BVwG W104 2115295-1

W104 2115295-1Tribunale amministrativo federale19 feb 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation,<br/>Kontrolle, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verfall, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W104 2115295-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2115295.1.00

Spruch

W104 2115295-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 19.3.2014 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Am 27.5.2014 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag um einen Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie". Als Kompressionsgrund wurde "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angekreuzt.

2. Mit Bescheid der AMA vom 5.1.2015, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.570,18 gewährt. Dabei wurden 37,79 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 37,36 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,36 ha zugrunde gelegt. Der Antrag auf Kompression wurde mit folgender Begründung abgelehnt:

Bild kann nicht dargestellt werden

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit der Begründung, nach tel. Rücksprache mit der AMA sei ihm mitgeteilt worden, dass Zahlungsansprüche ab dem Antragsjahr 2010 verfallen gewesen seien und somit 2014 nicht mehr für die Kompression zur Verfügung stünden. Da der Verfall der Zahlungsansprüche durch eine Berechnung im Nachhinein geschehen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, darauf zu reagieren. Weiters sei im Jahr 2010 ein Kompressionsantrag gestellt und diesem auch stattgegeben worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar wie ein Verfall im Antragsjahr 2010 passieren habe können und er bitte daher, die verfallenen Zahlungsansprüche wieder herzustellen um die Kompression 2014 durchzuführen oder seinen Antrag auf Kompression vom Antragsjahr 2010 soweit abzuändern, dass kein Verfall von Zahlungsansprüchen passieren kann.

4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge die Behörde um eine detaillierte Darstellung der Entwicklung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers von 2008 bis 2014 mit den Gründen für Verfall oder Änderung des Wertes der Zahlungsansprüche und um Darstellung, warum die Flächenverringerung im Jahr 2014 auf die Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere zurückzuführen sein soll.

Mit Schreiben vom 25.1.2016 teilte die AMA mit, dass es aufgrund der jüngsten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu Beschwerden des Antragstellers betreffend die Antragsjahre 2008 bis 2012 (W104 2114617-1, W104 2102103-1, W104 2103042-1, W104 2105525-1, W104 2110589-1) zu Erhöhungen der anteiligen Almfutterfläche gekommen sei und es durch diese Flächenänderung auch zu einer Änderung der Nutzung der Zahlungsansprüche komme, die sich voraussichtlich auch auf die Folgejahre 2013 und 2014 auswirken werde. Zugleich legte die Behörde die Entwicklung der Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche seit 2008 detailliert dar. Aus dieser Darlegung ergibt sich, dass aufgrund einer rückwirkenden Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 sich die ermittelte Futterfläche nachträglich reduziert hat, dadurch in den Vorjahren nicht mehr alle Zahlungsansprüche genutzt werden konnten, und es in der Folge zum Verfall von Zahlungsansprüchen gekommen ist. Da sich im Jahr 2014 somit die Anzahl der Zahlungsansprüche aufgrund von Nichtnutzung in den Vorjahren reduziert habe, sei diese mittlerweile geringer als die zur Verfügung stehende landwirtschaftliche Nutzfläche (Anzahl ZA: 37,79; LN-Fläche: 38,19 ha). Die Almkompression sei 2014 (auch) deshalb nicht durchgeführt worden, weil im Antragsjahr mit 10 weniger Großvieheinheiten aufgetrieben worden seien als im Durchschnitt des Zeitraumes 2005-2007 (11,87).

Das Bundesverwaltungsgericht ermöglichte dem Beschwerdeführer, zu dieser Darstellung Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 11.2.2016 verwies er auf das Merkblatt der AMA zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 und gab an, die Vor-Ort-Kontrolle 2012 habe nun auch die komprimierbare Fläche um mindestens 6,62 ha vergrößert, da weniger anteilige Almfutterfläche seinem Betrieb angerechnet worden sei. Wer werde mit der Beschwerde daher auch um eine Anpassung auf die erhöhte komprimierbare Fläche gebeten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 hat sich die ermittelte Futterfläche auf der betroffenen Alm nachträglich reduziert, wodurch in den Vorjahren nicht mehr alle Zahlungsansprüche genutzt werden konnten und es in der Folge zum Verfall von Zahlungsansprüchen gekommen ist. Da sich im Jahr 2014 somit die Anzahl der Zahlungsansprüche aufgrund von Nichtnutzung in den Vorjahren reduziert hat, ist diese mittlerweile geringer als die zur Verfügung stehende landwirtschaftliche Nutzfläche (Anzahl ZA: 37,79; LN-Fläche: 38,19 ha).

