W144 2014281-1•BVwG W144 2014281-1
W144 2014281-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2016
gelinderes Mittel, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mittellosigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Verhältnismäßigkeit
W144 2014281-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 188688208/140167083, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Verfahrensgang und der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt wurden im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen wie folgt (wörtlich) zusammengefasst:
"Sie wurden am 12.11.2014 um 17.00h in XXXX, XXXX im Zuge einer Dämmerungsstreife durch die Besatzung des BLF S/2 bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten und festgenommen.
Die Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, hat gegen Sie zu AZ XXXX ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen.
Es wird Ihnen vorgehalten, daß Sie sich trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes im Österreichischen Bundesgebiet aufhalten.
Dazu gebe ich an, daß ich zuletzt vor etwa einem Monat über Tschechien nach Österreich eingereist. Ich bin nach Österreich gekommen, da ich medizinische Betreuung benötige. Ich habe einen Arzt konsultiert und muß operiert werden. Ich habe die Behandlung hier begonnen und werde im XXXX behandelt. Ich habe Probleme mit meinen Füßen, ich kann nur schlecht gehen. Ich habe schiefe Zehen. Befunde habe ich bei der XXXX, wo ich Unterkunft nehme. Ich mache das hier in Österreich, weil es mir hier besser gefällt.
Während meines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe ich in XXXX, XXXX Unterkunft genommen und bin nicht behördlich gemeldet. Ich bin ohne Barmittel und werde von der Caritas unterstützt. Ich habe meine Effekten bei mir, ich benötige keine Ausführung.
Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich folgendes an: Ich bin verheiratet und habe keine Sorgepflichten. Meine Familie lebt in Polen. In Österreich habe ich keine Angehörigen.
Es wird mir vorgeworfen, daß ich nicht bereit bin, meinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Daher ist zur Sicherung meiner Ausserlandesschaffung die Verhängung der Schubhaft über mich zwingend erforderlich.
Bezüglich meiner Krankheit und der erforderlichen medizinischen Versorgung werde ich dem Polizei-Amtsarzt vorgeführt, welcher die weiteren erforderlichen Behandlungen anordnen wird. Es ist somit meine medizinische Versorgung gewährleistet. Ich werde täglich dem Amtsarzt vorgeführt und kann mich jederzeit an ihn wenden.
Ich werde im Anschluß an die Niederschrift in das Polizei-Anhaltezentrum rücküberstellt, wo ich bis zu meiner Abschiebung in Schubhaft verbleibe.
B) Beweismittel Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. IFA 188688208
befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt.
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Ein Aufenthaltsverbot gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Sie wurden in Vollziehung Ihres Aufenthaltsverbotes bereits mehrmals in Ihr Heimatland abgeschoben. Sie kehren immer wieder trotz Ihres bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Österreichische Bundesgebiet zurück.
Sie wurden zuletzt am 1.8.2013 zur Sicherung Ihrer Abschiebung in Schubhaft genommen, aus dieser wurden Sie aufgrund Ihrer Haftunfähigkeit am 8.8.2013 entlassen. Sie haben seither das Bundesgebiet nicht verlassen.
Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des bzw. der fremdenpolizeilichen Verfahren war notwendig, da zu befürchten war, dass Sie sich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. Maßnahmen zu entziehen trachten werden, zumal Sie im Bundesgebiet unstet aufhältig, somit für die Behörde nicht greifbar und bisher Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind.
Bezüglich Ihrer angegeben Krankheit und der erforderlichen medizinischen Versorgung werdn Sie dem Polizei-Amtsarzt vorgeführt, welcher die weiteren erforderlichen Behandlungen anordnen wird. Es ist somit Ihre medizinische Versorgung gewährleistet. Sie werden täglich dem Amtsarzt vorgeführt, Sie können sich jederzeit an ihn wenden."
