W197 2121177-1•BVwG W197 2121177-1
W197 2121177-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2016
Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung
W197 2121177-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2016, Zahl: 1100725306-160002984 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 01.01.2016, 19:10 Uhr, aus Italien kommend, in Villach im internationalen Reisezug REX 1882 gem. § 39 FPG wegen rechtswidriger Einreise ins Bundesgebiet festgenommen. Er gab den Namen XXXX an, ohne im Besitz von Identitätsdokumenten zu sein. Diese Festnahme wurde am 02.01.2016, 09.45 in Folge der Verweigerung der Rückübernahme durch Italien aufgehoben und zum selben Zeitpunkt die Festnahme gem. § 40 BFA-VG ausgesprochen. Der BF wurde ins Paz Villach eingeliefert. Überprüfungen der Behörde ergaben, dass der BF mutmaßlich unter Verwendung von Aliasnamen in Großbritannien und Italien Asylanträge gestellt hat.
1.2. Anlässlich seiner Ersteinvernahme durch die Behörde am 02.01.2016 trat der BF unter dem Namen XXXX, alias XXXX, geb. am XXXX, auf und gab unter anderem folgendes an:
"Ich stellte zuerst in England dann in Italien einen Asylantrag und nun will ich hier einen stellen."
Auf die Frage, warum er nicht in Italien geblieben sei, gab der BF an:
"Ich wollte in Italien bleiben, doch dann bin ich in den falschen Zug eingestiegen."
Auf die Fragen, was er in Österreich wolle und wie lange er hier bleiben wolle, gab der BF an:
"Ich will hier bleiben" [...] "Ich wolle um Asyl ansuchen, damit ich eine Unterkunft bekomme." [...] "Ich kenne hier niemanden. [...] Ich habe kein Geld mehr. [...] Mir fehlt nichts, ich bin gesund."
Auf die Frage, ob er eine bestimme Absicht in Österreich hatte, gab der BF an:
"Ja, Asyl zu beantragen. [...] Ich will nach Österreich, in England wurde ich negativ, ich will nach Italien."
Im Zuge der weiteren Befragung beantwortete der BF die Frage, ob er in den Herkunftsstaat (Afghanistan), nach Italien oder England zurückreisen wolle:
"Nein, will ich nicht, aber ich weiß es nicht, wie es weitergehen wird (Afghanistan). [...] Ja das würde ich (Italien). [...] Ich will auch freiwillig nach England zurück, wenns geht."
Abschließend gab der BF auf die Mitteilung, dass beabsichtigt sei, ihn nach Großbritannien zu überstellen, an: "Ich will nicht zurück. Ich will es hier versuchen."
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III - VO i.V.m. § 76 Absatz 2 Zi.2 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung am 02.01.2016 um 21:45 Uhr die Schubhaft verhängt. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem BF eigenhändig zugestellt.
1.4. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft mit dem bisherigen Verhaltens des BF in mehreren europäischen Staaten im Zusammenhang mit Asylverfahren. Seine Identität stehe nicht fest, der BF sei alleine in Österreich unter zwei Aliasnamen aufgetreten. Der BF sei höchst mobil und habe sich den Behörden Großbritanniens nach zwei negativen Entscheidungen entzogen, indem er sich illegal nach Italien abgesetzt und dort einen Asylantrag gestellt habe. Auch diesem Verfahren habe er sich entzogen, indem er illegal nach Österreich weiter gezogen sei. Der BF sei der deutschen Spräche nicht mächtig, habe im Bundesgebiet keinerlei familiäre und soziale Verankerung und besitze keine Mittel, um seine Unterkunft und seinen Unterhalt in Österreich zu bestreiten. Aus diesen Umständen und dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich seine fehlende Vertrauenswürdigkeit und die begründete Annahme, dass er auch künftighin nicht gewillt sei werde, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Es sei daher begründet anzunehmen, dass sich der BF auch den österreichischen Behörden und Verfahren binnen kurzer Zeit durch Untertauchen entziehen werde, sodass massive Fluchtgefahr vorliege. Mangels finanzieller Mittel und im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten ging die Behörde in ihrer Abwägung davon aus, dass mit gelinderen Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könne.
1.5. Der Amtsarzt stellte die Haftfähigkeit des BF fest, diese wurde vom BF auch im gesamten Verfahren grundsätzlich nicht bestritten.