Im Antragsjahr wurden vom Beschwerdeführer 10 Großvieheinheiten aufgetrieben, dies sind weniger als im Durchschnitt des Zeitraumes 2005-2007 (11,87).

Aufgrund der jüngsten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu Beschwerden des Antragstellers betreffend die Antragsjahre 2008 bis 2012 (W104 2114617-1, W104 2102103-1, W104 2103042-1, W104 2105525-1, W104 2110589-1) ist es zu Erhöhungen der anteiligen Almfutterfläche gekommen. Durch diese Flächenänderung kommt es auch zu einer Änderung der Nutzung der Zahlungsansprüche, die sich voraussichtlich auch auf die Folgejahre 2013 und 2014 auswirken werde. Diese Berechnung für alle betroffenen Antragsjahre ist von der Behörde erst durchzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich in erster Line aus der ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahme der AMA im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, deren Aussagen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. In der Sache:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Artikel 41 und 42 VO (EG) 73/2009 lauten auszugsweise:

"Artikel 41

Nationale Reserve

(1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, [...].

[...].

(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.

[...].

(5) Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.

[...].

Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. [...]"

Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, (im Folgenden VO (EG) 1120/2009), lautet:

"Artikel 18

Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche

(1) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.

In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.

Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.

(2) Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.

(3) Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum in Eigentum oder Pacht gehörte.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.

(6) Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt."

Gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 MOG 2007 kann in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen.

§ 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet auszugsweise:

"Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)

§ 6. (1) Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist

[...]

2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. a MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste zu stellen.

(2) Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:

1. die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,

[...]."

Aus den angeführten Rechtsgrundlagen folgt, dass die Kompression von Zahlungsansprüchen bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern möglich ist, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Art. 43 der VO (EG) 73/2009 und Art. 59 VO (EG) 1782/2003 zugewiesen wurde (§ 8 Abs. 3 Z 6 MOG 2007, Art. 18 Abs. 1 VO 1120/2009). Die Kompression für Almen beruht auf Art. 41 VO (EG) 73/2009 und stellt eine Option für die Mitgliedstaaten dar, die sie in Gebieten anwenden können, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren. In Erfüllung und Ausführung dieser unionsrechtlichen Ermächtigung wurde aufgrund der innerstaatlichen gesetzlichen Grundlage des § 8 Abs. 3 Z 6 MOG 2007 durch § 6 Abs. 2 Direktzahlungsverordnung festgelegt, dass die Flächenverringerung nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen sein darf.

Nach der Berechnung im Bescheid konnte die gesamte beantragte Fläche in Antragsjahr von Zahlungsansprüchen abgedeckt werden. Gleichzeitig wurden im Antragsjahr weniger Großvieheinheiten aufgetrieben als im Durchschnitt des Zeitraumes 2005 - 2007, wodurch die Kompressionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass er eigentlich mehr Zahlungsansprüche als berücksichtigt zur Verfügung hätte, wären ihm diese im Jahr 2010 nicht als verfallen erklärt worden, so ist er darauf zu verweisen, dass, wie er selbst anführt, der Verfall der Zahlungsansprüche bereits im Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 erfolgt ist.

Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829).

2. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus der von der Behörde übermittelten Darstellung und den beim Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben. Durch die vom Bundesverwaltungsgericht in den angeführten Erkenntnissen angenommene Erhöhung der anrechenbaren Almfutterfläche wird es auch zu einer Verminderung des Ausmaßes des Verfalls von Zahlungsansprüchen kommen, die sich auch auf den gegenständlich angefochtenen Bescheid auswirken wird. Durch die Neuberechnung der Fläche kann es auch zu einer Neuberechnung der vom Beschwerdeführer anteilig aufgetriebenen Großvieheinheiten kommen. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Dies ist hier der Fall.

2.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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