BVwG L515 2117275-1

L515 2117275-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2016

Regest

Beschwerdeführer verstorben, Parteifähigkeit, Parteistellung

Testo completo

BVwG L515 2117275-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.2117275.1.00

Spruch

L515 2117275-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, in Vertretung ihres am XXXX verstorbenen Ehemannes XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 13.10.2015, BP: XXXX, VN: XXXX(XXXX), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die herangezogenen Rechtsgrundlagen § 8, und 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF zu lauten haben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "bP") beantragte mit 30.11.2014 als Witwe nach ihrem am XXXX verstorbenen Gatten für diesen die "Festsetzung des Grades der Behinderung" sowie die "Diäteinhaltung wegen Zuckerkrankheit ab dem Jahr 2009". In der Beilage findet sich eine Vollmacht der bP für Herrn XXXX vom 10.11.2014, ein Unterstützungsschreiben des Herrn XXXX vom 01.12.2014, ein Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.01.2013 sowie ein Konvolut medizinischer Dokumente in Kopie, den Verstorbenen betreffend.

I.2. Mit Schreiben vom 03.12.2014 wurde dem Vertreter der bP seitens des Sozialministeriumservice (nachfolgend auch belangte Behörde - "bB") mitgeteilt, dass die Eröffnung eines medizinischen Beweisverfahrens - wie beantragt - nicht vorgesehen und unzulässig sei. Nach neuerlichem Ersuchen um antragsgemäße Erledigung durch den Vertreter mit Schreiben vom 16.12.2014 erfolgte von der bB mit Schreiben vom 12.01.2015 erneut die Mitteilung, dass die Eröffnung eines medizinischen Beweisverfahrens nicht vorgesehen und unzulässig sei.

I.3. Mit Schreiben vom 02.02.2015 wandte sich der Vertreter der bP an den Herrn Bundesminister Rudolf Hundstorfer und mit Schreiben vom 09.03.2015 erneut an das BMASK, um für die bP zu einer sozialen positiven Lösung zu kommen. Mit Schreiben vom 25.02.2015 bzw. vom 02.04.2015 seitens des BMASK wurde dem Vertreter der bP jeweils mitgeteilt, dass die Vorgangsweise des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich korrekt gewesen sei.

I.4. Ein weiteres Schreiben des Vertreters vom 29.04.2015 an das Sozialministeriumservice in dieser Angelegenheit wurde von dort mit 19.06.2015 wieder negativ beantwortet.

I.5. Mit Schreiben vom 01.08.2015 legte der Vertreter weitere medizinische Unterlagen hinsichtlich des verstorbenen Ehemannes der bP vor. Im Falle einer erneut negativen Entscheidung sei darüber ein Bescheid zu erlassen und an die bP zu senden.

I.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015 wurde der Antrag der bP vom 03.12.2014 auf Festsetzung des Grades der Behinderung sowie Feststellung einer Diäteinhaltung wegen Zuckerkrankheit ab dem Jahr 2009 für Herrn XXXX, verstorben am XXXX, zurückgewiesen.

I.7. Mit Schreiben vom 04.11.2015 erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde.

I.8. Mit Schreiben vom 11.11.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt dem Verwaltungsakt am 17.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen:

1.1. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP ist die Witwe nach XXXX, XXXX geb., verstorben am XXXX.

1.2. Die bP ermächtigte Herrn XXXX, weitere Daten im Akt, für sie bei den Sozialversicherungsträgern (Pensionsversicherungsanstalt, Krankenkasse), beim Bundessozialamt, beim Finanzamt und bei sonstigen Behörden und Ämtern zu intervenieren und Auskünfte einzuholen. Diesem sei jede Auskunft zu erteilen, er sei auch berechtigt, für die bP Anträge auf Leistungen, Unterstützungen, etc. zu stellen.

1.3. Mit Schreiben vom 01.12.2014 teilte der Vertreter der bP mit, dass ihn diese als Sozialreferenten des Pensionistenverbandes XXXXgebeten habe, ihr bei der Beantragung der Arbeitnehmerveranlagung ihres 2012 verstorbenen Gatten behilflich zu sein.