1.6. Anlässlich seiner Ersteinvernahme über seinen Antrag auf internationalen Schutz durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2016 trat der BF unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, auf und gab unter anderem folgendes an:
"Mein Ziel war England. [...] Griechenland war nicht gut, (man) hat mich schlecht behandelt. In England würde ich bleiben, habe aber meinen Asylantrag negativ bekommen und in Italien wurde ich auch schlecht behandelt. [...] Nach England will ich nicht mehr zurück, da ich ein negativ bekommen habe und nach Italien will ich nicht mehr zurück, weil es keine Unterkunft für Flüchtlinge gibt. [...] Ich will in Österreich bleiben. [...] Ich bin schon müde und will nicht weitersuchen. Österreich gefällt mir."
Bei der Durchsuchung des BF wurden zwei Fahrkarten gefunden, eine von Gorzia nach Udine und eine Weitere von Udine nach Villach.
1.7. Am 25.01.2016 meldete sich der BF beim Verein Menschenrechte Österreich unter dem Namen XXXX zur freiwillige Rückkehr nach Afghanistan an. Diesen Antrag widerrief der BF jedoch bereits wieder am 26.01.2016.
1.8. Anlässlich der Ersteinvernahme durch die Asylbehörde am 08.02 2016 gab der BF an:
"Als ich zwei Mal eine negative Entscheidung bekommen habe, bekam ich Angst, dass mich England nach Afghanistan zurückschiebt. Deswegen bekam ich Angst und reiste freiwillig nach Europa. [...] Ich musste in England alle 4 Wochen mich bei der Polizei melden. Jetzt weiß ich nicht, da ich England verlassen habe, was mit mir passieren wird.
Auf die Frage, ob er freiwillig nach Großbritannien oder in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle gab der BF an:
"Nach Afghanistan auf alle Fälle nicht. Denn ich verließ Afghanistan, weil ich Probleme hatte. Nach England, ich bekam zwei negative Entscheidungen, daher kann ich dorthin auch nicht gehen. [...] Dort bekam ich ein Negativ und ich bekam Angst, dass die englischen Behörden mich nach Afghanistan zurückbringen. "
1.9. Mit Bescheid des BFA vom 08.2.2016, Zl. 1100725306/160005568-EAST-WEST wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ohne in die Sache einzugehen als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages Großbritannien zuständig ist. Zugleich wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Großbritannien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.02.2016 eigenhändig zugestellt.
1.10. Gegen den genannten Dublinbescheid erhob der BF innerhalb offener Frist am 16.02.2016 Beschwerde, das BVwG bestätigte den Akteneingang per 17.02.2016. Die Vollstreckung des Bescheids ist sohin gem. § 16 Abs. 4 BFA-VG für 7 Tage - bis zum 24.02.2016 - gehemmt.
1.11. Die Behörde hat am 04.01.2016 das Konsultationsverfahren mit Großbritannien durch Aufforderung, den BF zurückzunehmen, eingeleitet. Großbritannien hat die Aufforderung unbeantwortet gelassen, sodass eine Rücknahmeverpflichtung gem. § 28 Abs.3 Dublin III-VO seit 18.01.2016 besteht. Aufgrund der zitierten Bestimmung hat die Überstellung in den ersuchten Mitgliedsstaat zu erfolgen sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen - im gegenständlichen Fall sohin bis 29.02.2016 - zu erfolgen.
1.12. Die Behörde hat mitgeteilt, dass die Überstellung des BF nach Großbritannien unmittelbar nach Eintreten der Durchführbarkeit bzw. Rechtskraft der Anordnung zur Außerlandesbringung seitens der Behörde, jedenfalls vor Ablauf der in Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-VO vorgesehenen maximalen Haftdauer von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des Mitgliedsstaates vom 06.03.2016 beabsichtigt ist.
1.13. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der BF Italien nicht vorsätzlich, sondern versehentlich verlassen habe, da er in einen falschen Zug eingestiegen sei. Er beabsichtige daher nach Italien zurückzukehren. Er wäre mit vier Freunden eingereist, wobei nur über den BF die Schubhaft verhängt wurde. Im Bescheid findet sich dafür keine Begründung. Zudem bestehe kein Sicherungsbedarf, in eventu habe die Behörde von der Anordnung gelinderer Mittel zu Unrecht nicht Gebrauch gemacht. Aus dem bisherigen Verhalten des BF könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er mit Behörden nicht kooperiere. Daher hätte dem BF beispielsweise eine periodische Meldeverpflichtung oder der Aufenthalt in einem angewiesenen Raum aufgetragen werden können. Zudem käme dem BF im Rahmen der Grundversorgung auf Grund seines Asylantrags auch eine Unterkunft, die er zu nützen beabsichtige. Die Behörde hätte bei ihrer Abwägung auch berücksichtigen müssen, dass der BF immer wieder an Depressionen leidet, wogegen er im PAZ auch Medikamente bekommen habe. Weiters brachte der BF vor, dass die Behörde durch Verfahrensverzögerung die Ausdehnung der Schubhaft über den notwendigen Zeitraum zu verantworten habe. Auch wurden in der Beschwerde unionsrechtliche Bedenken erhoben und die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, da der Sachverhalt nicht in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren ausreichend festgestellt und eine Verhandlung daher zwingend geboten sei. Schließlich wurde Kostenersatz und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers geltend gemacht.
