L507 1431304-1•BVwG L507 1431304-1
L507 1431304-1Tribunale amministrativo federale18 feb 2016
aktuelle Gefahr, Festnahme, Intensität, kriminelle Delikte,<br/>mangelnde Asylrelevanz
L507 1431304-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, Zl. 12 02.432-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (schiitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 28.02.2012, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am 29.02.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt am 03.04.2012 und am 02.05.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er in der Nacht von XXXX 2011 auf XXXX .2011 von Männern des Nachrichtendienst zu Hause aufgesucht, sein Haus durchsucht und er in eine Kaserne mitgenommen worden sei. Dort sei er befragt, gefoltert und fotografiert worden, nachdem ihm die Haare abrasiert worden seien. Eine Aufsichtsperson habe dann herausgefunden, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Person verwechselt worden sei, woraufhin er in eine Zelle gebracht worden sei, ehe ihm angeboten worden sei, dass er freigelassen werde, wenn er USD 100.000,-- bezahlen würde. Der Beschwerdeführer habe sich dann mit dem "Chef" darauf geeinigt, dass er lediglich USD 40.000,-- bezahle. Daraufhin habe der Bruder des Beschwerdeführers das Geld besorgt. Nach der Übergabe sei er freigelassen worden. Ca. zehn Tage nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführe sich in Bagdad darüber beschwert, woraufhin er am XXXX 2011 erneut festgenommen worden sei. Er sei vom "Chef" beschimpft worden, zumal er sich beschwert habe und seien erneut USD 100.000,-- von ihm für die Freilassung verlangt worden. Die beiden hätten sich auf USD 30.000,-- geeinigt, welche der Beschwerdeführer erneut von seinem Bruder erhalten habe. Nach der Übergabe des Geldes sei er wieder freigelassen worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in sein Elternhaus gezogen. Sie hätten dort ca. eineinhalb Monate gewohnt uns sei der Beschwerdeführer in dieser Zeit Am Tahrirplatz gewesen, wo er von seinen Erlebnissen gesprochen habe. Im Oktober 2011 sei der Beschwerdeführer wieder in sein Haus zurückgekehrt, woraufhin er am XXXX 2011 erneut festgenommen worden sei. Er sei wieder zum "Chef" gebracht worden, welcher ihm Videoaufnahmen vom Tahrirplatz vorgespielt und ihm deshalb Vorwürfe gemacht habe. Obwohl der "Chef" vermeinte, diesmal werde der Beschwerdeführer nicht nach der Zahlung eines Geldbetrages freigelassen, habe er sich mit einer anderen Person einigen können, dass er nach der Zahlung von USD 5.000,-- freigelassen werde. Er sei mit dieser Person dann zu seinem Haus gefahren, wo ihm seine Ehegattin das Geld gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei dann noch aufgefordert worden, sein Haus zu verlassen, weshalb er mit seiner Familie in einen anderen Stadtteil von Bagdad zu der Schwester seiner Frau gegangen sei. Am Tag darauf sei er zu einem Freund in dessen Haus gezogen, wo er sich ca. drei Monate aufgehalten habe, ehe er den Irak verlassen habe. Seine Frau und die Kinder seien zu Verwandten in der Nähe von XXXX gezogen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, Zl. 12 02.432-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.11.2013 erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Selbst bei Wahrunterstellung läge mangels Intensität keine Asylrelevanz vor und sei auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der irakischen Behörden gegeben. Zudem bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.11.2012 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 29.11.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Beschwerde.
Darin wurde zu den seitens des Bundesasylamtes aufgezeigten Widersprüchen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau regelmäßig Kontakt habe, sie aber in einem abgelegenen Dorf wohne und sie ihm aus diesem Grund seinen Reisepass nicht schicken könne. Er habe nie gemeint, dass er mit ihr keinen Kontakt habe. Der Vorfall mit seinem Bruder sei am 22.03.2012 passiert. Wenn er davor Vorfälle mit seinem Bruder angesprochen habe, so seien andere Kontrollen und kurzfristige Anhaltungen, denen sein Bruder unterzogen worden sei, gemeint gewesen. Zu den Festnahmezeitpunkten führte der Beschwerdeführer aus, dass er am XXXX 2011, XXXX 2011 und am XXXX 2011 festgenommen worden sei. Dass er so viel Geld eingesteckt gehabt habe, sei auf seine Tätigkeit als Kaufmann zurückzuführen. Das Geld habe er auch nicht in seiner Hose eingesteckt gehabt, sondern sei in seinen Schuhen versteck gewesen. Er habe auch nicht das Geld in seinen Schuhen, sondern Geld, welches er bei sich zu Hause gehabt habe, übergeben. Wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorhält, dass er durch die Möglichkeit, sich an eine Berufungsstelle zu wenden, staatlichen Schutz erhalten habe, so ist dem zu widersprechen, zumal er gerade aufgrund dieser Beschwerde Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Obwohl sich der Beschwerdeführer beim Sicherheitschef von Bagdad beschwert habe, habe ihm dieser nicht helfen können, sondern zugelassen dass er neuerlich festgenommen worden sei. Zum Vorwurf, dass die Ehegattin sowie die Kinder noch im Irak leben würden und somit auch er dort leben könne, vermeinte der Beschwerdeführer, dass seine Familie versteckt lebe und entgegen der Annahme des Bundesasylamtes auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Das Bundesasylamt widerspreche sich sogar, wenn es dem Beschwerdeführer aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage einerseits subsidiären Schutz zuerkennt, andererseits aber davon ausgeht, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Das Bundesasylamt verkenne auch, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen verfolgt worden sei. Einerseits sei dies aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei erfolgt, zumal er verdächtigt worden sei, als ehemaliges Mitglied ein Spion oder Terrorist zu sein. Folglich wurde moniert, dass das Bundesasylamt nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt habe und somit das Konkretisierungsgebot
(§ 37 AVG iVm § 39 Abs. 2) missachtet worden sei. Hätte das Bundesasylamt das Vorbringen richtig gewürdigt, hätte es das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund der dem Beschwerdeführer unterstellten Verfolgungsgefahr bejahen müssen.
4. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde gegenständlicher Akt letztlich der Gerichtsabteilung L507 zugeteilt.
5. Mit Schreiben vom 26.02.2014 wurde dem eine Zusammenfassung der Länderfeststellungen zum Irak (Stand 07.10.2013) übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 erfolgte eine Stellungnahme zu den dem Beschwerdeführer übermittelten Länderberichten sowie ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Beigelegt war ein handschriftlich verfasstes Schreiben über die Einschätzung des Beschwerdeführers über die Lage im Irak.
Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass die ihm übermittelten Länderfeststellungen sehr allgemein gehalten seien und es an genauen Ausführungen zu ehemaligen Baath-Mitgliedern mangle. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er Sunnit sei und im Irak lediglich Schiiten das Sagen hätten. Regierungsgegner würden ermordet werden. Auch die Strafjustiz unterliege einem erheblichen Einfluss der Regierung. Den Länderfeststellungen sei ebenfalls zu entnehmen, dass ehemalige Baath-Partei-Mitglieder häufig aufgrund von Anschuldigungen wegen terroristischer Aktivitäten in Haft genommen werden würden. Sunniten würden nicht nur benachteiligt, sondern in geheimen Gefängnissen ermordet werden. Die Todesstrafe werde insbesondere auch bei Verdacht auf staatsfeindliche Aktivitäten verhängt, weshalb auch der Beschwerdeführer im schlimmsten Fall mit der Todesstrafe rechnen müsse. Ein faires Verfahren existiere nicht und aus der Haft werde man nur entlassen, wenn man Lösegeld bezahle. Der Beschwerdeführer halte auch seinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aufrecht, zumal seit Anfang Februar auch seine Tochter, XXXX , ebenfalls als Asylwerberein in Österreich aufhältig sei und ihre Fluchtgründe mit seinen eng verknüpft seien. Im Weiteren folgten Erklärungen dazu, wie sich der Name des Beschwerdeführers zusammensetze und zum ehemaligen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Bagdad. Seine Familie habe aus Schutz auch nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer in Österreich sei. Erst einen Monat vor der Ausreise seiner Tochter habe seine Ehegattin davon erfahren. Er selbst habe erst zwei Tage vor der Ausreise seiner Tochter erfahren, dass diese auch nach Österreich kommen werde. Diese Ausreise habe nicht er, sondern sein Bruder organisiert. Seine Tochter habe, als sie nach Österreich kam, auch noch nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer hier sei. Er beantrage daher seine Tochter zur mündlichen Beschwerdeverhandlung zu laden und als Zeugin zu vernehmen, zumal deren Fluchtgründe mit seinen übereinstimmen würden.
6. Am 17.11.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt zur allgemeinen Situation im Irak vom 15.06.2015 ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus Bagdad, wo er von 1970 bis 1979 die Grundschule und von 1979 bis 1982 eine Allgemeinbildende Höhere Schule besuchte. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer acht oder neun Jahr lang bei der Armee, ehe er als Inhaber einer Druckerei drei Jahre lang seinen Lebensunterhalt verdiente. Danach stellte der Beschwerdeführer traditionellen Schmuck her und handelte auch damit. Als Goldschmied und Schmuckhändler war der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise tätig.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Töchter. Eine Tochter des Beschwerdeführers reiste am XXXX 2014, seine Ehegattin und die zweite Tochter reisten am 02.06.2014 nach Österreich und stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Sowohl der Ehegattin als auch den beiden Töchtern des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.06.2015 XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.
1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Die irakische Regierung hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Die Berichte, die es zu diesen Gebieten unter IS-Herrschaft gibt, legen den Schluss nahe, dass die dortige Menschenrechtslage äußerst schlecht ist. Teilweise begehen schiitische Milizen Racheakte gegen sunnitische ZivlistInnen in den vom IS zurückeroberten Gebieten. In der kurdischen Autonomieregion ist die Sicherheitslage verglichen mit dem übrigen Irak gut, auch wenn es dort vereinzelt zu Anschlägen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (z.B. kurze Sperre des Flughafens von Erbils) kommt. Allerdings gibt es in der Autonomieregion mittlerweile massive Ressourcenprobleme (begrenzte Wasserressourcen, ein überstrapaziertes Gesundheits- und Schulwesen, eine angespannte Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt). Die Zahl der Flüchtlinge und intern vertriebenen Personen in der Autonomieregion entspricht mittlerweile etwa 20 Prozent der dortigen Bevölkerung. Für Araber ist es inzwischen noch schwerer geworden, ein Einreisevisum in die kurdische Autonomieregion zu erhalten, wenn auch zeitweise arabische SunnitInnen (vor allem Familien) aufgenommen wurden.
Aufgrund dieser Sachlage, der kriegerischen Auseinandersetzungen, der Zersplitterung des Landes, so wie der raschen Veränderungen, denen das Land unterworfen ist, kann anstelle eines umfassenden Länderinformationsblattes nur eine aktuelle Information herausgegeben werden, welche die wichtigsten Bereiche umfasst.