Der Vertreter habe feststellen müssen, dass der Verstorbene in den Jahren vor 2013 die Steuerfreibeträge für Diäteinhaltung wegen Zuckerkrankheit und Aufwendungen aus seiner Behinderung geltend gemacht habe. Diese seien zwar berücksichtigt worden, aber wegen des Selbstbehaltes nicht wirksam geworden. Leider habe XXXX die Feststellung des Grades seiner Behinderung von mindestens 25% oder mehr bei der zuständigen Behörde nicht beantragt. Der Vertreter habe diesen Fall mit dem Finanzamt XXXX besprochen, wo ihm empfohlen worden sei, die bP möge bei der belangten Behörde die Feststellung des Grades der Behinderung und Diäteinhaltung wegen Zuckerkrankheit rückwirkend ab dem Jahr 2009 beantragen. Er übersende daher den diesbezüglichen Antrag der bP mit den Krankenhausbefunden und bitte, dem Begehren der bP zu entsprechen, damit diese für die Jahre 2009 bis 2011 eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 (1) BAO beim Finanzamt anregen und die Feststellungen für das Jahr 2012 berücksichtigt werden können.

1.4. Dem Antrag der bP auf "Festsetzung des Grades der Behinderung" sowie die "Diäteinhaltung wegen Zuckerkrankheit ab dem Jahr 2009" ist weiter ein Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.01.2013 der bP sowie ein Konvolut medizinischer Dokumente in Kopie, den verstorbenen Gatten der bP betreffend angeschlossen.

1.5. Dem Antwortschreiben der bB vom 03.12.2014 an den Vertreter gemäß sei die Einschätzung des Grades der Behinderung (auch für Abschreibungszwecke beim Finanzamt) nur in Form eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses möglich.

Der Behindertenpass sei ein amtlicher Lichtbildausweis; er enthalte die persönlichen Daten des Inhabers/ der Inhaberin, das Datum der Ausstellung sowie den Grad der Behinderung. Anspruch auf einen Behindertenpass hätten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten.

Da Herr XXXX bereits am XXXX verstorben sei, könne ein Behindertenpass nicht ausgestellt werden; die Eröffnung eines medizinischen Beweisverfahrens als Nachweis für etwaige steuerliche Vergünstigungen beim Finanzamt sei im Passverfahren nicht vorgesehen und unzulässig.

1.6. Mit Schreiben vom 19.12.2014 führte der Vertreter der bP aus, dass er für das unsoziale Vorgehen der bB kein Verständnis aufbringen könne. Ein Behindertenpass sei deshalb nicht beantragt worden, weil die Eintragungen in diesem erst ab dem Zeitpunkt der Passausstellung gelten würden und nicht rückwirkend. Eine rückwirkende Festsetzung des Grades der Behinderung erfolge an Hand von ärztlichen Befunden aktenmäßig oder durch eine ärztliche Untersuchung. In sozialer Rechtsanwendung hätte die bB ohne weiteres ein Sachverständigengutachten einholen können, weil Krankenhausbefunde der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 vorgelegt worden seien.

Diese zu treffende Feststellung würde genügen um Frau XXXX die Möglichkeit zu geben, für ihren verstorbenen Gatten in den Steuererklärungen die für Behinderungen vorgesehenen Abschreibungen ohne Selbstbehalt zu beantragen, vorausgesetzt es werde ein Grad der Behinderung von mindestens 25 % bestätigt. Sollte es abermals bei der bisherigen Entscheidung bleiben, werde er sich an den Sozialminister, Herrn Rudolf Hundstorfer, schriftlich um Unterstützung dieses Anliegens wenden. Er habe auch vor, hievon die Volksanwaltschaft und den Bundesbehindertenanwalt Herrn Dr. Erwin Buchinger zu informieren.

