W108 2120277-1•BVwG W108 2120277-1
W108 2120277-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2016
Bindungswirkung, Geldstrafe, gerichtliche Einbringung,<br/>Gewaltentrennung, Prüfumfang, Zahlungsauftrag
W108 2120277/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 23.12.2015, Zl. Jv 1902/15v-33 (499 Rev 1850/15y) betreffend ein Verfahren nach dem GEG zur Einbringung von Geldstrafen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss vom 15.06.2015, Zl.XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX über den nunmehrigen Beschwerdeführer im Rahmen einer Unterlassungsexekution wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel (am 12.05.2015 und am 28.05.2015 [1. und 3. Strafantrag]) zwei Geldstrafen in der Höhe von (einmal) EUR 2.000,-- und (einmal) EUR 4.000,--, sohin in einer Gesamthöhe von EUR 6.000,--.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Das gerichtliche Entscheidungsorgan beurkundete die Rechtskraft dieses Beschlusses (mit Vermerk vom 29.10.2015) und verfügte (gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo) die Einhebung der Geldstrafe.
2. Im Verfahren zur Einbringung der genannten Geldstrafe wurde der Beschwerdeführer mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr von der Kostenbeamtin erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 29.10.2015 aufgefordert, die mit dem oben genannten bezirksgerichtlichen Beschluss verhängten Geldstrafen (EUR 2.000,-- und EUR 4.000,--) in der Höhe von insgesamt EUR 6.000,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von € 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 6.008,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.11.2015 (Postaufgabe am 10.11.2015) das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 11.11.2015 beim genannten Bezirksgericht einlangte und im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des ergangenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahrens geltend machte.
4. Nach Vorlage der Vorstellung und eines Teilaktes an den Präsidenten des Landesgerichtes Steyr (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Note vom 11.11.2015 hielt dieser am 13.11.2015 in einem Amtsvermerk Ermittlungsschritte im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG in Form der Verfügung der Beischaffung des Grundaktes des Bezirksgerichtes fest.
Mit Schreiben vom 17.11.2015 (Abgabe zur Ausfertigung am 18.11.2015;
Zustellung am 23.11.2015) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Verfügung der Beischaffung des Grundaktes vom 13.11.2015 zwecks Prüfung der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung sowie der richterlichen Einhebungsverfügung und den Sachverhalt und die Rechtslage hinsichtlich der Vorschreibung (Einbringung) der Geldstrafe mit und gab ihm unter Hinweis auf § 37 AVG Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Stellungnahme vom 09.12.2015 aus, dass im Hinblick auf eine näher genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Antrag auf ersatzlose Behebung des Mandatsbescheides aufrechterhalten werde.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen (dem Beschwerdeführer am 30.12.2015 zugestellten) Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2015 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag vom 29.10.2015 vollinhaltlich aufrecht bleibe. Nach Darlegung des Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich der Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 15.06.2015, der richterlichen Anordnung auf Einhebung der Geldstrafe und des Nichtaußerkraftretens des Mandatsbescheides durch die rechtzeitige Einleitung des Ermittlungsverfahrens, wurde in rechtlicher Hinsicht sinngemäß ausgeführt, dass die Erlassung des Zahlungsauftrages nur mehr der Hereinbringung der bereits rechtswirksam gerichtlich festgesetzten Geldstrafen diene, der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidung entspreche und auch die Zahlungsfrist richtig bestimmt worden sei.
6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.01.2015 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, "die Beschwerdeführer" (gemeint: der Beschwerdeführer) hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung "der Mandatsbescheide" (gemeint: des Mandatsbescheides) aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionswidrigkeit im Grundverfahren" bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht.
7. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafen verpflichtet ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 15.06.2015 betreffend zwei Geldstrafen) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss dem Beschwerdeführer gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses (Rechtskraftbestätigung vom 29.10.2015) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Sie ist jedoch unbegründet:
Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG (mit dem ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG erlassen wurde) keine Folge gegeben und der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid als inhaltlich richtig bestätigt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein "Verfahrensfehler" (gemeint: Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides wegen Außerkrafttretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages gemäß der - auch für Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG geltenden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) - Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG nicht vor.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Dafür ist ein aktenkundiges Verhalten der Behörde erforderlich, aus dem sich diese Befassung zweifelsfrei ergibt (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).
Ausgehend davon ist (bereits) die aktenkundige, innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist (am 13.11.2015) verfügte Anforderung des Aktes des bezirksgerichtlichen Grundverfahrens als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen, zumal im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass diese der Beschaffung fehlender entscheidungsrelevanter Aktenteile zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheids/Zahlungsauftrags (hinsichtlich der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses und der richterlichen Anordnung gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo, die Geldstrafe einzuheben) diente (da das Bezirksgericht der belangten Behörde mit der Vorstellung auch nur einen Teilakt vorlegte). Überdies ist das aktenkundige, innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist verfasste (am 18.11.2015 im Sinne des § 6b Abs. 2 GEG "zur Ausfertigung abgegebene" und am 23.11.2015 zugestellte) Schreiben der belangten Behörde vom 17.11.2015 an den Beschwerdeführer seinem Inhalt nach als tauglicher Ermittlungsschritt im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG anzusehen, zumal dadurch Ermittlungen insofern angeordnet wurden, als (nicht bloß von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens verständigt, sondern) die Sach- und Rechtslage darlegt und dem Beschwerdeführer (im Sinne des § 37 AVG bzw. § 45 Abs. 3 AVG) ermöglicht wurde, seine Rechte und rechtlichen Interessen durch Abgabe einer Stellungnahme hierzu geltend zu machen (vgl. auch VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Es wurde sohin nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG rechtzeitig eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht blieb, bis der Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 15.06.2015) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder (in der Beschwerde) vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens (überhöht) verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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