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, zugestellt am 13.11.2014, der gemäß seines Spruchs ausdrücklich gem. § 57 Abs. 1 AVG, sohin als Mandatsbescheid erlassen wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und wurde der BF am 13.11.2014 um 10 Uhr in Schubhaft genommen.
In der Begründung wurde nach den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner rechtlichen Position in Österreich, zu seinem bisherigen Verhalten und nach Bezugnahme auf den Tatbestand des § 76 Abs. 1 FPG zur Prüfung des Sicherungsbedarfs im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der persönlichen Lebenssituation und dem bisherigen Verhalten ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Es sei berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine "ultima ratio" darstelle. Als gelinderes Mittel gem. § 77 FPG käme eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht, und könne in seinem Fall auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden. Es sei weiters davon auszugehen, dass seine Haftfähigkeit gegeben sei. Die Schubhaft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohles dringend geboten.
Am 14.11.2014, 13.45 Uhr, wurde der BF auf dem Landweg nach Polen abgeschoben.
Am 17.11.2014 wurde mittels Fax um 17 Uhr 51 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 13.11.2014, Zl. 188688208/140167083, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und andauernde Anhaltung in Schubhaft eingebracht.
Da Schriftsätze nach § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts nur innerhalb der Amtsstunden (an Arbeitstagen von 08:00 bis 15:00 Uhr) eingebracht werden können, ist die Beschwerde am 18.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen, weiters auszusprechen, auf welcher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten, und, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
In inhaltlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig und nicht das gelindeste Mittel sei. Der BF sei unweit seiner Unterkunft, in der er sich seit geraumer Zeit aufhalte, aufgegriffen worden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei er daher nicht unsteten Aufenthaltes, sondern sei er an der von ihm angegebenen Unterkunft regelmäßig anzutreffen. Es wäre schon für die Sicherheitsbehörden ein Leichtes gewesen, die Angaben des BF zu prüfen, indem einfach in der Unterkunft Nachschau gehalten worden wäre. Dort wären nicht nur sein Schlafplatz, sondern auch persönliche Gegenstände des BF zu finden gewesen. Diese Nachschau sei nicht durchgeführt worden. Im Gegensatz zur Behauptung der Behörde, verfüge der BF auch über genügend Barmittel, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren - er werde regelmäßig durch die XXXX unterstützt. Im gegenständlichen Fall sei auch nicht ersichtlich, weshalb der BF nicht einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen würde, oder in vom Bundesamt bezeichneten Räumen Unterkunft nehmen würde. Der BF sei immer an derselben bekannten Adresse aufhältig gewesen und könne dem Argument der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass sich der BF einem weiteren Verfahren bzw. Maßnahmen entziehen würde. Zudem habe der BF angegeben, dass er massive medizinische Probleme habe, die bereits im Jahr 2013 zu Haftunfähigkeit und Entlassung aus der Schubhaft geführt hätten. Diese medizinischen Probleme seien im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht gewürdigt worden.
In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Fragen zur Entscheidungskompetenz des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde aufgeworfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.11.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Akten- bzw. Beschwerdevorlage aufgefordert und diese ist mit Schreiben der Behörde vom selben Tag erfolgt.
Unter einem erstattete das BFA folgende Stellungnahme:
"Der BF wurde am 13.11.2014 um 17:00 Uhr in XXXX bei unrechtmäßigem Aufenthalt ohne endgültiges Reisedokuments betreten, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert.