Im Jahre 2007 habe er in einem ähnlich gelagerten Fall durch die Hilfe des damaligen Sozialministers Dr. Erwin Buchinger erreicht, dass eine rückwirkende stufenmäßige Feststellung des Grades der Behinderung gegenüber dem im Behindertenpass aufscheinenden Grad möglich geworden sei. Bis dahin sei dies seitens des Bundessozialamtes abgelehnt worden. Diesbezüglich habe er damals mehrere Gespräche mit Herrn Hofrat Dr. XXXX geführt.

1.7. Im Antwortschreiben vom 12.01.2015 bestätigte die bB schon die im Schreiben vom 03.12.2014 vertretene Rechtsansicht.

1.8. Mit Schreiben vom 02.02.2015 trug der Vertreter dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (zH Herrn Bundesminister Rudolf Hundstorfer) den gegenständlichen Fall vor und ersuchte um ein positives Ergebnis.

1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 25.02.2015 erfolgte die Beantwortung dieses Ersuchens:

§ 35 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes 1988 sehe zur Inanspruchnahme eines Steuerfreibetrages vor, dass die Tatsache der Behinderung und deren Ausmaß nachzuweisen sei, und zwar durch eine amtliche Bescheinigung

in allen übrigen (das seien die weitaus meisten) Fällen

Bescheinigungen, die von Amtsärzten/innen vor dem 1. Jänner 2005 betreffend den Grad der Behinderung ausgestellt worden seien, würden ihre Gültigkeit behalten.

Ein Behindertenpass gemäß §§ 40ff des Bundesbehindertengesetztes sei auf Antrag vom Sozialministeriumservice an Menschen mit Behinderung auszustellen, deren festgestellter Grad der Behinderung mindestens 50 % betrage und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hätten. Diese Bestimmung schließe die Ausstellung eines Behindertenpasses - wie in dem geschilderten Fall - an einen bereits verstorbenen Menschen aus.

Die Ausstellung einer rückwirkenden Bestätigung betreffend den Grad der Behinderung werde - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen - vom Sozialministeriumservice nur mehr in jenen Fällen ausgestellt, in denen die Behinderung die Folge eines Ereignisses (z.B. eines Unfalles, einer Operation, eines Spitalsaufenthaltes infolge einer schweren Erkrankung) sei. Hier gelte der festgestellte Grad der Behinderung aus Vereinfachungsgründen für Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Unfall, Operation). Liege ein solches zeitlich bestimmbares Ereignis nicht vor, so könne aus medizinischer seriöser Weise auch keine valide Aussage über die vergangene Entwicklung einer Funktionsbeeinträchtigung getroffen werden.

Die Vorgangsweise des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, sei daher korrekt gewesen.

1.10. Weitere Schreiben des Vertreters der bP vom 09.03.2015 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, zH Frau Dr. XXXX bzw. vom 29.04.2015 an das Sozialministeriumservice, zH Herrn Hofrat d. XXXX - in der vorliegenden Causa doch noch zu einem positiven Ergebnis zu kommen - wurden mit Schreiben vom 02.04.2015 bzw. vom 19.06.2015 im Sinne der vorstehenden Ausführungen negativ beantwortet.

1.11. Mit Schreiben vom 01.08.2015 legte der Vertreter der bP weitere medizinische Dokumente hinsichtlich des verstorbenen XXXX aus den Jahren 2008, 2011 und 2012 vor. Es werde angenommen, dass auf Grund dieser Befunde jetzt ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt werden könne. Es sei der Grad der Behinderung (allenfalls auch stufenweise) und über die Diät ab 2009 zu entscheiden. Für das Jahr 2009 sei bereits im Dezember 2014 ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt XXXX eingebracht worden.

Falls eine positive Entscheidung abermals nicht erfolge, sei darüber ein Bescheid zu erlassen und dieser an die bP zu senden.

1.12. Im zurückweisenden Bescheid vom 13.10.2015 führte das Sozialministeriumservice aus, dass auf Grund des vorliegenden Antrages vom 03.12.2014 zu prüfen gewesen sei, ob eine sachliche Zuständigkeit des Sozialministeriumservice betreffend die Festsetzung des Grades der Behinderung sowie Feststellung einer Diäteinhaltung wegen Zuckerkrankheit ab dem Jahr 2009 für Herrn XXXX, verstorben am XXXX, gegeben sei.

