1.048,14

01.01. 2012 31.12.2012 1.054,43

01.01. 2013 31.12.2013 987,18

Rechtsgrundlage: § 23, § 39 und § 295 Abs. 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung

BEGRÜNDUNG

Auszug aus § 23 BSVG:

Absatz 1: Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2;

Absatz 2:

Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen.

Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent (bis 31.12.2001 auf volle Schilling) zu runden.

Die Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

Der Hundertsatz beträgt für 2010:

Einheitswerte bis € 5.000,-- 16,49871 %.

Für je weitere € 100,-- Einheitswert bei Einheitswerten

von € 5.100,-- bis € 8.700,-- 18,33192%

Der Hundertsatz beträgt für 2011:

Einheitswerte bis € 5.000,-- 16,84518 %.

Für je weitere € 100,- Einheitswert bei Einheitswerten

von € 5.100,-- bis € 8.700-- 18,71689%

Der Hundertsatz beträgt für 2012:

Einheitswerte bis € 5.000,-- mit 16,94625 %

Für je weitere € 100,-- Einheitswert bei Einheitswerten

von € 5.100,-- bis € 8.700,-- 18,82919%

Der Hundertsatz beträgt für 2013:

Einheitswerte bis € 5.000,-- mit 17,42075 %

Für je weitere € 100,-- Einheitswert bei Einheitswerten

von € 5.100,-- bis € 8.700,-- 19,35641 %

Absatz 3: Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zu Grunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer Iand(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.

Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen.

Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro (bis 31.12.2001 auf volle tausend Schilling) abzurunden.

Absatz 5: Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f, sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent (bis 31.12.2001 auf volle Schilling) zu runden.

Absatz 9: Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag.

Die Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt für das Jahr 2013 EUR 62.160,00.

ba) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage,

aa) in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 1.096,42 (Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.

Nach § 295 Abs. 4 BSVG beträgt abweichend von § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 142/2004 im Kalenderjahr 2006 die Mindestbeitragsgrundlage nach sublit. aa der zitierten Bestimmung EUR 449,84 und nach sublit. ba der zitierten Bestimmung EUR 1.133,45, jeweils vervielfacht mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45),

Rechtslage ab 01.08.2009:

Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich

aa) in der Pensionsversicherung den Beitrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitrags-grundlage),

ab) in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 583,48 (Mindestbeitragsgrundlage);

An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.

Rechtslage ab 01.01.2013:

Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich

aa) in der Pensionsversicherung den Beitrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitrags-grundlage),

ab) in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 583,48 (Mindestbeitragsgrundlage);

An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.

An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.

Für die gemäß §§ 2a Abs. 1 bzw. 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem Ehegatten Pflichtversicherten ist die Beitragsgrundlage jeweils die Hälfte dieses Betrages gerundet auf Cent.

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 festzustellen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 v.H. der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf volle Cent zu runden.

§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Laut Wertfortschreibungsbescheid zum 01.01.2013, erstellt am 29.04.2003, vom Finanzamt XXXX, Einheitswertaktenzeichen 010-1-0177/6, sind Sie Eigentümer von 8,4474 ha landwirtschaftlich (LW) und 0,0906 ha forstwirtschaftlich (FW) genutzter Flächen. Der Einheitswert wurde mit EUR 10.001,24, gerundet gemäß § 25 Bewertungsgesetz (BewG) auf EUR 10.000,00 bewertet.

Mit Tauschvertrag vom 29.08.2003 wurden Flächen mit Herr XXXX getauscht;

0,8235 ha LW wurden abgetreten und 1,2558 ha LW haben Sie erhalten.

An die XXXX wurden Flächen in Ausmaß von 0,0434 ha LW und 0,0113 ha FW abgetreten.

Laut Ihrer Meldung vom 30.05.2009, in der Anstalt eingelangt am 03.06.2009, wurden an Frau XXXX 0,0790 ha LW und an Frau/Herr XXXX und XXXX 0,0452 ha LW verkauft. Mit Kaufvertrag vom 14.07.2006 haben Sie 0,0485 ha LW von Frau XXXX gekauft.

An Herrn XXXX sind laut Aktenlage bis 30.09.2013 4,4504 ha LW verpachtet.

Mit 01.10.2013 wurden diese Flächen an Herrn XXXX verpachtet.

In Ihrer Meldung vom 22.12.2012, eingelangt am 31.01.2013, geben Sie bekannt, dass Sie die Parzellen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX alle KG XXXX, im Gesamtausmaß von 0,3692 ha, nicht mehr landwirtschaftlich nutzen. Es handelt sich großteils um Gartenparzellen, die verpachtet wurden. Es wurden daher mit Wirkung 01.01.2013 die 0,3692 ha bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 13.03.2014, in der Anstalt eingelangt am 19.03.2014, teilen Sie mit, dass die mit Dezember 2013 zugekauften Flächen von Hr. XXXX im Ausmaß von 0,0299 ha LW von Ihnen nicht landwirtschaftlich genutzt werden.