Gegen den BF besteht ein bis 2015 gültiges durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Der BF wurde in Vollziehung dieses Aufenthaltsverbotes mehrmals in sein Heimatland abgeschoben, da er stets in Missachtung des Aufenthaltsverbotes in das österreichische Bundesgebiet zurückkehrte. Der BF wurde zuletzt am 01.08.2013 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten, aus welcher er aufgrund einer Haftunfähigkeit am 08.08.2013 entlassen wurde. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern verblieb laut Aktenlage weiterhin im Bundesgebiet aufhältig (neuerliche Betretung am 09.09.2013). Es ist aus den bisherigen Verhalten des BF anzunehmen, dass er sich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Der BF gab im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme an, vor etwa einem Monat über Tschechien nach Österreich eingereist zu sein, um sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, da es ihm "hier in Österreich besser gefällt". Aus seiner operativen Notwendigkeit konnte der BF keinen Nachweis über eine ärztliche Behandlung erbringen oder nähere Angaben machen, Befunde hätte er im Caritasheim, in welchem er Unterkunft nimmt, benötige jedoch keine Ausführungen zur Einholung seiner Effekten. Es wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich im Falle gesundheitlicher Probleme jederzeit an den Polizeiamtsarzt wenden könne, eine medizinische Versorgung war somit jederzeit gegeben. Vom Amtsarzt wurde vor der Abschiebung eine Untersuchung hinsichtlich der Haft-und Abschiebetauglichkeit vorgenommen und keine Hinderungsgründe für eine Abschiebung befunden. Außerdem sieht die Behörde keinen Hinderungsgrund, warum eine von den BF beschriebene notwendige ärztliche Behandlung nicht in seinem Heimatland durchgeführt werden kann, da Polen über eine dem europäischen Standard entsprechende medizinische Versorgung verfügt.
Zu seinem persönlichen Verhältnissen gab der BF an, über keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich zu verfügen.
Mit Bescheid vom 13.11.2014 wurde gegen den BF zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit dem Einreiseverbot sowie der Sicherung der Außerlandesschaffung die Schubhaft angeordnet. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde dem BF ordnungsgemäß zugestellt. Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel war bei dem zuvor beschriebenen Sachverhalt als nicht zielführend zu beurteilen, zumal mit dem Grund anzunehmen war, dass sich der BF einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird, da er sich über einen längeren Zeitraum unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten hat und derzeit über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt.
Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach, bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung der XXXX. Der BF ist dem Obdachlosenmilieu zuzuordnen. Es kann nicht angenommen werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem beenden werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen war. Der BF wurde am 14.11.2014 in sein Heimatland abgeschoben. Es werde beantragt, dass Bundesveraltungsgericht Wien möge erstens die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungstiefe die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und drittens den BF zum Ersatz der unten angeführten Kosten in der Höhe von Euro 446,20 zu verpflichten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich um XXXX, XXXX geboren, Staatsangehöriger von Polen. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt vom 13.11.2014 bis zu seiner Abschiebung nach Polen am 14.11.2014 in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX, XXXX. Der Beschwerdeführer war laut ZMR seit 2003 außerhalb von Haftanstalten und Polizeianhaltezentren nicht gemeldet.
Zudem wird der vom BFA dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt, wie er oben wiedergegeben worden ist, als entscheidungsrelevant festgestellt.
Ergänzend wird festgestellt, dass der BF seit dem Jahr 2004 und in den Folgejahren 2005 bis 2014, trotz eines mit Bescheid vom 21.3.2005, Zl. III-898697/FrB/05, verhängten bestehenden Aufenthaltsverbotes gültig bis 23.03.2015, wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, über ihn wiederholt die Schubhaft verhängt und er in sein Heimatland abgeschoben wurde, und er in der Folge, immer wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.