Gemäß §§ 40ff BBG sei das Sozialministeriumservice für die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. die Durchführung des dafür notwendigen Verfahrens zuständig.

Nach den Bestimmungen des BBG bestehe keine Zuständigkeit des Sozialministeriumservice, Feststellungen zum Grad der Behinderung und einer Diäteinhaltung wegen Zuckerkrankheit für eine verstorbene Person zu treffen. Diese Feststellungen seien mangels einer gesetzlichen Ermächtigung des Sozialministeriumservice aufgrund des Legalitätsprinzips nicht möglich.

Auf Grund der zitierten Rechtslage werde daher festgestellt, dass keine sachliche Zuständigkeit des Sozialministeriumservice gegeben sei. Eine Weiterleitung an eine zuständige Stelle im Sinne des § 6 AVG unterbleibe in Ermangelung einer solchen.

1.13. Nach Wiederholung des bisherigen Geschehens und Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte führte die bP aus, dass wahrscheinlich die mit dem Ansuchen vom 30.11.2014 vorgelegten Krankenhaus- und Facharztbefunde für eine positive Entscheidung nicht ausgereicht hätten und daraufhin der Vertreter im Schreiben vom 09.03.2015 an das Ministerium abermals darauf hingewiesen habe, dass um einen Behindertenpass nicht angesucht, sondern nur um die Ausstellung einer Bestätigung über den Grad der Behinderung sowie Diäteinhaltung gebeten worden sei. Auf einen Teil des Briefinhaltes habe man keine Antwort gegeben. Im Hinblick auf den gemachten Hinweis, dass aus den vorgelegten ärztlichen Befunden der Zeitpunkt der Krankheitsereignisse nicht hervorgehe, habe der Vertreter bei der Pensionsversicherungsanstalt in Linz vorgesprochen und gebeten, ihm von erhobenen ärztlichen Befunden der letzten Jahre vor dem Tod Ablichtungen auszufolgen. Die erhaltenen Befunde habe der Vertreter dem Sozialministeriumsservice übersandt. In den Entlassungsberichten der Sonderkrankenanstalt Alland der Pensionsversicherungsanstalt werde ausführlich über die vielen Krankheiten des Gatten berichtet.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 13.10.2015, erhalten am 16.10.2015, sei der Antrag der bP vom 03.12.2014 auf Festsetzung des Grades der Behinderung sowie Feststellung einer Diäteinhaltung wegen Zuckerkrankheit ab 2009 für den Gatten XXXX, verstorben am XXXX, zurückgewiesen worden. Die Zurückweisung des Antrages vom 30.11.2014 widerspreche den vom Bundesministerium aufgezeigten Rechtsweg, wonach auch ohne Ausstellung eines Behindertenpasses nach einem Todesfall eines Behinderten noch die Möglichkeit bestehe, dass eine Bestätigung über den Grad der Behinderung und somit auch über die Diäteintragung wegen Zuckerkrankheit ausgestellt werden könne (siehe Schreiben des Bundesministeriums für Soziales vom 25.02.2015).

Die bP beantrage daher, dass das Verfahren über ihr Begehren fortgesetzt werde und die von ihr beantragte Feststellung des Grades der Behinderung (allenfalls auch stufenweise) sowie die Diäteinhaltung wegen Zuckerkrankheit ihres verstorbenen Gatten ab dem Jahr 2009 nunmehr durch einen ärztlichen Sachverständigen zu erfolgen habe, der nicht von der Landesstelle Oberösterreich komme. Sie hoffe, dass ihrer Beschwerde stattgegeben werde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Unstrittig ist dabei die Tatsache dass XXXX am XXXX verstorben ist.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die in den Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern aufgrund des AVG.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

3.3.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Das Ausmaß der Teilnahme einer Person an einem Verwaltungsverfahren ist - abgesehen von der (die Parteifähigkeit voraussetzenden) Beteiligtenstellung - von dreierlei abhängig:

Nur das Fehlen der Prozessfähigkeit und das Fehlen der Postulationsfähigkeit können - durch das Handeln eines gesetzlichen bzw. gewillkürten Vertreters - substituiert werden (Hengstschläger/Leeb, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Ausgabe, RZ 1 zu § 9 AVG). Demnach kann das Fehlen der Parteifähigkeit nicht substituiert werden.