Die Dawa-Partei des ehemaligen Premierministers Maliki gewann nach den Provinzwahlen nun auch die nationalen Wahlen vom 30. April 2014 - allerdings ohne absolute Mehrheit. Dadurch, dass sich die Regierungsbildung verzögerte, entstand ein erhebliches Machtvakuum im Irak. Das nutzten sowohl Terrorgruppen, Milizverbände unterschiedlichster Clan-Chefs, wie auch bewaffnete Einheiten religiöser Führer. Maliki setzten diese Entwicklungen zunehmend unter Druck, auch innerhalb der eigenen Partei. Deshalb trat er, auf innerparteilichen, kurdischen und internationalen Druck hin, am 14. August 2014 zurück. Hauptvorwürfe an Maliki waren sein autoritärer, pro-schiitischer Regierungsstil sowie Inkompetenz im Kampf gegen den IS (Islamischer Staat). Sein Nachfolger ist nun der Parteikollege Haidar al-Abadi, der eine Mehrparteienkoalition anführt, welche das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung abermals abdecken soll. Staatspräsident ist seit dem 24. Juli 2014 der Kurde und PUK-Angehörige Fuad Massum (GIZ 1.2015).
Das Verhältnis zwischen der schiitisch dominierten Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung wurde unter Abadi zwar notdürftig repariert, viele Bruchlinien - die Frage nach der Öl-Autonomie und der Zukunft von umstrittenen Territorien - bleiben jedoch bestehen. Außerdem klagen die Kurden, von Bagdad nicht die nötige Unterstützung im Kampf gegen islamistische Gruppen zu erhalten. So leistet der Westen teilweise direkte Waffenhilfe für die Kurden (Standard 6.5.2015). Diese Waffenlieferungen sind allerdings ein besonders umstrittenes Thema, da sie die Spannungen zwischen den fragmentierten kurdischen Streitkräften, sowie die Spannungen zwischen kurdischen und nicht-kurdischen Kräften verstärken und sind somit zum Teil sogar kontraproduktiv in Hinblick auf ein einheitliches Vorgehen gegen den IS (Crisisgroup 12.5.2015).
Durch die Ernennung Abadis zum irakischen Premierminister konnten einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Dennoch bleibt das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die Regierung klein. Ein großes Problem stellen die an die irakische Armee höchstens lose angeschlossenen Schiitenmilizen dar. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von der sunnitischen Bevölkerung als das Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub gesehen: sie fürchten das skrupellose Vorgehen der schiitischen Milizen - einige betrachten den IS sogar als geringeres Übel, und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten. Dabei ist das Verhalten der schiitischen Milizen nach der Rückeroberung der vom IS kontrollierten Gebiete maßgeblich für das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die irakische Regierung und künftige Entwicklungen der interreligiösen bzw. inter-konfessionellen Konflikte im Irak (ÖB Amman 5.2015).
Quellen:
Der Konflikt im Irak war 2014 der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden 21.073 Todesopfer verzeichnet - damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 erneut einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). UNAMI berichtet für den Monat Mai 2015, dass zumindest 665 Zivilisten getötet und 1,313 verletzt wurden. Die Provinz Bagdad war mit 343 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (134 getötete Zivilisten), Anbar (102 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten), Salahdin (24 getötete Zivilisten) und Kirkuk (16 getötete Zivilisten). UNAMI wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden (UNIRAQ 5.2015).
Nach dem Vormarsch des IS im Sommer 2014 ist nahezu die gesamte nicht-sunnitische Bevölkerung der Städte Mossul, Tal Afar und angrenzender Regionen, die der IS unter seine Kontrolle brachte, geflohen (ÖB Amman 5.2015).
Am 18. Juli 2014 forderte der IS (vormals: "ISIS - Islamischer Staat in Irak und Syrien") die Christen Mossuls auf, bis zum nächsten Tag entweder zum Islam zu konvertieren, Kopfsteuer zu zahlen oder die Stadt zu verlassen. Daraufhin flohen die noch verbliebenen Christen (The Daily Star 22.7.2014). Die Presse nennt die Zahl von 25.000 geflohenen ChristInnen (Die Presse 20.7.2014). Laut BBC soll es dann in Mossul keine ChristenInnen mehr gegeben haben (BBC News a 21.7.2014).
Während der IS die Christen "nur" vertreibt, werden Schiiten und Angehörige von kleinen Religionsgruppen wie die Jesiden und die Schabak vom IS noch viel schlimmer behandelt (zur schlechteren Behandlung von Schiiten: The Daily Star 22.7.2014) bzw. gleich umgebracht (zur Ermordung: Der Standard 20.7.2014). Viele Angehörige von diesen Religionsgruppen flohen aus Mossul Richtung Ninewa-Ebene oder Autonomieregion Kurdistan. Beim IS-Vormarsch in Ninewa flüchteten tausende Jesiden (vor allem in die kurdische Autonomieregion). Über 2.000 jesidische Männer wurden von Kämpfern des IS getötet und über 5.000 jesidische Frauen und Kinder wurden entführt. Der IS hat insbesondere Jesidinnen gezielt angegriffen, entführt, gefangen gehalten, vergewaltigt, zwangsverheiratet und verkauft. Nach Angaben offizieller jesidischer Vertreter werden noch rund 3.000 jesidische Frauen vom IS festgehalten. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der im Irak lebenden Jesiden. Vor dem Einfall der IS-Kämpfer in Ninewa wurde ihre Zahl auf 500.000 geschätzt. Zigtausende Jesiden, die in die Berge flüchteten, wurden vom IS im Sindschar-Gebirge eingekesselt. Nur durch Luftbrücken und ein Eingreifen der YPG (militärischer Arm der syrischen kurdischen Organisation PYD) und der Peschmerga konnten sie gerettet werden (Standard 2.9.2014, vgl. Zeit 8.8.2014, vgl. Daily Star 18.8.2014).
Nachdem der Vormarsch der Islamisten im Norden nahe der Stadt Samarra vorerst gestoppt werden konnte, griffen die Islamisten Bagdad vom Süden her an. IS-Kommandos waren [vorübergehend] nur noch 20 Kilometer von der südlichen Stadtgrenze von Bagdad entfernt und operierten bereits im Umfeld des internationalen Flughafens (Zeit 8.8.2014). Nunmehr befindet sich der IS mit der Kontrolle über Städte wie Ramadi und Falludjah ca. 50 bis 100 km vor Bagdad (Al Arabya 25.4.2015).