Mit 04.07.2013 wurde von Ihnen gemeldet, dass Sie das Nutzungsrecht an der Parzelle XXXX haben; Eigentümer dieser Fläche ist die Stadtgemeinde XXXX.

Laut übermittelter Vermessungsurkunde beträgt das Ausmaß dieser Parzelle 0,3094 ha LW.

Bei der Verpachtung an Hr. XXXX wurde irrtümlich die mit Hr. XXXX getauschte Fläche im Ausmaß von 0,8235 ha bei der Beitragsberechnung nochmals abgerechnet.

Mit Schreiben der Anstalt vom 17.06.2013 wurde die Verjährung des Feststeilungsrechtes unterbrochen.

Aufgrund der Verjährungsbestimmung des § 39 BSVG wurde bei der Berechnung der Beiträge die Verpachtung an Hr. XXXX mit 01.04.2010 auf das Ausmaß von 4,4504 ha berichtigt.

Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG beträgt:

Ausmaß in ha Einheitswert in EUR

vom-bis Eigen- Pachtgrund Eigen- Pachtgrund

grund 3/3 2/3 grund 3/3 2/3

04/10-12/12 4,3895 0,3094 0 5.835,13 292,85 0

01/13-11/13 4,0203 0,3094 0 5.398,36 292,85 0

12/13-dato 4,0203 0,3094 0 5.357,20 292,85 0

Von diesem Einheitswert war die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieses Bescheides auch Grundlage für das Leistungsrecht ist. (.....)"

16. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Schreiben vom 24.04.2014 Beschwerde und führte darin aus, dass die Beitragsgrundlagen gemäß § 23 BSVG noch immer nicht richtig ermittelt seien und die Beitragsgrundlagenfestsetzung nicht nachvollziehbar gestaltet sei. Es werde verschwiegen, welche Flächen tatsächlich der Beitragsgrundlagenfeststellung unterworfen würden und von welchen Flächen überhaupt in der Berechnung ausgegangen werde:

Vom Gesamtausmaß jener Flächen, die in seinem Eigentum stünden, müssten vorweg die an Herrn XXXX verpachteten Flächen abgezogen werden. Diese seien beim Beschwerdeführer außer Ansatz zu lassen. Sodann seien jene Flächen abzuziehen, die keiner landwirtschaftlichen Nutzung mehr unterliegen würden. Dies seien die Grundstücke Nr. XXXX,XXXX,XXXX,XXXX,XXXX,XXXX und XXXX,XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, ferner XXXX und XXXX alles Grundbuch XXXX.

Die Meldung zu Nr. XXXX und XXXX seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Ebenso sei das Grundstück Nr. XXXX, Grundbuch XXXX, schon seit Jahren aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgefallen. Alle diese Grundstücke seien schon seit 10 oder mehr Jahren (Eigentumsübertragung von den Eltern) keiner landwirtschaftlichen Nutzung unterworfen bzw. soweit diese später vom Beschwerdeführer selbst erworben wurden, keiner landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt.

Das Grundstück Nr. XXXX, Grundbuch XXXX, im Eigentum der Stadtgemeinde sei nicht von ihm gepachtet. Diese Zupachtung werde ausdrücklich bestritten.

17. Am 18.06.2014 erfolgte in XXXX eine Besichtigung der Parzellen des Beschwerdeführers durch einen Bediensteten der SVB im Beisein des Beschwerdeführers.

Über die erfolgte Besichtigung wurde eine Niederschrift verfasst.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"Gemeinsam mit Amtsdirektor XXXX wurden die gegenständlichen Parzellen Nr. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX + XXXX, XXXX sowie die Parzellen Nr. XXXX und XXXX besichtigt und Fotos angefertigt.

Die Besichtigung hat ergeben, dass die Parzellen Nr. XXXX - XXXX/ jeweils 1 sowie die Parzellen Nr. XXXX u. XXXX schon seit ca. 25 Jahren als Gärten an verschiedene Personen vermietet sind. Diese sind XXXX, die sich hier einen kleinen Schrebergarten für Erholungszwecke gemietet haben. Diese Personen sind Obg. bekannt und die Vermietung erfolgte mündlich. Eine Idw. Nutzung erfolgt auch von den Mietern nicht.

Die Parzellen Nr. XXXX - XXXX/jeweils 2 sind nicht vermietet oder verpachtet. Hiebei handelt es sich um Flächen, die nicht Idw. bewirtschaftet werden. Der Wuchs auf diesen Grundstücken ist Unkraut und durch Samenflug aufgehende wilde Sträucher. Zwecks Landschaftspflege wird diese Flächen einmal im Jahr gehäkselt und der Wuchs bleibt am Boden liegen und verrottet dort.

Diese geschilderten Verhältnisse liegen ebenfalls schon Jahre so vor.