Die Behörde hat die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Ausgabe, RZ 2 zu § 9 AVG).

Mangelt es dem Adressaten einer Verfahrenshandlung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit (etwa weil er verstorben ist), so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (Hengstschläger/Leeb, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Ausgabe, RZ 5 zu § 9

AVG).

Dazu beispielsweise Auszüge aus höchstgerichtlicher Judikatur:

Mit dem Tod einer physischen Person erlischt deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit (VwGH 27.05.2008, 2007/05/0134; 02.12.1997, 97/05/0280; 15.04.1998, 96/09/0136; 20.11.2001, 95/09/077).

Ist der Beschwerdeführer nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vor Einleitung desselben gestorben, dann kann er vor dem VwGH nicht mehr als Partei auftreten (VwGH 10.11.1995, 95/17/0203; 29.06.2012, 2012/02/0087).

Namens der Beschwerdeführerin konnte nach ihrem Tod nicht mehr wirksam Beschwerde erhoben werden. Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung auf die Verlassenschaft nach der Beschwerdeführerin (bzw. in weitere Folge auf ihre Erben) kommt nicht in Betracht (VwGH 10.06.1997, B4839/96).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

XXXX ist am XXXX verstorben, es mangelt ihm daher an der Fähigkeit Partei eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu sein.

Weil XXXX die Parteifähigkeit seit seinem Ableben im gegenständlichen Verfahren die Parteistellung fehlt, kann er auch nicht vertreten werden.

Ein von der Witwe nach XXXX (als Vertreterin für ihn) gestellter Antrag erweist sich daher als unzulässig.

Zum Anderen kann der Witwe von XXXX im gegenständlichen Verfahren nach den genannten Bestimmungen des BBG per se keine Parteienstellung per se zuerkannt werden, weshalb auch diesem Grund eine meritorische Entscheidung ausscheidet und eine Zurückweisungsentscheidung zu ergehen hatte.

Die Zurückweisung des Antrages vom 03.12.2014 auf Festsetzung des Grades der Behinderung sowie Feststellung einer Diäteinhaltung wegen Zuckerkrankheit ab dem Jahr 2009 für XXXX, verstorben am XXXX, durch die bB erweist sich daher zwar im Ergebnis als richtig - allerdings nicht wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit (die sachliche Zuständigkeit der bB über die Entscheidung derartiger Rechtssachen ist grundsätzlich gegeben), sondern weil der Person, für die der Antrag gestellt wurde (XXXX), die Parteifähigkeit fehlt bzw. der Antragstellerin selbst im gegenständlichen Verfahren keine Parteienstellung zukommt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Soweit die Beschwerde ausführt, die Zurückweisung widerspreche dem vom Bundesministerium aufgezeigten Rechtsweg, wonach auch ohne Ausstellung eines Behindertenpasses nach einem Todesfall eines Behinderten noch die Möglichkeit bestehe, dass eine Bestätigung über den Grad der Behinderung ausgestellt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass diesem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz derartiges nicht zu entnehmen ist. Vielmehr handelte sich bei dem fraglichen Absatz um allgemeine Darlegungen, in welchen Fällen die rückwirkende Ausstellung von Bestätigungen - unter Lebenden - möglich ist. Dass mit den Ausführungen ein Rechtsweg nach einem Todesfall (wie gegenständlich) aufgezeigt worden sei, ist insofern unrichtig. Die Vorgangsweise des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, wurde in diesem zitierten Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 25.02.2015 dagegen ausdrücklich als korrekt bezeichnet.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der rechtlichen Beurteilung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend die Parteifähigkeit erfuhren keine Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

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