Konkret liegen diesbezüglich - beispielhaft für die letzten 5 Jahre vor der angefochtenen Entscheidung - seit dem Jahr 2009 folgende Verwaltungsverfahrensschritte der BPD Wien aktenkundig vor:
Schubhaftbescheid vom 26.08.2009 - Abschiebung des BF am 18.09.2009 - neuerliche Einreise des BF am 01.10.2009
Schubhaftbescheid vom 03.10.2009 - Abschiebung des BF am 06.10.2009 - neuerliche Einreise des BF am 14.10.2009
Schubhaftbescheid vom 15.02.2010 - Abschiebung des BF am 08.03.2010 - neuerlicher Aufgriff des BF am 13.01.2011
Schubhaftbescheid vom 14.06.2012 - Abschiebung des BF am 29.06.2012 - neuerliche Einreise des BF am 06.08.2012
Schubhaftbescheid vom 06.08.2012 - Entlassung aus der Schubhaft am 09.08.2012 wegen Haftunfähigkeit (chron. Alkoholabusus)
Aufgriff am 21.11.2012 - Absehen von der Festnahme - neuerlicher Aufgriff am 10.04.2013
Schubhaftbescheid vom 10.04.2013 - Abschiebung des BF am 29.04.2013 - neuerlicher Aufgriff des BF am 18.06.2013
Schubhaftbescheid vom 18.06.2013 - Entlassung aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit am 20.06.2013 (trotz Medikation nicht regelrecht einstellbar)
Schubhaftbescheid vom 01.08.2013 - Entlassung aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit am 08.08.2013
Aufgriff am 16.08.2013 - Gutachten Haftunfähigkeit vom 16.08.2013 für die Dauer von 3 Monaten (noch immer starke Schmerzen linke Schulter)
Aufgriff am 12.11.2014
Schubhaftbescheid vom 13.11.2014 - Abschiebung des BF am 14.11.2014
Der BF war während seiner Aufenthalte in Österreich vereinzelt an einer Notschlafstelle der XXXX in XXXX, XXXX, aufhältig; er nahm auch an verschiedenen nicht näher genannten Stellen Unterkunft.
Der BF verfügte über keine Barmittel und lebte von der Unterstützung der Caritas, er ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, seine Familie sowie seine Ehegattin leben in Polen. Er verfügt auch sonst über keine sozialen Bindungen in Österreich, die die Annahme tragen würden, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nach Polen nicht entziehen würde.
Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Der BF weist im Bundesgebiet folgende Verurteilungen nach dem Verwaltungsstrafrecht auf:
Straferkenntnis der XXXX, Zl. III-898697/FrB/08, wegen §§ 72 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1 Z 2 FPG, Geldstrafe € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag)
Straferkenntnis der XXXX, Zl. III-898697/FrB/09, wegen §§ 72 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1 Z 2 FPG, Geldstrafe € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage)
Straferkenntnis der XXXX, Zl. III-898697/FrB/08, wegen §§ 72 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1 Z 2 FPG, Geldstrafe € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag)
Straferkenntnis der XXXX, Zl. III-898697/FrB/08, wegen §§ 72 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1 Z 2 FPG, Geldstrafe € 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage)
Straferkenntnis der XXXX, Zl. III-898697/FrB/12, wegen §§ 72 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1 Z 2 FPG, Geldstrafe € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage)
Straferkenntnis der XXXX, Zl. III-898697/FrB/12, wegen §§ 72 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1 Z 2 FPG, Geldstrafe € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage)
Straferkenntnis der XXXX, Zl. III-898697/FrB/13, wegen §§ 72 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1 Z 2 FPG, Geldstrafe € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage)
Straferkenntnis der XXXX, Zl. III-898697/FrB/13, wegen §§ 72 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1 Z 2 FPG, Geldstrafe € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage)
Straferkenntnis der XXXX, Zl. III-898697/FrB/13, wegen §§ 72 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1 Z 2 FPG, Geldstrafe € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage)
Der Beschwerdeführer kann im Hinblick auf die Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht als verlässlich angesehen werden.