Hr. Amtsdirektor XXXX ersucht um Abrechnung dieser Flächen zumindest drei Jahre rückwirkend. Ein anderes Begehren hat der Versicherte nicht." (.....)

18. Am 24.06.2014 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung unter Ordnungsbegriff XXXX, in welcher sie der Beschwerde teilweise stattgibt und den angefochtenen Bescheid abändert. Die Beschwerdevorentscheidung lautet auszugsweise:

"(.....) BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG

Ihrer Beschwerde vom 24.04.2014 gegen den Bescheid vom 02.04.2014, ausgestellt von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX wird im Sinne des Beschwerdevorbringens teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

Für Sie ist in der Kranken- Unfall und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen:

vom bis monatliche Beitragsgrundlage EUR

01.04. 2010 31.12.2010 916,60

01.01. 2011 31.12.2011 935,84

01.01. 2012 31.12.2012 941,46

01.01. 2013 31.12.2013 967,82

Rechtsgrundlage: § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Eine Besichtigung der verfahrensgegenständlichen Parzellen XXXX, XXXX und XXXX vom 18.06.2014 unter Beisein von Herrn Amtsdirektor XXXX und Herrn XXXX hat ergeben, dass oben angeführte Flächen seit zumindest 3 Jahren nicht land(forst)wirtschaftlich genutzt werden und war somit spruchgemäß zu entscheiden. (.....)"

19. Mit Schreiben vom 26.06.2014 begehrte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen falscher rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Tatsachenfeststellungen und grober Verfahrensmängel. Die Behörde habe ihm zwar teilweise Recht gegeben, aber verabsäumt darzulegen, warum sie in anderen Punkten seinem Begehren nicht gefolgt ist. Die übrigen Beweisanträge und Begehren, dargelegt in den bisherigen Schriftsätzen, würden unverändert aufrecht erhalten.

20. Mit Schreiben vom 12.08.2014 legte die SVB den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht vor. In den ergänzenden Feststellungen führte die belangte Behörde an, dass dem einzigen Begehren des Beschwerdeführers, nämlich eine rückwirkende Berichtigung unter Verringerung der Forderung für drei Jahre, entsprochen worden sei.

21. Mit Schreiben vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens informiert und gleichzeitig aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zu den von ihm genannten "Begehren in anderen Punkten" abzugeben.

22. Am 10.12.2015 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte er aus, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, welche Grundstücke als Beitragsgrundlage herangezogen worden seien. Die zentrale Frage des Beschwerdeführers bleibe, von welchen Flächen welche Flächen abgezogen wurden, um die Beitragsgrundlage zu ermitteln.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer unterliegt als Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen unstrittig der Pflichtversicherung nach dem BSVG.

Mit mehreren Schreiben an die SVB gab der Beschwerdeführer die Herausnahme von Grundstücken aus der landwirtschaftlichen Nutzung bekannt und ersuchte um Korrektur der Beitragsgrundlage.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Beitragsvorschreibungen nicht einverstanden war, begehrte er die Ausstellung eines Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Da kein Parteiantrag auf Senatsentscheidung vorliegt, ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026, hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid festgehalten hat, derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig. Der Ausgangsbescheid bleibt zwar Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur - außer in Fällen der Zurückweisung einer Beschwerde - die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Die im gegenständlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in ausreichendem Maße geeignet, den zur Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu ermitteln bzw. dessen Ergebnis darzulegen.

Es fehlen in der Beschwerdevorentscheidung insbesondere die zentralen Feststellungen darüber, welche Grundstücke des Beschwerdeführers in welchem Zeitraum in welchem Ausmaß für die Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen wurden und wie sich auf Basis dieser Aufstellung im Endergebnis der zu entrichtende Beitrag ergibt.

Insbesondere mangelt es an einem für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren und grundstücksbezogenen Rechenvorgang, der schlussendlich zur in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Beitragsgrundlage führt. Auch nach intensiver Auseinandersetzung mit der Beschwerdevorentscheidung ist nicht ersichtlich, welche Grundstücke die Basis der Berechnung ergeben und wie sich die Meldungen des Beschwerdeführers über die Herausnahme von Grundstücken aus der landwirtschaftlichen Nutzung auf die Berechnung ausgewirkt haben.

Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann.

Da eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Die Vornahme der oben angeführten Feststellungen, Würdigungen, Erhebungen und detaillierten Berechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind.

Die belangte Behörde hat durch ihre Verfahrensführung und den angefochtenen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterlassen und damit an die Rechtsmittelinstanz delegiert (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - allenfalls unter Wahrung des Parteiengehörs - den neuen Bescheid zu erlassen.

Die belangte Behörde wird daher im Folgebescheid hier eine Klärung herbeizuführen haben. Für die Nachvollziehbarkeit der Beitragsgrundlagen scheint zudem eine Erweiterung des Bescheides - etwa in Form einer Anlage - angezeigt zu sein, welche in der Lage ist, Klarheit über den Berechnungsmodus der Beitragsgrundlage zu schaffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Berechnungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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