Die IS-Kämpfer töteten Hunderte überwiegend schiitische Gefangene, als sie das Zentralgefängnis von Badush, westlich von Mossul, im Juni 2014 einnahmen.
Der IS tötete immer wieder auch Sunniten, denen er mangelnde Unterstützung unterstellte oder denen er vorwarf, für die irakische Regierung und die Sicherheitskräfte zu arbeiten oder in Diensten der US-Streitkräfte im Irak gestanden zu haben. Im Oktober 2014 ermordete der IS mehr als 320 Angehörige des sunnitischen Albu-Nimr-Stammes in Anbar, nachdem die Regierung sunnitische Stämme zum Kampf gegen den IS aufgerufen hatte und plante, sie mit Waffen auszurüsten. Im April 2015 erschoss der IS in der westirakischen Provinz Al-Anbar zusätzlich rund 300 gefangene Angehörige sunnitischer Stämme (AI 25.2.2015).
Die finanzielle Situation des IS ist mach wie vor stark. Bei den Einnahmenquellen des IS liegen laut einem Bericht der Rand Corporation Schutzgeld und Steuern, sowie Diebstahl aus irakischen Banken mittlerweile weit vor den Einnahmen aus Ölverkäufen (NY Times 19.5.2015).
Nachdem die IS-Milizen in Tikrit und weiteren Teile der Provinz Salahuddin an Gelände einbüßt hatten (Im März 2015 eroberten irakische Streitkräfte den Sitz der Provinzregierung in der Stadt Tikrit vom IS zurück (Standard 31.3.2015)), sah es zunächst so aus als wäre der IS in der Defensive und als hätte er eingeschränkte Kapazitäten für neue Offensiven. Dies stellte sich als Irrtum heraus, als er überraschend Ramadi, die Hauptstadt der Provinz Anbar einnahm, der bedeutendste Vorstoß des IS seit der Eroberung von Mossul im Juni 2014. Wieder konnten die irakischen Sicherheitskräfte, denen US-Ausbildner und Berater zur Seite stehen, nicht effektiv dagegenhalten. Die Provinzregierung von Anbar hat deshalb dafür gestimmt, Abadi zu ersuchen, schiitische Milizen in die sunnitische Stadt zu schicken. Diese sind nun unterwegs, mit den üblichen Befürchtungen der Sunniten, denn mit den Schiitenmilizen werden iranische Berater Teil der Kampagne (wobei es auch irakische schiitische Milizen gibt, die nicht mit dem Iran zusammenarbeiten) (Standard 18.5.2015). Beim Kampf um das vorwiegend von Sunniten bewohnte Ramadi haben sich der irakische Ministerpräsident Haidar al-Abadi, die USA und die Regierung der Provinz Anbar gegenüber einer Unterstützung durch schiitische Milizen kritisch gezeigt. Sie befürchteten ein neuerliches Aufflammen der Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten, denn der irakischen Armee gelingt es nicht, effektive Kontrolle über die schiitischen Milizen auszuüben (Standard 18.5.2015). Schiitische Milizenführer dagegen argumentieren, dass es sich die Regierung nicht leisten könne, im Kampf gegen den IS auf die Unterstützung der schiitischen Milizen zu verzichten (Standard 18.5.2015).
Der Konflikt ist auch in Iraks Hauptstadt deutlich spürbar. In Bagdad finden immer wieder Bombenanschläge statt, die dem IS zugerechnet werden. So starben am 02.05.15 bei einem Autobombenanschlag vor einem Restaurant im Zentrum mindestens 13 Menschen, mindestens 40 wurden verletzt. Bei ähnlichen Anschlägen am 01.05.15 soll es 23 Tote gegeben haben (BAMF 5.5.2015). Alleine im Zeitraum von Jänner bis Mai 2015 gab es in Bagdad 5.717 Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 1.609 Personen ums Leben und 4.108 wurden verletzt (UNIRAQ 1.-5.2015).
Die Sicherheitslage in der Provinz Erbil ist verglichen mit den meisten anderen Gebieten des Irak relativ stabil. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Provinz komplett frei von Vorfällen ist. Kriminalität und Grenzschmuggel beeinträchtigen die Sicherheitslage und dann und wann kommt es zu Anschlägen. Die Provinz Erbil ist, so wie die drei anderen kurdischen Provinzen, mit Landminen und nicht-explodierten Geschützen übersäht (NCCIRAQ 5.2015).
Quellen:
https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/iraq/report-iraq/
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/irak, Zugriff 9.6.2015
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1431003747_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-04-05-2015-deutsch.pdf, Zugriff 9.6.2015
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429527722_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-04-2015-deutsch.pdf, Zugriff 3.6.2015
Zugriff 9.6.2015
Die Menschenrechtsverhältnisse im Irak verschlechterten sich im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr erheblich. Selbstmordattentate, Autobomben und Mordanschläge wurden häufiger. Der Konflikt breitete sich nach Norden aus, nachdem der IS Mossul eroberte. Besonders der IS beging im Irak zahlreiche Gräueltaten, einschließlich Autobomben, Selbstmordattentate, Massenexekutionen, Folter in Gefangenschaft, Diskriminierungen von Frauen, erzwungene Heirat, [...], Zerstörung religiöser Stätten und Ermordung und Entführung von Mitgliedern bestimmter religiöser und ethnischer Minderheiten - insbesondere von Schiiten und Jesiden in der Provinz Nineveh (HRW 29.1.2015).
