W203 2116682-1•BVwG W203 2116682-1
W203 2116682-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2016
Anerkennung von Prüfungen, mangelndes objektives Interesse an<br/>Anerkennung, mangelndes Rechtsschutzinteresse, positive Absolvierung<br/>einer Prüfung
W203 2116682-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 27.07.2015, Zl. B/1725/01/15-9, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG, i.d.g.F., eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist zum Masterstudium XXXX an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) zugelassen und stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) hinsichtlich der Lehrveranstaltung "XXXX". Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag darauf, dass die seinerseits an der WU Wien im Bachelorstudium XXXX absolvierte Lehrveranstaltung "XXXX" und die im Bachelorstudium XXXX absolvierte Lehrveranstaltung "XXXX" sowie die als Mitbeleger an der Universität Wien absolvierte Lehrveranstaltung "XXXX" der Lehrveranstaltung "XXXX" im Masterstudium XXXX an der WU Wien gleichwertig seien.
2. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 21.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung mitgeteilt, weshalb keine inhaltliche Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen vorliege.
3. In der dazu am 25.07.2015 erstatteten Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb seiner Ansicht nach eine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben sei.
4. Mit Bescheid vom 27.07.2015, Zl. B/1725/01/15-9, wies die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anerkennung der Lehrveranstaltung "XXXX" mit näherer Begründung ab.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
6. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 21.10.2015 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.11.2015, eingelangt am 04.11.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
8. Am 04.01.2016 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer die zur Anerkennung beantragte Prüfung am 02.12.2015 positiv absolviert habe und legte eine entsprechende Bestätigung vor.
9. Mit Schreiben vom 08.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
10. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist zum Masterstudium XXXX an der WU Wien zugelassen. Am 15.07.2015 stellte er einen Antrag auf Anerkennung der Prüfung "XXXX". Am 02.12.2015 absolvierte der Beschwerdeführer die Prüfung "XXXX" mit der Note "gut".
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr. 10/20130, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029).
Der Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde die Anerkennung der Prüfung "XXXX" erreichen. Da er diese Prüfung mittlerweile im Rahmen seines Studiums an der WU Wien positiv absolviert hat, besteht kein objektives Interesse des Beschwerdeführers im aufgezeigten Sinn an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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