1.14. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die Identität des BF steht mangels jedweder Identitätsdokumente nicht fest. Der BF ist in drei europäischen Staaten unter zumindest zwei Alibinamen aufgetreten.
1.2. Der BF ist inklusive Österreich in zumindest drei europäischen Staaten illegal eingereist und hat dort zur Sicherung seines Aufenthalts jedenfalls vier Asylanträge gestellt, wovon jedenfalls drei negativ beschieden wurden.
1.3. In Österreich ist der BF zumindest einmal illegal eingereist und hat sich hier ohne Personaldokumente rechtswidrig aufgehalten, wobei ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war.
1.4. Der BF hat sich in Großbritannien und Italien den Behörden im Asyl- und Fremdenverfahren durch Ausreise entzogen. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF bloß irrtümlich aus Italien ins Bundesgebiet eingereist ist.
1.5. Der BF hat sich einer ihm von den Behörden in Großbritannien aufgetragenen periodischen Meldeverpflichtung entzogen.
1.4. Der BF ist mittel- und obdachlos und hat im Bundesgebiet keinerlei familiäre oder soziale Anbindung. Der BF spricht nicht Deutsch.
1.7. Der BF hat nicht die Absicht, freiwillig nach Italien oder Großbritannien zurückzukehren, da er fürchte, von dort nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
1.8. Der BF hat nicht die Absicht, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren da er dort angeblich von den Taliban verfolgt werde.
1.9. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft indizieren würden
1.10. Die Abschiebung ist rechtlich und faktisch möglich.
2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch der erhobenen Beschwerde.
2.2. Die Identität des BF steht mangels Identitätsdokumente nicht fest, der BF ist in den vergangenen Jahren in drei europäischen Staaten mit zumindest zwei verschiedenen Namen aufgetreten. Der BF hat in Großbritannien in Italien und in Österreich insgesamt vier Asylanträge gestellt, wobei die beiden in Großbritannien negativ beschieden wurden. Dies und seine illegalen Aus- und Einreisen in mehreren europäischen Staaten ergibt sich aus den Akten.
2.3. Die Obdach- und Mittellosigkeit sowie seine mangelnde familiäre und soziale Anbindung im Bundesgebiet hat der BF selbst dargetan. Da der BF im Asylverfahren nicht zugelassen ist, steht ihm auch keine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung zu.
2.4. Anlässlich seiner Einvernahmen hat der BF durchgängig widersprüchliche Angaben gemacht, wobei er einmal angab schon und dann wieder nicht nach Italien oder Großbritannien zurückkehren zu wollen. Keinesfalls will er in den Herkunftsstaat Afghanistan zurückkehren, da er dort angeblich durch die Taliban verfolgt würde. Seinen Nichtrückkehrwillen dokumentiert sich auch dadurch, dass der BF seine Meldung für eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan sofort wieder zurückgezogen hat. Der Grund, warum er Großbritannien verlassen habe ist der, dass er befürchtet nach Afghanistan abgeschoben zu werden. In Großbritannien hat er sich nach eigenen Angaben einer ihm aufgetragenen periodischen Meldeverpflichtung dadurch entzogen.
2.5. Italien hat der BF nicht, wie er behauptet irrtümlich verlassen. Bei ihm wurden zwei Fahrkarten gefunden eine von Gorzia nach Udine und eine Weitere von Udine nach Villach. Daraus ist klar zu ersehen, dass der BF seine Reise nach Österreich bewusst geplant hat.