Die Menschenrechtsverletzungen des IS kommen laut den Vereinten Nationen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit, womöglich auch einem Genozid, gleich. Im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen hat der IS mehrfach gezielt Zivilisten ins Visier genommen und dabei keinerlei Sinn für Proportionalität gezeigt: viele Zivilisten wurden getötet, teilweise sogar hingerichtet. Weiters kam es zu Entführungen, auch von AusländerInnen. Kinder sind Opfer von Gewalt bis hin zur Tötung geworden und viele wurden vom IS als Kindersoldaten rekrutiert - zudem sollen Kinder immer wieder als menschliche Schutzschilder für die Kämpfer des IS dienen. Mehrfach wurden Massengräber in vom IS-befreiten Gebieten gefunden - u.a. im Bezirk Saadiya, in der Region Albu Ajil und im Dorf Shamsa (südlich von Kirkuk). In ihrem Herrschaftsgebiet stellten die sunnitischen IS-Kämpfer die Anhänger anderer Religionen bzw. Konfessionen vor die Wahl, sich entweder zum Islam zu bekehren, Strafzahlungen zu leisten oder "dem Schwert entgegenzusehen" (ÖB Amman 5.2105).
Aber auch die irakische Armee und ihre Verbündeten, v.a. die schiitischen Milizen, haben sich schwerer Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht. Ihnen wird vorgeworfen, Massenerschießungen und Tötungen ohne Gerichtsverfahren von Gefangenen und Festgenommenen durchgeführt zu haben. Nach der Vertreibung des IS aus der Stadt Amerli und ihrer Umgebung plünderten die Milizen demnach das Eigentum sunnitischer ZivilistInnen, die vor den Kämpfen geflüchtet waren, brannten ihre Häuser und Geschäfte nieder und zerstörten mindestens zwei Dörfer vollständig. Zudem liegen Menschenrechtsorganisationen zahlreiche Berichte über mutmaßliche Tötungen und andere Kriegsverbrechen in weiteren Regionen des Irak vor (ÖB Amman 5.2105).
Es gab im gesamten Irak beträchtliche systemische Probleme in der Justiz, z.B. bezüglich des Vertrauens auf Verurteilungen, die auf Grund von Geständnissen zustande kamen, bezüglich Folterungen, die durchgeführt wurden, um Geständnisse zu erlangen, bezüglich der schlechten Zustände in Gefängnissen, und bezüglich des Festhaltens an der Todesstrafe insbesondere bei terroristischen Vergehen (FCO 12.3.2015). Die irakischen Behörden hielten Tausende Menschen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in Haft, denen Verstöße gegen die Antiterrorgesetze vorgeworfen wurden (AI 25.2.2015).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Jesiden:
Jesiden wurden vom IS verfolgt, ermordet und entführt. Die Lage der jesidischen Frauen, die sich in der Hand des IS befinden, ist besonders dramatisch: Sie sind systematischen Vergewaltigungen ausgesetzt, werden an IS-Kämpfer "verheiratet", werden weiterverkauft, viele von ihnen wurden getötet. Es kursieren Preislisten. 130 Dollar für eine junge Frau, Jesidin oder Christin, 180 Dollar für ein Kind - unter zehn Jahren. Die Terrormiliz IS überlässt entführte Frauen und Kinder gegen Bezahlung an ihre Kämpfer. Für Frauen, die über Umwege freigekauft werden konnten, wurden 3.000 Dollar bezahlt (Standard 9.11.2014). So sind beim IS-Vormarsch in Ninewa tausende JesidInnen (vor allem in die Autonomieregion Kurdistan) geflohen, über 2.000 jesidische Männer wurden von Kämpfern des IS getötet und über 5.000 jesidische Frauen und Kinder wurden entführt. Nach Angaben jesidischer Offizieller werden noch rund 3.000 jesidische Frauen vom IS festgehalten. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der im Irak lebenden JesidInnen - vor dem Einfall der IS-Kämpfer in Ninewa wurde ihre Zahl auf 500.000 geschätzt (ÖB Amman 5.2015).
Schabak:
Die ethno-religiöse Minderheit der Schabak, deren Zahl zwischen 250.000 und 400.000 liegt, und deren Glauben Elemente unterschiedlicher Religionen beinhaltet, litt unter dem Vormarsch des IS. Zahlreiche Häuser, deren BesitzerInnen der religiösen Minderheit angehören, sind vom IS konfisziert und zu seinem Eigentum erklärt worden (ÖB Amman 5.2015).
Turkmenen:
Den TurkmenInnen, der drittgrößten ethnischen Gruppe im Irak, ist es ebenso ergangen. Vor allem schiitische Turkmenen wurden vom IS verfolgt, ihre Häuser geplündert und eingenommen. Nach dem Fall von Mossul flüchtete das Gros der schiitischen TurkmenInnen - anders als die ChristInnen und die JesidInnen - südwärts nach Bagdad und in die schiitischen Provinzen Karbala und XXXX (ÖB Amman 5.2015).
Quellen:
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/irak, Zugriff 13.5.2015
http://www.ecoi.net/local_link/295451/430483_de.html, Zugriff 3. 6. 2015
Allgemeine Situation im Irak
Die Irak-Krise führte zu enormen Flüchtlingswellen innerhalb des Landes. Rund 2 Millionen Iraker mussten 2014 ihr Zuhause verlassen, fast 1 Million davon ist in die Autonomieregion Kurdistan geströmt. Insgesamt sind damit unter Berücksichtigung der nach 2003 immer noch nicht heimgekehrten Binnenflüchtlinge ca. 3 Millionen Iraker vertrieben. Dazu kommen rund 230.000 syrische Flüchtlinge, von denen etwa 96 Prozent in der Autonomieregion Kurdistan eine neue Bleibe gefunden haben (ÖB Amman 5.2015). Nach aktuelleren Zahlen von der International Organization for Migration (IOM) wurden im Zeitraum von 18 Monaten (Stand 4.6.2015) durch den Konflikt fast 3 Millionen Iraker entwurzelt, die zu den oben bereits erwähnten durch historische Konflikte vertriebenen 1 Million Irakern, und den syrischen Flüchtlingen hinzukommen.