Die Feststellungen, insbesondere zum unbestritten gebliebenen Verfahrensgang, ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht verlässlich ist, ergibt sich aus den Umständen, dass er nach erfolgten Abschiebungen wiederholt, geradezu beharrlich trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes immer wieder ins Bundesgebiet zurückkehrt und er auch sichtlich nicht gewillt ist, dieses freiwillig zu verlassen. Selbst 9 über ihn verhängte Verwaltungsstrafen mit einem Gesamtbetrag der Geldstrafen von knapp € 14.000,-- konnten den BF nicht dazu anhalten, sich rechtstreu zu verhalten. Zudem ist der dem chronischen Alkoholmissbrauch verfallenen BF dem unsteten Obdachlosenmilieu zuzurechnen, was per se schon seine Verlässlichkeit schwer beeinträchtigt. Schließlich hat er auch versucht, die Behörde über seine Verfügbarkeit zu täuschen, wenn er am 21.11.2012 gegenüber den ihn in einem Park in XXXX. (mit anderen alkoholisiert auf einer Parkbank sitzend), kontrollierenden Sicherheitsbeamten angegeben hat, dass er in dieser Notschlafstelle "wohne" und auch über einen Schlüssel dafür verfüge, weil er laut Erhebungen und Rückfrage bei der Caritas-Notschlafstelle dort nur vereinzelt aufhältig war und generell keine Schlüssel für die Unterkunft ausgegeben werden (vgl. AS 367).
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl I Nr. 68/2013 wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I Nr. 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.
Am 19.06.2015 trat in Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der oben wiedergegebenen Fassung in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ro 2014/09/0066 v. 24.03.2015; Hervorhebung nicht im Original) "ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239).
Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies waren im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft nachfolgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), die in der zum Entscheidungszeitpunkt des BFA vorliegenden Fassung wie folgt lauteten :
"Schubhaft und gelinderes Mittel
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
-1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
-2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
-3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
-4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
-5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
-6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
[§§ 78, 79 ...]
Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich
1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,
-1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
-2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
-3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.
(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 2 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(8) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."
In casu bestand gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges und bis 23.03.2015 gültiges Aufenthaltsverbot.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.9.2013, 2013/21/0110).
Da gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestand, konnte die belangte Behörde mit der Möglichkeit der Abschiebung tatsächlich rechnen; sie führte diese einen Tag nach Inschubhaftnahme auch tatsächlich durch.
Der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung war damit gegeben.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Ein Sicherungsbedarf bestand in casu sowohl angesichts der persönlichen Verhältnisse des BF als auch angesichts seines bisherigen Verhaltens, das ihn in Bezug auf seine Ausreise aus dem Bundesgebiet als nicht verlässliche Person erscheinen lässt:
Der BF hat im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche Anknüpfungspunkte und ist dem unsteten Obdachlosenmilieu zuzurechnen. Ein gesicherter Wohnsitz liegt nicht vor, da der BF nur vereinzelt in einer Notschlafstelle der XXXX nächtigt und ansonsten auch andere nicht näher genannte Unterkünfte verwendet hat; der BF war außerhalb von XXXX und XXXX seit 2003 nicht legal gemeldet. Dem vormaligen Vorbringen des BF, dass er an der Adresse der Notschlafstelle wohne, und dass er auch einen Schlüssel für diese habe, muss entschieden entgegengetreten werden, da laut Auskunft der XXXX der BF eben nur "vereinzelt" dort aufhältig war und Schlüssel generell nicht ausgegeben werden. Zudem ist der BF - wie er bei sämtlichen Einvernahmen angegeben hat - mittellos, der Umstand, dass er von der XXXX unterstützt wird, bedeutet nicht, dass er über genügend Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich verfügt; das diesbezügliche bloß unsubstantiierte Bestreiten in der Beschwerde steht im Widerspruch zur Aktenlage, wie etwa der Einvernahme des BF vom 13.11.2014, in der er ausdrücklich erklärt, ohne Barmittel zu sein.
Abgesehen von den persönlichen Umständen des BF spricht auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs. Wie bereits oben dargestellt wurde der BF schon wiederholt nach Polen abgeschoben und ist er jedesmal nach nur wenigen Tagen wieder nach Österreich zurück gereist. Weiters hat er erklärt, dass er nicht bereit sei, Österreich freiwillig zu verlassen. Zudem ist der BF dem Alkoholmissbrauch verfallen und konnte bei einer Gesamtbetrachtung keineswegs davon ausgegangen werden, dass er - entgegen seines seit dem Jahr 2005 bis dato gesetzten Verhaltens (!) - diesmal seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen würde.