2.6. Aus dem gesamten vergangenen Agieren des BF, seinem Mobilitätsverhalten, seiner fehlenden Verwurzelung, seinen widersprüchlichen Angaben, seiner Nichtkooperation mit Behörden zeigt, dass der BF nicht gewillt ist, sich an Rechtsvorschriften und Anordnungen der Behörden zu halten. Sein Verhalten ist damit nicht dazu angetan, ihm und seinen Beteuerungen Vertrauen zu schenken, im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden jederzeit und freiwillig zur Verfügung zu stehen. Vielmehr ist zu befürchten, dass er sich seiner drohenden Abschiebung nach Großbritannien sofort durch Untertauchen entziehen werde. Im Hinblick auf all diese Umstände ist die Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Schubhaft Verhältnismäßig ist und mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden kann.
2.7. Es dem Akt der Behörde keine Hinweise hervorgekommen, dass die Behörde das Abschiebeverfahren unsachlich verzögert hat, die Abschiebung des BF nach Großbritannien erfolgt sobald sie praktisch durchführbar ist, jedenfalls innerhalb der in § 28 Abs.3 Dublin III-VO festgesetzten Frist.
2.6. Der BF hat zwar nicht akut lebensbedrohende Erkrankungen dargetan, er hat jedoch - auch nicht in der Beschwerde - keinerlei Einwendungen gegen seine Haftfähigkeit vorgebracht, der Amtsarzt hat seine Haftfähigkeit festgestellt. Dem BF steht im Anhaltezentrum eine angemessene medizinische Betreuung zur Verfügung, die er aufgrund seiner Mittellosigkeit und seiner fehlenden Deutschkenntnissen in Freiheit nicht ohne weiteres erlangen könnte. Seien behauptete Erkrankung ist, wie man dem Akt der Behörde ersehen kann, jedenfalls nicht derart, dass die verhängte Schubhaft unverhältnismäßig wäre.
2.7. Die faktische und rechtliche Abschiebemöglichkeit nach Großbritannien ergibt sich aus dem Akt der Behörde.
2.8. Bei der Prüfung der Schubhaft handelt es sich um eine Einzelfallprüfung, sodass es irrelevant ist, dass die Behörde gegebenenfalls seine Freunde nicht in Schubhaft genommen hat, wie dies der BF in der Beschwerde behauptet.
2.9. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Insbesondere konnte wegen geklärten, entscheidungswesentlichen Sachverhalts auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Beschwerdevorbringens von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Die Behörde hat ihre Entscheidung zu Recht auf die zitierten gesetzlichen Bestimmungen gestützt.
3.1.2. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da der BF die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und feststeht, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Der BF hat zudem bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz auch in anderen Mitgliedstaaten gestellt, ist in der Vergangenheit in Mitgliedstaat weiter- und dort illegal eingereist und beabsichtigt dieses offensichtlich auch in Zukunft, da er unter allen Umständen nicht nach Afghanistan abgeschoben werden will. Dies droht im jedenfalls in Großbritannien. Der BF ist zudem in Österreich, sozial und familiär nicht verankert, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, besitzt keine ausreichenden Existenzmittel und es steht ihm auch kein gesicherter Wohnsitz zur Verfügung. Im Hinblick auf diese besonderen Umstände ist einen akuter Sicherungsbedarf gegeben, da auf Grund dieser Umstände ein Untertauchen des BF zu befürchten, ja geradezu zu gewärtigen ist.
3.1.3. Die Rüge in der Beschwerde, dass § 76 Abs. 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Dublin III - VO, der objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien verlange, entspräche, ist im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte nicht berechtigt (GZ Ro 2014/21/0075).
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Im Lichte der getroffenen Feststellungen und der höchstgerichtlichen Judikatur ist die verhängte Schubhaft verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde auch zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittels im vorliegenden Fall das Auslangen nicht gefunden werden kann, zumal der BF obdach- und mittellos ist und sich in Großbritannien eine ihm aufgetragene periodischen Meldeverpflichtung schon einmal entzogen hat.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.2. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren
3.3. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
3.4. Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.
Zu Spruchpunkt V. - Verfahrenshelfer
3.5. Da der Beschwerdeführer einen Bevollmächtigten mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren, einschließlich dem Rechtsmittelverfahren betraute hat und dieser auch einschritt ist, war dem BF im Sinne des § 40 Abs. 5 VwGVG ein Verfahrenshelfer nicht beizugeben.
Zu Spruchpunkt VI. - Befreiung von der Eingabegebühr
3.6. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr zurückzuweisen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken, dass durch die Eingabegebühr des Rechts des BF auf Zugang zu Gericht beschnitten werde, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
Zu Spruchpunkt VII. - Revision
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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