Der Irak erlebt somit gerade den größten humanitären Notfall innerhalb dieser Generation. Millionen Menschen wurden durch intensive Kämpfe aus ihren Häusern vertrieben. Die humanitäre Hilfe erreicht eher nur jene, die beispielsweise in der Autonomieregion leben, aber nicht jene, die in für Hilfsorganisationen unzugänglichen Gebieten festsitzen, wie der Zone nördlich der Stadt Mossul oder jener zwischen Bagdad und Anbar. Dort leben die Flüchtlinge in zerstörten Häusern ohne Sanitäranlagen und grundlegender Gesundheitsversorgung. Einige von ihnen wurden wiederholt vertrieben.
Laut UNHCR werden 25 Prozent der Iraker in diesem Jahr auf irgendeine Art von humanitärer Hilfe angewiesen sein (Daily Star 9.6.2015). Intern vertriebenen Personen und Familien mangelt es vor allem an den nötigen finanziellen Mitteln, sich dauerhaft neu anzusiedeln. Die Arbeitslosigkeit unter den Binnenflüchtlingen ist ungemein hoch, und die steigenden Preise, insbesondere auf dem Wohnungsmarkt erschweren es ihnen, einen Mindeststandard an Lebensqualität beizubehalten (ÖB Amman 5.2015). In der Stadt Erbil beispielsweise haben sich die Mietpreise innerhalb kurzer Zeit verdoppelt (Rudaw 6.6.2015). Die Krise führt auch zu Unterbrechungen in der Lebensmittelversorgung in den Provinzen Anbar, Salah, al-Din und Kirkuk, wodurch die Lebensmittelpreise steigen (zum Teil sogar um das Fünffache) und Engpässe bei Grundnahrungsmitteln entstehen (UNOCHA 13.3.2015). Zudem fehlt es an psychologischer und psychiatrischer Betreuung für Binnenflüchtlinge. Mit dem Voranschreiten der Krise häufen und verschärfen sich diese Unzulänglichkeiten (ÖB Amman 5.2015).
Ein UN-Beobachter hat die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert. Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS erstmals Anbar betrat, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Mit der letzten Flüchtlingswelle, ausgelöst durch Offensiven der irakischen Regierung auf IS-kontrollierte Gebiete, hat dieses Problem ein kritisches Ausmaß erreicht. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen, das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Im Norden sind die kurdischen Behörden in Bezug auf den Zugang von arabischen IDPs inzwischen restriktiver geworden, verglichen mit Zugang von Jesiden, Christen und Kurden. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015). Der Zugang des UNHCR zu einigen IDP- und Flüchtlingszentren (insbesondere im Zentralirak) ist beschränkt (UNHCR 2015).
Eine offizielle Entscheidung, die am 5.5.2015 vom Provinzialrat Babils veröffentlicht wurde, sieht vor, dass wegen des Mangels an Ressourcen keine weiteren IDPs in die Provinz Babil einreisen dürfen. In Kirkuk bleiben die Checkpoints "Maktab Khalid" und "Kirkuk-Bagdad" für IDPs geschlossen - obwohl dies die Hauptrouten für Familien sind, die vor den Kämpfen in verschiedenen Provinzen fliehen. Die Checkpoints in die südliche Provinz Sulaymaniyah bleiben ebenfalls geschlossen (OCHA 12.5.2015). Die lokalen Behörden von Sulaymaniyah haben darauf hingewiesen, dass IDPs aus Ramadi keinen Zugang in die Provinz Sulaymaniyah haben und im Ooratu-Camp bleiben oder nach Bagdad zurückkehren müssen (UNHCR 29.5.2015).
Die Behörden in Bagdad befürchten, dass IS-Kräfte die Krise benutzen könnten, um sich unter die nach Bagdad drängenden IDPs zu mischen und auf diese Weise die irakische Hauptstadt zu infiltrieren. In einer ersten Reaktion auf die IS-Eroberung von Ramadi wurde die Bzebiz-Brücke, der Hauptzugang von Anbar nach Bagdad, gesperrt, wodurch viele Flüchtende festsaßen. Die Zugangssperre an der Brücke wurde inzwischen wieder gelockert, jedoch wurde ein "Bürgen-System" eingeführt, nachdem IDPs einen Bürgen ("Sponsor") innerhalb Bagdads benötigen, um in die Stadt kommen zu können. Die derzeitige Situation bezüglich dieses Bürgen-Systems ist unklar. Obwohl die Behörden einige IDPs mit chronischen Erkrankungen auch ohne Bürgen nach Bagdad hineinließen, benötigen die übrigen nach wie vor einen Bürgen, um nach Bagdad einreisen zu dürfen. Der UNHCR wertet es auch als problematisch, dass ein etwaiger Bürge nunmehr nach Amiriyat al-Fallujah reisen müsste, um die flüchtende Familie abzuholen, dass aber vielen diese Reise zu gefährlich ist. Viele finden keinen Bürgen und manche Einwohner Bagdads machen ein Geschäft daraus und verlangen Geld als Gegenleistung. Die Situation ist angespannt und es kam Berichten zufolge auch zu Kämpfen zwischen IDPs aus Anbar und irakischen Sicherheitskräften. Die vor Bagdad wartenden IDPs sind ohne richtige Unterkünfte schutzlos der Hitze und auch der Ausbeutung durch andere ausgesetzt (RFERL 3.6.2015, vgl. UNHCR 29.5.2015).
Auch der Umweg durch die Provinz Babil nach Bagdad ist nur beschränkt möglich. 18- bis 50-Jährige dürfen nicht über Babil nach Bagdad reisen (IRIN 20.4.2015).
Auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gibt es in den vom IS kontrollierten Gebieten:
In der Provinz Anbar, in der es nach wie vor Luftschläge und Beschuss auf IS-kontrollierte Gebiete in Falluja und Heet gibt, hat der IS die Zahl der Checkpoints erhöht, um Familien an der Flucht zu hindern. Eine ähnliche Situation existiert in Gebieten rund um Mossul, wo der IS Berichten zufolge die Hauptstraße mit Betonblöcken geschlossen hat, um Menschen von der Flucht aus der Stadt zu abzuhalten (OCHA 12.5.2015). Jeder, der Mossul verlassen möchte, benötigt die Zustimmung des IS und muss die besitznachweisenden Dokumente von Grundbesitz, Immobilien oder neuen Autos abgeben, oder den Namen eines Verwandten angeben. Dieser Besitz geht dann ins Eigentum des IS über, sofern der Antragsteller nicht innerhalb einer bestimmten Frist zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015, vgl. Daily Star 9.6.2015). Ein Jahr nach der Einnahme Mossuls durch den IS sehen sich dessen Einwohner, von denen ursprünglich viele froh waren, dass der IS die schiitischen Milizen vertrieben hatte, der Realität des IS-Regimes gegenüber, das öffentliche Enthauptungen, Steinigungen und Kreuzigungen durchführt. Die Bewohner haben Angst, ein ähnliches Schicksal zu erleiden, wenn sie ihrer Unzufriedenheit mit dem Regime Ausdruck verleihen (Daily Star 9.6.2015).
Autonomieregion Kurdistan
Die Aufnahme einer Million Binnenflüchtlinge zusätzlich zu den syrischen Flüchtlingen hat verheerende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die Autonomieregion Kurdistan. Die Zahl der Flüchtlinge und intern vertriebenen Personen in der Autonomieregion entspricht mittlerweile etwa 20 Prozent der dortigen Bevölkerung. Die Bevölkerung der semi-autonomen Region ist 2014 etwa um ein Viertel gewachsen und nach Angaben der Weltbank habe sich die Armutsrate in der Autonomieregion Kurdistan 2014 mehr als verdoppelt. Laut IOM entwickle sich die angespannte Situation der intern-vertriebenen Personen zunehmend in eine humanitäre Krise. Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die Autonomieregion hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, überstrapazierten Gesundheits- und Schulwesens, angespannter Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt, sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer und Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. Angesichts der anhaltenden Gefechte und geplanten Operationen zur Befreiung der vom IS besetzten Gebiete werden weitere Flüchtlingswellen in die verhältnismäßig sichere Region erwartet, deren Kapazitäten bereits ausgereizt sind. (ÖB Amman 5.2015).
Für Araber ist es seit dem Eindringen des IS in den Irak deutlich schwieriger geworden, in der Autonomieregion Kurdistan eine Anstellung zu finden. Die Anwesenheit arabischer Iraker, die in der Autonomieregion für NGOs arbeiten, wird infrage gestellt, sie werden teilweise bei Checkpoints zurückgewiesen. Dies behindert NGOs bei ihrer Arbeit und erschwert das Leben von tausenden IDPs, die in der Region leben. Arabische Iraker und auch Araber aus anderen Ländern haben auch Schwierigkeiten beim Erlangen von Einreisevisa in die Autonomieregion (NCCIRAQ 5.2015).
Die Herkunftsstruktur der Binnenflüchtlinge in der Autonomieregion Kurdistan hat sich auch im Laufe des Jahres 2014 durch den Vormarsch des IS verändert. In den verschiedenen Provinzen der Autonomieregion haben sich unterschiedliche ethnische und religiöse Gruppen angesiedelt. So stellen in Dohuk Jesiden das Gros der Binnenflüchtlinge dar, während sich in Sulaymaniyah viele arabisch-sunnitische - aber auch christliche, jesidische und kurdisch- schiitische Binnenflüchtlinge - befinden. Im August 2014 erfuhr Sulaymaniyah einen signifikanten Zustrom von Jesiden. Das Gros der intern vertriebenen Personen in Erbil (86 Prozent) ist nach Juni 2014 dorthin geflohen, die meisten von ihnen sind arabische Sunniten. Zudem sind auch Jesiden, Christen und schiitische Kurden nach Erbil geflohen (ÖB Amman 5.2015). Laut kurdischen Medien wurden bis zu 25.000 Anbaris nach KRG eingeflogen (Basnews 2.6.2015, vgl. Waarmedia 25.5.2015).
Die Rückkehrmöglichkeiten der Binnenflüchtlinge sind äußerst beschränkt: Viele trauen sich nicht in ihre befreiten Heimatgebiete zurück, weil diese immer noch durch von IS kontrolliertes Territorium von der Autonomieregion Kurdistan getrennt sind. Ihre ökonomische Lebensgrundlage wurde häufig zerstört, in ihren Häusern wohnen heute nicht selten frühere Nachbarn. Darüber hinaus ist etwa unter den JesidInnen die Rückkehrwilligkeit sehr niedrig, weil sie für sich im Irak- egal wo - keine Perspektiven mehr sehen (ÖB Amman 5.2015).
Quellen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes;
Einsicht in die Verwaltungsakte des BFA die Ehegattin und Kinder des Beschwerdeführer betreffend;
Mündliche Verhandlung am 17.11.2015;
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers;
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
irakischer Führerschein und irakischer Personalausweis, XXXX .
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Identitätsdokumenten.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er insgesamt dreimal vom irakischen Militär festgenommen und erst nach der Zahlung von Lösegeldbeträgen wieder freigelassen worden sei. Die erste Festnahme sei aufgrund einer Verwechslung erfolgt; die zwei weiteren aufgrund einer Beschwerde dagegen und aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung dieser Festnahmen.