Damit schied jedoch auch die Anwendung eines gelinderen Mittels in casu aus. Finanzielle Sicherheitsleistung kam mangels entsprechender Mittel von vornherein nicht in Betracht und war angesichts des Vorverhaltens des BF und seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er sich einer behördlichen Anordnung in Form einer Meldeverpflichtung und Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nachkommen und sich den Behörden zur Verfügung halten würde. Der Beschwerdeeinwand, dass sich der BF immer an derselben bekannten Adresse der Notschlafstelle aufhalten würde, widerspricht der Aktenlage, wonach der BF auch an anderen - nicht näher genannten - Stellen Unterkunft genommen hat und er auch nach einer vormaligen ausdrücklichen Mitteilung der XXXX nur vereinzelt in der Notschlafstelle aufhältig gewesen ist. Doch selbst, wenn der BF zuletzt regelmäßig an der Notschlafstelle aufhältig gewesen wäre, so wäre angesichts seines Vorverhaltens anzunehmen gewesen, dass er nach seinem neuerlichen polizeilichen Aufgriff am 13.11.2014 und der Mitteilung, dass seine Abschiebung beabsichtigt sei, zur Verhinderung derselben untertauchen würde. Das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, lag im Fall des BF eben auch deshalb besonders nahe, weil bei Verhängung der Schubhaft bereits feststand, dass die Abschiebung des BF sehr zeitnah erfolgen kann und wird.
Im Hinblick auf die Haftfähigkeit des BF, der im Rahmen seiner Einvernahme am 13.11.2014 lediglich geltend machte, dass er unter "schiefen Zehen" leiden würde und nur schlecht gehen könne, lag keine aktuelle negative Stellungnahme des ihn untersuchenden Amtsarztes vor. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass medizinische Probleme des BF bereits im Jahr 2013 zu dessen Haftunfähigkeit geführt hätten (- die Gründe hiefür waren damals laut letztem amtsärztlichen Gutachten vom 16.08.2013 Schmerzen in der linken Schulter), ist entgegenzuhalten, dass angesichts seines Vorbringens keine Hinweise auf eine aktuelle Haftunfähigkeit des BF gegeben waren und auch in der Beschwerde keine konkreten gesundheitlichen Probleme des BF dargelegt wurden.
Die Behörde hat damit zu Recht die Schubhaft über den BF verhängt, diese war unter Berücksichtigung des Einzelfalls auch verhältnismäßig, weil das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung des BF dessen Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwog. Die Anordnung der Schubhaft war weiters ultima ratio und so kurz als möglich, da die belangte Behörde die Außerlandesbringung des BF zügig betrieb und der BF nach der Inschubhaftnahme am 13.11.2014 bereits am 14.11.2014 abgeschoben wurde. Somit war auch die Dauer der Anhaltung in Schubhaft nicht unverhältnismäßig.
Da die Schubhaft des BF bereits vor Erhebung der Schubhaftbeschwerde in Folge Abschiebung endete, war kein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkten II. und III.:
Gemäß §22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Da der BF mit seinem Begehren, bzw. seinen konkreten Anträgen den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, unterlag, und demgemäß die belangte Behörde die vollständig obsiegende Partei war, war ihr Kostenersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 und Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80, somit insgesamt in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist der BF gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG unterlegene Partei. Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 leg.cit. kein Kostenersatz.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies ist umso mehr der Fall, als sich die Beschwerde abgesehen von der Frage der Befolgung gelinderer Mittel keine Ausführungen zum Sachverhalt finden, wobei auch zu diesem Punkt der festgestellte Sachverhalt nicht substantiiert bestritten wurde. Dass der BF die Anordnung gelinderer Mittel befolgen würde, stellte die Beschwerde nur völlig unsubstantiiert in den Raum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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