Zur ersten vom Beschwerdeführer vorgebracht Festnahme ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch vor dem Bundesasylamt und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung immer wieder betonte, dass nicht er Ziel dieser Festnahme gewesen sei, sondern eine Verwechslung stattgefunden habe. Festgenommen werden sollte ein Nachbar, welcher verdächtigt worden sei, ehemaliges Baath-Mitglied und Terrorist zu sein. Zur zweiten Festnahme sei es dann lediglich gekommen, weil er sich gegen die erste Festnahme beschwert habe und bei der dritten Festnahme habe er zuvor am Tahrir-Platz öffentlich die Vorgehensweise des Militärs kritisiert, was der Auslöser für die dritte Inhaftierung gewesen sei.
Die grundlegende Voraussetzung der Gewährung von Asyl ist jedoch die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich die (direkte oder indirekte) staatliche Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften des Asylwerbers (seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung wegen). Aufgrund der Behauptungen des Berufungswerbers kann jedoch kein Konnex zu einem asylrelevanten Ereignis hergestellt werden.
Der Beschwerdeführer brachte zwar eine staatliche Bedrohung durch das irakische Militär vor. Hinsichtlich der behaupteten Festnahmen und Lösegeldforderungen ist aber kein Hinweis auf eine Verfolgung aus den in der GFK definierten asylrelevanten Motiven ersichtlich. Vielmehr ist darin ein ausschließlich krimineller Hintergrund (Erpressung von Lösegeld) zu sehen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Möglichkeit, Opfer einer Entführung zu werden, die das Ziel hätte, Lösegeld zu erpressen (wie dies beim Bruder des Beschwerdeführers der Fall gewesen sein soll), nicht als Verfolgung iSd GFK subsumiert werden kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 26.11.2004, 2003/20/0474, ausgeführt: "Auch wenn man von einer solchen spezifischen Situation im Heimatbundesstaat des Beschwerdeführers ausgehen wollte, fehlt aber ein Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer allein geltend gemachten Bedrohung durch Erpresser, welche die wohlhabende Familie des Beschwerdeführers mit Lösegeldforderungen verfolgten, und Gründen im Sinne der FlKonv." (vgl. auch VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Wenn in der Beschwerde erstmals ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft zur Baath-Partei festgenommen worden sei und deshalb eine Verfolgung aus politischen Gründen vorliege, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, aus diesem Grunde verfolgt worden zu sein. Der Beschwerdeführer vermeinte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.04.2012, dass er Mitglied er Baath-Partei gewesen sei, weil alle Iraker Mitglied sein hätten müssen, und schilderte auch in der Einvernahme am 02.05.2012, dass er unter Saddam Hussein Mitglied dieser Partei gewesen sei. Die geschilderten Verfolgungshandlungen brachte er jedoch zu keinem Zeitpunkt mit seinen Festnahmen und den Lösegeldforderungen in Zusammenhang. Lediglich dem Mann, der eigentlich statt ihm Festgenommen werden sollte, sei eine solche Mitgliedschaft unterstellt worden. Auch in der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer seine ehemalige Mitgliedschaft bei der Baath-Partei mit keinem Wort, weshalb ein Zusammenhang zwischen den Festnahmen und dieser Mitgliedschaft ausgeschlossen werden kann.
Hinsichtlich eines möglichen asylrelevanten Gefährdungsmomentes, den alleine der Umstand der früheren Mitgliedschaft bei der Baath Partei begründen könnte, ist anzumerken, dass eine bloße Mitgliedschaft bei der früheren Baath Partei angesichts ihrer damaligen Omnipräsenz als sogenannte "Staatspartei" unter Saddam Hussein und der völligen Durchdringung der früheren irakischen Gesellschaft durch diese und deren Vorfeldorganisationen nach dem Sturz Saddams per se zu keiner individuellen Verfolgung geführt hat, außer es gab im Einzelfall darüber hinaus gehende Gründe, die zu allfälligen Vergeltungsmaßnahmen geführt hätten. Insoweit war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für den Beschwerdeführer, der lediglich Mitglied dieser Partei war, weil alle Iraker Mitglieder waren, weshalb auch nur von einer einfachen Mitgliedschaft ausgegangen werden kann, eine Verfolgungsgefahr schon aus grundsätzlichen Erwägungen auszuschließen. Dies äußert sich nicht zuletzt auch darin, dass er ungehindert seine Schulausbildung absolvieren und selbständig erwerbstätig sein konnte.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit Atheist sei und er wahrscheinlich aufgrund dessen in seinem Herkunftsstaat mehrfach festgenommen worden sei, ist anzumerken, dass es sich hierbei um ein gesteigertes Vorbringen handelt, zumal er in der Erstbefragung und in all seinen bisherigen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt seine Zugehörigkeit zur islamischen Religionsgemeinschaft bestätigte. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.05.2012 bestätigte er zudem, dass er wegen seines Religionsbekenntnisses nie Probleme gehabt habe. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens behauptet, Atheist zu sein und dass er aufgrund dessen verfolgt werde bzw. dass ihm deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung treffen würde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hat er dies auch nicht in seiner handschriftliche verfassten Stellungnahme getan, zumal darin lediglich allgemein ausgeführt wurde, dass eine Person, welche sich nicht zu einer Religion bekenne, Opfer von bewaffneten Milizen werde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er schon seit seiner Kindheit Atheist sei kann somit nicht gefolgt werden und ist diesbezüglich von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehört, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass auch seine Eltern und seine Ehegattin dieser Religionsgemeinschaft angehören würden und er sich im Irak lediglich als Schiit ausgegeben habe, zumal er in einem schiitischen Gebiet gewohnt habe. Soweit damit allenfalls eine individuelle Bedrohung durch staatliche Akteure wegen seiner (bloßen) Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Raum steht, war letztlich ebenfalls aus seinen Darstellungen zu gewinnen, dass darauf gründend keine Verfolgung erfolgte, zumal der selbst ausdrücklich feststellte, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keine Probleme gehabt zu haben.
Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak auch kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen war.
Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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